Protokoll der Sitzung vom 25.03.2015

Kosten und Nutzen müssen monetär abgebildet werden. Wenn in der Bundesverwaltung Wirtschaftlichkeitsberechnungen Pflicht sind, warum denn, bitte schön, nicht hier in Thüringen?

(Beifall AfD)

Der Erfurter Stadtrat hat im Jahr 2014 bekannt gegeben, dass seit 2009 knapp 1 Million Euro an Software sowie sechs Jahre lang in Personalkosten investiert wurde, um das Gesetz zu vollziehen – bislang ohne Ergebnis. Die Stadt Erfurt ist allerdings nur eine von über 900 Thüringer Kommunen. Wir gehen davon aus, dass der Freistaat mehr als 100 Millionen Euro an die Kommunen zusätzlich überweisen muss, damit diese Kommunen das Gesetz erfüllen können. Eine andere Möglichkeit wäre, das Gesetz so anzupassen, dass die Richtlinie erfüllt wird, nicht mehr und auch nicht weniger. Das entlastet den Landeshaushalt deutlich. Herzlichen Dank.

(Beifall AfD)

Ich eröffne die Aussprache. Zu Wort hat sich die Abgeordnete Johanna Scheringer-Wright für die Fraktion Die Linke gemeldet.

(Zwischenruf Abg. Mohring, CDU: Zähl mal durch, wer bei dir fehlt!)

(Zwischenruf Abg. Blechschmidt, DIE LINKE: Klar, ich zähl für dich mal durch!)

Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren, liebe Kolleginnen und Kollegen! Die Erhebung, Verarbeitung, Verwendung und Bereitstellung von Geodaten ist ein Prozess, der vielen Menschen zugutekommen kann, wenn er demokratisiert und bürger- und nutzerfreundlich umgesetzt wird. Hier ist auf europäischer Ebene, aber auch auf der Ebene der Mitgliedstaaten und der Bundesländer noch einiges zu leisten, um diesem Anspruch gerecht zu werden.

Der heute vorliegende Gesetzentwurf der AfD zur Änderung des Thüringer Geodateninfrastrukturgesetzes verfolgt dieses Ziel der Demokratisierung der Geodaten überhaupt nicht. Vielmehr drängt sich in dem Gesetzentwurf der Eindruck auf, dass damit Eigeninteresse – und damit meine ich wirtschaftliches Eigeninteresse – von bestimmten Kräften und deren Lobbygruppe umgesetzt werden soll. Das verwundert mich auch nicht, denn die AfD hat mit Demokratisierung, wie bekannt ist, grundsätzlich ein Problem.

(Heiterkeit AfD)

(Zwischenruf Abg. Möller, AfD: Das sagen die Richtigen!)

So weit erst mal vorab. In den Erläuterungen zu dem Gesetzentwurf der AfD heißt es, dass das Thüringer Geodateninfrastrukturgesetz mit der Richtlinie 2007/2/EG, also der INSPIRE-Richtlinie, der EU nicht konform gehen würde, dass eine ausreichende Bestimmung des Begriffs „Interoperabilität“, also der Fähigkeit zur Zusammenarbeit von verschiedenen Systemen, Techniken, Organisation und Anwendungsregeln, fehlen würde und dass Anwendungsregeln für die kommunalen Ebenen fehlen würden bzw. Kosten entstehen würden, die vermeidbar wären.

Bevor ich auf diese Aspekte kurz eingehe, möchte ich vorab bemerken, dass die Thüringer Landesregierung bereits in mehreren Anfragen Stellung zu dem Thema genommen hat. Sie hat dort ausgeführt, warum sie die Problematik momentan für gegenstandslos hält. Das wird sie auch gleich ausführen.

Ich möchte aber dennoch unsere Ablehnung des Gesetzentwurfs hier öffentlich für die Koalition be

(Abg. Krumpe)

gründen, weil ich auch gern das banale Eigeninteresse Einzelner mit dem vorliegenden Gesetzentwurf entlarven will.

Zunächst einmal erstens zur angeblich fehlenden Konformität mit dem EU-Recht: Dabei beruft sich die AfD auf ein EU-Pilotverfahren, welches Novellierungsbedarf signalisiere. Das ist in mehrerer Hinsicht falsch. Die Prüfung der EU-Kommission ist noch nicht abgeschlossen. Selbst wenn nach Abschluss die EU-Kommission Beanstandungen hätte, müsste sorgfältig geprüft werden, was die Kommission konkret will und ob dies gerechtfertigt ist.

Zweitens treffen ebenso die Argumente zur Interoperabilität aus Sicht der Koalitionsfraktionen nicht zu. Die Richtlinie 2007/2/EG enthält keine Regelungen zur rechtlichen Interoperabilität. Sie definiert lediglich den technischen Begriff und diese Definition steht in keinem Zusammenhang mit Zugriffsund Lizenzbedingungen.

Und drittens seien ein paar wenige Anmerkungen auch noch zu den Fragen fehlender Anwendungsregeln für die kommunalen Ebenen bzw. den Kostenaufwand gemacht: Das Thüringer Geodateninfrastrukturgesetz regelt nur die Arbeit und alle rechtlichen Belange aller Geodaten führenden Behörden. Es kann und soll nicht die Anwendungsbereiche zum Beispiel des Ingenieurs oder Vermessungswesens oder anderer Bereiche reglementieren. Eine Überfrachtung sollte reiflich überlegt werden. Wir haben genügend bürokratische Regeln in diesem Land. Was die Kostenfrage zum Beispiel für Kommunen betrifft, muss konstatiert werden: Es gibt sie so, wie dargestellt, nicht. Das Land finanziert und stellt die Geodaten über das entsprechende Portal Geoproxy zur Verfügung. Der Zugang ist jeder und jedem kostenfrei rund um die Uhr möglich. Weitere Kosten können nur entstehen, wenn eine Weiterverwertung der durch das Land zur Verfügung gestellten Geodaten durch Behörden, Kommunen oder sonstige Dritte beabsichtigt ist. Diese eventuell entstehenden Aufwände müssen aber nach dem Verursacherprinzip dort auch getragen werden und können nicht dem Land zusätzlich in Rechnung gestellt werden. Wer mit den Datensätzen weiteres Handeln ermöglichen oder damit Geld verdienen will, muss dieses natürlich auch selbst finanzieren. So, wie die AfD das in dem Gesetzentwurf und den Erläuterungen formuliert, würde dieses Gesetz sozusagen eine Gelddruckmaschine für einzelne privatwirtschaftliche Fachkreise darstellen. Freilich wird das in dem vorliegenden Entwurf, und Sie haben es auch gesagt, anders ausgedrückt. Da heißt es, ich zitiere: „[…] auf der Grundlage der Geodaten der öffentlichen Verwaltung Geschäftsmodelle zu entwickeln.“ Was sind denn Geschäftsmodelle, wenn nicht die privatrechtliche Erwirtschaftung von Einnahmen durch die Verwendung von Geodaten?

(Zwischenruf Abg. Möller, AfD: Der Staat macht alles besser!)

Also im Fazit ist dieser Gesetzentwurf offensichtlich eigenwirtschaftlich motiviert und überhaupt nicht geeignet, das Thüringer Geodateninfrastrukturgesetz, geschweige denn die EU-Richtlinie INSPIRE zu demokratisieren und bürgerfreundlicher zu machen. Daher können wir diesen Gesetzentwurf nur ablehnen. Vielen Dank.

(Beifall DIE LINKE, BÜNDNIS 90/DIE GRÜ- NEN)

Für die Fraktion der CDU hat sich der Abgeordnete Malsch zu Wort gemeldet.

Werte Präsidentin, werte Kollegen Abgeordnete, liebe Fraktionsmitglieder, der Gesetzentwurf entspringt offenbar einer besonderen Kompetenz des Abgeordneten Krumpe für das außerordentlich komplexe Thema der Geodateninfrastruktur. Das freut mich außerordentlich, denn schließlich macht so ein Gesetzentwurf viel Arbeit. Allerdings, werte Kolleginnen und Kollegen, führt diese Sonderkompetenz auch dazu, dass die sehr detaillierten Fachfragen zu Verwirrung führen. Verstanden habe ich Folgendes: Das Thüringer Geodateninfrastrukturgesetz dient der Umsetzung der EG-Richtlinie 2007/2 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft – INSPIRE –. Es schafft den rechtlichen Rahmen für den Zugang zu und die Nutzung von Geodaten sowie für den Ausbau und den Betrieb einer Geodateninfrastruktur in Thüringen als Bestandteil der nationalen Geodateninfrastruktur. Unser Ziel ist es, den Aufgabenkatalog des Landes und der Kommunen vor dem Hintergrund der demografischen Entwicklung und knapper werdender Finanzierungsmittel kritisch zu überprüfen und die Bindung von Ausgaben durch Landesgesetze zu reduzieren. Dieses Gesetz hier könnte dazu gehören, wenn an Vorschlägen gearbeitet wird, die eine Entlastung der Kommunen zum Ziel haben.

Für den ersten Aufschlag der AfD dazu noch mal herzlichen Dank. Allerdings: Alles in allem ist der Gesetzentwurf nur schwer nachvollziehbar. Der unterstellte Regelungsbedarf ist schwer erkennbar bzw. plausibel. Sofern die Kommission tatsächlich die Vereinbarkeit von EU-Recht und Thüringer Gesetz bemängelt, sollten wir das exekutive Handeln abwarten. Eine Gesetzesänderung aus dem Landtag heraus erscheint meines Erachtens zunächst nicht angezeigt, solange die EU-Prüfung nicht abgeschlossen ist. Die antragstellende AfD meint nun, Probleme bei der Vereinbarkeit der INSPIRE-Richt

(Abg. Dr. Scheringer-Wright)

linie mit dem Geodateninfrastrukturgesetz festgestellt zu haben. Die gleiche Auffassung soll auch die Europäische Kommission vertreten, was dazu geführt hat, dass ein sogenanntes Pilotverfahren eingeleitet wurde. In diesem Verfahren soll geklärt werden, was an der Umsetzung in deutsches Recht nicht passt.

Werte Kolleginnen und Kollegen, ich denke, wir sollten dieses Verfahren abwarten und aus seinem Ergebnis die richtigen Schlüsse ziehen. Das will heißen, wir sollten dann prüfen bzw. zunächst sollte die Landesregierung prüfen, was unternommen werden muss, um das Geodateninfrastrukturgesetz EU-rechtskonform zu machen. Wir sollten zu gegebener Zeit die Gelegenheit nutzen, auch die Hauptintention vom Abgeordneten Krumpe mit zu bearbeiten.

Die Absicht der AfD-Fraktion ist ja ganz offensichtlich, Kosten auf Ebene der Kommunen zu sparen und Doppelkosten zu vermeiden, die gemäß der Angabe auf der Ebene der Kommunen und des Landes entstehen. Dieses Ziel unterstützt meine Fraktion ganz selbstverständlich. Vielen Dank.

(Beifall CDU)

Für die Fraktion der AfD hat der Abgeordnete Krumpe das Wort.

Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Herren und Damen Abgeordnete!

(Zwischenruf Abg. Kuschel, DIE LINKE: Das heißt: Damen und Herren!)

Kein einziger Bürger, der die Medien rund um die heutige Landtagsdebatte verfolgt, wird Verständnis für das Vorgehen der Landesregierung aufbringen, alle Sinnesorgane hier auszuschalten und dabei zu hoffen, dass die EU-Kommission die Landesregierung nicht anzählt, und das, obwohl die Landesregierung ihre Schwächen in der Umsetzung des Gesetzes bereits schriftlich niedergelegt hat.

Zur besseren Nachvollziehbarkeit unserer Stellungnahme zu der Aussprache möchte ich mich an dem Gliederungsartikel 1 des Gesetzentwurfs entlanghangeln.

Zu Punkt 1: Der Begriff der Interoperabilität ist nach Artikel 3 Abs. 7 der EU-INSPIRE-Richtlinie im Thüringer Geodateninfrastrukturgesetz unvollständig umgesetzt.

Interoperabilität wird definiert als die Fähigkeit zweier oder mehrerer Systeme, Informationen auszutauschen und die ausgetauschten Informationen auch sinnvoll nutzen zu können. Es fehlt im Gesetz also die Bestimmung, dass die Kombination und In

teraktion von Geodaten ohne wiederholtes manuelles Eingreifen möglich sein und mit einem Zusatznutzen verbunden sein muss.

In der Drucksache 17/12495 des Deutschen Bundestags werden sechs Arten von unterschiedlicher Interoperabilität benannt. Eine davon ist die rechtliche Interoperabilität. Auch der Europäische Interoperabilitätsrahmen definiert explizit den Begriff der rechtlichen Interoperabilität. Nur mit dieser rechtlichen Interoperabilität ist es überhaupt möglich, dass elektronische Daten einer Organisation bei der Verwendung in kooperierenden Organisationen die gleiche rechtliche Anerkennung erhalten oder – einfacher gesagt –: Wem nützen die Daten von verschiedenen Behörden, wenn man nach einer Datenverschneidung nicht weiß, unter welchen Nutzungsbedingungen dieser Datenverschnitt wiederverwendbar ist?

Zu meinem Erstaunen muss ich feststellen, dass die Landesregierung gemäß Drucksache 6/67 der Auffassung ist, Interoperabilität steht in keinem Zusammenhang mit Zugriffs- und Lizenzbedingungen. Das ist so nicht richtig. Die sich hier dokumentierende Ahnungslosigkeit der Landesregierung führt dazu, dass sie seit drei Jahren den Sollzeitpunkt zur Bereitstellung von interoperablen Geodaten verschlafen hat. Das hat in erster Linie nichts mit dem Gesetzesvollzug zu tun, da das Gesetz die Ursache des Problems ist.

Genau zu diesem Ergebnis kam auch die EU-Kommission, die gegen die Bundesrepublik Deutschland ein Pilotverfahren eingeleitet hat. Die unvollständige Umsetzung des Gesetzes wurde in dem Pilotverfahren kritisiert. Wer also gegen unseren Gesetzentwurf stimmt, der stimmt dafür, dass beispielsweise die Arbeit von freiwilligen Helfern bei einem Hochwasser aufgrund von nicht interoperablen Umweltdaten immens erschwert wird. Er nimmt außerdem in Kauf, dass EDV-gestützte Entscheidungshilfen im Pflanzenschutz aufgrund nicht interoperabler Umweltdaten für die praktische Landwirtschaft unbrauchbar sind.

Zu Punkt 2: Die Landesregierung teilt in der Drucksache 6/67 mit, dass der Anwendungskontext des Thüringer GDIG über die Festlegungen der INSPIRE-Richtlinie hinausgeht. Konkret fordert die Richtlinie, dass Behörden der untersten Verwaltungsebene nur dann von der Richtlinie betroffen sind, wenn sie raumbezogene Umweltdaten erheben und nach nationalem Recht zur Sammlung solcher Daten verpflichtet sind. Mit dem Artikel versucht die Kommission einerseits, die Erfüllungsaufwände in den Verwaltungen so gering wie möglich zu halten und andererseits nur qualifizierte, das heißt amtliche Umweltdaten für die Gemeinschaftspolitik heranzuziehen.

Meine lieben Kollegen, nicht alle Daten, die in unseren Kommunen erhoben werden, sind amtlich.

(Abg. Malsch)

Nicht alle erhobenen Daten werden nach den Grundsätzen der Objektivität, der Neutralität und der wissenschaftlichen Unabhängigkeit erhoben. Und nicht alle Daten unterliegen einem gesonderten Qualitätsmanagement wie amtliche Daten. Im Thüringer GDIG ist dieser Artikel nicht umgesetzt worden. Ganz im Gegenteil: Die Landesregierung verpflichtet alle Kommunen im Freistaat, ihre freiwillig erhobenen Daten richtlinienkonform bereitzustellen. Das kostet. Für den Steuerzahler heißt das also, dass die Landesregierung ein Gesetz gemacht hat, welches unnötig Geld verschwendet. In Zeiten knapper kommunaler Kassen sind wir im Landtag gefordert, Kommunen vor unnötigen Kosten zu schützen. Leider verfügt das Land Thüringen bis heute nicht über einen Normenkontrollrat. Ich denke, er hätte mit Sicherheit eine Überregulierung nicht zugelassen.

(Zwischenruf Abg. Dr. Scheringer-Wright, DIE LINKE: Aber das heilen Sie mit Ihrem Gesetz nicht!)

Diese Überregulierung führt zu einem Datenbestand aus amtlichen und nicht amtlichen Daten, das heißt zu einem Gesamtdatenbestand mit ganz unterschiedlichen Qualitäten. Schlimmer noch: Die Überregulierung führt dazu, dass die Kommunen schätzungsweise 100 Millionen Euro zusätzlich in die Hand nehmen müssen, um dieses Gesetz zu erfüllen. Dafür gebe ich Ihnen jetzt ein Rechenbeispiel: Die effizient arbeitende Stadtverwaltung Erfurt investierte laut Bericht der TA knapp 1 Million Euro in Software plus sechs Jahre lang in Personal, bisher ohne das Gesetz zu erfüllen. Im Übrigen gab die Landesregierung in der Drucksache 6/67 an, dass keine Thüringer Kommune Geodaten INSPIRE-konform aufbereitet, obwohl die Kommunen gemäß den begleitenden Verordnungen seit Jahren dazu verpflichtet sind. Überschlagen könnte man sagen: 1 Million Euro mal 900 Thüringer Kommunen ergibt 900 Millionen Euro Erfüllungskosten, die wir unseren Kommunen aufbürden. Wenn wir annehmen, dass pro Kommune mindestens ein Spezialist mit 50.000 Euro Arbeitgeberbrutto die notwendigen organisatorischen und technischen Arbeiten dauerhaft erledigt und dieser mit einer Spezialsoftware zur Qualitätssicherung und Transformation der Daten ausgestattet sein muss, dann liegen wir mit 100.000 Euro Investitionskosten pro Kommune nicht zu hoch. Circa 100.000 Euro mal 900 Kommunen ergibt ca. 100 Millionen Euro Investitionskosten, das allerdings ohne Folgekosten. Ich sage hier, dieses Beispiel ist sehr fair gerechnet, denn in dem antiquierten Hierarchieprinzip unserer Verwaltungsstruktur sind Personalunionen, wie ich sie hier angenommen habe, eher die Ausnahme. Techniker und Organisator, also derjenige, der spezielle Kompetenzen in der EDV bereithält, der Gesetze, Verordnungen und Zeitpläne im Blick hat, sind realiter wenigstens zwei Personen.

Liebe Abgeordnete, Sie müssen vor dem Hintergrund der knappen Kassen in den Kommunen entscheiden, ob Sie 100 Millionen mehr in den Haushalt einstellen wollen oder ob wir das Gesetz gemeinsam so anpassen, dass dieses die Richtlinien erfüllt, aber die Kommunen finanziell erheblich entlastet. Nicht mehr und auch nicht weniger!

(Beifall AfD)

Zu Punkt 3: In diesem Änderungsvorschlag geht es wieder um Nutzungs- und Lizenzbedingungen. Die Landesregierung hat nachgewiesenermaßen ihre Probleme damit. In der Drucksache 6/67 gab die Landesregierung bekannt, dass sie keine Zweifel an der Rechtssicherheit der Lizenzbedingungen in ihrer Landesverwaltung hat. In der Anlage zu Drucksache 6/309 war es ihr aber nicht möglich, für die aufgeführten Umweltdaten Nutzungs- und Lizenzbedingungen für ihre Datendienste zu benennen. Hin und wieder taucht das Urheberrecht in der Drucksache 6/309 auf. Nur, das Urheberrecht enthält allerdings keine konkreten inhaltlichen und räumlichen oder zeitlichen Nutzungsbestimmungen für Umweltdaten. Schon gar nicht kann das Urheberrecht im elektronischen Datenaustausch ohne Medienbruch – und das fordert die INSPIRE-Richtlinie – angewandt werden. Das Urheberrechtsgesetz definiert in § 5 lediglich, dass amtliche Werke keinen urheberrechtlichen Schutz genießen.

Frau Ministerin Keller, darf ich Sie bitten, zukünftig die Qualität der Antworten der Landesregierung persönlich zu überprüfen? Sie bescheinigen dem Freistaat Thüringen damit null Kompetenz im Bereich der elektronischen Datenverarbeitung.