Sicherstellung von Pressefreiheit und Berichterstattung bei extrem rechten Konzerten und Versammlungen unter freiem Himmel in Thüringen
In den letzten Wochen gab es nicht zuletzt mit dem Eichsfeldtag der NPD in Leinefelde immer wieder Berichte und Pressemeldungen, dass es Journalistinnen und Journalisten nicht möglich war, bei Konzerten der extrem Rechten bzw. bei deren Versammlungen unter freiem Himmel in Thüringen vollumfänglich ihrer Arbeit nachzugehen bzw. sie bedroht oder gar angegriffen worden sind. Dabei wurde auch Kritik am Agieren der Polizei geübt.
1. Welche konkreten Vorkommnisse, beispielsweise ob Journalistinnen und Journalisten bedroht, angegriffen oder anderweitig an der Ausübung ihrer
Tätigkeit gehindert wurden, gab es in den letzten zwölf Monaten in Bezug auf die Ausübung der Tätigkeit von Journalistinnen und Journalisten bei Rechtsrockkonzerten oder Versammlungen unter freiem Himmel (bitte Ort, Datum und Name des Konzerts oder der Versammlung benennen)?
2. Welche Maßnahmen, beispielsweise die Aufnahme persönlicher Daten von Pressevertreterinnen und Pressevertretern, trifft die Polizei zur Sicherstellung der Pressefreiheit bei Versammlungen und Konzerten der extrem Rechten in Thüringen?
3. Wie erfolgt die Kommunikation mit Pressevertreterinnen und Pressevertretern vonseiten der Sicherheitsbehörden bei Versammlungen und Konzerten der extrem Rechten in Thüringen?
4. Welche Dienstanweisungen bzw. Verordnungen oder Ähnliches zum Umgang und Schutz von Pressevertreterinnen und Pressevertretern gibt es insbesondere bei der Thüringer Polizei und was ist deren Inhalt?
Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, lassen Sie mich vor der Beantwortung zunächst einige Ausführungen voranstellen: Das Recht auf Pressefreiheit ist gemäß Artikel 5 des Grundgesetzes verfassungsrechtlich geschützt. Auf Grundlage dieses Artikels und der Regelungen des Thüringer Pressegesetzes haben Medienvertreter für eine umfassende und sachgerechte Berichterstattung das Recht auf freie Meinungsäußerung in Wort, Schrift und Bild sowie das Recht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu informieren. Die Thüringer Sicherheitsbehörden, insbesondere die Polizei, legen großen Wert auf ein gutes, vertrauensvolles und kooperatives Verhältnis zu den Medienvertretern. Als Beispiel kann ich auf die zehn Pressestellen der Thüringer Polizeibehörden verweisen, in denen hauptamtliche Pressesprecherinnen und Pressesprecher als zuverlässige Ansprechpartner tätig sind und die Zusammenarbeit mit den Medienvertretern nach besten Möglichkeiten unterstützen.
Die Antwort zu Frage 1: Im Sinne der Fragestellung und bezogen auf die letzten zwölf Monate ist der Landesregierung lediglich ein Sachverhalt bekannt, bei dem Medienvertreter in ihrer Arbeit behindert worden sein sollen. Es handelt sich hierbei um den sogenannten Eichsfeldtag am 6. Mai 2017 in Leine
felde. Ein Fernsehteam des MDR gab gegenüber der Thüringer Polizei an, in seiner journalistischen Tätigkeit gehindert worden zu sein. Nach dem derzeit bekannten Sachverhalt wurde dem Drehteam des MDR auch bei Polizeibegleitung durch Sichtschutz und das Aufspannen von Schirmen eine ungehinderte Filmaufnahme verwehrt. Das Drehteam verließ daraufhin das Versammlungsgelände und beanstandete im Nachgang, dass die anwesenden Polizeibeamten die Behinderung der Arbeit nicht unterbunden hätten. Im vorliegenden Fall bestand jedoch für ein polizeiliches Einschreiten gegen die Versammlungsteilnehmer, die Sichtschutzmaßnahme zu unterbinden, keine Rechtsgrundlage. Ein konkreter Anspruch auf entsprechend freie Bildaufnahmen, die unter Inanspruchnahme der Polizei durchgesetzt werden kann, ließ sich weder aus Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz noch aus dem Thüringer Pressegesetz herleiten. Festzuhalten ist hier, dass es den Vertretern unter Polizeischutz ermöglicht wurde, Bild- und Tonaufnahmen zu fertigen und über das Versammlungsgeschehen zu berichten. Vielmehr war hier zu berücksichtigen, dass sich die Versammlungsteilnehmer auf die ebenfalls grundrechtlich verbürgte Versammlungsfreiheit aus Artikel 8 Grundgesetz und ihr Recht am eigenen Bild als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Artikel 1 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 2 Abs. 1 Grundgesetz berufen konnten und ein Eingriff in die vorgenannten Grundrechte seitens der Polizei nur bei Vorliegen einer unmittelbaren Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung zulässig gewesen wäre. Eine solche Gefahr war in diesem Fall nicht erkennbar, sodass auch ein polizeiliches Einschreiten nicht in Betracht kam. Durch den MDR erfolgte im Nachgang zur benannten Versammlung eine Berichterstattung im MDR Thüringen Journal unter Nutzung der am Versammlungstag gefertigten Bild- und Tonaufnahmen.
Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, eine Statistik über Drohungen oder gar körperliche Angriffe auf Journalistinnen und Journalisten liegt der Landesregierung nicht vor.
Die Antwort zu Fragen 2 und 3: Zur Sicherstellung der Pressefreiheit werden im Zusammenhang mit dem Auftreten von Pressevertretern bei Großereignissen die Erreichbarkeiten zwischen den beteiligten Sicherheitsbehörden, also Polizei, Versammlungsbehörden und Pressevertretern, ausgetauscht bzw. liegen bei gegenseitiger Bekanntheit gegebenenfalls bereits vor. Die Aufnahme persönlicher Daten von Pressevertretern durch die Thüringer Polizei findet grundsätzlich nicht statt. Bei größeren Einsatzlagen der Polizei wird regelmäßig ein Einsatzabschnitt Presse- und Öffentlichkeitsarbeit gebildet, dessen Mitarbeiter als direkte Ansprechpartner für alle Medienvertreter agieren. Bei kleineren Ereignissen, die keines eigenen Einsatzabschnittes
bedürfen, erteilt der Polizeiführer Presseauskünfte, soweit nicht der Pressesprecher der jeweiligen Polizeibehörde persönlich vor Ort ist. Im Übrigen stehen die Thüringer Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten für Journalistinnen und Journalisten als Ansprechpartner zur Verfügung. Als problematisch erweist sich in diesem Zusammenhang, dass mitunter nicht alle Medienvertreter als solche unmittelbar erkennbar sind. Erst durch eine selbstständige Akkreditierung, für die es keine gesetzliche Verpflichtung gibt, kann Hilfestellung gewährleistet werden.
Die Antwort zu Frage 4: Grundlage für die Zusammenarbeit und den Umgang der Thüringer Polizei mit den Medien bildet die sogenannte Handlungsanweisung über die Zusammenarbeit der Thüringer Polizei mit den Medien vom 1. Juli 2012. Diese regelt insbesondere Form und Inhalt der Berichterstattung, Verantwortlichkeiten bzw. Zuständigkeiten für Auskunftserteilungen sowie die Art und Weise der Zusammenarbeit zwischen der Fachabteilung Polizei im Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales und deren nachgeordneten Behörden und Einrichtungen mit den Medien. Im Weiteren wurde 2014 für den Geschäftsbereich der Landespolizeidirektion eine Dienstanweisung zur Öffentlichkeitsarbeit erlassen. Diese stützt sich hinsichtlich der Grundsätze der Medien- und Pressearbeit im Wesentlichen auf die vorgenannte Handlungsanweisung und die publizistischen Grundsätze des deutschen Presserats, den sogenannten Pressekodex. Eine entsprechende Dienstanweisung zum Schutz von Pressevertreterinnen und Pressevertretern besteht nicht. Hierfür können die Beamtinnen und Beamten auf die Regelungen des Polizeiaufgabengesetzes zurückgreifen.
Kurze Bemerkung. Mir ist auch bekannt, dass die Pressevertreter darüber geklagt haben, dass mit Bechern auf sie geworfen wurde, dass es nicht rein um Sichtschutz ging. Vielleicht können Sie dazu noch mal was sagen. Sie schließen auch aus, dass Polizistinnen vor Ort versucht haben, persönliche Daten von Journalistinnen und Journalisten zu erfragen? Das ist die erste Frage. Die zweite ist: Wo können sich denn Journalistinnen und Journalisten hinwenden, wenn sie sich entsprechend beschweren wollen, im Innenministerium beispielsweise? Gibt es da einen konkreten Ansprechpartner?
Es gibt vor Ort einen Ansprechpartner, den Einsatzabschnittsführer oder den Polizeibeamten, der für die Betreuung der Medienvertreter zuständig ist. Ich hatte gerade dargelegt, wie sich das im Einzelnen darstellt. Was die Frage konkreter Angriffe auf Medienvertreter angeht, kann ich die hier aus dem Kopf nicht beantworten und würde Ihnen die Antwort dann schriftlich zukommen lassen.
Das ist hiermit zugesagt. Weiteren Nachfragebedarf sehe ich nicht. Dann rufe ich die nächste Anfrage in der Drucksache 6/4076 auf, Fragesteller ist Herr Abgeordneter Tischner, CDU-Fraktion.
Im Verlauf des Schuljahres 2015/2016 hat die Landesregierung eine Anpassung der „Hinweise des Thüringer Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur für die staatlichen allgemein bildenden und berufsbildenden Schulen“ vom 1. Dezember 2014 vorgenommen. Im Schuljahr 2014/2015 bestand unter anderem die gängige Praxis, dass Schüleraustauschprogramme im Rahmen einer bestehenden Schulpartnerschaft von den Schulämtern ohne Belastung der Schulbudgets bzw. nach Verzichtserklärung der Dienstreisekosten genehmigt wurden.
1. Unter welchen Umständen haben die Thüringer Schulämter in der Vergangenheit seit dem Jahr 2012 außerhalb der oben genannten Hinweise vom 1. Dezember 2014 Auslandsfahrten oder Fahrten genehmigt?
2. Wurden Klassenfahrten genehmigt, bei welchen keine Erstattung der angefallenen Kosten durch den Freistaat Thüringen erfolgte?
3. Haben die betroffenen Kollegen die Möglichkeit, diese Aufwendungen als Werbungskosten in der Steuererklärung abzusetzen, wenn ja, sind die zuständigen Finanzämter angehalten, diese Werbungskosten anzuerkennen und wenn nein, wie erfolgt die offene Kostenerstattung der genehmigten Dienstreise?
4. Unter welchen Umständen können auch gegenwärtig Kosten für außerschulisches Lernen oder für Maßnahmen des Lernens am anderen Ort als Werbungskosten abgesetzt werden, die in den oben genannten Hinweisen vom Jahr 2014 und der aktuellen Verwaltungsvorschrift nicht als Wandertage und Klassenfahrten gelten?
Sehr geehrter Herr Abgeordneter, sehr geehrte Damen und Herren, ich beantworte die Mündliche Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:
Zu 1.: Die Grundlage zur Genehmigung von Fahrten und Auslandsfahrten durch die Schulen und die Schulämter waren die hier schon zitierten „Hinweise des Thüringer Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur für die staatlichen allgemein bildenden und berufsbildenden Schulen – Lernen am anderen Ort“ vom 1. Dezember 2014 und bis zu deren Veröffentlichung die „Hinweise des Thüringer Kultusministeriums zum Lernen am anderen Ort“ vom 12. März 2007.
Zu 2.: Ja, bei allen Dienstreisen im Rahmen von Lernen am anderen Ort, bei denen die beteiligten Lehrkräfte wirksam auf die Erstattung ihrer Reisekostenvergütung verzichtet haben.
Zu 3.: Zu den Werbungskosten bei den Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes gehören auch die beruflich veranlassten Reisekosten, insbesondere auch die anlässlich einer Dienstreise entstandenen Mehraufwendungen für Verpflegung gemäß § 9 Abs. 4 a Einkommensteuergesetz und Übernachtung, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 a Einkommensteuergesetz. Da Klassenfahrten im Sinne von Lernen am anderen Ort wie Unterrichtsgänge, Schulwanderungen, Schullandaufenthalte, Studienund Abschlussfahrten im In- und Ausland, sofern diese genehmigt sind, für die aufsichtsführende Lehrkraft Dienstreisen sind, können die entstandenen Kosten auch als Werbungskosten geltend gemacht werden. Dies gilt auch dann, wenn auf den Ersatz von Reisekosten verzichtet wurde. Dazu gibt es eine entsprechende Rundverfügung der Oberfinanzdirektion Erfurt vom 18.07.2002. Die Finanzämter berücksichtigen die Aufwendungen unter Beachtung dieser Verwaltungsanordnung.
Zu 4.: Werbungskosten im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Aufwendungen für eine Reise oder Ähnliches sind dann als Werbungskosten zu berücksichtigen, wenn der Reise oder ähnlichen Veranstaltungen ein unmittelbarer beruflicher Anlass zugrunde liegt. Ein beruflicher Anlass kann angenommen werden, wenn die Begleitung und Beaufsichtigung von Schülerinnen und Schülern unmittelbare Dienstpflicht der Lehrerin bzw. des Lehrers ist. Soweit die steuerrechtlichen Vorgaben. Da
nach können die Kosten für Maßnahmen im Sinne der gestellten Frage als Werbungskosten geltend gemacht werden. Die Finanzämter prüfen dann in jedem Einzelfall, ob die geltend gemachten Kosten im Zusammenhang mit dem außerschulischen Lernen oder anderen Maßnahmen als Werbungskosten zu berücksichtigen sind.
Wir werden diese Informationen auch in geeigneter Form noch mal öffentlich machen und Ihre Anfrage damit zum Anlass nehmen, entsprechende Nachfragen bei Lehrerinnen und Lehrern zu beantworten. Insofern ganz herzlichen Dank für die Anfrage, die wieder zur Klarheit auch an dieser Stelle beigetragen hat.
Nur eine Bitte. Herr Minister, wäre es möglich, dass ich die Antwort schon schriftlich bekommen könnte, weil Sie jetzt so schnell gesprochen haben und ich den ganzen Paragrafen gar nicht mitschreiben konnte?
Jetzt kommen wir zur nächsten Anfrage. Die wird gestellt von Frau Abgeordneter Meißner, CDUFraktion, in der Drucksache 6/4078.
Die Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 2103 „Lehrkräfte an der Staatlichen Berufsbildenden Schule Sonneberg“ (Drucksache 6/4018) offenbart einen zunehmenden Lehrermangel. Beispielsweise wurden seit dem Jahr 2011 31 Lehrerabgänge verzeichnet, aber es erfolgte in den letzten drei Jahren nur eine Neueinstellung. Zudem fehlen permanent Lehrer aufgrund von Langzeiterkrankung und Überlastung. Ausgeglichen wird diese Unterversorgung durch die Erhöhung der Kursstärken, Stundenkürzungen und das Zusammenlegen von Kursen verschiedener Niveaustufen. Für die größte Bildungseinrichtung im Landkreis Sonne
Zudem besteht in der Region um Sonneberg ein hoher Bedarf an neuen Ausbildungsrichtungen im berufsbildenden Bereich. Der Schulträger plant in diesem Zusammenhang die zeitnahe Einführung der Fachrichtung Gesundheit und Soziales im Beruflichen Gymnasium der SBBS. Die schon vorhandenen Kooperationen mit dem REGIOMED-Klinikverbund sollen weiter ausgebaut werden. Ein entsprechendes Konzept liegt dem Bildungsministerium vor.