Das heißt, dem Vorschlag von mir möchte die Mehrheit des Hauses offenkundig nicht folgen. Das nehme ich jetzt so wahr. Dann setzen wir den Tagesordnungspunkt 11 an der Stelle fort. Ich sehe Einverständnis und ich sehe eine Wortmeldung des Abgeordneten Brandner. Zur Geschäftsordnung nehme ich an?
Ja, ja. Herr Präsident, ich beantrage nach § 22 Abs. 1 Nr. 2 der Geschäftsordnung, die Tagesordnung zu ändern, und beantrage da, die Tagesordnungspunkte 12 und 13 vor dem Tagesordnungspunkt 11 zu behandeln. Dazu beantrage ich die namentliche Abstimmung mit dem Hinweis, dass die zulässig ist, weil sich § 44 Abs. 4 Nr. 4 lediglich auf § 21 der Geschäftsordnung bezieht und nicht auf § 22.
Meine Damen und Herren, nach kurzer Rücksprache teile ich Ihnen mit auf Ihren Antrag, Herr Kollege Brandner: Der Tagesordnungspunkt 11 ist schon zum Aufruf gekommen, er befindet sich quasi in der Behandlung. Deswegen können wir diesen Punkt jetzt nicht beliebig hin und her schieben.
Der von Ihnen vorgetragene § 22 Abs. 1 Nr. 2 umfasst diesen Antrag gar nicht, also ist auch dieser Antrag entsprechend der Geschäftsordnung unzulässig, darüber eine namentliche Abstimmung durchzuführen. Sie haben ja namentliche Abstimmung beantragt, wenn ich Sie richtig verstanden habe. Auch diesen Antrag muss ich als unzulässig zurückweisen.
Wir befinden uns im Tagesordnungspunkt 11 und deswegen greift § 22 an dieser Stelle nicht, meine Damen und Herren. Deswegen kann ich Ihren Antrag nicht anders als unzulässig einstufen. Ich nehme an, jetzt kommt der nächste Geschäftsordnungsantrag, Herr Brandner.
Herr Präsident, dann muss ich nach § 121 Abs. 2 Einspruch für die AfD-Fraktion einlegen, und zwar mit zwei Punkten. Zum einen ist es für die Anwendbarkeit des § 22 der Geschäftsordnung irrelevant, ob ein Tagesordnungspunkt aufgerufen worden ist oder nicht. Jedenfalls haben wir noch nicht begonnen, sodass das Plenum ohne Weiteres die Reihenfolge der Tagesordnungspunkte ändern könnte.
Zum Zweiten, wie ich schon sagte, bezieht sich § 44 Abs. 4 Nr. 4 auf § 21 der Geschäftsordnung und nicht auf § 22. Ich bitte also dann dazu, wenn Sie Ihre Entscheidung nicht revidieren, den Justizausschuss einzuberufen.
Ich habe meine Entscheidung nicht zu revidieren. Damit ist der Antrag auf Einberufung des Ausschusses für Migration, Justiz und Verbraucherschutz gestellt. Ich hatte Ihnen genau aus dem Grund, weil ich das erwartet habe, den Vorschlag unterbreitet, die Sitzung jetzt zu unterbrechen. Das hat keine Mehrheit gefunden, also finden wir uns jetzt im Raum F 202 wieder zur nächsten Sitzung des Justizausschusses in exakt 2 Minuten.
Wir setzen die Sitzung fort, meine Damen und Herren. Der Ausschuss für Migration, Justiz und Verbraucherschutz ist nach Prüfung des Antrags der Fraktion der AfD zu der Erkenntnis gelangt, dass eine Veränderung der Reihenfolge der Tagesordnung nach Aufruf des Tagesordnungspunkts nicht mehr möglich war und deshalb meine Entscheidung auf Unzulässigkeit dieses Antrags bestätigt wird. Darüber lasse ich jetzt abstimmen. Wer sich dieser Auffassung anschließt, den bitte ich um sein Hand
zeichen. Das sind die Stimmen aus den Koalitionsfraktionen, der CDU-Fraktion und der Abgeordneten Gentele und Krumpe. Die Gegenstimmen bitte. Die Gegenstimmen aus den Reihen der AfD-Fraktion.
Dann rufe ich – beinahe hätte ich gesagt – den Tagesordnungspunkt 11 wieder auf. Da gibt es aber jetzt noch einen – ich nehme an – Geschäftsordnungsantrag. Herr Abgeordneter Brandner.
Herr Präsident, ich beantrage nach § 24 Abs. 2 Satz 1, wenn schon aufgerufen worden sein sollte, den Tagesordnungspunkt auf morgen früh zu vertagen, und beantrage dazu die namentliche Abstimmung.
Meine sehr geehrten Damen und Herren, offenkundig ist der Lerneffekt des Prozederes, das wir jetzt schon mehrfach geprobt haben, noch nicht eingetreten. Ich verweise darauf, dass der Antrag auf Vertagung der Beratung, den der Abgeordnete Brandner namens seiner Fraktion gestellt hat, sehr wohl zulässig ist, nicht aber die namentliche Abstimmung darüber. Also sind wir wieder an der gleichen Stelle, wie wir schon vor ungefähr einer Stunde gewesen sind. Wir können das Spiel jetzt fortsetzen, wenn Sie das möchten. Aber ich empfehle Ihnen doch, es beim Antrag auf Abstimmung zu belassen, dann können wir hier im Plenum darüber abstimmen. Ansonsten müsste ich Ihren Antrag wiederum entsprechend § 44 Geschäftsordnung als unzulässig zurückweisen. Herr Abgeordneter Brandner?
Ja, wenn es nach uns gegangen wäre, wären wir um halb sieben fertig gewesen, ich weiß es nicht. Also der Antrag bleibt so stehen.
Dann lege ich nach § 121 Abs. 2 der Geschäftsordnung dagegen Einspruch ein und bitte, den Justizausschuss einzuberufen.
Meine Damen und Herren, ich bitte die Parlamentarischen Geschäftsführer der Fraktionen mal zu mir nach vorn zu kommen.
Wir fahren mit der Beratung fort. Es gab einen Antrag von Herrn Brandner, den Ausschuss für Migration, Justiz und Verbraucherschutz einzuberufen. Ich stelle fest, dass dieser Antrag missbräuchlich ist, weil wir diese Frage bereits im Ausschuss für Migration, Justiz und Verbraucherschutz entschieden haben.
Gegen diese Rechtsauffassung von Ihnen, Herr Präsident, lege ich nach § 121 Abs. 2 Geschäftsordnung Einspruch für die AfD-Fraktion ein und beantrage, den Justizausschuss einzuberufen.
Ich werde diese Entscheidung jetzt nur noch einmal im Landtag abstimmen lassen. Die Einberufung des Ausschusses für Migration, Justiz und Verbraucherschutz durch Sie für diese Frage halte ich für missbräuchlich. Wer dem zustimmt, den bitte ich jetzt um sein Handzeichen. Das ist die Mehrheit des Hauses. Gegenstimmen? Aus der AfD-Fraktion. Damit ist der Antrag mit Mehrheit abgelehnt und wir treten in die Beratung des Tagesordnungspunkts ein. Bitte schön, Herr Brandner.
Wir haben abgestimmt über die namentliche Abstimmung, Herr Präsident. Ich beantrage nach § 24 Abs. 2 Satz 1 Geschäftsordnung die Vertagung
des Tagesordnungspunkts 11 auf den morgigen Tag und bitte, uns vor der Abstimmung nach § 41 Abs. 6 Geschäftsordnung eine Überlegungsfrist von 10 Minuten einzuräumen.
Ich glaube, ehrlich gesagt, dass diese Überlegungsfrist nach über einer Stunde Beratung über die Vertagung oder Nichtvertagung nicht mehr notwendig ist.
Ich frage aber auch hier das Plenum, ob das die Mehrheit des Hauses so sieht. Wer ist dafür? Die Mehrheit des Hauses sieht das so. Herr Brandner, Gegenstimme?
„Vor einer Abstimmung ist […] einzuschalten.“ Das ist eine Ist-Bestimmung und keine Kann-Bestimmung. Darüber kann nicht abgestimmt werden.
Herr Abgeordneter Brandner, ich mache darauf aufmerksam, dass wir seit über einer Stunde über diese Frage der Zulässigkeit Ihrer namentlichen Abstimmung oder nicht namentlichen Abstimmung debattieren. Jeder Abgeordnete hat genügend Möglichkeit gehabt, sich über diese Frage in Kenntnis zu setzen.
Ich muss noch einmal zusammenfassen. Es geht nicht mehr um eine namentliche Abstimmung. Ich stelle einfach den Antrag nach § 24 Abs. 2 Satz 1 Geschäftsordnung, das auf morgen früh zu vertagen.
Bevor wir darüber abstimmen, bitte ich, eine Überlegungsfrist für uns einzuräumen nach § 41 Abs. 6 Geschäftsordnung. Das ist eine Ist-Vorschrift. Wenn Sie sagen, wir hätten eine Stunde Zeit gehabt bisher, ist das nicht richtig.