Protokoll der Sitzung vom 23.02.2017

Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Korschewsky beantworte ich für die Thüringer Landesregierung wie folgt:

Zu Frage 1: Die Landesgartenschau Apolda 2017 GmbH als Veranstalterin der Landesgartenschau Apolda 2017 und Hausherrin des Landesgartenschaugeländes hat in ihrer Besucher- und Parkordnung vom 28.09.2016 für die Kernzone Herressener Promenade Regelungen für den Besuch der Landesgartenschau erlassen, nach denen Hunde und andere Tiere – ausgenommen Behindertenbegleithunde – nicht mitgeführt werden dürfen. Die Landesgartenschau (LGS) machte sich bei dieser Entscheidung auch die Erfahrungen anderer Parkbetreiber und Gartenschauen zunutze. Bei allen bisher in Thüringen stattgefundenen Gartenschauen sowie bei allen Bundesgartenschauen gab es gemäß den entsprechenden Parkordnungen ein Hundeverbot. Dabei wurde das Für und Wider immer zugunsten der Gartenschaubesucher, Erholung Suchender, Kinder und Kleinkinder etc. sowie zugunsten der Unversehrtheit des Geländes, zum Beispiel der Wechselflurbepflanzung und der Spielplätze, entschieden. Dies ist keine Diskriminierung der Hundebesitzer, sondern eine Abwägung der Landesgartenschau Apolda GmbH, die diese Entscheidung als Ausrichter der Schau im Interesse der genannten Nutzer getroffen hat.

Zu Frage 2 und 3, die ich gern gemeinsam beantworten möchte: Hierzu verweise ich auf meine Antwort zu Frage 1. Die oben genannte Regelung lässt keine Ausnahmen zu, außer für Behindertenbegleithunde.

Zu Frage 4: Es sind seitens des Veranstalters keine Unterbringungsmöglichkeiten vorgesehen. Dies war auch bei allen bisher in Thüringen stattgefundenen Gartenschauen sowie bei allen Bundesgartenschauen so. Beanstandungen dazu sind bisher nicht bekannt. Zudem wird im Vorfeld der Landesgartenschau, beispielsweise im Internet, an prominenter Stelle auf das Hundeverbot hingewiesen. Schlimmstenfalls müssten sich anreisende Familien beim Besuch aufteilen oder ihren Hund im Vorfeld anderweitig unterbringen.

Herr Korschewsky, bitte schön, noch eine Nachfrage.

Ja, vielen Dank, Herr Präsident. Frau Ministerin, Sie sprachen davon – und ich weiß es auch aus meinen Recherchen –, dass das auch in anderen Gartenschauen im Moment – sage ich jetzt mal ganz bewusst – die Regel ist. Heute habe ich aus den Medien erfahren, dass das Problem nicht nur mich bewegt, sondern auch die Kollegin Walsmann, die heute in den Medien dazu auch agiert, dass in Richtung Bundesgartenschau Erfurt dort möglicherweise Veränderungen vorgenommen werden. Was bisher die Regel war, muss nicht immer auch weiterhin die Regel sein. Es gibt auch beispielsweise neuere Erkenntnisse, um hier Dinge zu verändern. Deshalb meine Frage, Frau Ministerin, ist es denkbar bzw. wäre es möglich, dass das TMIL als zuständiges Ministerium noch einmal mit der Gartenschau Apolda GmbH Kontakt aufnimmt, um zu versuchen, diesen Zustand für diese Gartenschau zu verändern?

Ja, das mache ich sehr gern und lösungsoffen. Mir war das Problem bis dato derart nicht bekannt, bevor die Anfragen kamen. Deshalb nehme ich das gern an und werde nochmal das Gespräch führen – lösungsoffen. Darauf, wie die Entscheidung ausgeht, habe ich sicher wenig Einfluss, aber ich denke, es macht Sinn, miteinander zu reden.

Vielen Dank, Frau Ministerin. Nächste Fragestellerin ist Frau Abgeordnete Meißner von der CDUFraktion, ihre Frage hat die Drucksachennummer 6/3414. Bitte schön.

Landesweite Aufstallung von Geflügel im Freistaat Thüringen

Die Aviäre Influenza, umgangssprachlich als Vogelgrippe bekannt, ist eine für Geflügel und andere Vögel hochgradig ansteckende Viruserkrankung, die in Geflügelbeständen schnell epidemische Ausmaße annehmen kann.

Aufgrund der amtlich festgestellten Geflügelpest in einem Hausgeflügelbestand im Landkreis Greiz und weiteren Nachweisen des Geflügelpesterregers bei Wildvögeln in Thüringen wurde am 30. Januar 2017 eine landesweite Stallpflicht für Hausgeflügel angeordnet. Zuvor galt die Stallpflicht nur in Risikogebieten, da das Virus H5N8 im Freistaat nur bei Wildvögeln nachgewiesen worden war.

Ich frage die Landesregierung:

1. In welchen Regionen Thüringens gab es bereits wie viele positive Funde von durch den hochpatho

(Vizepräsident Höhn)

genen Influenzavirus vom Subtyp H5N8 infizierten Tieren bei Wild- beziehungsweise Rassegeflügel?

2. Bis wann gilt die landesweite Aufstallung mit welchen Folgen für die Geflügelbestände der derzeit 7.000 Rassegeflügelzüchter und der weiteren Kleintierhobbyhalter in Thüringen als auch für den Rassegeflügelzuchtverband in Thüringen?

3. Wie viele Ausnahmegenehmigungen von der Aufstallungspflicht hat die Thüringer Landesregierung bereits nach § 13 Abs. 3 der Geflügelpest-Verordnung erteilt und wie viele Anträge wurden abgelehnt?

4. Was hält die Landesregierung von einer erneuten risikoorientierten Einschätzung der Situation zur Vogelgrippe und einer damit verbundenen Lockerung der Aufstallungspflicht wie jüngst in Hessen, um der schwierigen Situation der thüringischen Geflügelhalter aufgrund der landesweit angeordneten Stallpflicht entgegenzukommen und wie begründet sie ihre Auffassung?

Für die Landesregierung antwortet das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie, Frau Ministerin Werner.

Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Frau Meißner, ich beantworte Ihre Frage wie folgt:

Zunächst: Die Feststellung der Geflügelpest erfolgt gemäß Geflügelpest-Verordnung nach den Kategorien „Wildvögel“, „Geflügel“, „andere gehaltene Vögel“, also Zoos und Tierparks. Eine Unterteilung des Geflügels in Wirtschafts- und Rassegeflügel findet nach Tierseuchenrecht nicht statt, sodass die Antworten im Folgenden sich auf Geflügel im Allgemeinen beziehen.

Zu Frage 1: Geflügelpest bei Wildvögeln wurde im aktuellen Seuchengeschehen in folgenden Landkreisen und kreisfreien Städten festgestellt: Im Landkreis Gotha, Unstrut-Hainich-Kreis, Landkreis Saalfeld-Rudolstadt, Erfurt, Kyffhäuserkreis, Landkreis Greiz, Landkreis Weimarer Land, Landkreis Sömmerda, Landkreis Nordhausen, Saale-OrlaKreis und Eisenach. Geflügelpest bei Hausgeflügeln und anderen gehaltenen Vögeln wurden im Tierpark Gotha und in zwei Beständen im Landkreis Greiz festgestellt. Ein neuer Verdachtsfall, der uns seit gestern bekannt ist: In Sömmerda ist am 23.02. in einem Kleinbestand festgestellt worden, dass er betroffen ist. Das ist ein Hinweis darauf, dass das Seuchengeschehen immer noch sehr aktuell und brisant ist.

Zu Frage 2: Das Seuchengeschehen ist derzeit sehr dynamisch, das heißt, es werden nahezu täg

lich neue Geflügelpestfälle in Thüringen als auch in benachbarten Bundesländern gemeldet. Ein Termin für die Aufhebung der landesweiten Aufstallpflicht kann von daher im Moment nicht genannt werden, sondern ist vom weiteren Verlauf des Seuchengeschehens abhängig. Das Friedrich-Loeffler-Institut kommt in seiner aktuellen Risikoeinschätzung vom 13. Februar 2017 nach wie vor zu der Auffassung, dass aufgrund der aktuellen Verbreitung bei Wildvögeln in 26 europäischen Staaten und derzeit 15 betroffenen Bundesländern von einem hohen Eintragsrisiko in Nutzgeflügelhaltung und Vogelbestände, in zoologische Einrichtungen durch direkte und indirekte Kontakte zwischen Wildvögeln und Nutzgeflügel auszugehen ist. Die Aufstallung von Geflügel und weitere Biosicherheitsmaßnahmen minimieren das Risiko eines direkten und indirekten Kontakts mit infizierten Wildvögeln. Nach § 13 der Geflügelpest-Verordnung muss die Aufstallung nicht notwendigerweise in einem geschlossenen Stall stattfinden, sondern kann auch unter einer Vorrichtung stattfinden, die aus einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und mit einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung besteht. Die Maßnahme der Aufstallung dient dem Schutz der Tiere vor der Ansteckung mit dem Geflügelpestvirus. Die Folgen, die sich daraus für den Rassegeflügelzuchtverband in Thüringen ergeben, können von hier noch nicht eingeschätzt werden. Aus Gesprächen mit verantwortlichen Mitgliedern ist zu entnehmen, dass durch die Maßnahme die anstehende Brutzeit und Aufzucht gefährdet sei. Sollte es jedoch zu einer Infektion kommen, wären die Folgen weitreichender, da unter Umständen der gesamte Bestand getötet werden muss.

Zu Frage 3: Gemäß Thüringer Tiergesundheitsgesetz sind für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 13 Abs. 3 der Geflügelpest-Verordnung die Landkreise und kreisfreien Städte im übertragenen Wirkungskreis zuständig, also die Veterinärund Lebensmittelüberwachungsämter. Eine Abfrage, Stand 22. Februar, hat ergeben, dass bisher 30 Anträge auf Ausnahmegenehmigung von der Aufstallpflicht gestellt worden sind, 17 Anträge wurden genehmigt, ein Antrag wurde abgelehnt, die übrigen befinden sich in der Bearbeitung bzw. wurden zurückgezogen.

Zu Frage 4: Wie schon unter 2. festgestellt, findet regelmäßig in kurzen Zeitabständen eine Überprüfung der landesweiten Maßnahmen statt. Das TMASGFF steht in engem Kontakt mit dem Bund, den anderen Bundesländern und den Wissenschaftlern des Friedrich-Loeffler-Instituts. Sobald sich die Seuchenlage entspannt, werden auch die risikoorientiert angeordneten Maßnahmen in Thüringen wieder gelockert.

Herzlichen Dank.

(Abg. Meißner)

Vielen Dank, Frau Ministerin. Frau Meißner hat offenkundig eine Nachfrage. Bitte.

Ja, nicht nur eine. Frau Ministerin, Sie bezogen sich auf die Risikoeinschätzung des Friedrich-LoefflerInstituts vom 13. Februar. Dieses rät zur Aufstallung in Regionen mit hoher Vogeldichte, hoher Geflügeldichte, in Nähe von Wildvogelrastsammelplätzen oder bestehender H5N8- bzw. HPAIV-Fundorte. Kennt das Ministerium auch diese Einschätzung und könnte sich das Ministerium aufgrund dessen dazu entscheiden, diese risikoorientierte Aufstallung in Thüringen anzuordnen und damit von einer landesweiten Aufstallung abzuweichen?

Wir orientieren uns genau an dieser Einschätzung, an der Empfehlung des Friedrich-Loeffler-Instituts und ich habe es Ihnen vorhin benannt: Es werden tagtäglich neue Fälle von Geflügelpest im Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz gemeldet. Es werden Vögel abgegeben, sie werden kontrolliert, dann noch mal vom Friedrich-Loeffler-Institut, und weil wir landesweit so ein hohes Seuchengeschehen haben, können wir von dieser landesweiten Aufstallung zunächst nicht abrücken, zumal es wahrscheinlich auch eine sehr hohe Dunkelziffer an totem Wildgeflügel gibt, das uns gar nicht bekannt ist.

Eine zweite und damit letzte Nachfragemöglichkeit. Frau Meißner, bitte.

In meiner Frage Nummer 3 fragte ich nach den Ausnahmegenehmigungen. Meinem Wissenstand nach ist es so, dass die Veterinärämter die Ausnahmegenehmigung erst nach Rücksprache mit dem Ministerium erteilen. So wie Sie antworteten, ist es aber völlig den Veterinärämtern vor Ort überlassen, Ausnahmegenehmigungen zu erteilen. Ist dem so, dass Veterinärämter auch ohne Rücksprache mit dem Ministerium eine Entscheidung über eine Ausnahmegenehmigung treffen dürfen?

Wie gesagt, die Ausnahmegenehmigungen erteilen die Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter der jeweiligen Landkreise und kreisfreien Städte. Natürlich hat das Ministerium die Fachaufsicht und insofern ist es ganz legitim, dass sich die Ämter

auch rückversichern und den fachlichen Rat einholen.

Eine Nachfrage von Frau Abgeordneter Floßmann.

Schönen Dank. Gibt es denn auch Nachfragen von den Geflügelzüchterverbänden und wie werden diese beantwortet?

Das kann ich Ihnen hier nicht beantworten, das würde ich nachreichen.

(Zwischenruf Abg. Dittes, DIE LINKE: Gründ- lich!)

Sie fragen nach einer weiteren Fragemöglichkeit. Wenn sich sonst keiner findet, haben Sie noch eine Möglichkeit.

Bei Wassergeflügel: Können Sie mal die Situation erläutern, wenn die Tiere in den Ställen sind, da sich die Wasservögel hauptsächlich im Wasser fortpflanzen, wie die Tiere von einer dichten Aufstallung zu ihren Teichen kommen sollen, inwieweit da eine Lösung gefunden werden soll?

Ich glaube, das muss man mit den Fachleuten vor Ort besprechen. Das ist jeweils von der konkreten Situation des jeweiligen Geflügelhalters abhängig. Da, wo es eine Möglichkeit gibt, kann man sie sich sicherlich gemeinsam erarbeiten.

Den Rest bitte ich, doch bilateral zu klären. Vielleicht eine Tube Silikon – abdichten und dann fluten. Nein, im Ernst, die restlichen Fragen können dann individuell geklärt werden; jetzt sind die Fragemöglichkeiten leider ausgeschöpft. Vielen Dank, Frau Ministerin.

Die nächste Fragestellerin ist Frau Abgeordnete Tasch von der CDU-Fraktion mit der Frage in der Drucksache 6/3430.

Falsche Auskünfte der Landesregierung zu Thüringer Verwaltungsgemeinschaften?

Mit Datum vom 2. September 2016 reichte die Abgeordnete Anette Lehmann (CDU) eine Kleine Anfrage 1425 mit dem Titel „Personelle Besetzung in den Thüringer Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften“ ein. Ausweislich der in Nummer 2 aufgeführten Fragestellung wurde die Landesregierung gebeten, die Verwaltungsgemeinschaften (VG) zu benennen, in denen die Stelle des hauptamtlichen Gemeinschaftsvorsitzenden zum damaligen Zeitpunkt vakant war oder in den kommenden Monaten vakant werden würde. Mit sechs Wochen Verspätung beantwortete die Landesregierung die Kleine Anfrage am 25. November 2016 in Drucksache 6/3084 und führte zu Frage 2 unter anderem aus, dass in der VG Westerwald-Obereichsfeld im Landkreis Eichsfeld die Stelle des hauptamtlichen Gemeinschaftsvorsitzenden bis zum Ende des Jahres 2016 vakant wird, da die Amtszeit des Amtsinhabers endet und bislang noch kein Amtsnachfolger gewählt wurde. Entgegen dieser Auskunft hatte die Gemeinschaftsversammlung der VG Westerwald-Obereichsfeld nach Kenntnis der Fragestellerin bereits am 11. Juli 2016 den vormaligen Amtsinhaber einstimmig wiedergewählt.

Ich frage die Landesregierung:

1. Auf welchen Erkenntnissen und Fakten beruhen die Antworten der Landesregierung beziehungsweise der ihr zuarbeitenden Behörden im Hinblick auf die zu Frage 2 der Kleinen Anfrage 1425 erbetenen Auskünfte (bitte aufschlüsseln für jede der in Fra- ge 2 gegebenen Antworten beziehungsweise auf- geführten Verwaltungsgemeinschaften [vergleiche Drucksache 6/3084])?

2. Warum war der Landesregierung beziehungsweise der ihr zuarbeitenden Behörden nicht bekannt, dass die VG Westerwald-Obereichsfeld bereits im Juli 2016 erfolgreich die Wiederwahl des VG-Vorsitzenden durchgeführt hatte?

3. Kann die Landesregierung versichern, dass die weiteren zu Frage 2 erteilten Auskünfte zum damaligen Zeitpunkt (Stand: November 2016) der Realität entsprachen?

4. Wie gedenkt die Landesregierung sicherzustellen, dass den Abgeordneten des Thüringer Landtags künftig keine offenkundig falschen Antworten mehr erteilt werden?