Uwe-Peter Lestin
Sitzungen
Letzte Beiträge
Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Ich hatte den Eindruck, dass den beiden antragstellenden Fraktionen im Zuge der Ausschussberatungen - ich sage es vorsichtig - die Schieflage ihrer Anträge schon bewusst geworden war. Ich musste mich jetzt eines Besseren belehren lassen. Sie nehmen das, was Sie da beantragt haben, offenbar immer noch ernst.
Ich stelle fest: Inhaltlich sind die beiden Anträge sehr unterschiedlich, aber eines eint sie,
nämlich die Qualität. Ich meine, keine Qualität.
- Ich werde es Ihnen erklären, Frau Vogelsang. Darum war es notwendig, eine beratungsfähige Vorlage dagegen zu setzen, und das haben wir getan.
Es ist festzustellen: Die Kritik der Fraktionen der CDU und der Grünen an der steuerlichen Familienpolitik der Bundesregierung ist unbegründet. Die Änderungen, die die Bundesregierung, übrigens mit Unterstützung Niedersachsens im Bundesrat, im Zweiten Gesetz zur Familienförderung vorgenommen hat, setzen zwingende Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts um und führen die familienfreundliche Politik fort.
- Ich erkläre es Ihnen. - Mit Beschluss vom 10. November 1998 - den kennen Sie - hat das Bundesverfassungsgericht mit bindender Kraft für den Gesetzgeber vorgegeben, in welchem Umfang Eltern steuerlich zu entlasten sind und dass alle Eltern in gleicher Weise zu entlasten sind, unabhängig davon, ob sie ledig, verheiratet, verwitwet, geschieden oder getrennt lebend sind. Das ist so.
Betreuung und Erziehung von Kindern beanspruchen Arbeitskraft und Zahlungsfähigkeit und müssen daher als Bestandteil des familiären Existenzminimums von der Steuer freigestellt werden. Das sind die Feststellungen des Verfassungsgerichts.
Unerheblich ist, ob Betreuung und Erziehung durch Fremdpersonen, Eltern oder einen Elternteil erbracht werden. Weiter heißt es: Nicht die Kosten der Eltern, sondern der Bedarf der Kinder stellt dabei den Maßstab dar, und es darf keine Diskriminierung in Abhängigkeit von Familiensituationen geben, keine Benachteiligung von Ehegatten gegenüber Ledigen, keine Benachteiligung von Eltern gegenüber Kinderlosen und keine Benachteiligung von ehelichen gegenüber anderen Erziehungsgemeinschaften. Thema ist nicht Benachteiligung der allein Erziehenden, sondern steuerliche Gleichbehandlung aller Erziehenden. Das alles habe ich Ihnen in der ersten Beratung schon ausführlich dargestellt; es hatte aber keine Wirkung.
Meine Damen und Herren, aus der verfassungsrechtlichen Vorgabe, alle Mütter und Väter unabhängig vom Familienstand gleich zu entlasten, folgt zwingend, dass der Haushaltsfreibetrag gestrichen werden musste, weil er nur allein Erziehenden zustand. Alle Bemühungen, den Haushaltsfreibetrag für allein Erziehende aufrechtzuerhalten, wären somit verfassungsrechtlich unzulässig. Entsprechende Forderungen der CDU-Fraktion sind somit auf einen Verfassungsverstoß gerichtet.
Nun aber zum Positiven, was Sie ja gern hören wollten, Frau Pothmer: Die Bundesregierung hat im Zweiten Familienfördergesetz einen Weg beschritten, der soziale Härten für allein Erziehende vermeidet. Der Haushaltsfreibetrag wird, wie Sie
wissen, nicht in einem Rutsch abgeschafft, sondern schrittweise bis 2005.
Zusammen mit dem erhöhten Kindergeld führt das nicht zu einer Mehrbelastung. Die Berechnungen im CDU-Antrag sind falsch.
In einem weiteren Punkt wurden Härten für allein Erziehende vermieden. Die stufenweise Minderung gilt nämlich für alle, auch für die, deren Kinder erst im Jahr 2002 geboren werden, oder in den Fällen, in denen ein Ehepartner in der Zeit verstirbt oder in denen die Übertragung des Freibetrages rückgängig gemacht worden ist.
Außerdem - das ist das Entscheidende zum Antrag der Grünen - können erwerbsbedingte Betreuungskosten abzogen werden. Das wissen Sie ganz genau, Frau Pothmer.
Wenn die Betreuungskosten 774 Euro bei Alleinstehenden und den doppelten Betrag bei Verheirateten übersteigen, können sie von der Steuer abgezogen werden. Die 774 Euro und der doppelte Betrag bei Verheirateten sind bereits im Grundfreibetrag enthalten und stehen somit jedem zu. Sie möchten offenbar zweimal abziehen können. Das geht aber nicht.
Nein. Am Ende meiner Ausführungen werden keine Fragen mehr offen sein; da bin ich ganz sicher.
Sie erkennen an meinen ausführlichen Darstellungen, dass Betreuungskosten tatsächlich schon vom ersten Euro an anerkannt werden. Ob Sie es zur Kenntnis nehmen oder nicht, ist egal. Es ist so.
- Danke schön. - Eine Doppelförderung ist nicht möglich.
Mit dem Abbau des Haushaltsfreibetrags in Stufen und mit der zusätzlichen Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten hat die Bundesregierung den Müttern und Vätern erheblich mehr an Entlastung geschaffen, als das Verfassungsgericht es geboten hat.
Das Verfassungsgericht verlangt nämlich nur die Berücksichtigung des Existenzminimums eines Kindes. Wir machen erheblich mehr. Mit dem Kindergeld, das im Jahr 2002 zum dritten Mal seit 1998 erhöht wurde, erhalten gerade Eltern mit niedrigen und mittleren Einkommen eine erheblich höhere finanzielle Entlastung als durch eine bloße Steuerfreistellung.
Noch ein Zitat aus dem CDU-Antrag, das ich mir nicht ersparen kann:
„Verlierer dieser Maßnahmen“
- es geht um den Wegfall des Haushaltsfreibetrages –
„sind die 1,8 Millionen Alleinerziehenden in der Bundesrepublik, die laut Armutsbericht der Bundesregierung ohnehin am stärksten von Armut betroffen sind.“
Diesen soll durch einen Haushaltsfreibetrag geholfen werden - das ist doch nun geradezu grotesk.
Unter dieser Erkenntnis aus Ihrem eigenen Antrag kann ich Ihnen für dieses Ansinnen nur ein Armutszeugnis ausstellen.
Oder sind Sie der Meinung, dass gerade die Leute, die in Armut leben, die höchsten Steuern zahlen und die höchsten Steuersätze haben?
- Wer hier etwas nicht kapiert, ist mir völlig klar.
Das kann nicht Ihr Ernst sein, und man sollte sich wünschen, dass Sie bei der Abfassung Ihrer Anträge etwas sorgfältiger vorgehen und nicht versuchen, sich selbst zu überholen.
Gerade für allein Erziehende ist Hilfe im außersteuerlichen Bereich viel wichtiger, insbesondere durch ein verbessertes Angebot an Betreuungsmöglichkeiten für Kinder. Das ist die Basis einer guten Familienpolitik, die weit über steuerliche Maßnahmen hinaus geht. In vielen Bereichen sind weitere Verbesserungen zugunsten der Familien nötig. Darauf weist der Ausschuss für Haushalt und Finanzen in der von ihm empfohlenen Antragsfassung zu Recht hin. Darum wollen wir diese Fassung beschließen.
Sie kennen die Programme der Bundesregierung, die wir mit Nachdruck fördern, und Sie kennen die Leistungen Niedersachsens auf diesem Gebiet, die in der Vergangenheit erbracht wurden.
Darum folgender Appell: Arbeiten Sie mit an Zukunftslösungen - dabei können Sie sich beweisen -,
statt Unwiederbringlichem nachzutrauern und hier solche Debatten anzuzetteln.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich hatte ja voriges Mal festgestellt, dass es für
„schwarz“ offenbar noch eine Steigerung gibt. Ich habe jetzt den Eindruck, inzwischen sind wir wieder bei „normal schwarz“ angekommen.
Ich spreche zu den strittigen Eingaben zur Änderung des Beihilferechts.
Meine Damen und Herren, seien Sie sicher, dass wir unsere Verantwortung gegenüber unseren Beamten kennen und entsprechend handeln.
Dabei wirkt nicht Eiseskälte, sondern die Fürsorge für unsere Beamten auf unserer Seite.
Was Herr Althusmann eben zu den Bundesbeamten anführte, haben wir im Bundesinnenministerium in der Tat gehört. Wir haben dort aber auch gehört, dass alle Bundesländer offenbar auf dem Wege sind, es so wie in Niedersachsen zu regeln. Der Bund hat gesagt, bei ihm sei das nicht so kostenintensiv, er habe weniger Beamte als das Land Nordrhein-Westfalen, und darum falle das nicht so auf. Ich habe spontan den Vorschlag gemacht, entsprechend unserem Vorgehen zu handeln und das Geld dann zu verteilen.
Herr Althusmann, dieses ist jetzt die dritte Auflage. Offenbar wollen Sie es tatsächlich immer wieder machen. Durch ständige Wiederholung wird das Ganze zwar nicht sinnvoller, aber offensichtlich bereitet es Ihnen immer noch Freude. Wir gehen das mit, solange Sie das wollen.
Darum von vorn: Sie können sicher sein, dass wir diese Beihilfeänderung nicht mit Freude vorgenommen haben. Wir sehen die Verschlechterung des Beihilferechts und die Belastungen, die auf die Beamten zukommen, die sich den Standard erhalten wollen - für die anderen kostet es ja nicht mehr -, durchaus.
In Kenntnis dieser Sache stellen wir uns allerdings den Herausforderungen, die sich aus unserer Verantwortung für die Finanzen des Landes ergeben, und handeln entsprechend. Sie dagegen versuchen, den verständlichen Unwillen der Betroffenen gegenüber einer notwendigen Maßnahme zu Ihren Gunsten zu nutzen und sich daran zu bereichern. Der Unterschied ist: Wir haben den Mut zu unpopulären Maßnahmen, Sie hingegen verhalten sich populistisch. Das hatten wir zwar alles schon, aber Sie wollen das offenbar immer wieder hören.
Darum jetzt noch einmal die Gesichtspunkte für unsere Entscheidung: Gibt es eine rechtliche Verpflichtung, das aufrechtzuerhalten, was jetzt abgeschafft worden ist? - Nein. Wahlleistungen gehören nicht zum so genannten Beihilfestandard. Verpflichtend sind allein die notwendigen und angemessenen Aufwendungen. Der prinzipielle Ausschluss der Beihilfefähigkeit der Wahlleistungen berührt deshalb nicht die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Auch die in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherten haben diesen Standard nicht.
Die zweite Frage ist: Können wir uns das leisten? Nein. Ein kostenintensiver Ausgabenbereich - 420 Millionen Euro - war zwangsläufig auf Einsparmöglichkeiten zu untersuchen, und das vorrangig unter dem Gesichtspunkt, welche Leistungen nach medizinischen Gesichtspunkten nicht zwingend erforderlich sind. Ich habe es Ihnen eben dargestellt: Das sind die Wahlleistungen im Krankenhaus.
Sie haben im Übrigen nicht erwähnt, dass diese Wahlleistungen für die Beamten bisher auch nicht kostenlos zu haben waren. Es gab nämlich erstens die Kostendämpfungspauschale und zweitens Abzüge bei der Inanspruchnahme der Wahlleistungen im Krankenhaus. Das haben Sie offenbar vergessen.
Fazit ist: Eine medizinisch angemessene stationäre Behandlung ist auch ohne den Anspruch von Wahlleistungen gewährleistet.
Wir haben eine differenzierte Regelung gefunden. Wir haben die Ruheständler und die Schwerbehinderten mit einem Grad der Behinderung von mehr als 50 % ausgenommen.
Von der Änderung im Beihilferechts sind im Übrigen auch Minister und Abgeordnete betroffenen. Ich sage das nur, weil es in einer Petition anders steht. Wie gesagt, wir liegen damit im Trend der Maßnahmen anderer Länder, die sich das auch nicht leisten können.
Nun hatte jede Beamtin und jeder Beamte die Möglichkeit, sich zusätzlich zu versichern. Nach § 178 e des Versicherungsvertragsgesetzes war dieses auch ohne zusätzliche Kosten bei nachträglich eingetretenen Belastungen gegeben. Betroffen sind auch bisher GKV-Versicherte. Diese hatten aber in den vergangenen Jahren mehrmals die Möglichkeit, zu günstigen Bedingungen in die private Krankenversicherung überzutreten. Wenn sie das damals nicht getan haben, dann werden sie Gründe dafür gehabt haben. Dies ist Vertragsfreiheit, das muss jeder für sich regeln. Wer es damals so geregelt hat, der hat es aus bestimmtem Grunde so getan.
In einer Petition wird der Vorwurf erhoben, Operationen würden verzögert, wenn man nicht mehr privatversichert ist. Ich glaube, das sollten wir uns nicht anhören, denn das wäre ein schlimmer Vorwurf an unser Gesundheitssystem und an die dort Handelnden.
Wir haben aber auch Entlastungen festzustellen. Ich erwähnte schon den Wegfall der Kostendämpfungspauschale. Es entfallen aber auch die Abzüge für Wahlleistungen: Wenn Beamtinnen oder Beamte über Zusatzversicherungen die volle Leistung erhalten, bekommen sie 100 % und haben keine Abzüge mehr. Oder aber man gestaltet seinen Vertrag so, dass man eine Eigenbeteiligung mit abschließt und damit die Beitragsbelastung senkt. Auch das ist Vertragsfreiheit, auf die wir nicht einzuwirken haben.
Deshalb sage ich „Sach- und Rechtslage“. - Ich danke Ihnen.
Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Herr Althusmann ist ein freundlicher junger Mann.
Deswegen fragt man sich, warum um ihn herum immer alles so schwarz ist. Nach der politischen Farbenlehre ist das ja richtig. Aber er malt uns immer ein Bild an die Wand von einer Welt, in der niemand leben möchte.
Wir wissen das aber zu werten. Neu ist die Erkenntnis, dass - entgegen der allgemeinen Vermutung, dass das nicht geht - schwarz offenbar doch
noch steigerungsfähig ist. Denn jedes Mal, wenn ich Herrn Althusmann höre, ist es noch schlimmer geworden.
Herr Althusmann, Sie haben sich erlaubt, Monatsbeträge mit Jahresbeträgen zu vergleichen. Das sollten Sie nicht tun.
Vielleicht ist ja Ihr Konzept, die Kosten in der Beamtenschaft zu senken, indem man die Bezirksregierungen abschafft - das wollen Sie ja gerne -, um damit die Probleme auf diese Weise zu erledigen.
Dieses ist die zweite Behandlung desselben Themas, und zwar wieder mit der schon bekannten Dramatik. Deshalb sage ich Ihnen dasselbe wie beim letzten Mal.
Erstens. Sie können sicher sein, dass wir die Streichung der Wahlleistungen aus der Beihilfefähigkeit nicht mit Freude vorgenommen haben.
Zweitens. Es ist selbstverständlich, dass jede Neuregelung, die jemandem etwas wegnimmt, von den Betroffenen abgelehnt wird. Das ist das gute Recht der Betroffenen. Wer wollte ihnen das verwehren?
Aber wir, die wir die Verantwortung für die Finanzen dieses Landes tragen, müssen den Mut besitzen, in dieser Verantwortung zu handeln und dabei auch solche Entscheidungen zu treffen, die uns Ärger bereiten. Sie als Opposition machen es sich leicht, wollen sich als Retter darstellen. Das kann man Ihnen nicht übel nehmen. Opposition muss keine Verantwortung tragen, wenn sie das nicht will.
Sie müssen dann aber damit leben, dass Ihre Argumentation so gewertet wird, wie sie einzig zu sehen ist, nämlich opportunistisch, ohne Bereitschaft, an der Verantwortung mitzutragen.
Jetzt würde nur noch die Aussage fehlen, dass Sie dann, wenn sich Ihre Hoffnung im nächsten Jahr erfüllen sollte, die Beihilfefähigkeit sofort wieder einführen würden. Aber erstens würden Sie damit gegen den Trend der anderen Länder handeln, und zweitens würde es Ihnen niemand glauben. Da können Sie sicher sein.
Zur Sache: Ich habe bereits beim ersten Mal ausgeführt, dass wir die Veränderung des Beihilferechtes an dieser Stelle vorrangig unter dem Gesichtspunkt der Fürsorge für unsere Beamten zu betrachten haben, verbunden mit der Frage: Stellt die Neuregelung eine Verletzung dieser Fürsorgepflicht dar?
Dazu zwei Gesichtspunkte: Erstens. Gibt es eine rechtliche Verpflichtung des Dienstherrn gegenüber den Beamtinnen und Beamten, die bisherige Regelung beizubehalten? - Klare Antwort: Nein, diese gibt es nicht.
Weil Wahlleistungen nicht zu dem medizinisch notwendigen Aufwand gehören. Das ist auch nicht Standard der gesetzlichen Krankenkassen.
Zweitens: Können wir es uns leisten, die bisherige Regelung beizubehalten?
Ebenso klare Ansage: Nein, das können wir uns nicht leisten. Auf Ihre Meinung dazu werde ich noch zu sprechen kommen.
Ich wiederhole: Wir haben uns die Entscheidung nicht leicht gemacht und durch Ausnahmen wie Altersgrenze und Schwerbehinderung eine differenzierte Regelung getroffen. Wir müssen unseren Beamten diese Änderungen zumuten, weil kein Anspruch besteht und weil wir es uns nicht leisten können. - Ich lasse das andere weg.
Aber auf jeden Fall erwähne ich den Wegfall der Kostendämpfungspauschale, die dagegen zu rechnen ist.
Meine Damen und Herren von der CDU, ich habe hier zwei Blätter aus Ihrem Änderungsantrag zum Haushalt 2002, Einzelplan 13. Darin stehen an Einsparungen bei der Beihilfe 10,1 Millionen und 20,1 Millionen. Das sind unsere Zahlen, das sind unsere Zahlen aus unserem Haushalt.
Diese Zahlen haben Sie in Ihrem Antrag unbesehen exakt übernommen.
- Wenn Sie die Anträge, die Sie selber stellen, als Quatsch bezeichnen, will ich dem nicht widersprechen.
Sie haben diese Zahlen exakt übernommen.
Stattdessen hätten Sie mit Ihrem Antrag den Wegfall der Einsparungen beantragen müssen. Das haben Sie aber nicht getan. Nun ist die Frage, warum Sie dies nicht getan haben. Damit bleibt neben Schwarzmalerei festzustellen: Es sind Krokodilstränen, die Sie hier vergießen, und Sie versuchen, die Beamten an der Nase herumzuführen. Das sollten Sie nicht tun.
Letzte Bemerkung. Sie haben es ja schon angekündigt, Herr Althusmann. Es liegen weitere Petitionen vor. Dies war nun der zweite Akt. Auf den dritten freue ich mich schon. Sie haben hier angekündigt, dass Sie uns das gönnen werden. - Ich danke Ihnen.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich war eben verunsichert, weil mir nicht klar war, ob wir noch beim Tagesordnungspunkt 24 und damit bei dem Antrag der CDU-Fraktion waren. Ich möchte nicht über kommunale Angelegenheiten der Stadt Hannover und nicht über Fragen der Baulandpolitik und nicht über Fragen der Vermarktung von Bauland sprechen. Ich spreche zum Antrag der CDU-Fraktion, Lohnkosten von der Steuer freizustellen.
Der hier anstehende Antrag der CDU-Fraktion nennt Ziele, die selbstverständlich von jedem unterschrieben werden können: Bekämpfung der Schwarzarbeit, Vermeidung von Steuerhinterziehung und Förderung der Bauwirtschaft. Das sind unser aller Ziele. Wir teilen die Sichtweise, dass es erhebliche Probleme für die Betriebe der Bauwirtschaft und damit auch für die Beschäftigten in der Bauwirtschaft gibt.
Aber die Ursachen für die gegenwärtige Lage sind sehr vielfältig und vielschichtig, keineswegs eindimensional und damit auch nicht durch so einfache Rezepte zu beseitigen.
Der Antrag der CDU-Fraktion wirkt angesichts dieser Vielfalt an Ursachen irgendwie zu kurz gekommen aus zweierlei Sicht, begründet allein aus tagesaktuellen Anlässen. Er ist für uns deshalb nicht zustimmungsfähig.
In zwei Punkten greift Ihr Vorschlag eindeutig zu kurz. Die Abzugsfähigkeit von Lohnkosten bei Handwerkerrechnungen könnte ja eine Maßnahme sein, mittelständische Wirtschaft und Kleinbetriebe zu fördern. Das ist aber gar nicht Ihr Vorschlag. Sie sprechen nur vom Lohnkostenabzug allein bei Bauaufwendungen von privaten Haus- und Wohnungseigentümern. Diese Kosten sollen absetzbar sein, eben aus tagesaktueller Gegebenheit.
Meine Damen und Herren, Sie wollen mit Ihrem Antrag Lohnkosten steuerlich freistellen. Was ist dann mit den Lohnkosten in der mittelständischen Autowerkstatt? Wird nicht auch an Autos viel in Garagen und auf Hinterhöfen schwarz gebastelt?
Wenn Ihr Konzept richtig ist, dann müsste auch in dieser Branche mit der steuerlichen Abzugsfähigkeit der Lohnkosten sehr viel zu erreichen sein, nämlich gut bezahlte Arbeitsplätze in gut ausgestatteten Werkstätten, verbunden mit absoluter Steuerehrlichkeit der Beteiligten. Auch wenn Sie sagen würden, Ihre Initiative richte sich auf Ausgaben für Investitionen, wissen Sie selbst, wie schwierig es wird, zwischen Unterhaltung und Erhaltung und zwischen konsumtiven und investiven Ausgaben zu unterscheiden.
Ich könnte dann auch noch vom Frisör reden. Da hätten Sie dann wenigstens den Vorteil, dass Sie die Rechnung nicht splitten müssten, weil es nur Lohnkosten sind; oder vielleicht auch nicht. Dazu gehört ja auch die Abnutzung von Kamm und Schere, Miete, Heizung und Beleuchtung.
- Kamm und Schere.
Auf jeden Fall soll hier etwas steuerlich abzugsfähig gemacht werden, was eindeutig dem privaten Bereich zuzuordnen und damit nach unserer Steuersystematik nicht abzugsfähig ist. Dasselbe gilt für den Steuerabzug der Lohnkosten bei Rechnungen aus dem Bauhandwerk, wie Sie es vorschlagen. Das entspricht schlicht und einfach nicht den Grundlagen unserer Steuersystematik.
Wenn Sie aus tagesaktueller Sicht eine grundlegende Änderung des Steuerrechts wollen, müssen Sie auch die Konsequenzen bedenken und hier offen darstellen. Oder glauben Sie, alle anderen Branchen würden stillhalten und wortlos zusehen, wie ein Teil der Wirtschaft steuerlich bevorzugt wird? Oder hatten Sie das als zeitlich begrenzte Maßnahme gedacht, quasi als Konjunkturprogramm für die Bauwirtschaft, das dann wieder eingesammelt wird, wenn irgendjemand feststellt, dass es nun wieder besser ist?
Meine Damen und Herren, ich verweise auf meine Eingangsaussage. Wir nehmen die Probleme der
Bauwirtschaft sehr ernst. Aber wer dort helfen will, der muss auch geeignete Mittel vorschlagen.
Nun wieder zu Ihrem Vorschlag. Auch aus einem anderen Grunde ist Ihr Antrag zu kurz gegriffen. Es gibt nicht nur Eigentümer, es gibt auch Mieter, die investieren. Sollen die benachteiligt werden? Dann müssten sie doch auch einbezogen werden.
Sie sehen, Ihr Antrag enthält einige Ungereimtheiten. Auf die Probleme mit dem Steuersystem will ich angesichts meiner beschränkten Redezeit nicht näher eingehen. Sie kennen die Probleme bereits aus den Beratungen in den Ausschüssen.
Zur Finanzierung Ihres Vorschlages nur so viel: Die von Ihnen unterstellte Refinanzierung der Steuerausfälle durch die Abzugsfähigkeit der Lohnkosten durch vermehrte Steuereinnahmen bei den Betrieben rechnet sich auch nicht. Auch das haben die Beratungen ergeben.
Aber Sie kennen den Antrag der SPD-Fraktion „Bei Vergabe öffentlicher Aufträge auf Qualität, Leistung und Tariftreue setzen“, dem Sie zugestimmt haben. Das ist mit Sicherheit ein besser geeignetes Mittel, der Bauwirtschaft zu helfen.
Bei aller Sorge um die Probleme der Bauwirtschaft und der dort tätigen Arbeitnehmer sind wir der Überzeugung, dass Ihr Vorschlag nicht zur Lösung des Problems beitragen kann.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Herr Hagenah hat ja das Thema nach den Einlassungen von Herrn Althusmann auf eine sachliche Ebene zurückgeführt. Sie können sicher sein, dass wir diese Änderung der Beihilfevorschriften nicht mit Freude vorgenommen haben. Jede Neuregelung, die zu Verschlechterungen führt, erzeugt Widerstand. Das ist selbstverständlich. Wer wollte den Betroffenen verwehren, sich für die als gut befundene Regelung einzusetzen?
Wir haben uns jetzt mit einer ganzen Reihe von Petitionen auseinander zu setzen. Wir haben das vorrangig unter dem Gesichtspunkt zu tun, ob die Fürsorgepflicht des Dienstherrn an dieser Stelle beeinträchtigt ist. Scheinbar - ich sage ausdrücklich: scheinbar; jedenfalls behaupten Sie das so sind die Damen und Herren von der CDU-Fraktion zu anderen Ergebnissen gekommen als wir.
Zwei Gesichtspunkte sind zu betrachten: Erstens. Gibt es eine rechtliche Verpflichtung des Dienstherrn gegenüber den Beamtinnen und Beamten, die bisherige Beihilferegelung beizubehalten? Zweitens. Sofern das nicht der Fall sein sollte, stellt sich die Frage: Können wir es uns leisten, die bisherige Regelung beizubehalten?
Ich erspare mir die Ausführungen zur Besoldung und zu den Bestandteilen, die darin für Krankenversicherung und Vorsorge enthalten sind. Aber zum Thema Verpflichtung: Die Wahlleistungen - sprich: Chefarztbehandlung plus Zweibettzimmer - gehören nicht zum medizinisch notwendigen Aufwand. Das ist wohl unbestritten. Sie gehören auch nicht zum Versicherungsumfang derjenigen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind.
Ein weiterer Gesichtspunkt ist: Sechs andere Bundesländer haben die Beihilfefähigkeit der Wahlleistungen bereits vor Jahren abgeschafft. Es besteht somit kein rechtlicher Anspruch auf Beihilfefähigkeit der Wahlleistungen. Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn ist insofern nicht berührt.
Im Übrigen ist folgender Gesichtspunkt gar nicht erwähnt worden: Die Inanspruchnahme der Wahlleistungen war bisher auch nicht kostenlos, sondern mit Abzügen verbunden, für deren Ausgleich mancher zusätzlich eine Tagegeldversicherung abgeschlossen hat, um einen Ausgleich zu haben. Diese Tagegeldversicherungen sind jetzt nicht mehr nötig.
Die Frage ist nun: Können wir das angesichts der finanziellen Lage erhalten? An dieser finanziellen Lage des Landes sind Sie ja durchaus erheblich beteiligt, siehe BEB-Milliarden: eingenommen, ausgegeben und trotzdem einen hohen Schuldenberg angehäuft.
Durch die veränderte Regelung werden die Beamtinnen und Beamten den gesetzlich Versicherten gleichgestellt. Ein gewisser Ausgleich entsteht dadurch, dass die Kostendämpfungspauschale entfällt. Der Vollständigkeit halber füge ich aber hinzu: Wir führen auch die Eigenbeteiligung bei den Medikamenten ein. Auch das bedeutet dann eine Gleichstellung mit den gesetzlich Versicherten.
Die Möglichkeit der privaten Zusatzversicherung ist gegeben, aber für niemanden zwingend. Einen Betrag von 100 bis 300 DM für die Zusatzversicherung pro Person habe ich aber nirgends gesehen. Das heißt, ohne Zusatzversicherung ist jeder Beamte dann genau so gestellt wie die in der gesetzlichen Krankenkasse Versicherten. Ausgenommen von der Neuregelung sind Ruheständler und Schwerbehinderte.
Zu der Eingabe des Beamten, der anführt, dass er, obwohl er als Beamter immer gesetzlich versichert war, nun wegen seiner persönlichen Verhältnisse keine Zusatzversicherung abschließen kann, weder privat noch gesetzlich, ist zu sagen: Es war die Sorgfalt der Landesregierung, mehrmals mit den gesetzlichen Kassen Öffnungsklauseln auszuhandeln, die den Übergang in die private Versicherung ermöglichten. Dieser Beamte hat diese Möglichkeit nicht wahrgenommen.
Nun ist die Frage, warum Sie das streitig stellen. Sind Sie der Meinung, dass ein Rechtsanspruch auf die Beihilfefähigkeit der Wahlleistungen besteht?
Ich kann mir das nicht vorstellen. Oder sind Sie der Ansicht, Niedersachsen sollte sich das leisten, was andere Länder nicht für tragbar halten? - Ich glaube, Sie verbinden damit die Hoffnung, dass Beamtinnen und Beamte die CDU wählen werden in der Erwartung, sie würde in Regierungsverantwortung diese Beihilfeänderung sofort zurücknehmen. Ich bin sicher, Sie unterschätzen die Intelligenz der Menschen.
Angesichts der Einlassungen von Herrn Hagenah sind wir aber damit einverstanden, diese Petitionen der Landesregierung als Material zu überweisen.
Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Frau Vogelsang, die sofortige Abstimmung und vor allem die Zustimmung, die Sie von uns erwarten, ist nicht möglich, selbst dann, wenn Sie sagen, wir sollen nicht über die Begründung abstimmen. Die Begründung ist ja nun einmal die Basis des Antrages. Deshalb ist das nicht möglich.
Auch die von Ihnen angesprochenen Probleme der Zuordnung sind nicht so, wie Sie sie dargestellt haben. Da ist Bewegung drin, und da gibt es Lösungen. Es ist nicht so, wie Sie gesagt haben. Wenn ein Gesetzgeber einer Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts folgt, dann ist das nicht blamabel. Das kann nicht so sein.
Überhaupt ist das mit den Wünschen ja so: Jeder kann sich etwas wünschen. Solange es im rechtsfreien Raum ist, gibt es da auch keine Grenzen. Aber wenn es eine Gerichtsentscheidung gibt, hat man bei normalen Gerichten immer noch die Möglichkeit, es zu akzeptieren oder Berufung einzulegen. Wenn aber das Bundesverfassungsgericht zu einer Entscheidung gekommen ist, gibt es nicht mehr so furchtbar viele Möglichkeiten.
Nun zu den Bedingungen des Beschlusses. Betreuung und Erziehung von Kindern beanspruchen Arbeitskraft und Zahlungsfähigkeit und müssen daher als Bestandteil des familiären Existenzminimums von der Steuer freigestellt werden. Das ist eine der Grundlagen. Unerheblich ist, ob Betreuung und Erziehung durch Fremdpersonen, Eltern oder einen Elternteil erbracht werden.
Das Weitere ist: Nicht die Kosten der Eltern, sondern der Bedarf der Kinder stellt den Maßstab dar. Und das Weitere der Entscheidung: Es darf keine Diskriminierung in Abhängigkeit von der Familiensituation geben, keine Benachteiligung von Ehegatten gegenüber Ledigen, keine Benachteiligung von Eltern gegenüber Kinderlosen und keine Benachteiligung von ehelichen gegenüber anderen Erziehungsgemeinschaften.
Thema ist damit nicht Benachteiligung der Alleinerziehenden, sondern das Thema heißt steuerliche Gleichbehandlung aller Erziehenden.
Die bisherige Praxis ist vom Verfassungsgericht als nicht verfassungskonform festgestellt worden.
Das kann man bedauern, das kann man aber auch hinnehmen. Auf jeden Fall ist es gültig. Das Bundesverfassungsgericht hat gefordert, die steuerliche
Berücksichtigung des Erziehungsbedarfs für alle Eltern gleichermaßen neu zu regeln, unabhängig davon, ob sie verheiratet sind oder nicht.
Da gab es als Alternativen entweder die Abschaffung des Haushaltsfreibetrages für die Nichtverheirateten oder die Gewährung des Haushaltsfreibetrages für alle. Im Effekt wäre es dasselbe, nämlich eine Nivellierung. Keine Alternative war die Beibehaltung der Ungleichbehandlung wie bisher, eben weil vom Verfassungsgericht verboten. Enddatum war der 31. Dezember 2001. Dem ist gefolgt worden. Die Regelung ist: Abschaffung des Haushaltsfreibetrages in Stufen, um das Ganze in Stufen abzumildern, bis 2005.
Das war aber nicht das Einzige, was im Steuergesetz geregelt ist, sondern es hat daneben eine Reihe familien- und kinderfördernder Maßnahmen gegeben, nämlich Verbesserung der Leistung für alle Kinder, Erhöhung des Kindergeldes. Ich lasse die Beträge aus. Sie kennen sie alle. Es ist übrigens die dritte Erhöhung in dieser Legislaturperiode.
- Ja, darauf schauen Sie bestimmt neidisch, weil Ihre Bundesregierung das in dieser Form nicht zustande gebracht hat.
Daneben Erhöhung des Kinderfreibetrages, Erhöhung des Freibetrages für Erziehung, Betreuung und Ausbildung. Der Gesamtfreibetrag liegt bei knapp 11 200 DM oder knapp 7 500 Euro. Weiter wird die Absetzbarkeit von erwerbsbedingten Betreuungskosten als außergewöhnliche Belastung und für Volljährige, die auswärts untergebracht sind, ein Sonderbedarf von 924 Euro anerkannt.
Mit dieser Regelung haben wir das Ziel erreicht, dass sich die Schere zwischen Kindergeld und höchstmöglichem Steuerfreibetrag nicht weiter öffnet. Es ist bei 152 DM geblieben, so wie es vorher war. Wirkung ist aber: Der Förderanteil des Kindergeldes gegenüber den bisherigen Verhältnissen ist ausgebaut worden. Die Schere wird sich schließen, wenn im Zuge des weiteren Vollzugs der Steuerreform der Spitzensteuersatz sinkt. Die Erhöhung des Kindergeldes für erste und zweite Kinder kommt gerade gering Verdienenden zugute.
Denn der Steuerfreibetrag nützt manchem nichts, weil er oder sie keine Steuern zahlt.
Genau in diese Richtung werden wir weiter arbeiten. Ziel muss es sein, eine vom Einkommen unabhängige Förderung von Kindern zu erreichen. Dem Staat muss jedes Kind gleich viel wert sein.
Unser Ziel sind weitere Verbesserungen für Eltern mit Kindern, egal ob verheiratet oder nicht, über Kindergeld, über Steuerrecht und besonders über verbesserte Betreuungsmöglichkeiten. Auch das ist ja gerade für Alleinerziehende besonders wichtig. Wir sind auf dem Wege: Ganztagsangebote in Kindergärten, die Verlässliche Grundschule, Hortplätze im weiteren Vollzug der Schulreform, die Verlässlichkeit in der neuen Förderstufe und Ganztagsangebote im Sekundarbereich. Das alles kommt auch oder in ganz besonderem Maße Alleinerziehenden zugute.
Das haben wir auf den Weg gebracht, und daran werden wir weiter arbeiten zum Nutzen der Alleinerziehenden. Ich bin gespannt, welche Möglichkeiten es im Zuge der Beratungen auf Ihrer Seite geben wird, den Spruch des Verfassungsgerichts auszuhebeln. - Ich danke Ihnen.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Der Antrag der Grünen enthält einen beachtenswerten Gedanken, der unbedingt zu berücksichtigen ist, nämlich: Niemandem darf vorhandenes Wissen vorenthalten werden, und jedem muss es zur Verfügung gestellt werden, damit er die Arbeit in allerbester Weise ausführen kann. Es geht nämlich hier um die Möglichkeiten zentraler Beschaffung und der Informationen darüber zum Nutzen aller, die mit derselben Aufgabe befasst sind, nämlich sparsam mit dem zur Verfügung stehenden Geld umzugehen und die Mittel so zu verwenden, dass der größte Nutzen daraus entsteht. Das ist der eine Teil des Antrages.
Der andere Teil ist nicht unbedingt zu verfolgen; denn unsere Bemühung, Verantwortung nach unten zu verlagern, Ausgaben- und Aufgabenverantwortung zusammenzuführen, darf nicht aufgehoben werden, indem grundsätzlich zentraler Einkauf befohlen wird. Zentraler Einkauf kann durchaus Vorteile haben, wie wir bei unserer Ausschreibung für Energie sehen. Aber das sollte nicht absolut gelten.
Andere Ziele sind uns wichtiger. Die Stärkung der Eigenverantwortung, verbunden mit dezentralem Handeln, war der entscheidende Gesichtspunkt bei unserer Reform der Landeshaushaltsordnung. Außerdem darf die Verfolgung dieses Grundsatzes nicht mehr Bürokratie zur Folge haben.
Außerdem ist sicherlich die Besorgnis berechtigt, dass mittelständische Betriebe, ortsansässig und für die Wirtschaft der jeweiligen Region bedeutend, dabei benachteiligt wären, wenn alles zentral ausgeschrieben würde.
Darum Folgendes: Die Chancen der EDV, nämlich Wissen zu bündeln und allen Beteiligten zur Verfügung zu stellen, sind uneingeschränkt mit zwei Zielsetzungen zu nutzen. Erstens. Die Einheiten behalten ihre Verantwortung, können selbständig handeln. Zweitens. Die mittelständische Wirtschaft
behält die Chance, an den Aufträgen beteiligt zu werden. Der Vorteil: Das Wissen über die Erfahrungen anderer ermöglicht sparsamen Umgang. Geschäftsbeziehungen zu örtlichen Lieferanten bieten auch Vorteile, die nicht zu verachten sind, die - neben allen möglichen Preisvorteilen - z. B. in Vorteilen bei Wartung und Pflege bestehen.
Darum: Es ergeht nach unserem geänderten Antrag ein Auftrag, zu prüfen, welche Möglichkeiten bestehen, Beschaffung in einem zentralen Management zusammenzufassen und eventuell gebündelt auszuschreiben mit dem deutlichen Hinweis auf die Wahrung der Interessen des Mittelstandes. Ferner enthält er die klare Ansage, für die Landesverwaltung im Intranet ein zentrales Informationsmanagement einzuführen. Das hilft, Fehler zu vermeiden, bringt Sicherheit für die Handelnden zum Nutzen der Landesfinanzen.
Darum sind wir froh, dass wir in mehrmaliger ausgiebiger Beratung im Ausschuss zu einem gemeinsamen Antrag gekommen sind, in dem das in dem Ursprungsantrag gut Gemeinte nun zu etwas gut Gemachtem verwandelt worden ist.
Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Dem Parlament liegt ein gemeinsamer Entschließungsantrag aller Fraktionen vor, in dem die Position des Landes zum geplanten Bundesbankgesetz dargelegt wird. In meinen Ausführungen werde ich mich auf einige wesentliche Punkte beschränken.
Nach dem derzeitigen Stand der Vorbereitungen für eine Reform der Bundesbank ist eine grundsätzliche Abkehr von den gegenwärtig vorhandenen föderalen Strukturen festzustellen. Präsident und Vizepräsident sollen auf Vorschlag der Bundesregierung bestellt werden, dazu weitere vier Mitglieder des Vorstands auf Vorschlag des Präsidenten der Bundesbank. Die Präsidenten der Landeszentralbanken sollen nicht mehr durch Stimmrecht im Vorstand an den Entscheidungen der Bundesbank beteiligt werden.
Durch die geplante Neuregelung sind wesentliche Landesinteressen berührt. Aus unserer Sicht bleiben weiterhin notwendig: eine mit Entscheidungsbefugnissen versehene Beteiligung der Landeszentralbanken an der Bankenaufsicht, die gesetzliche Fixierung der Aufgaben und der damit verbundenen Entscheidungskompetenzen der Landeszentralbanken und eine gleichwertige Vertretung der Landeszentralbankpräsidenten im Vorstand der Bundesbank.
Die derzeit bestehenden neun Landeszentralbanken sollen zwar erhalten bleiben, ihre Präsidenten aber nicht mehr dem Zentralbankrat bzw. dem Vorstand der Bundesbank angehören. Ihre Beteiligung an den Entscheidungen der Bundesbank würde demnach auf Beratungen mit dem Vorstand der Bundesbank reduziert, zwar regelmäßig und mindestens zweimal im Jahr, aber das ist nach unserer Überzeugung nicht ausreichend.
Auch die für die Zukunft vorgesehene Bestellung der Landeszentralbankpräsidenten würde den bisherigen Einfluss der Länder entscheidend reduzieren und damit die bisherige, am föderalen Charakter der Bundesrepublik orientierte Struktur grundlegend verändern. Wir halten es dagegen für notwendig und angemessen, zur Bestellung der Landeszentralbankpräsidenten das bisherige Verfahren beizubehalten: auf Vorschlag der Sitzländer über den Bundesrat.
Meine Damen und Herren, bei selbstverständlicher Anerkennung der Tatsache, dass es sich bei der Bundesbank und ihren Landeszentralbanken um
eine Institution des Bundes handelt, ist die Neuregelung aus Sicht des Landes so nicht akzeptabel, da sie die föderalen Gesichtspunkte nicht ausreichend berücksichtigt und auch sachliche Erwägungen außer Acht lässt, die uns unverzichtbar erscheinen.
Eine Änderung des Bundesbankgesetzes ist notwendig; das wird nicht bestritten. Mit dem Fortfall der währungspolitischen Aufgaben der Bundesbank nach Gründung der Europäischen Zentralbank entfällt selbstverständlich auch die Mitwirkungsmöglichkeit der Präsidenten der Landeszentralbanken in diesem Bereich. Damit ändern sich aber nicht zwangsläufig die Kernaufgaben der Landeszentralbanken. Diese zu erhalten ist uns ein wichtiges Anliegen. Zu diesen Kernaufgaben gehören bisher die Bargeldversorgung der Wirtschaft, die Beteiligung an der Bankenaufsicht und die Regelung der Refinanzierung der Geschäftsbanken. Wir halten es für unverzichtbar, diese Aufgaben bei den Landeszentralbanken zu belassen.
Weitere wichtige Aufgaben, deren Erhaltung aus regionaler Sicht unbedingt notwendig erscheint, sind die regionale Wirtschaftsberichterstattung, die sachgerecht nur aus den Erkenntnissen vor Ort zu erstellen ist, und die Erstellung regionaler Branchenberichte, ebenfalls aus den Erkenntnissen vor Ort entstehend.
Auch im Interesse der kleineren Banken ist die Beibehaltung der Regionalisierung von besonderer Bedeutung. Dies gilt auch für die Bankenaufsicht. In diesem Aufgabenbereich ist es notwendig, einen regionalen Ansprechpartner zu erhalten - eine Funktion, die bisher die Landeszentralbanken wahrnehmen. Diese sollen sie auch behalten. Sie erbringen damit eine wichtige und unverzichtbare Dienstleistung im Interesse der regionalen Wirtschaft. Die Beibehaltung der bisherigen Struktur soll helfen, Wettbewerbsnachteile regionaler Banken und Sparkassen zu vermeiden.
Zur Erfüllung dieser Aufgaben gehört aber nach unserer Überzeugung auch unbedingt die Entscheidungskompetenz. Die Landeszentralbanken müssen selbst Verwaltungsakte erlassen dürfen, statt nur Ausführungsinstitut für höheren Ortes getroffene Entscheidungen zu sein. Das bedarf einer Regelung im neuen Gesetz mit genauer Festlegung von Aufgaben und Kompetenzen der Landeszentralbanken.
Wegen der so beschriebenen, nach wie vor gegebenen wichtigen Aufgabenstellung der Landeszentralbanken halten wir eine gleichberechtigte Mitwirkung der Präsidenten der Landeszentralbanken im Vorstand der Bundesbank für notwendig, und zwar mit Sitz und Stimme.
Regelmäßige Treffen zur Beratung mit dem Vorstand mindestens zwei Mal im Jahr sind kein angemessenes Instrument, um regionale Gesichtspunkte und Erkenntnisse in die Entscheidungen der Bundesbank einzubringen.
Namens der SPD-Fraktion sage ich deshalb den anderen Fraktionen Dank dafür, dass wir die niedersächsischen Forderungen an ein künftiges Bundesbankgesetz durch diesen gemeinsamen Antrag aller Fraktionen darstellen können und unserem Anliegen damit das notwendige Gewicht verleihen.
Wir empfehlen wegen des Zeitablaufs sofortige Abstimmung am heutigen Tage.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Herr Althusmann, es gehört schon ein erhebliches Maß an Mut dazu, dies hier vorzutragen.
Wir haben das im Ausschuss ja ausgiebig erörtert. Sie wissen, die Regierung Kohl hätte das alles bereinigen können; denn seit 1990 gibt es ein Verfassungsgerichtsurteil, auf das sich diese Anträge bezogen haben.
Seit 1990! Die Petenten haben ihre Anträge ruhen lassen bzw. sogar beantragt, sie ruhen zu lassen in der Erwartung, dass es bald eine gesetzliche Regelung geben werde. Sie hatten aber nicht mit dem Beharrungsvermögen der Regierung Kohl gerechnet. Das ist es doch; das war ihr Pech.
Am 24. Januar 1998 gab es dann ein zweites Urteil des Verfassungsgerichtes, in dem festgestellt wurde, dass es Besoldungsempfängern nicht zuzumuten sei, für den Unterhalt von dritten und vierten und weiteren Kindern auf die familienneutralen Bezüge zurückzugreifen. Das heißt in diesem Fall ja, dass Beamten nicht etwas vorenthalten wird, was andere bekommen, sondern es geht um einen zusätzlichen Anteil der Besoldung für dritte und weitere Kinder, höher als für erste und zweite Kinder. Der Gesetzgeber wurde aufgefordert, für die Zukunft - für die Zukunft! - eine verfassungskonforme Regelung zu treffen.
Diesem Gebot ist die SPD-geführte Regierung dann 1999 nachgekommen und hat dies in Artikel 9 § 2 des Bundesbesoldungs- und –versorgungsanpassungsgesetzes geregelt. Beginnend mit dem Jahr 1999 ist der Familienzuschlag für alle Beamten mit drei und mehr Kindern neu geregelt worden. Damit ist ein Versäumnis der Regierung
Kohl beseitigt worden, auf dessen Beseitigung die Beamten lange Jahre vergeblich gewartet hatten.
Wir alle wissen, dass es nicht das einzige Versäumnis der Regierung Kohl war,
sondern es gibt noch eine ganze Reihe anderer Regelungen, die nicht verfassungskonform waren. Die haben wir alle geerbt.
Die Petenten begehren nun die nachträgliche Berücksichtigung der Zuschläge mit der Begründung, sie hätten bereits zu Beginn der 90er-Jahre Widerspruch gegen ihre Besoldung eingelegt. Tatsache ist aber - das ist eine unumstößliche Tatsache -, dass es sich dabei nicht um Widersprüche handelte - sie hatten nicht die Qualität eines Widerspruchs -, sondern es waren Anträge. Ansprüche für eine rückwirkende Berücksichtigung ergeben sich daraus nicht.
Diese anscheinend sehr formale Betrachtung ist auch aus Gründen der Gleichbehandlung notwendig. Die Behandlung der Vielzahl von Anträgen auf höhere Kinderzulagen kann nicht davon abhängig gemacht werden, ob ein Beamter zu Unrecht seinem Antrag das Wort „Widerspruch“ vorangestellt hat. Das Bundesverfassungsgericht hat ausdrücklich die nachträgliche Verbesserung auf die Kläger der Ausgangsverfahren und auf diejenigen beschränkt, die ihre Ansprüche durch Einlegen eines echten Widerspruchs oder Erheben einer Klage geltend gemacht haben. Eine generelle rückwirkende Anwendung seiner Entscheidung auf alle Beamten hat das Gericht nicht angeordnet.
Damit ergibt sich noch die von Ihnen angesprochene Frage nach Schadenersatz mit der Begründung, die Besoldungsstellen hätten die lange zurückliegenden Anträge nicht bearbeitet mit der Folge, dass die Antragsteller keine weiteren rechtlichen Schritte eingeleitet haben. Ein solcher Vorwurf ist ebenfalls nicht berechtigt; viele Beamtinnen und Beamten haben selbst darum gebeten, die Sache ruhen zu lassen, eben in Erwartung einer schnellen gesetzlichen Regelung.
- Richtig! - Sie haben dabei eine Empfehlung des Deutschen Beamtenbundes befolgt, dessen Formulare sie auch verwendet haben. Da waren sie offenbar von ihrem Verband leider schlecht beraten.
Den Schadenersatz betreffend gibt es auch deshalb keinen Grund, den Petitionen nachzugeben, weil Klagen anhängig sind. Das heißt, die Petenten haben die Möglichkeit, eventuelle Ansprüche, die sie aus diesem Schadenersatz haben könnten, auf dem Rechtswege durchzusetzen. Deshalb bleibt uns nur, zu empfehlen, nach Sach- und Rechtslage zu entscheiden.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Mit der Drucksache 2276 empfiehlt Ihnen der Ausschuss für Haushalt und Finanzen, den Antrag der CDUFraktion abzulehnen.
Unmittelbar nach der ersten Beratung des Antrags hier im Plenum im Oktober letzten Jahres verständigte sich der Ausschuss für Haushalt und Finanzen einmütig darauf, zunächst die Entwicklung auf Bundesebene abzuwarten. Mitte Februar dieses Jahres setzte er seine Beratungen fort.
Bei dieser Beratung begründeten die Vertreter der CDU-Fraktion den Antrag im Sinne ihrer Ausführungen im Plenum. Sie verwiesen darauf, dass sie seinerzeit die Behauptung der Bundesregierung in Zweifel gezogen hätten, die Änderung der AfATabellen würde die Wirtschaft mit nicht mehr als 3,5 Milliarden DM belasten. Sie – die CDUFraktion – habe damals, und so auch heute noch, Änderungsbedarf gesehen. Der Finanzminister und die Vertreter der SPD-Fraktion hätten die Behauptung der Bundesregierung jedoch vehement verteidigt.
Bedarf zu einer erneuten Überarbeitung der AfATabellen habe aber nicht nur die CDU-Fraktion gesehen. Auch Vertreter der Wirtschaft hätten ihn geltend gemacht, und zwar in einer Anhörung des Bundesfinanzministeriums Ende November 2000. Der Bundesfinanzminister habe diese Kritik jedoch nicht aufgenommen, sondern die Neufassung der AfA-Tabellen mit Wirkung vom 1. Januar 2001 in Kraft gesetzt.
Nun folge nach Auffassung der Vertreter der CDU-Fraktion das böse Erwachen. Die Kritik an den neuen AfA-Tabellen werde immer lauter. In einer Anhörung des Finanzausschusses des Bundestages Mitte Januar 2001 hätten Vertreter der Wirtschaft die Neuregelung mit einem vernichtenden Urteil belegt. Seriöse Berechnungen hätten ergeben, dass die neuen AfA-Tabellen die Wirtschaft nicht nur mit 3,5 Milliarden DM, sondern sogar mit 8,5 Milliarden DM belasteten.
Mittlerweile habe auch die Bundesregierung erkannt, dass Änderungsbedarf bestehe, und sei in entsprechende Überlegungen eingetreten. In ihrer Kritik sahen sich die Vertreter der CDU-Fraktion nachdrücklich bestätigt.
Ein Vertreter des Finanzministeriums wies darauf hin, dass zum 1. Januar 2001 lediglich die Neufassung der AfA-Tabellen für allgemein verwertbare Wirtschaftsgüter in Kraft getreten sei. Die sich daraus ergebende Belastung der Wirtschaft sei geringer als 3,5 Milliarden DM. Dies sei zwischen Bundesfinanzministerium und Wirtschaftsverbänden auch unstrittig.
Noch stehe die Neufassung der Branchentabellen aus. Diese, betonte der Vertreter des Finanzministeriums, seien das eigentliche Instrument der Feinsteuerung, und diese bildeten letztlich die Belastung der Wirtschaft ab. Hier seien die Überlegungen noch im Fluss. Wie sich Änderungen an den Branchentabellen auswirken würden, lasse sich derzeit noch nicht ausreichend genau abschätzen. Bundesfinanzministerium und Wirtschaftsverbände befänden sich in der Abstimmung über das Rechenwerk und hätten auch schon eine weitgehende Verständigung darüber erzielt. Der Bundesfinanzminister habe dem Finanzausschuss des Bundestages Mitte Januar 2001 zugesagt, dass die Belastungsgrenze von 3,5 Milliarden DM insgesamt nicht überschritten werde.
Der Vertreter des Finanzministeriums empfahl, die Diskussion über die Branchentabellen abzuwarten.
Eine wesentliche Änderung der AfA-Tabellen für allgemein verwertbare Wirtschaftsgüter sei aber nicht zu erwarten.
Daraus zogen die Vertreter der SPD-Fraktion den Schluss, dass sich der Antrag der CDU-Fraktion erledigt habe. Dem widersprachen die Vertreter der CDU-Fraktion. Zwar habe der Vertreter des Finanzministeriums die Belastung mit 3,5 Milliarden DM beziffert, Pressemeldungen sprächen aber eine ganz andere Sprache. Inhaltlich habe sich der Antrag der CDU-Fraktion also nicht erledigt, zumal er noch eine Reihe anderer Punkte enthalte, die in der aktuellen Diskussion nicht berührt worden seien. Zwar wäre es sinnvoll, vor der abschließenden Beratung des Antrags im Ausschuss das Ergebnis der Diskussion auf Bundesebene abzuwarten. Allerdings ließen die parlamentarischen Abläufe hier im Landtag dafür keinen Raum mehr, wolle man die Verabschiedung des Antrags im März-Plenum nicht gefährden. Insofern baten sie darum, den Antrag abschließend zu behandeln.
Der Vertreter der Fraktion der Grünen wies darauf hin, dass seine Fraktion es für möglich halte, sich mit der CDU-Fraktion auf einen gemeinsamen Antragstext zu verständigen. Einen Vorschlag könne er aber noch nicht unterbreiten.
Zu einer Annäherung der Standpunkte der Fraktionen kam es nicht.
Inzwischen liegt nun ein Änderungsantrag der Fraktion der Grünen in der Drucksache 2323 vor.
Die Ihnen vorliegende Beschlussempfehlung wurde im Ausschuss für Haushalt und Finanzen mit den Stimmen der Vertreter der Fraktion der SPD gegen die Stimmen der Vertreter der Fraktion der CDU bei Stimmenthaltung des Vertreters der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen beschlossen. Der mitberatende Ausschuss für Wirtschaft und Verkehr hat sich diesem Beratungsergebnis angeschlossen.
Der Ausschuss für Haushalt und Finanzen bittet Sie, seiner Empfehlung zu folgen und damit den Antrag der Fraktion der CDU abzulehnen.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Mit dem Dritten Gesetz zur Änderung der Landeshaushaltsordnung beschließen wir ein Regelungswerk, das entscheidende Verbesserungen unter folgenden Gesichtspunkten bringt: mehr Eigenverantwortung für die Bewirtschafter, Kostentransparenz für öffentliche Dienstleistungen, Ausweitung der Haushaltsflexibilität und eine grundsätzliche Neuordnung der Liegenschaftsverwaltung. Das alles sind Neuerungen, aber unter Beachtung des selbstverständlichen Grundsatzes, dass das Budgetrecht des Parlamentes nicht eingeschränkt wird. Dass dies beachtet ist, werde ich an einzelnen Punkten aufzeigen.
Die Neuregelung verbindet Notwendiges mit Nützlichem. Notwendig ist die Neuregelung, um damit die Festlegungen des Haushaltsgrundsätzegesetzes des Bundes in Landesrecht umzusetzen. Nützlich ist die Neufassung der LHO, um damit die von uns angestrebten Ziele auf dem Gebiet der Verwaltungsreform und Staatsmodernisierung zu erreichen.
Die LHO existiert in ihrer Grundkonzeption seit 1972. Sie zu ändern ist notwendig unter dem Gesichtspunkt starker Veränderungsprozesse in privater und öffentlicher Verwaltung. Die öffentliche Verwaltung unterliegt dabei ebenso gesellschaftlichen Entwicklungsprozessen wie der private Bereich. Deshalb ist es dringend geboten, Verfahren und Instrumente der öffentlichen Verwaltung zu überprüfen und den veränderten Anforderungen anzupassen. Die neuen Steuerungsinstrumente wie Kosten- und Leistungsrechnung sowie Budgetierung sind dafür entscheidende Voraussetzungen. Dasselbe gilt für die erweiterte Flexibilität im Umgang mit den Haushaltsmitteln.
Der bei Beginn des Gesetzgebungsverfahrens vorgesehene Zeitplan ist eingehalten worden, sodass die LHO-Neuregelung wie geplant in Kraft gesetzt werden kann. Lassen Sie mich dazu einige Einzelheiten vortragen.
Wirtschaftlichkeitsberechnungen, wie sie in § 7 vorgesehen sind, sollen zu einem sparsamen, am Nutzen orientierten Mitteleinsatz führen und unwirtschaftliche Ausgaben vermeiden. Zu dem umstrittenen Wort „alle“ werde ich noch Stellung nehmen.
Die Kosten- und Leistungsrechnung nach § 7 Abs. 3 wird dazu führen, dass der Aufwand für staatliches Handeln transparent wird. Vergleiche
und als Erkenntnis daraus abzuleitende Änderungen in den Verfahren bzw. auch Aufgabenverlagerungen werden Kostenminderungen ermöglichen.
Die in § 17 a geregelte Verlagerung der direkten Verantwortung für den Umgang mit den Haushaltsmitteln auf die Einheiten, die auch die Sachverantwortung haben, stellt die notwendige Zusammenführung von Sach- und Finanzverantwortung her. Damit verbunden ergibt sich eine entscheidende Stärkung der Eigenverantwortung der Landesbediensteten. Aus diesem Mehr an Verantwortung, das von den Beschäftigten in der öffentlichen Verwaltung gerne angenommen werden wird, erwarten wir eine gesteigerte Motivation und ein gesteigertes Interesse an wirtschaftlichem Handeln und sparsamem Umgang mit den öffentlichen Mitteln.
Erwartet wird das selbstverständliche Maß an Verantwortung, dass dieser freiere Umgang mit öffentlichen Mitteln oder – wie man so gern sagt – mit dem Geld der Steuerzahler erfordert. Wir sind sicher, dass unsere Erwartungen in diese Richtung erfüllt werden. Die Erfahrungen aus den bisherigen Ansätzen sprechen für unsere Annahme.
Die künftig wesentlich größeren Möglichkeiten der Übertragbarkeit und Deckungsfähigkeit von Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen werden ebenfalls entscheidend zu einem wirtschaftlichen Handeln beitragen und das „Dezember-Fieber“ und ähnliche Erscheinungen verschwinden lassen.
Meine Damen und Herren, trotz aller Liberalisierung und Erweiterung der Verfügbarkeit der öffentlichen Mittel ist das Budgetrecht des Parlaments in keiner Weise beeinträchtigt. Lassen Sie mich dazu Folgendes ausführen:
§ 8 ermöglicht eine Beschränkung in der Verwendung von Einnahmen auf bestimmte Zwecke.
§ 17 a regelt die nach unten verlagerte Verantwortung der Organisationseinheiten. Den Verwaltungen ist zwar sehr viel mehr Bewegungsfreiheit gegeben worden. Weil aber gleichzeitig die grundlegenden Regelungen in dem neuen Gesetz enthalten und die Bedingungen genannt sind - nämlich geeignete Informations- und Steuerungsinstrumente, die Festlegung von Art und Umfang der zu erbringenden Leistungen durch Gesetz oder Haushaltsplan sowie die Zweckbestimmung von Einnahmen und die Festlegung, welche Ausgaben übertragbar und welche Ausga
ben und Verpflichtungsermächtigungen deckungsfähig sind -, können wir feststellen, dass das Budgetrecht des Parlaments eindeutig geregelt und in keiner Weise eingeschränkt wird. Dasselbe gilt für Festlegungen an anderen Stellen in der neuen LHO.
Meine Damen und Herren, zurück zu den Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen. Sie sind anzustellen – ich zitiere – für Maßnahmen von finanzieller Bedeutung. Diese Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen sollen angemessen sein. Wir haben darauf verzichtet, dies in formaler Form für alle Maßnahmen festzulegen.
Auf die Festlegung auf alle - ich werde es erklären -, wie es das Haushaltsgrundsätzegesetz vorsieht, haben wir bewusst verzichtet. Unser Ziel ist es, Bürokratie abzubauen, Verantwortung zu übertragen und damit auch den Adressaten dieser zusätzlichen Verantwortung das notwendige Vertrauen zukommen zu lassen - Vertrauen dahin gehend, dass diejenigen, denen die Verantwortung übertragen wird, auch verantwortungsvoll mit der zusätzlichen Gestaltungsfreiheit umgehen.
Meine Damen und Herren, Verwaltungsvorschriften für die Verfahren sind vorhanden. Wir wollen ihre Zahl nicht erhöhen und die Verfahren nicht komplizierter machen als notwendig. Wir sind sicher, dass die Neuregelungen die erwünschte Wirkung haben. Wir erwarten ein angemessenes Verhalten. Wir wollen hin zu mehr Eigenverantwortung der in der Landesverwaltung Beschäftigten.
Darum unser Verzicht auf das Wort „alle“. Alles andere wäre ein krasser Widerspruch zu unseren Zielen der Staatsmodernisierung und Verwaltungsreform. Wir hatten gehofft, meine Damen und Herren von der Opposition, Sie würden uns auf diesem Wege folgen.
Wir folgen auch nicht dem GBD-Vorschlag, der von der CDU-Fraktion aufgegriffen worden ist, einen § 18 a einzufügen, der eine Überschreitung der Kreditaufnahme verhindern soll. Wir brauchen diese Vorschrift nicht,
so wie sie auch in den vergangenen Jahrzehnten niemand vermisst hat. Eine Regelung wie vorgeschlagen wäre nicht praktikabel.
Meine Damen und Herren von der CDU-Fraktion, Sie haben versucht, uns als dritte Oppositionsfraktion ins Boot zu ziehen. Aber das können Sie mit uns nicht machen. Als Regierungsfraktion brauchten Sie übrigens 14 Jahre lang auch keinen § 18 a. Sie haben den § 18 a nicht vermisst.
Mir bleibt festzustellen: Wir als Regierungsfraktion sind derselben Auffassung wie Sie in den Jahren Ihrer Regierungsverantwortung.