Protokoll der Sitzung vom 13.05.2009

Von daher gesehen: Die Unvoreingenommenheit des Ministeriums ist sichergestellt. Es ist weiterhin klar: Die Enteignungsbehörde ist kein verlängerter Arm des jeweiligen Maßnahmeträgers. Sie hat die rechtliche Stellung eines abwägenden Vermittlers und Moderators zwischen den konkurrierenden Interessen der am Verfahren Beteiligten. In ihrer Tätigkeit ist die Enteignungsbehörde dabei nur Recht und Gesetz sowie zur Neutralität verpflichtet. Sie ist verpflichtet, in jeder Phase des Verfahrens auf eine Einigung hinzuwirken. Ihre Entscheidungen sind jeweils gerichtlichen Überprüfungen unterworfen.

In den Enteignungsverfahren nimmt die Enteignungsbehörde also eine unparteiische Rolle zwischen den Beteiligten ein, ähnlich wie vor Gericht. Dabei wird eine Entscheidung durch die Enteignungsbehörde in einem förmlichen gesetzlichen Verfahren immer erst dann getroffen, wenn die Beteiligten sich nicht einigen können. Inwieweit das der Fall ist, ist für mich im Augenblick nicht absehbar. Von daher gesehen können Sie beruhigt sein: Im Innenministerium als Enteignungsbehörde des Landes eingehende Anträge werden sachgerecht geprüft und sachgerecht gerichtsnachvollziehbar entschieden.

Die erste Nachfrage stellt Herr Dr. Klocksin.

Ich höre mit Freude, dass die sachgerechte Prüfung gewährleistet ist, und würde dies auch gern für meine Frage in Anspruch nehmen wollen. Ich möchte deshalb - erstens - nachfragen: Habe ich Sie, Herr Minister, dahin gehend recht verstanden,

dass die von mir zitierte Formulierung der Landesverfassung, also der Allgemeinheit den Zugang zur Natur, insbesondere zu Bergen, Wäldern, Seen und Flüssen, freizuhalten und gegebenenfalls zu eröffnen, aus Ihrer Sicht nur dann zur Anwendung käme, wenn eine Landesstraße am See entlang gebaut werden würde?

Zweite Nachfrage: Ist Ihre Darstellung dahin gehend zu verstehen, dass es auch ausreichen würde, wenn der Zugang zum See, sagen wir mal, auf Körperbreite reduziert würde, weil ja dann das Erfordernis der Verfassung erfüllt wäre?

Dritte Nachfrage: Könnte ich die Hoffnung zum Ausdruck bringen, Herr Minister, dass Sie der Arbeitsebene den Inhalt meiner Anfrage noch einmal zur Prüfung übergeben, um dann gegebenenfalls in einer schriftlichen Mitteilung fundiert darauf zu antworten?

Ich bin sehr erfreut, Herr Kollege Dr. Klocksin, dass Sie als ausgewiesener Jurist diese Fachfrage stellen. Wenn Sie die Körperbreite zur Grundlage nehmen, müssten Sie definieren, was die Körperbreite ist.

(Allgemeine Heiterkeit)

Wenn ich mich hier umschaue, kann ich unterschiedliche Beispiele sehen. Also nehmen wir einmal 1,50 m, aber es könnte ja sein, dass zwei nebeneinander gehen wollen, eng umschlungen, ein Pärchen beim Sonnenuntergang am Griebnitzsee. Dafür habe ich ganz großes Verständnis. Aber beim Zugang zum Griebnitzsee geht es doch um einen Konflikt. Es geht um die Frage, die der Bürgermeister ausgesprochen hat. Der Oberbürgermeister hat in einem Pressegespräch gesagt: Wir hatten nicht das Geld, die Ufergrundstücke zu kaufen, daher müssen wir sie jetzt enteignen. - Das war im Kern seine Aussage.

(Dr. Klocksin [SPD]: Das war nicht Kern meiner Frage!)

- Ich möchte nur einmal den Zusammenhang erklären, wir reden ja nicht im luftleeren Raum.

Natürlich haben die Bürger ein Zugangsrecht zum Griebnitzsee, aber die Frage ist, wo und wie. Um diese Frage geht es, und das ist der Abwägungsprozess. Ich gebe Ihnen gern eine feinsinnige, tiefschürfende, juristisch abgewogene schriftliche Ausarbeitung mit Hinweis auf Quellen, damit das auch alles ganz richtig ist. Denn wenn ich Ihnen hier trockenen Kram vorlese, schlafen Sie alle ein. Von daher gesehen habe ich es auf den Punkt gebracht. Aber ich beantworte die Frage gern ausführlich mit Quellenangabe. Die Interpretation, es müsste eine öffentliche Straße gebaut werden, finde ich amüsant. Aber das habe ich nicht gesagt.

(Dr. Klocksin [SPD]: Ich bedanke mich für Ihre Vorlage!)

Herr Dr. Scharfenberg hat auch noch Nachfragen.

Herr Minister, habe ich Sie recht verstanden, dass die von Ihnen getätigten Äußerungen persönlicher Natur waren und

dass diese Äußerungen aufgrund der Verbreitung über Zeitungsmeldungen nicht belastbar sind?

Zweitens: Sie haben sich hier zu dem Enteignungsverfahren in - so habe ich es verstanden - eingeschränkter Weise geäußert. Sehen Sie einen Zusammenhang zwischen dem Auftrag der Landesverfassung zum freien Zugang zur Natur, einer möglichen Durchsetzung des Allgemeinwohls und - ich meine, dass man das auch damit verbinden kann - möglichen Enteignungsverfahren am Griebnitzsee?

Es gibt ein Buch von einem Herrn Kantorowicz. Er war Professor, Sozialist oder Kommunist und hat in dem Buch eine Theorie über die Zwei-Körper-Lehre begründet. Er hat geschildert, wie man im Mittelalter zwischen dem Kaiser als Person und dem Körper des Kaisers unterscheiden musste. Also: Der Körper und der Verstand des Innenministers haben eine politische Äußerung getätigt. In dieser politischen Äußerung hat der dargetan, dass er es für bedenklich hält, zum jetzigen Zeitpunkt über Enteignung zu reden. Wenn ich es mir genau überlege, könnte die Äußerung nicht nur von Schönbohm, Erlenweg 62, Kleinmachnow, kommen, sondern auch von Schönbohm, Henning-von-Tresckow-Straße, kommen, weil ich auch als Innenminister der Auffassung bin, dass man von Enteignung erst dann reden soll, wenn die Fakten auf dem Tisch liegen. Die Fakten liegen im Augenblick aber nicht auf dem Tisch. Von daher gesehen, stehe ich zu dieser Aussage und wiederhole sie auch, damit Sie sie mitschreiben können, für Ihr Protokoll, wie ich vermute.

Darum bin ich also dafür, dass wir sehr deutlich sagen: Enteignung ist das letzte Mittel. Bei den Erfahrungen, die wir in unserem Land gemacht haben, sind wir uns darin vielleicht sogar einig.

Das Zweite: Ich habe nicht gelesen, dass in der Verfassung des Landes Brandenburg steht: Der Griebnitzsee ist das einzige Naturstück in Brandenburg. - Vielmehr ist der Griebnitzsee ein Teil der Natur von Brandenburg. Wenn Sie sich einmal in Potsdam umschauen, erkennen Sie, welche Vielfalt hier besteht. Wenn Sie mit ausländischen Gästen durch Potsdam gehen und ihnen zeigen, was wir alles haben, dann kommt große Begeisterung auf. Sie sagen: „Es ist ja unglaublich, was hier alles möglich ist.“ Wenn Sie dies mit Bereichen in Süddeutschland vergleichen, werden Sie feststellen, wie weit wir sind.

Von daher gesehen: Was in der Verfassung steht, steht in der Verfassung. Wenn unterschiedliche Auffassungen bestehen, ist es Sache der Gerichte, zu entscheiden.

Ich bin gegen Enteignung. Enteignen kommt nur als letztes Mittel in Frage. Ob das zu diesem Zeitpunkt gegeben ist, wage ich zu bezweifeln.

Wir kommen zur Frage 2337 (Vorschriften zur Plakatierung bei Wahlen), die der Abgeordnete Dombrowski stellt.

Aus verschiedenen Kreisen wurde angemerkt, dass im Vorfeld der Wahlen zum Europäischen Parlament am 7. Juni 2009 teil

weise sehr restriktive ordnungsbehördliche Verordnungen bezüglich der Plakatierung erlassen werden. Dabei sind dem Aushang von Plakaten sowohl zeitlich als auch zahlenmäßig sehr enge Grenzen gesetzt worden. Beispielsweise wurden ein Plakatierungszeitraum von 7 bis 14 Tagen sowie eine Plakatanzahl von maximal 30 Plakaten bei einer Einwohnerzahl von knapp 7 000 Einwohnern und bei 236 km2 Fläche durch ein Ordnungsamt festgelegt.

Ich frage die Landesregierung: Inwiefern sind solche zeitlichen und zahlenmäßigen Beschränkungen mit den Grundsätzen freier, demokratischer Wahlen und der dafür notwendigen Wahlwerbung vereinbar?

Das sagt uns Minister Dellmann.

Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Sehr geehrter Herr Dombrowski, das ist eine Frage, die sicherlich sehr viele Kandidatinnen und Kandidaten in diesen Tagen interessiert. Ich will sie gern beantworten. Ich muss gestehen, dass es mir auch neu war, dass ich für die Plakatierung auf den Straßen zuständig bin. Die Zuständigkeit beruht auf dem Brandenburgischen Straßengesetz, auf dessen Grundlage Erlaubnisse für Sondernutzungen - darum handelt es sich hierbei - zu erteilen sind. Innerhalb von Ortslagen sind die entsprechenden Behörden, die Gemeinden, dafür zuständig; außerhalb von Ortslagen wäre es die zuständige Straßenbaubehörde, also im Regelfall unser Ministerium. Wahlplakate sind im Regelfall nur in Ortslagen beabsichtigt.

In Anbetracht der Bedeutung von Wahlen für unseren domokratischen Rechtsstaat und der damit verknüpften Rolle der Parteien gibt es bundesverfassungsrechtlich einen Anspruch auf Zulassung von Wahlwerbung im öffentlichen Straßenraum. In diesem Rahmen wird der obengenannte Ermessensspielraum eingeschränkt. Bei dem konkreten Fall, zu dem Sie sich auch schriftlich an die Landesregierung gewandt haben, handelt es sich eindeutig um eine Einschränkung des Ermessensspielraums. Die zuständige Behörde hat demzufolge in ihrer Ermessensentscheidung abzuwägen, ob sich ausnahmsweise der Wahlwerbung entgegenstehende Belange wie Schutz des Straßenbildes vor Verschandelung oder Schutz des historischen Stadtkerns vor Sichtwerbung durchsetzen können. Dies wird in aller Regel nicht anzunehmen sein. Es dürfte kaum Fälle geben, bei denen die zuständige Behörde tatsächlich sagt, dass das Interesse etwa des Denkmalschutzes das Interesse der Parteien auf Wahlwerbung überwiegt. Die zuständige Behörde muss gewährleisten, dass der jeweiligen Partei im Hinblick auf ihr Recht zur Mitwirkung an der politischen Willensbildung das ist in Artikel 21 des Grundgesetzes abgesichert - und das Recht auf freie Meinungsäußerung eine angemessene Wahlwerbung ermöglicht wird.

Zur Umsetzung gibt es eine straßenverkehrsrechtliche Ausnahmegenehmigung vom Mai 1999, die wir Ihnen gerne zur Verfügung stellen, nach der Plakatwerbung innerhalb eines Zeitraums von zwei Monaten vor dem Wahltag durchgeführt werden darf. Nach gängiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist in Wahlkampfzeiten mindestens für die letzten sechs Wochen vor dem Wahltermin Wahlwerbung im öffentlichen Raum zuzulassen. Das heißt, dass auch unsere

Regelung aus dem Jahre 1999 voll der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entspricht.

Die angemessene Anzahl der Werbeträger bestimmt sich für die einzelnen Parteien oder Wählergruppen nach dem Grundsatz der abgestuften Chancengleichheit. Das ist eine Regelung aus dem Parteiengesetz, nach der alle Parteien formal gleich zu behandeln sind, der Umfang der Gewährung aber nach der Bedeutung der Parteien abgestuft werden kann. Die Anwendung des Grundsatzes der abgestuften Chancengleichheit darf jedoch auch für die kleinste Partei eine wirksame Wahlwerbung nicht ausschließen. Wenn es eine Regelung innerhalb einer Gemeinde oder innerhalb eines Amtes gibt, die diesen Grundsätzen widerspricht, müsste die zuständige Kommunalaufsichtsbehörde tätig werden. - Vielen Dank.

Wir kommen zur der vorhin getauschten Frage 2331 (Grippe- Pandemie) der Abgeordneten Dr. Münch.

Weltweit sind über 1 000 Menschen an Influenza A (H1N1) das ist der Fachterminus für die umgangssprachlich Schweinegrippe genannte Erkrankung - erkrankt, die durch ein neuartiges Virus verursacht wurde. Inzwischen wurden Influenzafälle, verursacht durch Reisende, auch in Deutschland bzw. in Brandenburg bekannt. Ein Impfstoff gegen dieses neuartige Virus ist noch nicht verfügbar. Eine weltumfassende Ausbreitung hat stattgefunden. Die Weltgesundheitsorganisation hat die pandemische Warnphase auf Stufe 5 erhöht, da inzwischen eine Übertragung der Infektion von Mensch zu Mensch gesichert ist. Es ist Aufgabe der Gesundheitsbehörden auf Bundes-, Landes- und kommunaler Ebene, alles zu tun, um eine weitere Ausbreitung zu verhindern.

Ich frage die Landesregierung: Welche Vorkehrungen hat sie in enger Abstimmung mit dem Bund und den anderen Ländern getroffen, um eine weitere Verbreitung zu verhindern und die Menschen im Land Brandenburg zu schützen bzw. im Erkrankungsfall effektiv und effizient zu behandeln?

Das verrät uns Frau Ministerin Ziegler.

Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Der Bund und die Länder haben bereits im Jahr 2005 einen nationalen Pandemieplan veröffentlicht, der kontinuierlich fortgeschrieben wird und mit einer Aktualisierung aus dem Jahre 2007 vorliegt. Der nationale Pandemieplan bildet die Grundlage für die Influenzapandemieplanung der Länder, die für unser Land erstmals im Januar 2006 veröffentlicht und im Dezember 2007 ebenfalls aktualisiert wurde. Landkreise und kreisfreie Städte haben dazu noch eigene kommunale Pandemiepläne erstellt. Hauptziel der Planung und der Vorbereitungen ist die Reduktion von Morbidität und Mortalität in der Bevölkerung sowie die Minimierung der Auswirkungen einer Pandemie.

In der Umsetzung der Pandemieplanungen hatten die Gesundheitsressorts des Bundes und der Länder in einem Beschluss

vom 23. Februar 2006 die Auffassung bekräftigt, dass die staatliche Bevorratung antiviraler Arzneimittel zur Therapie der an Influenza erkrankten Personen erfolgen soll. Auf der Grundlage der Empfehlung des Robert-Koch-Instituts hat auch das Land Brandenburg antivirale Arzneimittel für 20 % der Bevölkerung zu therapeutischen Zwecken bevorratet. Diese können die Krankheitsdauer verkürzen und Komplikationen vermeiden. Sie werden im Fall einer Pandemie, also bei einer von der WHO ausgerufenen Warnphase 6, sobald die Vorräte auf dem freien Markt erschöpft sind, über den Großhandel an alle Apotheken und Krankenhausapotheken abgegeben. Das möchte ich noch einmal hervorheben, da immer gefragt wird, ob die 20 % für die Bevölkerung ausreichen. Es gibt natürlich schon jetzt antivirale Medikamente in den Apotheken und Krankenhäusern, die erst einmal verbraucht werden müssen.

Des Weiteren haben die Vorkehrungen zur schnellen Impfung im Falle einer Influenzapandemie die höchste Priorität. Wir haben bereits Verhandlungen mit zwei in Deutschland produzierenden Impfstoffherstellern geführt und auch die erforderlichen Produktionskapazitäten für die schnelle Verfügbarkeit des pandemischen Impfstoffes sichergestellt. Ein Bereitstellungsvertrag wurde bereits abgeschlossen, ein weiterer befindet sich in der Endredaktion. Die Impfung soll dann vom öffentlichen Gesundheitsdienst koordiniert werden. Auch dazu werden die Vorkehrungen in allen Bundesländern getroffen.

Seit April dieses Jahres, mit dem Eintreffen der ersten Meldungen über Erkrankungsfälle in Mexiko und den USA, findet eine enge und sehr kontinuierliche Abstimmung des MASGF über die Entwicklung und Verbreitung des Virus und über die einzuleitenden Maßnahmen mit dem Robert-Koch-Institut und den anderen Bundesländern, insbesondere auch mit der Senatsverwaltung in Berlin statt. Im MASGF wurde ein Einsatzstab eingerichtet und eine Rufbereitschaft rund um die Uhr sichergestellt. Auch die Gesundheitsämter der Landkreise und kreisfreien Städte haben eine solche Rufbereitschaft eingerichtet. Es gibt die interministerielle Koordinierungsgruppe, die auch Informationen und Abstimmungen mit anderen zuständigen Landesministerien gewährleistet.

Das Land hat in Telefonschaltkonferenzen mit den anderen Bundesländern und dem Bundesministerium für Gesundheit Dokumente des Robert-Koch-Instituts für den öffentlichen Gesundheitsdienst, Ärzte, Krankenhäuser, Laboratorien, Apotheken und Rettungsleitstellen sowie für die Flughäfen abgestimmt. Sie wurden an diese Akteure versandt und werden ständig aktualisiert und ergänzt. Es gibt tägliche Telefonschaltkonferenzen. Es findet ein kontinuierlicher Austausch zwischen den Gesundheitsressorts des Bundes und der Länder statt.

In einer Planungsbesprechung am Flughafen Berlin-Schönefeld wurden gemeinsam mit dem zuständigen Landkreis DahmeSpreewald die notwendigen Maßnahmen bei der Ankunft möglicherweise erkrankter Personen festgelegt. Allen Flughäfen und Fluggesellschaften werden über das Bundesministerium für Verkehr Merkblätter in verschiedenen Sprachen an die Hand gegeben, damit ankommende und abreisende Passagiere aus Risikogebieten über die Gefahren und die vorbeugenden Maßnahmen aufgeklärt werden. Es stehen ebenso Hinweise für behandelnde Ärzte bereit. Die Landesärztekammer, die Landeszahnärztekammer, die Apothekerkammer, die Kassenärztliche und Kassenzahnärztliche Vereinigung sowie die Landeskrankenhausgesellschaft wurden und werden über die jeweils aktuelle Lage und das Vorgehen im Land informiert. All diese Informationen stehen auch im Internet

und sind sowohl über die Homepage meines Hauses als auch über die Gesundheitsplattform des Landesgesundheitsamtes und über die Homepage des Robert-Koch-Instituts zu finden. Auch das Bundesministerium hat eine solche Plattform eingerichtet. Informationen sind somit auf allen Wegen erreichbar.

Hinsichtlich der beiden bestätigten Erkrankungsfälle in Brandenburg, die nach der Rückkehr von einer Mexikoreise auftraten, konnte eine Ausbreitung durch die konzertierte Aktion auf allen Ebenen und durch die sofort veranlassten Maßnahmen des zuständigen Gesundheitsamtes verhindert werden.

Zum einen kann man sagen, dass wir durch die Influenzapandemieplanung seit 2006 eine strategisch gut vorbereitete, vorbeugende Planung haben, die uns auf das Auftreten des neuen Influenzavirus gut vorbereitet. Zum anderen sagt das RobertKoch-Institut auch sehr klar und deutlich, dass für die Bevölkerung nach wie vor keine allgemeine Gefährdung durch diese neue Grippe gesehen wird. - Danke schön.

Vielen Dank. - Damit haben wir 60 Minuten Fragestunde absolviert. Ich schließe Tagesordnungspunkt 2 und entlasse Sie bis 13 Uhr in die Mittagspause.

(Unterbrechung der Sitzung: 12.01 Uhr)

(Fortsetzung der Sitzung: 13.03 Uhr)

Meine sehr verehrten Damen und Herren, die Uhr in unserem Plenarsaal zeigt an, dass wir uns bereits seit zwei Minuten laut Zeitvorgabe - in der Nachmittagssitzung befinden. Ich bitte Sie daher, Platz zu nehmen und Ihre Diskussionsrunden vor der Tür oder nach der Debatte weiterzuführen.