Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Sehr geehrter Herr Dr. Hoffmann, ich teile Ihre Sorgen um die Qualität in unseren
Kitas, und ich äußere mich auch öffentlich dazu; Sie haben mich ja auch in Ihrer Fragestellung zitiert. Mir ist sehr wichtig, an dieser Stelle eines klarzustellen: Diese Sorgen haben nichts mit mangelnder Qualität der Arbeit oder mit mangelndem Engagement der Erzieherinnen in den Kitas zu tun, sondern mit den dortigen schwierigen Rahmenbedingungen. Es ist so, wie Sie es auch festgestellt haben: Die Personalausstattung in den Kitas, ganz speziell bei den Kleinkindern, also den unter Dreijährigen, ist verbesserungsbedürftig. Oft ist die Mindestausstattung, die wir vorgeben, zugleich die Regelausstattung in den Kitas.
Dazu gibt es ein weiteres Problem, dessen Lösung mir am Herzen liegt: Die ohnehin knapp bemessene Leitungszulage, das heißt die Möglichkeit für Kita-Leiterinnen, pädagogisch tätig zu werden, wird in der Praxis teilweise unterschritten, weil man diese Kapazitäten für organisatorische und verwaltungsmäßige Aufgaben benötigt. Das ist problematisch und hemmt natürlich auch die konzeptionelle Entwicklung von Kitas.
Deshalb müssen zunächst alle Träger - das ist ein erster, wichtiger Schritt -, die Jugendämter und natürlich auch wir als Land, sicherstellen, dass die Mindestanforderungen und -standards in den Kitas tatsächlich eingehalten werden. Ich stimme Ihrer Einschätzung zu, Herr Dr. Hoffmann, dass die frühe Förderung aller Kinder sehr wichtig ist und wir dafür auch entsprechende Ressourcen vorhalten müssen. Ich setze auf den planmäßigen Ausbau der Kita-Betreuung hin zum uneingeschränkten Rechtsanspruch ab 2013. Das hat mit Personalausstattung zu tun, und darüber wird auch in der Landesregierung zu reden sein. Ich sehe das als Gesamtpaket. Für mich ist quantitativer Ausbau stets auch unbedingt mit qualitativem Ausbau verbunden. Das habe ich auch auf Bundesebene aus der Sicht der Länder immer so kundgetan, und so werde ich mich in zukünftigen Haushaltsverhandlungen positionieren. Im derzeit laufenden Doppelhaushalt sehe ich keine Spielräume, um auf Ihre konkrete Frage zu antworten. Ich hoffe, dass trotz der schwierigen Bedingungen vor Ort weiter gute Arbeit geleistet wird; davon bin ich überzeugt, denn ich habe ja viele Kitas besucht. - Vielen Dank.
Vielen Dank. - Ich rufe die Frage 1630 (Ausschreibung von Wach- und Sicherheitsdiensten) auf, die der Abgeordnete Dombrowski stellt.
Von eigener Hände Arbeit muss man auch leben können. Das ist gesellschaftlicher Konsens. Die Realität sieht dennoch häufig anders aus. Der Staat und im weitesten Sinne die öffentliche Hand sichert seinen unmittelbaren Beamten und Angestellten ein Arbeitsleben mit besonderer Fürsorge des Staates. Da die öffentliche Hand immer mehr Dienstleistungen an Private vergibt, muss die Frage gestellt werden, ob wenigstens ein bisschen der Aufmerksamkeit, die die unmittelbar eigenen Beamten und Angestellten des Staates genießen, auch auf die Angestellten der privaten Dienstleister verwandt werden kann. Insbesondere die Vergabe von Wach- und Sicherheitsaufgaben steht wegen der geringen Entlohnung und des hohen Arbeitsaufwandes der Bediensteten von privaten Wach- und Sicherheitsdiensten in der Kritik. Im Jahr 2007 hat das Ministerium
Ich frage die Landesregierung: Zu welchen Angebotskonditionen erhielt einer der Bieter den Zuschlag?
Sehr geehrter Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Das Ministerium für Infrastruktur und Raumordnung hat im Jahr 2007 den Empfang-, Einlass- und Wachdienst für unser Hauptgebäude in der Henning-von-Tresckow-Straße ausgeschrieben. Gemäß § 25 Nr. 3 der Verdingungsordnung für Leistungen, Teil A, also VOL A, Ausgabe 2006, wurde unter Berücksichtigung aller Umstände dem wirtschaftlichsten Angebot der Zuschlag erteilt.
Sehr geehrter Herr Dombrowski, wie Sie sehr wohl wissen, dürfen weder den Bietenden noch Dritten die Ergebnisse bzw. das Protokoll zur Verfügung gestellt werden, somit auch nicht Ihnen. Sie werden deshalb verstehen, dass ich Ihnen an dieser Stelle über das detaillierte Ergebnis nicht Bericht geben kann. Ihnen als Abgeordneten steht es allerdings frei, im Wege des Akteneinsichtsrechts bei uns im Hause diese Unterlagen einzusehen. Der Vollständigkeit halber darf ich allerdings darauf hinweisen, auch wenn die Tarife im Bewachungsgewerbe sehr niedrig sind und ich mir persönlich da mehr wünschte, dass derjenige, der den Zuschlag erhalten hat, seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach dem einschlägigen Tarif im Bewachungsgewerbe bezahlt.
Herr Minister, vielen Dank für den Hinweis auf das Recht auf Akteneinsicht; ich werde es in Anspruch nehmen. - Meine Nachfrage: Wird die Einhaltung der im wirtschaftlichsten Angebot angegebenen Bewerberbedingungen von Ihrem Haus kontrolliert, oder ist das mit der Auftragserteilung sozusagen erledigt?
Es ist selbstverständlich so, dass diese Überprüfung im Rahmen der Bewertung stattfindet. Außerdem besteht für Mitbieter die Möglichkeit einer Überprüfung. Wenn ich mich recht entsinne, ist das im vorliegenden Fall auch geschehen. Aber das können Sie gerne auf dem Weg der Akteneinsicht persönlich überprüfen.
Von eigener Hände Arbeit muss man leben können. Herr Minister, ich frage Sie: Sind Sie auch der Auffassung, dass dem
Anliegen des Kollegen Dombrowski Rechnung getragen werden kann, wenn der Landtag ein Vergabegesetz beschließt, in dem als ein Kriterium ein Mindestlohnniveau festgelegt wird?
Das ist sein gutes Recht. - Wir kommen zur Frage 1631 (Zu- ständigkeit für Abfallentsorgungsanlagen), die der Kollege Schulze für den Kollegen Bochow stellt.
Namens des Kollegen Bochow möchte ich die Landesregierung zu Zuständigkeiten für Abfallentsorgungsanlagen befragen.
Das Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz hat den Landkreisen mit Rundschreiben vom 9. August des Jahres 2006 Zuständigkeiten für Abfallentsorgungsanlagen übertragen. Hiergegen haben einige Landkreise Klage eingereicht. Im Dezember des vergangenen Jahres wurde das Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz durch das Verwaltungsgericht Potsdam darauf aufmerksam gemacht, dass die strittige Frage dieser behördlichen Zuständigkeit bereits durch das Urteil vom 4. März 2004 im Sinne der jetzigen Klagen beantwortet wurde.
Aus diesem Grunde begehrt Kollege Bochow, den ich hier vertrete, von der Landesregierung zu wissen, wie sie in dieser Angelegenheit weiter zu verfahren gedenkt.
Sehr geehrter Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Sehr geehrter Herr Schulze, konkret geht es hier um die Frage, welche Behörde für Abfallentsorgungsanlagen, die nicht oder nicht mehr immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftig sind, zuständig ist. Dies gilt auch für Abfalllager, bei denen die früheren Betreiber entweder in Insolvenz gegangen sind oder aus anderen Gründen nicht mehr zur Verantwortung gezogen werden können.
Die Zuständigkeiten für den Vollzug des Abfallrechts sind in der Abfall- und Bodenschutz-Zuständigkeitsverordnung geregelt. Diese Verordnung besteht im hier maßgeblichen Bereich bereits seit dem Jahr 1997 unverändert. Danach sind für diese Anlagen die Landkreise bzw. kreisfreien Städte zuständig, während für die nach Immissionsschutzrecht genehmigungsbedürftigen Anlagen das Landesumweltamt zuständig ist.
Mein Haus hat die Kommunen noch einmal auf die geltende Rechtslage hingewiesen sowie Anwendungshinweise für Zwei
felsfälle gegeben. Dies - und nur dies - ist mit dem von Ihnen genannten Rundschreiben vom 9. August 2006 geschehen. Das zitierte Urteil vom März 2004 bezog sich auf eine konkrete Festlegung der Zuständigkeit in einem laufenden Verfahren. Es hatte aus unserer Sicht explizit keinen Grundsatzcharakter und kann für die aktuelle strittige Frage der grundsätzlichen behördlichen Zuständigkeit nicht herangezogen werden.
Auf Ihre Frage nach dem weiteren Verfahren kann ich Ihnen heute noch keine nähere Antwort geben. Herr des Verfahrens sind die Verwaltungsgerichte, die für die Verhandlung noch keine Termine festgesetzt haben. - Danke sehr.
Vielen Dank. - Wir kommen zur Frage 1632 (Brandenburger Landeshymne), die die Abgeordnete Fechner stellen wird.
Im Dezember vergangenen Jahres hat die DVU-Fraktion einen Antrag eingebracht, der vorsah, das Lied „Märkische Heide“ zur Landeshymne für das Land Brandenburg zu erheben. Die Landesregierung hat sich an dieser Debatte nicht beteiligt, deshalb habe ich während der letzten Plenarsitzung nachgefragt, welche Vor- oder auch Nachteile die Landesregierung sehen würde, wenn das Lied „Märkische Heide“ zur Landeshymne erhoben würde. Der Sprecher der Landesregierung hat lediglich auf die Beschlussempfehlung verwiesen, also auf die Frage nicht geantwortet.
Deshalb stelle ich heute erneut die Frage, welche Vor- oder Nachteile die Erhebung des Liedes „Märkische Heide“ zur Landeshymne für das Land Brandenburg hätte.
Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Die Frage, welche Vor- oder gar Nachteile die Einführung des Liedes „Märkische Heide“ als Landeshymne für das Land Brandenburg hätte, ist zunächst einmal keine Angelegenheit der Landesverwaltung. Die Fraktion der DVU hatte im Landtag mit Drucksache 4/5439 den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Verfassung des Landes Brandenburg und zur Erhebung des Liedes „Märkische Heide“ zur offiziellen Brandenburger Landeshymne eingebracht, den der Landtag dann mehrheitlich abgelehnt hat. Damit ist klar, dass das Lied „Märkische Heide“ nicht Landeshymne wird.
Aber erlauben Sie mir noch einen Hinweis: In dem von der Fraktion der DVU eingereichten Gesetzentwurf heißt es im Gesetzesvorblatt zu der Frage, welche sonstigen Vorteile sich ergeben könnten: „Entfällt“. Ich gehe davon aus, dass dieser Bewertung eine intensive Beratung innerhalb der Fraktion der DVU vorangegangen ist. Es ist weder Aufgabe der Landesregierung, Entscheidungen des Landtages zu kommentieren, noch muss sie sich zu Gesetzesanträgen von Fraktionen eine Meinung bilden, die durch Beschluss des Landtages erledigt sind. - Und täglich grüßt das Murmeltier.
Können Sie sich vorstellen, dass es für uns nicht nachvollziehbar ist, warum Sie auf unsere konkrete Frage wieder nicht antworten? Wir wollten nicht wissen, was die Landesregierung von der Beschlussfassung hält. Deshalb stelle ich heute erneut die einfache, simple Frage, welche Vor- oder Nachteile es für das Land Brandenburg bedeuten würde, wenn wir eine eigene Landeshymne hätten.
Jetzt zu den bedeutsamen Themen. - In der untergesetzlichen Regelung zum Schulgesetz, der Verwaltungsvorschrift „Unterrichtsorganisation“, ist geregelt, dass Schulen dann geschlossen werden müssen, wenn sie zweimal hintereinander keine ausreichenden Anmeldungen für die Jahrgangsstufe 7 haben. Es gibt jedoch Schulträger, die sich weigern, ihre Schulen zu schließen.
Daher frage ich die Landesregierung: Welche Schulträger weigerten sich bisher bzw. weigern sich - entgegen diesen Bestimmungen -, ihre Schulen trotz nicht eingerichteter 7. Klassen zu schließen?
Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Liebe Frau Große, das Brandenburgische Schulgesetz regelt in § 105 auch das Verfahren zur Schließung von Schulen. Ich zitiere:
„Wenn die Voraussetzungen für die Fortführung einer Schule nicht mehr erfüllt werden können... soll der Schulträger die Änderung oder Auflösung der Schule beschließen. Kommt der Schulträger dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Kommunalaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem für Schule zuständigen Ministerium die Änderung oder Auflösung der Schule anordnen.“