Peter Preuß

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Frau Präsidentin! Meine lieben Kolleginnen und Kollegen! Ich möchte mit einem Zitat aus dem Stenografischen Bericht über die 200. Sitzung des Deutschen Bundestages vom 22. Januar 2009 beginnen. Zitat:
Dank ELENA wird die Papierflut von jährlich 60 Millionen Entgeltnachweisen schon bald der Vergangenheit angehören. Damit werden sowohl Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer als auch Unternehmen auf sinnvolle Weise von bürokratischem Aufwand entlastet.
Und an anderer Stelle heißt es: „Insgesamt ist ELENA ein Schritt in die richtige Richtung“. Dieser Redebeitrag, meine Damen und Herren, stammt von der Vertreterin von Bündnis 90/Die Grünen im Deutschen Bundestag, Frau Kerstin Andreae.
Das ist die Ausgangslage.
Sinn und Zweck – Frau Düker hat das gerade noch einmal bestätigt – des Gesetzes sind grundsätzlich gut.
Das wird auch offensichtlich nicht infrage gestellt. Es dient in erster Linie den Arbeitnehmern. Es entlastet sie von bürokratischem Aufwand, den sie betreiben müssen, wenn sie Sozialleistungen in Anspruch nehmen wollen. Vor allem aber vereinfacht es die Durchsetzung ihrer Interessen. Sie müssen sich nicht mehr die vielfach notwendigen Arbeitgeberbescheinigungen besorgen, deren Aushändigung sie oftmals nicht oder nur mithilfe eines Anwalts durchsetzen, weil der Arbeitgeber zum Beispiel nicht mehr existiert oder sie aus welchen Gründen auch immer nicht erteilt. Zudem müssen die erforderlichen Daten nicht jedes Mal erneut ermittelt und gespeichert werden.
Es entlastet darüber hinaus die Arbeitgeber, die die erforderlichen Auskünfte, die sie ohnehin geben müssen, nun in elektronischer Form, also ohne Papierkram, der zuständigen Stelle übermitteln. Nach Schätzungen führt dies zu Einsparungen auf Arbeitgeberseite in Höhe von 85 Millionen €.
Nun aber zu den Problemen, die auch Frau Düker angesprochen hat. – Es geht doch in Berlin jetzt darum, das Gesetz umzusetzen und im Detail festzulegen, welche Daten zu melden und zu speichern sind. Das hat in der Öffentlichkeit zu Irritationen geführt.
Dabei ist eine ganz wichtige Vorfrage, ob die Politik es den Sozialversicherungsträgern überlässt, zu entscheiden, welche Daten zu melden sind, oder ob dies durch Verordnung auf der Grundlage des Gesetzes zu geschehen hat. Nun wollen Sie ausgerechnet diese Verordnung verhindern bzw. aussetzen, mit der es eben nicht Dritten überlassen bleibt, zu entscheiden, welche Daten zu melden und zu speichern sind, und mit der gerade die Politik den datenschutzrechtlichen Bedenken Rechnung tragen kann und soll.
Es ist der Initiative der Landesregierung und allen voran dem Innenminister zu verdanken, dass Form, Inhalt und Verfahren der Datenerhebung nicht etwa durch gemeinsame Vereinbarungen mit den Sozialversicherungsträgern, sondern durch Rechtsverordnung zu regeln sind.
Diese Initiative hat zu einer entsprechenden Empfehlung des Innenausschusses des Bundesrates und des Ausschusses für Arbeit und Sozialpolitik und – ich glaube – auch des Wirtschaftsausschusses geführt.
Es ist festzuhalten, dass die Daten verschlüsselt werden und Dritte hierauf nicht zugreifen können; noch nicht einmal der Mitarbeiter der sachbearbei
tenden Stelle hat Zugriff auf diese Daten. Im Sinne des Doppelschlüsselprinzips ist ein Zugriff auf die Daten nur dann möglich, wenn Antragsteller und Sachbearbeiter die Daten gemeinsam abrufen. Dazu dient beispielsweise die Signaturkarte des Arbeitnehmers. All das ist natürlich technisch sicherzustellen.
Selbst der Datenschutzbeauftragte des Bundes kann nicht auf die Daten zurückgreifen, weil sie verschlüsselt sind. Er hat den sogenannten Hauptschlüssel für die zentrale Speicherstelle, kann die Daten selbst allerdings nicht abrufen.
Und an dieser Stelle ist natürlich ein Knackpunkt, ob es der Datenschutzbeauftragte sein soll, der den sogenannten Hauptschlüssel halten soll. Auch hierzu hat die Landesregierung die Initiative für eine Treuhänderstelle ergriffen; auch das ist bereits im Bundesrat aufgegriffen worden.
Es versteht sich von selbst, dass nur solche Daten mitzuteilen und zu speichern sind, die für die Bearbeitung von Anträgen der Arbeitnehmer auf staatliche Sozialleistungen benötigt werden; auch das hat die Landesregierung in ihrer Initiative klargestellt.
Die Bundesarbeitsministerin Ursula von der Leyen hat bereits angekündigt, dass der ELENA-Beirat, dem auch der Bundesbeauftragte für Datenschutz und Arbeitnehmervertreter angehören, noch einmal alle zu erhebenden Daten auf ihre zwingende Notwendigkeit hin überprüfen soll,
also ob es sich um solche Daten handelt, die wirklich unerlässlich sind.
Soweit in dem Antrag der Grünen problematisiert wird, dass zum Beispiel auch Streiktage erfasst werden, ist längst klargestellt, dass diese Zeiten nicht berücksichtigt werden. Und das ist für das weitere Verfahren auch klargestellt.
Und damit gewährleistet wird, dass bei einer Entscheidung über Anträge des Arbeitnehmers nicht Daten zugrunde gelegt werden, die er selbst beanstandet, weil sie beispielsweise falsch sind, ist geplant, ihm ein Anhörungsrecht einzuräumen, bevor entschieden wird. Im Übrigen gibt es ein umfassendes Auskunftsrecht. Das schafft Transparenz.
Darüber hinaus ist es folgerichtig, dass die Meldungen auch Angaben
über die Gründe der Beendigung des Arbeitsverhältnisses enthalten. Allerdings – so auch die Empfehlung des Innenausschusses – muss man auf die Freitextstellen verzichten, wo also zusätzliche Angaben
zur Beendigung oder dem Verhalten des Arbeitnehmers eingetragen werden könnten.
Sie sehen, meine Damen und Herren, die Dinge sind im Fluss. Die Verordnung ist ein geeignetes Mittel, um die datenschutzrechtlichen Bedenken, die zugegebenermaßen existieren, zu regeln und es nicht anderen zu überlassen. Der Antrag hat jedenfalls keine Grundlage. – Vielen Dank für die Aufmerksamkeit.
Frau Präsidentin! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Die Grünen stellen in Ihrem Antrag einen Zusammenhang zwischen dem Krankenstand bei der Polizei und dem betrieblichen Eingliederungsmanagement her. Nebenbei erwähnen sie allgemein das Gesundheitsmanagement. Dabei sollte klar sein, dass es einen Unterschied gibt zwischen der betrieblichen Eingliederung und der Gesundheitsprävention im Sinne eines Gesundheitsmanagements, was unterschiedliche Handlungsansätze erfordert. Aber das sollte hier jetzt nicht vertieft werden, sondern der Diskussion im Fachausschuss überlassen bleiben.
Es ist prima, dass die Grünen dieses Thema nicht zum Anlass nehmen, politisch zu polarisieren. Das muss man hoch anrechnen, aber das war es auch schon. Was wir den Grünen nämlich nicht durchgehen lassen, ist, dass sie vom eigenen Versagen ihrer rot-grünen Regierungszeit ablenken wollen.
Wenn es heute hohe Krankenstände gibt, ist es zwingend, dass die Ursachen nur in rot-grüner Regierungszeit zu suchen sind. Seit Jahren arbeiten unsere Polizisten unter einem hohen Belastungsdruck. Die ungünstige Altersstruktur ist hausgemacht und seit Langem bekannt. Sie hat Auswirkungen auf die Belastungssituation.
In diesem Wissen sind wir es aber, die mehr als doppelt so viele Polizisten einstellen, als Sie noch geplant hatten. Wir sind es doch gewesen, die 841 kw-Vermerke gestrichen und damit die Stellen erhalten haben. Wir werden mit der Modernisierung unserer Verwaltung weitermachen, unter anderem auch mit Maßnahmen zur Gesundheitsprävention – nur Geduld. Fehlentwicklungen der vergangenen Jahre lassen sich nicht im Hauruckverfahren korrigieren.
Selbstverständlich sind Eingliederungs- und Gesundheitsmanagement die richtigen Ansätze und gehören unabhängig vom Krankenstand zu einem modernen Personalmanagement. Dazu benötigt man aber keine flächendeckende Befragung, wie in dem Antrag gefordert, sondern fachliche Expertisen mit einem ganzheitlichen Konzept.
Eine solche Befragung wäre ohnehin nur unter Beachtung des Persönlichkeitsschutzes des Einzelnen und nur mit Zustimmung der Betroffenen möglich. Sollen wirklich alle 40.000 Polizisten nach möglichen Erkrankungen und ihrem Wohlbefinden befragt werden?
Ob eine Dienstvereinbarung, wonach bestimmte Maßnahmen verbindlich umgesetzt werden sollen, die Eingliederung und die Gesundheitsprävention verbessert, mag im Detail geprüft werden. Egal, wie die Prüfung ausgeht – eine solche Dienstvereinbarung ist im Sinne der Tarifautonomie den Vertragspartnern zu überlassen. Die Politik hat sich schon deshalb da herauszuhalten, weil ihr der fachliche Hintergrund fehlt.
Ich möchte im Augenblick keine Zwischenfragen zulassen.
Sie sagen zwar „Gesundheitsmanagement“, befassen sich aber nur mit der Eingliederung. Eingliederungsmaßnahmen gibt es selbstverständlich. Die Eingliederung langfristig Erkrankter ist gesetzlich vorgeschrieben. Das erwähnen Sie selbst in Ihrem Antrag. Es kommt darauf an, dass die Eingliederung auch tatsächlich geschieht. Und dass das geschieht, das stellen Sie in Ihrem Antrag sogar ausdrücklich klar, meinen aber wohl, dass die Kriterien der Eingliederung allgemeinverbindlich geregelt werden sollten.
Da es darauf ankommt, im Einzelfall eine individuell auf den Beschäftigten abgestimmte Eingliederungsmaßnahme zu organisieren,
wäre eine generalisierende Dienstvereinbarung zur Eingliederung eher kontraproduktiv.
Eine auf einzelne Behörden abgestimmte Dienstvereinbarung, die man ja schließen kann, ist im Hinblick auf die individuellen Lösungen, die vor Ort in der jeweiligen Beschäftigungssituation angeboten oder erarbeitet werden können, eben viel effektiver als eine abstrakte, notwendigerweise pauschalierende Regelung in einer Gesamtdienstvereinbarung.
Eine allgemeine Befragung, was wohl Ursachen für Erkrankungen sein könnten, ist nicht zielführend, weil die Antworten natürlich rein subjektiv und spekulativ wären. Sie wäre weder aussagefähig noch geeignet, die Eingliederung zu fördern oder ein modernes Gesundheitsmanagement zu gewährleisten.
Wer sich mit den Ursachen von Erkrankungen befassen will, benötigt im Interesse der Gesundheitsförderung und des Arbeitsschutzes insbesondere im Hinblick auf die Eingliederung keine subjektive Einschätzung, sondern eine fachliche Expertise, die zum Beispiel Aussagen trifft über Gesundheitsprognosen und die Einsetzbarkeit von Bediensteten an bestimmten Beschäftigungsorten.
Wir vertrauen darauf, dass dies in angemessener Weise fachlich fundiert erfolgt. Dazu bedarf es keiner Initiative der Grünen.
Wir gehen davon aus, dass der Herr Innenminister gleich oder spätestens im Fachausschuss darlegen wird, wie das Eingliederungsmanagement funktioniert und welche Maßnahmen zur Gesundheitsprävention bestehen.
Wir freuen uns jedenfalls auf eine Diskussion im Fachausschuss. – Vielen Dank.
Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Wer, wie in der letzten Plenardebatte geschehen, im Zusammenhang mit der Festlegung des Kommunalwahltermins davon redet und mehrfach wiederholt, dass das Geld der Bürger für die Kommunalwahl aus dem Fenster geworfen werde,
wer andererseits durch die Abschaffung des Zustimmungsquorums mehr Bürgerentscheide will, gleichzeitig aber die gewählten Vertreter des Rates als Opponenten bezeichnet und den Rat so in Opposition zu den Bürgerinnen und Bürgern setzt, zeigt, dass es ihm nicht um mehr, sondern um weniger Demokratie und um weniger repräsentative Entscheidungsprozesse geht.
Wir werden der Abschaffung des Zustimmungsquorums bei Bürgerentscheiden keinesfalls zustimmen. Für uns steht die repräsentative parlamentarische Demokratie, die im Grundgesetz und in der Landesverfassung verankert ist, durch Gesetze ausgestaltet wurde und selbstverständlich auch in den Kommunen gilt, nicht im Geringsten zur Disposition.
Die Abschaffung des Quorums bei Bürgerentscheiden führt in der Konsequenz zur Aushöhlung des verfassungsgeschützten repräsentativen Gedankens.
Bürgerbegehren und Bürgerentscheide fördern die Willensbildung innerhalb der kommunalen Selbstverwaltung. Sie ergänzen das repräsentative demokratische System, ersetzen es aber nicht. Sie schaffen in wichtigen Einzelfragen eine höhere Legitimation und Akzeptanz der Entscheidung durch die Bürgerinnen und Bürger.
Die Abschaffung des Quorums führt im Gegenteil zu einer schwächeren Legitimation und zu einer geringeren Akzeptanz der Entscheidungen, weil sie das Mehrheitsprinzip – bezogen auf die gesamtstädtische Bedeutung der Einzelfrage – außer Kraft setzt. Der Wähler wählt seinen Rat und setzt dabei Vertrauen in die auf die Wahlperiode begrenzte Mehrheit des Rates, in allen ihn betreffenden Fragen die richtige Entscheidung zu treffen.
Wer aus welchen Gründen auch immer nicht wählt, trifft auch eine Entscheidung, die sich natürlich auf die Zusammensetzung des Rates auswirkt. Das mag man bedauern, jedoch wissen wir nicht, warum sich jemand nicht an der Wahl beteiligt. Wir können nur ein demokratisches Verfahren wählen, das eine höchstmögliche demokratische Legitimation gewährleistet. Das ist der Bürgerentscheid jedenfalls dann nicht, wenn es kein Quorum gibt.
Einzelne wichtige Sachfragen sollen der Mitwirkung der Bürgerinnen und Bürger nicht entzogen werden. Wer sich am Bürgerentscheid beteiligt, hat ein Interesse an der Sachfrage, das mitunter unabhängig davon ist, welcher Partei er bei der Wahl sein Vertrauen geschenkt hat.
Wer sich nicht beteiligt, hat entweder kein Interesse an der Sachfrage oder beteiligt sich nicht, weil er damit sein Nein zum Ausdruck bringen will; jedenfalls stimmt er nicht zu. Das stellt aber in keinem Fall seine Wahl infrage. Die bewusste Nichtteilnahme an einer Abstimmung ist somit auch Ausdruck des Vertrauens in die Entscheidungskompetenz des Rates.
Das Entscheidungsquorum ist ein Mindeststandard der demokratischen Legitimation. Diesen Mindeststandard wollen wir nicht abschaffen. – Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.
Herr Präsident ! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Der Antrag zielt auf eine Überprüfung, ob der Verein – ich kürze ihn ab –
HDR verboten werden kann. Es versteht sich zunächst einmal von selbst, dass dann, wenn verfassungsfeindliche Aktivitäten erkennbar sind, der Innenminister als zuständige oberste Landesbehörde Ermittlungen aufzunehmen und zu prüfen hat, ob bei Vorliegen der Voraussetzungen ein Vereinsverbot auszusprechen ist.
Deshalb erübrigt sich aus Sicht der CDU-Fraktion der vorliegende Antrag.
Es ist aber völlig richtig – Herr Jäger hat es auch zitiert –: Der Verfassungsschutz selbst sieht ausweislich des Verfassungsschutzberichts des Landes Nordrhein-Westfalen von 2007 Anhaltspunkte für den Verdacht von Bestrebungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 4 Verfassungsschutzgesetz NRW.
Diese Anhaltspunkte werden gestützt auf Reden des Vorsitzenden des Vereins und auf Flugblätter der Organisation, die, wie es heißt, immer wieder antiwestliche und vor allem antiamerikanische sowie antijüdische Propaganda enthalten, die gegen die Gedanken der Völkerverständigung verstoßen. In einem Grußwort wird ausgeführt, uneingeschränkte Solidarität gehöre denen, die den Kampf gegen das abendländische Empire aufgenommen haben, und das mit allen Mitteln auf allen Wegen. – Das findet selbstverständlich unsere Missbilligung.
Ob Verlautbarungen, Reden oder Grußworte mit verfassungsbedenklichen Inhalten ausreichen, um die Verfassungswidrigkeit einer Organisation mit der Folge eines Verbotsverfahrens nachzuweisen, hat selbstverständlich die zuständige Behörde zu prüfen und zu klären.
Aus der Satzung bzw. dem in der Satzung beschriebenen Vereinszweck, wie er im Verfassungsschutzbericht auch dargestellt ist bzw. sich aus der Satzung ergibt, lässt sich die Verfassungswidrigkeit wohl kaum ableiten. Danach setzt sich der Verein für die Abschaffung aller Hindernisse ein, die die Menschenrechte einschränken und mit den Grundzügen von Gerechtigkeit nicht vereinbar sind.
Es wird aber darauf ankommen, welchen Zweck der Verein tatsächlich verfolgt. Die Verfassungswidrigkeit muss an Tatsachen festgemacht werden können. Wir alle wissen, dass das Vereinsverbot Ultima Ratio ist, wobei auch die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und auch der Zweckmäßigkeit zu prüfen sind. Diese Hürden sind aus Gründen, die in unserer Verfassung liegen, und auch aus Achtung vor unserer Verfassung sehr hoch. Es wird darauf ankommen, ob anhand der Organisationsstrukturen des Vereins Tatsachen festgestellt werden können, die den Schluss zulassen, dass verfassungsfeindliche Ziele in kämpferischer, aggressiver Form verfolgt werden, die die Verfassungsfeindlichkeit des Vereins auch unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit und der Zweckmäßigkeit begründen.
Diese Prüfung im Detail wird der Landtag nicht leisten können. Meine Damen und Herren, die Verfas
sungsschutzorgane genießen unser volles Vertrauen. Für uns besteht kein Anlass, die Arbeit der Verfassungsschutzorgane anzumahnen. Der Antrag ist insoweit überflüssig, weil es permanenter gesetzmäßiger Auftrag der Behörde ist, verfassungsfeindliche Tendenzen zu erfassen und gegebenenfalls zu ahnden.
Wir stimmen der Überweisung des Antrags in den Ausschuss selbstverständlich zu. – Vielen Dank.
Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Es muss klar gesagt werden: Die Betreuung Inhaftierter mit psychischen Störungen in den Justizvollzugsanstalten von Nordrhein-Westfalen ist heute deutlich
besser, als es die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen dem Plenum glauben machen will.
CDU und FDP haben seit dem Jahr 2005 den Strafvollzug gestärkt und ihm einen politischen Stellenwert gegeben, den er unter Rot-Grün schlichtweg nicht hatte. Wir haben eine Personaloffensive eingeleitet, um den von der abgelösten Landesregierung begonnenen Personalabbau im Vollzugsdienst zu stoppen. Wir haben die Fachdienste gestärkt, und wir werden sie weiter stärken. Wir schaffen neue Haftplätze, und wir verbessern die bauliche Situation in den Strafanstalten. Man kann deshalb nur sagen, Frau Düker: Wie gut, dass wir hinsehen.
Seit 2007 gibt es acht ambulante psychotherapeutische Einrichtungen. Die Zahl der Haftplätze, für die eine ambulante Sozialtherapie angeboten werden kann, wurde in den letzten Jahren verdoppelt. Vor zwei Jahren wurde im Justizvollzugskrankenhaus Fröndenberg eine eigene psychotherapeutische Abteilung mit 30 Betten eröffnet. Unter Rot-Grün gab es diese Abteilung nicht.
Es dürfte Ihnen nicht entgangen sein, dass die Landesregierung bereits den genauen Bedarf für die Zahl der Belegbetten in Fröndenberg prüft und ein Organisationsgutachten in Auftrag gegeben hat.
Nicht zu vernachlässigen ist die qualifizierte Arbeit der Justizvollzugsbediensteten – da widerspreche ich der Kollegin Düker –, die tagtäglich mit den Gefangenen unmittelbar zu tun haben und mit hoher Einsatzbereitschaft durchaus erkennen, ob jemand in die psychische Betreuung gehört oder nicht. Die Strafvollzugsbediensteten führen Gefangene, die derartige Auffälligkeiten zeigen, unverzüglich dem psychologischen Dienst zu. Daran besteht kein vernünftiger Zweifel.
Es gibt auch keinen Zusammenhang zwischen den zu beklagenden Suiziden der letzten Wochen und der psychosozialen Betreuung der Inhaftierten. Wir wissen aus der Sitzung des Rechtsausschusses am 7. Mai, dass die verstorbenen jungen Männer engmaschig psychologisch betreut wurden und es keine Anhaltspunkte für eine Suizidgefahr gegeben hat. Organisatorische Mängel sind nicht festzustellen.
Nun geht der Antrag der Grünen über diese Suizidfälle hinaus. Es ist allgemein von Sozialtherapie die Rede und davon, dass die Versorgung psychisch Kranker verbessert werden müsse. Darüber kann man selbstverständlich im Ausschuss sachlich und fachlich reden, aber auf der Basis von Fakten. Nehmen Sie bitte zur Kenntnis, was in der Zwischenzeit alles auf den Weg ge
bracht wurde, und sagen Sie dann, was daran nicht passt.
Wo ist die Begründung dafür, dass mehr als 130 Beschäftigte im psychologischen Dienst eine ausreichende Versorgung der von psychischen Problemen Betroffenen nicht gewährleistet? Wo ist das eigentlich belegt? Ich frage mich, wie diese Aufgabenwahrnehmung unter der rot-grünen Landesregierung mit nur 115 Beschäftigten sichergestellt worden ist. Zum damaligen Zeitpunkt lag übrigens die Suizidrate um einiges höher als heute.
Wenn wir die Überweisung des Antrages in den Rechtsausschuss beschließen, kann ich nur sagen, dass die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen ihren Antrag noch erheblich nachbessern muss, wenn er eine zielführende Diskussionsgrundlage sein soll. Es geht nicht darum, mit Allgemeinplätzen zu argumentieren. Sie müssen sich schon mächtig anstrengen, wenn sie mit ihrem Pauschalgetöse auch nur annähernd an das heranreichen wollen, was die Landesregierung bisher im Strafvollzug geleistet hat. Wir haben im Übrigen das Vertrauen, dass sich die von der Justizministerin eingeleiteten Maßnahmen, wie zum Beispiel die Ausweitung der Gesprächsangebote, positiv auch für die unerkannt psychisch kranken Inhaftierten auswirken werden.
Die Ministerin hat deutlich gemacht, dass organisatorische Mängel im Bereich der Versorgung der Inhaftierten nicht vorliegen. Auch die tragischen Selbsttötungsfälle der vergangenen Wochen haben an diesen Feststellungen nichts geändert. Ihr Antrag ist daher aus unserer Sicht überflüssig. – Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.
Herr Präsident! Verehrte Kolleginnen und Kollegen! Herr Groth, wir haben doch im Sportausschuss einen ausführlichen Bericht über die wertvolle Arbeit der Nationalen AntiDoping-Agentur, kurz: NADA, erhalten und gehört.
Die NADA wird derzeit von vier Säulen finanziert. Das ist zum einen eine Stiftung, in die auch Landesmittel aus Nordrhein-Westfalen geflossen sind. Darüber hinaus beteiligen sich die Sportverbände, der Deutsche Olympische Sportbund und Unternehmen an der Finanzierung. Im Übrigen stellt der Bund aus Bundesmitteln zusätzlich 4 Millionen € für das Stiftungskapital und darüber hinaus einen Millionenbetrag für das laufende Geschäft zur Verfügung.
Bisher hat von der Länderseite einzig BadenWürttemberg direkte Zuwendungen getätigt. Aber
wir müssen zur Kenntnis nehmen, dass sich die Badenser und die Schwaben im Rahmen ihrer Haushaltspolitik über Jahre hinweg finanzielle Spielräume erarbeitet haben, die bei uns noch nicht vorhanden sind. Baden-Württemberg ist bisher das einzige Bundesland, das die NADA mit direkten finanziellen Beiträgen unterstützt.
Wir haben dem Bericht der Anti-Doping-Agentur entnehmen können, dass alle Spitzensportler wenigstens monatlich getestet werden können. Damit gehört Deutschland im Bereich der Dopingbekämpfung zur Spitze im internationalen Vergleich.
Wir unterstützen selbstverständlich den Kampf gegen Doping, und wir befürworten die Arbeit der NADA. Das können Sie auch daran sehen, dass wir das von der NADA geförderte Projekt Sportschiedsgerichtsbarkeit im letzten und in diesem Jahr mit jeweils 50.000 € bezuschusst haben.
Doch wir können hier nicht ein weiteres Fass aufmachen. Jeder weitere Euro aus NRW müsste an anderer Stelle im Haushalt eingespart werden. Und Sie machen, Herr Kollege Groth, noch nicht einmal einen Deckungsvorschlag.
Das haben auch die Kollegen der SPD erkannt, die Ihrem Antrag im Sportausschuss gerade deswegen nicht folgen wollten. Die Koalition haushaltet in der Überzeugung, dass jeder Euro, den wir ausgeben, erst einmal eingenommen werden muss.
Die Arbeit der Anti-Doping-Agentur ist richtig und wichtig. Es ist gut, dass ihre Finanzierung auf einer soliden Grundlage steht. Daher gilt für die CDU-Fraktion: Die NADA leistet hervorragende Arbeit – aber das muss sie auch ohne zusätzliche Mittel können, da die Finanzierung eben eine solide Grundlage hat.
Meine sehr verehrten Damen und Herren, der Sportausschuss empfiehlt Ihnen die Ablehnung des Antrags. Für die CDU-Fraktion bitte ich Sie: Folgen Sie der Empfehlung des Ausschusses. – Herzlichen Dank.
Frau Präsidentin! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Herzlich danken möchte ich der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit, Frau Bettina Sokol, für den 18. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht 2007, den wir heute ebenso zur
Kenntnis nehmen wie die entsprechende Stellungnahme der Landesregierung.
Sowohl der Bericht von Frau Sokol als auch die Stellungnahme der Landesregierung befassen sich mit datenschutzrechtlichen Risiken und den entsprechenden aktuellen Entwicklungen.
Der Stellenwert des Datenschutzes und der Informationsfreiheit, die Datenspeicherung auf Vorrat, die vorsorgliche Speicherung von Telefon- und Internetdaten führten in den vergangenen Tagen und Wochen zu erheblichen Diskussionen, die auch zukünftig heftig zu führen sein werden. Dies begrüße ich ausdrücklich.
Wenn quer durch alle gesellschaftlichen Gruppen und Parteien darüber diskutiert wird, ob und wie sich der Staat auf seine klassischen hoheitlichen Aufgaben zu konzentrieren hat, brauchen wir auch eine offene Debatte über die tatsächlichen Möglichkeiten und die rechtlichen Grenzen des Staates bei der Erfüllung seiner Aufgabe, den Bürgerinnen und Bürgern ein Höchstmaß an Sicherheit zu garantieren.
Ich halte fest: Niemand will eine flächendeckende Videoüberwachung. Niemand will die Bevölkerung unter Generalverdacht stellen.
Niemand will aber auch dem Staat das Recht absprechen, Kriminelle zu überwachen und Straftaten aufzuklären. Jeder will, dass der Staat, also Polizei und Justiz, der kriminellen Energie und den potenziellen Straftätern auf Augenhöhe begegnen.
Der Staat kann und darf bei der Bekämpfung von Kriminalität nicht von vornherein auf die vorhandenen technischen Möglichkeiten verzichten. Andererseits darf er nicht alles, was tatsächlich möglich ist, anwenden.
Wenn wir jedoch das Ausnutzen der unbegrenzten Möglichkeiten nicht wollen, müssen wir nicht nur für eine entsprechende Ausstattung der Polizei und der Justiz sorgen, sondern ihnen auch die technischen Mittel an die Hand geben, die geeignet und erforderlich sind, um Kriminalität zu bekämpfen und die Verfassung zu schützen. Wir müssen rechtliche Rahmenbedingungen schaffen, die der Verfassung standhalten.
Videoüberwachung und Datenschutz sind keine unversöhnlichen Gegensätze. Sie stehen in einem Spannungsverhältnis, das im Lichte der Verfassung und unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bei der Anwendung im Einzelfall gelöst werden muss. Wenn Überwachungstechnik gezielt und mit Augenmaß eingesetzt wird, gibt es auch keinen Grund, sich dage
gen zu wehren. Moderne Technik darf nicht dem Täterschutz dienen, darf Straftätern keinen gesetzlich nicht normierten Freiraum einräumen.
Wir müssen die Bedingungen freiheitlicher Verfassung anerkennen, aber auch erkennen, dass Freiheit und Sicherheit zwei Seiten derselben Medaille sind. Informationelle Selbstbestimmung, Vertraulichkeit und individuelle Freiheit sind Bedingungen eines freiheitlichen Rechtsstaates; das ist klar. Aber wir müssen auch über den Missbrauch von Freiheit und die Bedrohung durch den internationalen Terrorismus unter Nutzung der modernen Kommunikationsmittel reden. Wir müssen über die Vorbereitung von Straftaten im Internet reden und schließlich handeln.
Ohne Frage hat Datenschutz einen hohen Stellenwert. Ein hohes Maß an Sicherheit und individueller Freiheit unter Beachtung des Datenschutzes und der Informationsfreiheit zu gewährleisten und hier eine vernünftige Balance zu finden, das ist und bleibt in diesem Spannungsfeld eine Gratwanderung und eine echte Herausforderung. Die CDU-Fraktion stellt sich dieser Herausforderung. – Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.
Frau Präsidentin! Verehrte Kolleginnen und Kollegen! Mit der nun in zweiter Lesung zu beschließenden Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes setzen wir einen weiteren Meilenstein im Reformprozess für eine moderne, funktionsfähige und flexible Verwaltung.
Es ist nicht zu bestreiten, dass die Änderungen insbesondere im Bereich der Mitbestimmungstatbestände des § 72 LPVG gegenüber der bisherigen Rechtslage eine deutliche Einschränkung der Beteiligungsrechte der Personalräte bedeuten.
Wir wollen damit die Beteiligungsrechte auf das Maß des Bundespersonalvertretungsgesetzes zurückführen. Genau das bedeutet eben nicht, dass
die Landesregierung und die sie tragenden Koalitionsfraktionen die Mitbestimmung abschaffen oder Arbeitnehmerrechte einschränken wollen. Wer das behauptet, hat das Gesetz nicht gelesen oder nicht verstanden.
Die individuellen Rechte der Bediensteten des öffentlichen Dienstes werden sogar noch gestärkt, zum Beispiel durch einen nun gesetzlich geregelten Weiterbeschäftigungsanspruch im Falle einer Kündigung, insbesondere aber bei der Gestaltung von Arbeitsverträgen oder bei Nebenabreden.
Wir wollen das richtige Maß der Mitbestimmung. Wir wollen Mitbestimmung, die einem Ländervergleich standhält, die die Beteiligung der Bediensteten im öffentlichen Dienst durch Personalräte gewährleistet, aber auch die Wahrnehmung eigener Interessen wirkungsvoll ermöglicht. Deshalb ist und bleibt der Maßstab das Bundespersonalvertretungsgesetz, das im Bund und zuletzt von der damaligen rot-grünen Bundesregierung unbeanstandet angewendet wurde.
Selbstverständlich wissen wir um die Schutzfunktion der Gewerkschaften und der Personalräte. Man wird mir in den weiteren Redebeiträgen gleich bestimmt meine CDA-Mitgliedschaft vorhalten. Ich darf Ihnen daher schon jetzt verraten, dass die christliche Soziallehre, der wir uns verpflichtet sehen, gerade diese Schutzfunktion immer auch im sozioökonomischen Zusammenhang, also mit Blick auf die Herausforderungen unserer Zeit sieht. Sie muss im Kontext mit dem enormen Reformbedarf stehen, den wir seit der Übernahme der Verantwortung für dieses Land vorgefunden haben.
Das heißt: Mitbestimmung ja, aber maßvoll.
Es geht doch darum, die im Rahmen der Reformprozesse notwendigen politischen Entscheidungen in einem angemessen Zeitraum beschleunigt, verträglich und unter Wahrung der Interessen der im öffentlichen Dienst Beschäftigten durchzusetzen, mithin: die Entscheidungsprozesse zu straffen.
Dabei ist es eine Selbstverständlichkeit, dass das LPVG nicht mit dem Betriebsverfassungsgesetz, das übrigens weit weniger Rechte gewährt, vergleichbar ist. Dort geht es um privatwirtschaftliche Interessen. Hier geht es ausschließlich um das Gemeinwohl, dem sowohl der Dienstherr als auch die Bediensteten verpflichtet sind.
Es ist geradezu eine Unverschämtheit, in Podiumsdiskussionen immer wieder den Eindruck zu vermitteln, die Bediensteten seien nach der geplanten Änderung der Willkür des Dienstherrn ausgeliefert.
Maßstab des Verwaltungshandelns der Exekutive in unserem Rechtsstaat ist allein die gemeinwohlorientierte Durchsetzung des parlamentarischen Willens, also des Willens der Legislative,
hier insbesondere die Umsetzung der vom Parlament beschlossenen notwendigen Reformprozesse, die die Wählerinnen und Wähler in Auftrag gegeben haben.
Es bleiben zahlreiche Mitbestimmungstatbestände des § 72 LPVG, zum Beispiel die Mitbestimmung bei der Einstellung, bei der Beförderung, bei der Versetzung, bei der Umsetzung an einen anderen Dienstort, bei der Höhergruppierung und bei der Eingruppierung. Alle diese Tatbestände bleiben wie bisher erhalten. Ich könnte seitenweise aus der Liste vortragen, die die mitbestimmungspflichtigen Tatbestände enthält.
Die Opposition hat nicht einen einzigen Vorschlag unterbreitet, der auf eine Änderung des Gesetzentwurfes zielt. Sie hat den Diskussionsprozess in den letzten Wochen und Monaten schlichtweg verschlafen.
Wir werden gleich von der Fundamentalopposition hören, dass die Anhörung der Sachverständigen bzw. der Verbände vernichtend gewesen sei. Mitnichten ist das so gewesen. So haben zum Beispiel der Städtetag, der Landkreistag und der Städte- und Gemeindebund die Reform ausdrücklich begrüßt. Sie haben die Übernahme der Freistellungsregelung aus dem Bundespersonalvertretungsgesetz als noch nicht weitgehend genug angesehen. Man hat sich eine Freistellungsregelung nach dem baden-württembergischen Modell gewünscht. Die mitbestimmungsfreie Umsetzung innerhalb des Dienstortes wurde ausdrücklich begrüßt. Für öffentliche Unternehmen, in denen das LPVG anzuwenden ist, sah man sogar eine Wettbewerbsverzerrung gegenüber anderen Unternehmen.
Allerdings hielten die Verbände unisono die förmliche Erörterung im Interesse einer vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen Dienststelle und Personalrat für zielführend. Dem kommen wir mit unserem Änderungsantrag nach. Wir haben uns
in der Koalition darauf verständigt, unter anderem die förmliche Erörterung beizubehalten, weil sie auf Bundesebene zwar im Bundespersonalvertretungsgesetz nicht ausdrücklich geregelt, dort aber regelmäßig praktiziert wird – allerdings mit gekürzten Fristen, sodass ein Ende der förmlichen Erörterung absehbar ist.
Beispielsweise die Deutsche Polizeigewerkschaft hat hierauf prompt reagiert und in einer Presseerklärung mitgeteilt, dass die Fraktionen der Landesregierung den Gesetzentwurf korrigiert und damit Handlungsfähigkeit, Verantwortung und Kompromissbereitschaft gezeigt haben. – Dem ist nichts mehr hinzuzufügen.
Im Übrigen bleiben wir bei unserer mehrfach auch im Plenum vorgetragenen Auffassung, dass man sich dann, wenn man Mitbestimmung erhalten will, auf das Wesentliche der Mitbestimmung konzentrieren muss. Es gibt eine Wechselwirkung zwischen dem, was an Änderungen notwendig ist, und dem, was zu erhalten ist. Genau darum haben wir in der CDU-Fraktion sehr hart gerungen. Es gibt eine Reihe von Kollegen, die der Gesetzesänderung nur mit Bauchschmerzen zustimmen werden.
Meine Damen und Herren, es geht nicht um eine Blockade der Mitbestimmung, sondern es geht um die Funktionsfähigkeit und die Flexibilisierung der öffentlichen Verwaltung, die letztlich nicht nur im allgemeinen Interesse, sondern auch im Interesse der Bediensteten selbst liegt, und zwar auf der Grundlage einer vertrauensvollen Zusammenarbeit. Deshalb bitten wir um Zustimmung zu dem Gesetzentwurf und den von uns vorgeschlagenen Änderungen. – Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit.
Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Die Landesregierung legt einen Gesetzentwurf vor, der – das kann man leicht überprüfen – sich im Wesentlichen am Bundespersonalvertretungsgesetz orientiert. Allein das macht deutlich, dass es nicht um die Abschaffung der Mitbestimmung, sondern um das Maß der Mitbestimmung in Nordrhein-Westfalen geht.
Alle im Vorfeld der Debatte aufgestellten Behauptungen, die Mitbestimmung sei in Gefahr, ja, wie ich gehört habe, sogar die Demokratie sei gefährdet, insbesondere die innerbetriebliche Demokratie, sind damit ad absurdum geführt. Es soll ein Gesetz praktiziert werden, das seit Jahren im Bund und in Modifizierung auch in anderen Bundesländern, zum Teil sehr viel stringenter, bisher erfolgreich angewendet wird.
Modernisieren, wie es in der Koalitionsvereinbarung steht, heißt nicht, die Mitbestimmung auszuweiten. Das bedeutet aber auch nicht, unbedingt an bestehenden Regelungen festzuhalten. Ziel muss es immer sein, sich auf das Wesentliche der Mitbestimmung zu konzentrieren und sie im Kontext zu sehen mit den Herausforderungen, die in Nordrhein-Westfalen wahrlich groß sind.
Öffentliche Verwaltungen müssen sich den komplexen, von Globalisierung und Internationalität bestimmten Herausforderungen durch ständige Erneuerung und Verbesserung stellen und ihre Leistungsfähigkeit unter Beweis stellen. Das könnte sie auch ohne Weiteres, wenn da nicht die bedrückende Hinterlassenschaft rot-grüner Politik wäre, einer Politik, die gekennzeichnet ist durch Bürokratie, Aufblähung der Behörden und einer in der Folge enormen Verschuldung des Landes. Sie zwingt zu einer umfassenden Verwaltungsstrukturreform, einer Erneuerung des Landes und vor
diesem Hintergrund dann eben auch zu der Notwendigkeit, ein funktionierendes Miteinander aller Bediensteten und Behördenverantwortlichen verlässlich neu zu organisieren.
Den Gewerkschaften und Personalräten ist bei aller ihnen selbstverständlich zuzugestehenden Positionierung gegen Veränderungen des Gesetzes gleichwohl bewusst, dass ein Personalvertretungsrecht, das sich an dem sozioökonomischen Kontext, an den Rahmenbedingungen und dem enormen Reformbedarf vorbei entwickelt und diese Fakten außer acht lässt, auf Dauer den Interessen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht dient. Allen Beteiligten ist doch klar, dass über Jahre ein riesiger Behördenapparat geschaffen worden ist, der perspektivisch gesehen zum Kollaps führen muss, der härter werden wird als jede nur denkbare Sparmaßnahme oder Anpassung rechtlicher Regelungen des LPVG.
Ich habe aufgrund der vielen konstruktiven Vorschläge der Personalräte durchaus den Eindruck, dass sie auch wissen, dass diejenigen, die Gewinner des Reformprozesses sein werden, die anstehenden und in Gang gebrachten Reformprozesse – dazu gehört auch die Anpassung des LPVG – konstruktiv und an der Sache orientiert begleiten. Es gibt nämlich eine große Zahl von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die die Reformen im Lande mit einem hohen Maß an Motivation und Flexibilität sowie einem hohen Interesse an Weiterqualifizierung begleiten wollen und die Veränderungen an ihrem Arbeitsplatz als Chance und persönliche Herausforderung begreifen.
Meine Damen und Herren, entscheidend ist, dass die soziale Symmetrie gewahrt bleibt. Nur so kann Mitbestimmung und Mitwirkung, die für die gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklung der Bundesrepublik Deutschland entscheidend und unbestritten prägend ist, erhalten und gefestigt werden.
Die Frage wird sein, an welchen Stellen des LPVG die Stellschrauben zu verändern sind. Mit der Vorlage des Gesetzentwurfs ist nun die Zeit der Allgemeinplätze und Pauschalbeschimpfungen durch die Opposition vorbei. Jetzt wird es konkret in den Ausschüssen, und wir sind auf Ihre Vorschläge sehr gespannt.
Nein, jetzt nicht. Im Ausschuss und vielleicht in der zweiten Lesung des Gesetzentwurfs.
Jetzt – das gilt selbstverständlich auch für die CDU-Fraktion – muss genau geprüft und beantwortet werden, ob die individuellen Rechte der einzelnen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer deutlich gestärkt werden sollen, zum Beispiel durch die mitbestimmungsfreie Änderung bzw. Gestaltung des Arbeitsvertrages oder der Nebenabreden.
Ist es denn wirklich eine Einschränkung der Arbeit des Personalrates, wenn vollzeitige Freistellungen unterhalb der Schwelle von 300 Mitarbeitern und oberhalb der nun neuen Zwölf-Stunden-Regelung nur dann erfolgen dürfen, wenn dazu auch ein Anlass besteht? Weitere Fragen sind, wie sich die Herabzonung der Mitbestimmung zur Mitwirkung bei Kündigungen in der Praxis verhält zu der erheblichen Erweiterung der Rechte des Einzelnen, bei entsprechendem Verlangen bis zur rechtskräftigen Beendigung des Kündigungsschutzprozesses weiterbeschäftigt zu werden, und ob es wirklich der Sache nicht mehr förderlich ist, wenn man beispielsweise auf die förmliche Erörterung verzichtet, wenn die Erörterung auch ohne gesetzliche Regelung bis zur Entscheidung jederzeit möglich ist.
Es ist doch nicht ernsthaft in Abrede zu stellen, dass ein Mitarbeiter im Rahmen seines Dienstvertrages oder seiner gesetzlich normierten Dienstverpflichtung und im Rahmen seiner Ausbildung und Befähigung innerhalb einer Behörde oder eines Dienstortes umgesetzt werden kann. Es wird allerdings – das wird die Ausschussberatung aufgreifen müssen – auf die Frage zu rekurrieren sein, welchen Einfluss die Personalräte auf die Besetzung der Stellen haben werden und wer überprüft, ob es sich um eine Umsetzung oder um eine Versetzung handelt.
Selbstverständlich ist zu klären, warum eine Dienstvereinbarung während ihrer Laufzeit einseitig aufgehoben werden soll, wenn eine gemeinwohlorientierte Staatstätigkeit dies angezeigt erscheinen lässt. Diese verfassungsrechtliche Vorgabe ist kein Anlass zum Streit, weil sie nach unserer Auffassung ein absoluter Ausnahmefall, der übrigens weit über den juristisch definierten „wichtigen Grund“ hinausgeht, ist und gesetzlich geregelt werden muss.
Es ist doch selbstverständlich so, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der öffentlichen Verwaltung, übrigens anders als in der Privatwirtschaft – Stichwort: Betriebsverfassungsgesetz –, immer dem Gemeinwohl verpflichtet sind und selbstverständlich auch Dienstvereinbarungen dem Gemeinwohl entsprechen müssen.
Meine Damen und Herren, es gibt noch viele weitere Einzelfragen und Beispiele, die im Rahmen der Einbringung des Gesetzentwurfs nicht alle behandelt werden können. Wie gesagt: Das ist Ausschussarbeit; auf die wir uns freuen. – Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit.
Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Das Schwierige an der Debatte besteht darin, dass Sie, liebe Kolleginnen und Kollegen von der Opposition, zwar zutreffende Analysen bringen, auch Situationen zutreffend beschreiben, dann – was grundsätzlich in Ordnung ist – Gegenstrategien und Handlungskonzepte fordern, ohne jedoch ein einziges Wort dazu zu sagen oder gar zu dokumentieren, welche Strategien Sie denn vorschlagen und wie nach Ihrer Ansicht Rechtsextremismus bekämpft werden soll. Wenn man sich wenigstens mit dem auseinandersetzen würde, was bereits umfassend geschieht, und wie das vielleicht weiterentwickelt und qualitativ verbessert werden könnte! Es kann nicht nach dem Motto gehen: Beantragen wir einmal eine Aktuelle Stunde; Hauptsache, wir haben darüber gesprochen.
Nicht reden, sondern handeln ist angesagt. Wenn man handeln will, dann muss man zunächst einmal das anerkennen, was die Landesregierung tut. Es wird auf allen Ebenen gehandelt: im Bereich der Politik, in der Schule, in den Verwaltungen, bei der Polizei und im Bereich des Verfassungsschutzes. Es ist Aufgabe aller demokratischen Kräfte, die freiheitlich-demokratische Grundordnung zu schützen.
Rechtsextremismus und rechtsextreme Tendenzen, gleich, ob sie in organisierter Form ein Klima der Einschüchterung und des fremdenfeindlich motivierten Hasses erzeugen oder als rechtsextremistische Ideologien in Teilen der Bevölkerung Akzeptanz finden, sind mit allen zu Gebote stehenden rechtsstaatlichen Mitteln – dazu gehören auch Aufklärung, Information und Erziehung – zu bekämpfen.
Wir nehmen die Entwicklung, wie sie im Verfassungsschutzbericht beschrieben ist, sehr ernst. Um Strategien entwickeln zu können, müssen wir auch zur Kenntnis nehmen, dass rechtsextremistische Organisationen ihren Nährboden gewissermaßen an der Basis bereiten und ihre Strategien, über Lokalpolitik und kommunale Verankerungen in die Parlamente – das ist eben mehrfach gesagt worden – zu gelangen, in vielfältiger Weise verstärken.
Ja, es ist richtig: Straftaten, die in Form von Propaganda, Beleidigungen, Volksverhetzungen und Gewalt begangen werden, müssen zur Anzeige gebracht werden, damit sie zeitnah und konsequent strafrechtlich verfolgt werden können.
Aber – Frau Düker, Sie haben das eben angedeutet – die besondere Gefährlichkeit rechtsextremer Tendenzen drückt sich nicht nur in Statistik aus. Besonders gefährlich ist die Unauffälligkeit der Extremen, ihr Bestreben, möglichst nicht mit dem Gesetz in Konflikt zu kommen, was auch zu deren Strategie gehört, damit sie gewissermaßen ungestört agieren können.
Meine Damen und Herren, der registrierte Anstieg der rechtsextrem motivierten Straftaten hat auch damit zu tun, dass die Bürgerinnen und Bürger aufmerksamer geworden sind und erkannte Straftaten zur Anzeige bringen. Wir Menschen sind viel sensibler geworden, was das Erkennen und Verfolgen von Straftaten anbelangt. Sie akzeptieren rechtsextreme Tendenzen und darüber hinaus politisch motivierte Straftaten nicht. Das Prinzip „Hinsehen statt Wegsehen“ funktioniert grundsätzlich. Und die Sensibilisierung der Menschen für solche Taten und ihre daraus wachsende Ablehnung sind die Voraussetzung dafür, Rechtsextremismus, Fremdenfeindlichkeit und die darin liegenden Gefahrenpotenziale für die Gesellschaft zu bekämpfen.
Aber auch Aufklärung und Prävention, die insbesondere bei jungen Menschen frühzeitig ansetzen müssen, sind wesentliche Bestandteile der wirksamen Bekämpfung des Rechtsextremismus, gerade auch bei der Bildungs- und Jugendpolitik.
Wir begrüßen es daher ausdrücklich, dass die Landesregierung neue Projekte, ein ganzes Bündel von Maßnahmen gegen rechts beschlossen hat – die Einzelheiten sind eben schon aufgeführt worden –, dass der Verfassungsschutz in die Schulen geht und aufklärt, dass der Comic „Andi“ Gegenstand von Unterricht und Erziehung in Familien wurde oder dass nun Veranstaltungen mit Multiplikatoren durchgeführt werden. Das sind längst auch Schwerpunkte des Regierungshandelns und der Politik auf allen Ebenen.
Es besteht überhaupt kein Zweifel daran, dass diese Arbeit noch verstärkt werden muss; Präventionsprojekte müssen selbstverständlich verstärkt und weiterentwickelt werden. Auch Zielgruppen wie Sportvereine und Schulen sind dabei in den Blick zu nehmen. Ganz besonders auch die Zusammenarbeit mit den bereits bestehenden Ordnungspartnerschaften muss verstärkt genutzt werden.
Wir reden nicht, meine Damen und Herren, wir handeln. Ich meine, alle demokratischen Kräfte sind dazu aufgerufen, zu handeln und gegen rechts vorzugehen. – Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit.
Frau Präsidentin! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Die Ausgangslage ist klar: Bundestag und Bundesrat haben die Föderalismusreform beschlossen. Die Rahmenkompetenz des Bundes für das Beamtenrecht wurde abgeschafft. Der Bund ist nun ausschließlich für die Bundesbeamten und die Länder für die Landesbeamten zuständig. Jedes Land wird nun sein Landesbeamtengesetz um die Bereiche Besol
dung, Versorgung und Laufbahnrecht selbst regeln und gegebenenfalls ergänzen müssen.
Was nun das Lebenspartnerschaftsgesetz des Bundes anbelangt, so hat es in NordrheinWestfalen mit Gesetz vom 3. Mai 2005 schon vor der Föderalismusreform Änderungen beispielsweise in der Gemeindeordnung und im Landesbeamtengesetz gegeben, sodass die Gleichstellung grundsätzlich hergestellt war.
Hier sind Regelungen wie der Familienzuschlag, die Hinterbliebenenversorgung und dergleichen angesprochen worden, für die der Bund bis zur Föderalismusreform im September 2006 zuständig war. Wir wollen jetzt nicht anfangen, Einzelfälle in die Landesgesetzgebung zu transformieren. Eine so umfassende Änderung des Grundgesetzes hat eine andere Umsetzung verdient. Wir wollen keine Schnellschüsse, sondern Sorgfalt, denn wir haben schon zu oft gesehen, wohin solche Schnellschüsse und handwerklichen Fehler führen können. Deshalb werden wir keine Gesetze im möglichen Bewusstsein beschließen, dass wir später wieder Korrekturen vornehmen können.
Das öffentliche Dienstrecht bedarf angesichts der Föderalismusreform eines ganzen Bündels von Korrekturen, Änderungen und Ergänzungen im Bereich der Versorgung, der Besoldung und des allgemeinen Dienstrechts.
Dieses muss gut überlegt und bearbeitet und vor allem – was die Opposition in der Regierungszeit nie gelernt hat – im Gesamtzusammenhang gesehen werden. Dazu gehört auch die Prüfung, ob und inwiefern die Konsequenzen, die sich aus dem Lebenspartnerschaftsgesetz des Bundes hinsichtlich der Gleichstellung ergeben, konkret im Dienstrecht des Landes geregelt werden müssen. Akuter Handlungsbedarf besteht zurzeit jedenfalls nicht.
Meine Damen und Herren, wir wollen das Rad nicht zurückdrehen. Eingetragene Lebenspartnerschaften sind Realität. Aber wir werden Einzelfragen der Gesetzgebung zum öffentlichen Dienstrecht nicht aus dem Gesamtzusammenhang reißen. Ein Gesamtkonzept ist tatsächlich notwendig und wird zu gegebener Zeit erarbeitet. Deshalb lehnen wir den Antrag der SPD-Fraktion ab. – Vielen Dank für die Aufmerksamkeit.
Herr Präsident! Meine lieben Kolleginnen und Kollegen! Die Mitbestimmung ist erfolgreich sowohl mit der gesellschaftlichen als auch mit der wirtschaftlichen Entwicklung der Bundesrepublik Deutschland so eng verbunden, dass niemand in den Koalitionsfraktionen auch nur ansatzweise darüber nachdenkt, Mitbestimmung abzuschaffen. Es dient aber der Wahrung der Mitbestimmung, sich dann, wenn sich die Rahmenbedingungen – übrigens ständig – verändern und ein enormer Reformbedarf entsteht, wie wir ihn in Nordrhein-Westfalen haben, auf das Wesentliche der Mitbestimmung zu konzentrieren und die Stellschrauben dort zu verändern, wo es notwendig ist. Das ist im Interesse der Beschäftigten.
Die Mitbestimmung wird getragen von dem im Gesetz verankerten Grundsatz, dass Dienststelle und Personalvertretung vertrauensvoll zusammenarbeiten.
Es gibt, Frau Düker, überhaupt keinen Zweifel, dass ohne vertrauensvolle Zusammenarbeit die in Nordrhein-Westfalen notwendigen Reformprozesse mit der dazugehörenden Motivation der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Dienststellen nicht durchgeführt werden könnten.
Es ist fester Bestandteil der Koalitionsvereinbarung, die öffentliche Verwaltung umfassend zu modernisieren, Bürokratie abzubauen, Strukturen zu verschlanken und Verfahrensprozesse zu beschleunigen. Dazu gehört ein funktionierendes Personalvertretungsrecht, das natürlich auch verfassungsrechtlichen Vorgaben genügen muss. Da möchte ich zwei wesentliche Grundsätze nennen, die uns sicherlich auch im weiteren Gesetzgebungsverfahren beschäftigen werden.
Erstens. Das Personalvertretungsrecht ist so auszugestalten, dass es den Interessen der Beschäftigten dient und nicht dazu führen kann, Entscheidungen der Legislative zu kontrollieren oder zu blockieren. Das sage nicht ich; das ist höchstrichterliche Rechtsprechung.
Zweitens. Das Demokratieprinzip und die Gewaltenteilung verlangen sicherzustellen, dass die Exekutive letztlich entscheidet, also durchsetzen kann, was die Legislative vorgibt. Auch das ist nicht von mir; das ist höchstrichterliche Rechtsprechung.
Aus diesen Grundsätzen resultiert das Spannungsfeld zwischen dem Direktionsrecht, also der Durchsetzbarkeit der Personalentscheidungen durch die Exekutive, die die politischen Entscheidungen der Legislative umzusetzen hat, und den berechtigten Interessen der Bediensteten.
Die Landesregierung hat sich dafür entschieden, das Bundespersonalvertretungsgesetz 1:1 umzusetzen. Niemand wird behaupten können, dass die Anwendung eines seit Jahrzehnten angewendeten Rechts Mitbestimmung abbaut. Damit ist auch eine grundsätzliche Reduzierung der Freistellungen nach dem Modell Baden-Württembergs vom Tisch.
Historisch gesehen hat es immer wieder Versuche gegeben, das Personalvertretungsrecht dem Betriebsverfassungsrecht anzugleichen, das ja in
vielfältiger Hinsicht wesentlich schwächer ausgeprägt ist als die Personalvertretungsgesetze der Länder und des Bundes. Stattdessen wurde das Bundespersonalvertretungsgesetz insbesondere in den 70er-Jahren massiv ausgebaut. Die Länder haben das Bundespersonalvertretungsgesetz nicht nur nachvollzogen, sondern sie haben darüber hinaus die Landespersonalvertretungsgesetze massiv erweitert und sich dadurch immer weiter vom Bundespersonalvertretungsrecht, erst recht vom Betriebsverfassungsgesetz und – in Nordrhein-Westfalen ganz bestimmt – von einem einheitlichen Dienstrecht weit entfernt.
Legt man das Landespersonalvertretungsgesetz neben das Bundespersonalvertretungsgesetz – das gilt erst recht, wenn man das Betriebsverfassungsgesetz dazu liest –, stellt man heute fest, dass es nicht um den Abbau von Mitbestimmungsrechten geht, sondern um Rückführung von Privilegien, die sich gegenüber dem Bundespersonalvertretungsgesetz über die vielen Jahre insbesondere rot-grüner Politik herausgebildet haben.
In dem anstehenden Gesetzgebungsverfahren wird man genau die Sachverhalte analysieren müssen, warum was geändert werden muss. Es ist genau zu untersuchen, welche Bedeutung sie heute noch haben, ob man sie vereinfachen muss oder ob auf sie sogar ganz verzichtet werden kann.
Es wird zu prüfen und festzustellen sein, welche im LPVG verankerten Mitbestimmungstatbestände keine praktische Relevanz mehr haben. Es wird zu prüfen sein, welche Mitbestimmungstatbestände durch gesetzliche Vorschriften bereits so stringent geregelt sind, dass die Mitbestimmung eine reine Förmelei ist. Es ist zu prüfen, auf welche Mitbestimmungstatbestände zugunsten einer stärkeren Vertragsfreiheit und zur Stärkung der Rechte Einzelner verzichtet werden kann. Es ist zu prüfen, ob die Mitbestimmung überflüssig ist, weil die Einschätzung des Personalrates nicht die Leistungsbeurteilung des Dienstherrn ersetzen kann oder etwa die Direktionsbefugnis zugunsten einer schnelleren und unbürokratischen Umsetzung einer Personalmaßnahme ohne Eingriff in die arbeitsvertraglichen Rechte des Betroffenen zu stärken ist oder weil es dem Personalrat trotz Verkürzung der Fristen möglich ist, kurzfristig zu reagieren und Entscheidungen zu treffen. Wer will denn behaupten, der Personalrat könnte das nicht?
Es ist auch zu prüfen, ob die Überführung der Mitbestimmung bei ordentlichen Kündigungen in die Mitwirkung, was dem Betriebsverfassungsge
setz entsprechen würde, die Rechte des Betroffenen sogar noch stärkt, wenn man dem Arbeitnehmer gleichzeitig im Falle einer Kündigungsschutzklage schon dann einen Weiterbeschäftigungsanspruch einräumt, wenn der Personalrat gegen die Kündigungen Einwendungen erhebt.
Ich will hier jetzt nicht sämtliche Vorschriften, die mir in dem Zusammenhang einfallen, im Einzelnen beleuchten. Das ist sicherlich der Ausschussarbeit, wenn der Gesetzentwurf demnächst vorliegt, vorbehalten. Ich möchte aber an dieser Stelle festhalten, dass überhaupt keine Rede davon sein kann, dass Mitbestimmung abgebaut wird.
Die Mitbestimmung bleibt in ihrer wesentlichen Ausgestaltung erhalten, und Änderungen bewirken die Chance, die Rechte Einzelner zu stärken.
Ziel des Gesetzes ist die Vereinfachung des Mitbestimmungs- und Mitwirkungsverfahrens im Hinblick auf organisatorische und personelle Maßnahmen. Diese Maßnahmen sind erforderlich, um das Ziel, die Verwaltung des Landes zeitnah zu reformieren, zu erreichen. – Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit.
Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Der Sportausschuss hat sich sehr eingehend mit dem Thema Doping im Sport befasst. Wir sind uns in der Beurteilung der Folgen fraktionsübergreifend einig: Doping schadet nicht nur der Gesundheit des Sportlers, es widerspricht auch allen Maßstäben von Ethik, Moral und Fairness im Sport. Die Einnahme von Präparaten zur gezielten Steigerung der Leistungsfähigkeit ist eine unzulässige Wettbewerbsverzerrung zum Nachteil ehrlicher Sportlerinnen und Sportler und verhindert den fairen Wettkampf.
Die Vorbildfunktion des Sports gerade für junge Menschen steht infrage, wenn wir nur die Vorstellung zuließen, sportliche Leistungen durch Dopingmittel manipulieren zu dürfen. Insofern ist Doping nicht nur ein sportspezifisches Problem; es wirkt in den Konsens unserer Gesellschaft hinein, und es gibt deshalb keinen Grund, den Tatbestand als solchen zu bagatellisieren. Die Bagatellisierung wirkt wegen der Vorbildfunktion der Sportler negativ auf die gesellschaftliche Einstellung zu Themen wie Drogen- und Medikamentenmissbrauch.
Doping ist nicht mehr nur im Spitzensport ein Thema, sondern ergreift auch den Breitensport. Nicht wenige, vor allem junge Menschen definieren ihre Leistungsfähigkeit durch Muskelkraft und Erfolge bei selbstgesetzten Zielen und gehen dabei oft unbewusst gesundheitliche Gefahren ein. Die dadurch eintretenden Gesundheitsschäden sind oft irreparabel; die Betroffenen leiden ein Leben lang.
Politik und Gesellschaft sowie Sportverbände haben ein klares Signal gegen Doping und ein deutliches Bekenntnis für Fairness und Wettbewerb unter gleichen Bedingungen abgegeben. Sie sehen dies auch im internationalen Zusammenhang.
Nun sind wir uns, Herr Peschkes, in einem entscheidenden Punkt nicht einig, nämlich in der Frage, ob der Staat Strafrecht anwenden sollte. Die Sportverbände wollen stattdessen die Stärkung der funktionierenden Sportgerichtsbarkeit und sehen in der strafrechtlichen Verfolgung insbesondere beim Handel mit und beim In-VerkehrBringen von Dopingmitteln, im Übrigen auch in der Kennzeichnung der Mittel eine Ergänzung der Möglichkeit zur Bekämpfung von Doping.
Wir als Parlament sollten uns von der Vorstellung lösen, alles, was in Sport und Gesellschaft schiefläuft und zu thematisieren populär ist, strafrechtlich ahnden zu können. Das Strafrecht hat immer nur fragmentarischen Charakter, denn es erfasst eben nicht lückenlos jedes moralisch vorwerfbare Verhalten. Auch ist immer das verfassungsrechtliche Gebot der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Strafrecht ist Ultima Ratio, das heißt, dass die Verletzung von Rechtsgütern nur dann mit Strafe bedroht werden darf, wenn andere Sanktionsmöglichkeiten des Rechts nicht mehr ausreichen, um einen wirksamen Rechtsgüterschutz herbeizuführen.
Unser Rechtssystem sieht aber gerade vor, dass Sportverbände ihre eigene Sportgerichtsbarkeit wahrnehmen können. Das hat sich auch bewährt. Gerade die Sportverbände plädieren deshalb für eine Beibehaltung. Ein Eingreifen des Staates kann und sollte allenfalls dort komplementär erfolgen, wo die Sportgerichtsbarkeit nicht greifen kann, nämlich beim gewerbsmäßigen oder gar bandenmäßigen Handeln mit Dopingmitteln.
Ansonsten wird es nicht gelingen, die geschützten Rechtsgüter mit der nach unserer Verfassung notwendigen Bestimmbarkeit überhaupt zu definieren. Sollen wir denn wirklich, Herr Peschkes, die Vorbildfunktion des Sports und den fairen Wettbewerb unter den Schutz des Strafrechts
stellen? Wie wollen wir das denn mit der notwendigen Bestimmbarkeit machen?
Wollen Sie wirklich die Strafbarkeit davon abhängig machen, ob Preisgelder in erheblicher Höhe gezahlt werden?
Wir setzen auf die Stärke der Sportgerichtsbarkeit, auf Aufklärung, auf strafrechtliche Ergänzung, wo es außerhalb des Sports kriminelle Machenschaften gibt, die an der Wurzel gepackt werden müssen. Die Bekämpfung von Doping fängt genauso wie die Bekämpfung von Drogenmissbrauch an der Wurzel an: beim In-VerkehrBringen und beim Handel-Treiben.
Diese Taten sind im Übrigen dem Grunde nach bereits jetzt schon durch das Arzneimittelgesetz in der Fassung von 1976 sanktionierbar. Allerdings ist hierbei zuzugeben, dass das angesichts der rasanten Entwicklungen des Dopings wohl nicht mehr ausreichend ist.
Deshalb begrüßen wir die Initiative der Bundesregierung, das Arzneimittelgesetz jedenfalls in diesem Punkt zu erweitern. Das meint wahrscheinlich auch Herr Peschkes. Wir halten eine Strafverschärfung für das bandenmäßige und gewerbsmäßige In-Verkehr-Bringen von Arzneimitteln zu Dopingzwecken für richtig.
Darüber hinaus halten wir es für wesentlich, präventiv tätig zu werden. So wird es Zeit, das UNESCO-Übereinkommen gegen Doping im Sport zu ratifizieren. Es handelt sich um das erste weltweite Instrument zur Prävention und zum Kampf gegen Doping im Sport. Deutschland hat an der Erarbeitung aktiv mitgewirkt. Der Ratifizierungsprozess ist im Gange.
Außerdem müssen die bereits bestehenden Institutionen wie zum Beispiel die NADA, die nationale Anti-Doping-Agentur, gestärkt werden. Hierzu gibt es ein ganzes Bündel von vorstellbaren Maßnahmen, die auch in den Ausschusssitzungen angesprochen worden sind.
In Bezug auf die vielen Hobbysportler, die zu Dopingmitteln greifen, helfen nur drei Dinge: Aufklärung, Aufklärung und noch mal Aufklärung!
Mit unserer Auffassung befinden wir uns durchaus im Einklang mit der Regierungskoalition in Berlin. Dort ist die Idee eines eigenständigen strafrechtlichen Anti-Doping-Gesetzes zugunsten einer Modifikation, die ich eben im Zusammenhang mit dem Arzneimittelgesetz beschrieben habe, vom Tisch.
Deshalb lehnen wir den Antrag der SPD-Fraktion in der vorliegenden Form ab. Ich betone noch einmal, dass wir uns im Grundsatz völlig einig sind. Ich bin überzeugt davon, dass wir schon bald einen wirksamen und verhältnismäßigen Maßnahmenkatalog zur Verfügung haben – außerhalb des Strafrechts –, der allen Interessen gerecht werden wird. – Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit.
Herr Präsident! Verehrte Kolleginnen und Kollegen! Ich will das einmal etwas versachlichen. Die am 1. Januar 2007 in Kraft tretende Arbeitszeitverordnung sieht für Feuerwehrleute eine Arbeitszeit von 48 Stunden pro Woche im Jahresdurchschnitt vor, und zwar inklusive Bereitschaftsdienst. Feuerwehrbedienstete leisten tatsächlich – das ist auch in dem Antrag richtig beschrieben – in der Regel 54 Stunden pro Woche, wovon 31 Stunden Bereitschaftsdienst sind. Wir reden also über eine tatsächliche Arbeitszeit von 23 Stunden und eine Bereitschaftszeit von zusätzlichen 31 Stunden.
Es ändert sich gegenüber der früheren Rechtslage nichts. Genau das, was bisher galt und tatsächlich nach wie vor praktiziert wird, lässt die neue Arbeitszeitverordnung ausdrücklich zu, wenn die Beamten und Beamtinnen der Aufstockung von 48 Stunden auf 54 Stunden zustimmen. Das ist nach wie vor in vielen Gemeinden schon jetzt gängige Praxis.
Nein, ich möchte das erst zu Ende ausführen.
Herr Dr. Rudolph und Frau Düker, Sie übertreiben maßlos.
Es ist natürlich nicht so, dass Feuerwehrleute nun auf einmal in Scharen weniger als seit Jahren üb
lich und selbstverständlich arbeiten wollten. Das Gegenteil ist der Fall. Feuerwehrleute leisten ihren notwendigen Dienst im Interesse der Sicherheit weiterhin pflichtbewusst.
Wir wollen und dürfen aber unsere Beamten innerhalb optionaler Regelungen nicht ungleich behandeln. Es darf nicht sein, dass die Beamten, die zum Beispiel in leistungsfähigen Gemeinden Dienst tun und eine Zulage erhalten, gegenüber den Beamten besser gestellt werden, die etwa im ländlichen Raum Dienst ohne Zulage leisten
hören Sie doch erst einmal zu, Frau Düker –, wenn Arbeitszeitlücken nicht durch freiwillige Feuerwehren geschlossen werden können.
Der Beamte erleidet aufgrund der Arbeitszeitverordnung weder einen Verlust an persönlicher Lebensqualität noch steht die Sicherheit der Bürgerinnen und Bürger auf dem Spiel.
Sie glauben doch selber nicht, dass die Sicherheit gefährdet wäre, wenn man weiterhin das tut, was seit Jahrzehnten praktiziert wird.
Um aber zum Schluss zu kommen: Wir haben Verständnis für das Anliegen der Feuerwehrleute, die hervorragende Arbeit im Dienste der Sicherheit leisten, aber auch für die kreisfreien Gemeinden, die dann Schwierigkeiten bekommen werden, wenn Feuerwehrleute nicht bereit sind, mehr als 48 Stunden inklusive Bereitschaft zu arbeiten. Das ist aber eine Frage, die wir hier nicht beschließen können, weil sie eben von individuellen Vereinbarungen abhängig ist und auch davon, ob die Gemeinde von der Opt-Out-Regelung überhaupt Gebrauch machen wird.
Den Antrag lehnen wir daher ab. Wir bitten aber gleichwohl die Landesregierung, nach Möglichkeiten zu suchen, die tragfähig sind.