Nun zu den Fragen – zur ersten Frage: Diese Frage beinhaltet zwei Komponenten, eine moralische und eine sachliche. Der Senat hält einen Maserati keinesfalls für einen angemessenen Dienstwagen eines gemeinnützigen Unternehmens.
Ich weise darauf hin, dass Informationen zu Einzelfällen durch das Steuergeheimnis – § 30 der Abgabenordnung – geschützt sind und nicht offenbart werden dürfen. Ich bitte daher um Verständnis, dass ich im Folgenden zu den gemeinnützigkeitsrechtlichen Fragen nur allgemein Stellung nehmen kann. Körperschaften können nur dann als gemeinnützig anerkannt werden, wenn sie die Voraussetzungen der §§ 51 ff. der Abgabenordnung erfüllen. Nach diesen Vorschriften ist eine Körperschaft nur dann gemeinnützig, wenn sie in ihrer Satzung und ihrer tatsächlichen Geschäftsführung selbstlos, ausschließlich und unmittelbar die Allgemeinheit fördert. Die tatsächliche Geschäftsführung umfasst auch das sogenannte Mittel
verwendungsgebot, welches u. a. bestimmt, wie und in welchem zeitlichen Rahmen die gemeinnützige Körperschaft ihre Mittel einsetzen darf. Die Steuerverwaltung prüft dies im Rahmen des sogenannten Anerkennungsverfahrens. Eine Körperschaft kann nur dann als steuerbegünstigt behandelt werden, wenn sie ihre Ausgaben für die allgemeine Verwaltung in einem angemessenen Rahmen hält. Zu den Aufwendungen für die Verwaltung gehören u. a. Lohnaufwendungen für das Verwaltungspersonal, Mietaufwand, Büroausstattung oder auch Kosten für den Fuhrpark. Für die Frage der Angemessenheit der Verwaltungsausgaben kommt es entscheidend auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalls an. Zu berücksichtigen sind hierbei u. a. die Höhe der Umsätze, die Anzahl der Mitarbeiter und die Art des jeweilig verfolgten Zwecks. Gemeinnützige Körperschaften können Überschüsse in unbegrenzter Höhe erwirtschaften, müssen sie aber zeitnah wieder für gemeinnützige Zwecke verwenden. Das Gesetz verlangt hier grundsätzlich eine Verwendung spätestens innerhalb des folgenden Kalenderjahres, nachdem der Zuschuss erfolgte. Zur Verwendung gehört auch die Anschaffung von Wirtschaftsgütern, die den gemeinnützigen Zwecken dienen und dafür verwendet werden. Daneben lässt das Gemeinnützigkeitsrecht in engen Grenzen auch die Bildung von Rücklagen zu, die es der gemeinnützigen Körperschaft ermöglichen, Mittel z. B. für größere Projekte anzusammeln. Immobilienerwerb von gemeinnützigen Unternehmen ist statthaft und stellt keine Ausnahme dar. Die Finanzierung wird wie bei der Treberhilfe Berlin gGmbH in der Regel mit einem Bankkredit realisiert. Über Tagessätze wird die Leistung der Unterkunftsbereitstellung der Einrichtung ebenso vergütet wie die vereinbarte Betreuungsleistung. Es spielt keine Rolle, ob es sich um ein angemietetes Objekt oder um Eigentum des gemeinnützigen Anbieters handelt. Der Preis ist entscheidend. Die langjährige Erfahrung zeigt, dass angemietete Gebäude bei den Unterhaltungskosten nicht grundsätzlich günstiger abschneiden als Eigentum. Der Leistungsanbieter erhält im Übrigen eine Tagesvergütung für einen tatsächlich belegten Platz.
Zur zweiten Frage: Die detaillierten Konditionen für die Beschäftigten bei der Treberhilfe Berlin gGmbH sind dem Senat nicht bekannt, aber auch nicht die von den anderen gemeinnützigen Leistungsanbietern. Nach Aussage des Diakonischen Werks Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz e. V. verfügt die Treberhilfe Berlin gGmbH über einen Haustarifvertrag, der gemäß einer Prüfung im Jahr 2007 auf dem Gehaltsniveau der Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werks für Fachpersonal im Bereich der Sozialarbeit lag. Die Treberhilfe Berlin gGmbH befindet sich zurzeit in einer durch das Diakonische Werk gewährten Übergangsfrist, um die Arbeitsvertragsrichtlinien einzuführen.
Frau Senatorin! Eine gute Entwicklung, es ist aber noch nicht alles erledigt. Deshalb die Frage: Wie bewertet der Senat, dass nicht nur Rücklagen der Treberhilfe gGmbH in die persönlichen Anteile am Stammkapital des ehemaligen SPD-Abgeordneten und Gesellschafters Harald Ehlert verschoben wurden, sondern auch Immobilien der Gesellschaft, wie die in Caputh oder im Wedding, auf ihn persönlich übertragen wurden?
Ich kann zu dieser Frage erst abschließend Stellung nehmen, wenn ich mir ein eigenes, umfassendes Bild gemacht habe. In der Tat ist es so, dass Transparenz und Kontrolle sehr wichtig sind, um einen entstandenen Imageschaden wieder auszugleichen.
Dafür hat die Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales selbstverständlich gebeten, alle Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die ansonsten den Beliehenen für den Liga-Vertrag Soziales zur Verfügung stehen, weil dort nämlich die Prüfung der Verwendungsnachweise und der Erfolgskontrolle erfolgt. Das heißt, alle Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die die Treberhilfe gGmbH betreffen, um sich einen Überblick zu verschaffen, welche Kontrollmechanismen funktioniert haben, ob die Liga bzw. die Beliehenen für den Liga-Vertrag Soziales DPW und AWO tatsächlich diese Kontrolle vollständig ausgeübt haben.
Die Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales übernimmt nach dem Liga-Vertrag Soziales eine zusätzliche Revision und stichprobenartige Überprüfung der Evaluation und Kontrolle durch die Liga. Insofern ist die Frage zum jetzigen Zeitpunkt nicht zu beantworten.
Danke schön, Frau Senatorin! – Jetzt gibt es eine Nachfrage des Kollegen Goetze. – Bitte, Sie haben das Wort!
Frau Senatorin! Angesichts der Tatsache, dass wir gestern im Hauptausschuss in einem anderen Fall jahrelang ungeprüfte Verwendungsnachweise zur Kenntnis nehmen mussten, frage ich Sie, ob Sie uns sagen können, wie der Prüfstatus zu all den direkten und indirekten Zuwendungen an die Treberhilfe ist, ob der Senat seinen Prüfverpflichtungen nach der Landeshaushaltsordnung nachgekommen ist und wenn ja, warum diese Problematik, die durch Medienberichte offenbart wurde, nicht von Ihrem Haus bzw. von den anderen Senatsverwaltungen erkannt werden konnte.
Wie ich bereits ausgeführt habe, obliegt die Prüfung der Verwendungsnachweise sowohl des Vereins als auch der Treberhilfe gGmbH jeweils den Beliehenen des LigaVertrages Soziales AWO und DPW bzw. dem Diakonischen Werk Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz. Das haben wir mit der Verabschiedung des LigaVertrages in einem breiten Konsens so vereinbart. Es ist eine externe Prüfung, die dort stattfindet, die wiederum in einem stichprobenartigen Verfahren von der Senatsverwaltung Integration, Arbeit und Soziales noch einmal nachvollzogen wird. Daher müssen wir uns diesen Prüfmechanismus und die Übergänge zwischen der Prüfung des Vereins auf der einen und der Prüfung der gGmbH auf der anderen Seite dann noch einmal anschauen. Insbesondere verweise ich auch noch einmal auf die Ausführungen zur Prüfung der Gemeinnützigkeit, die an enge Grenzen gebunden ist und die permanent überprüft werden muss, weil das die Grundlage dafür ist, Steuererleichterungen zu gewähren.
Darüber hinaus geht es darum, den Gesamtprozess noch einmal anzuschauen. Dazu haben wir in diesem Fall die gesamten Unterlagen angefordert. Seit Juni oder Juli 2009 gibt es auch im Internet eine Übersicht, welche Beträge aus der Senatsverwaltung für welche Träger in welcher Höhe verwendet werden können.
Vermeidung jeder möglichen Gefährdung des Kindeswohls in privaten und staatlich geförderten Schulen und Erziehungseinrichtungen
1. Welche Instrumente der staatlichen Aufsicht werden eingesetzt, um ein Verfahren sicherzustellen, damit künftig kein Kind oder Jugendlicher in privaten und öffentlich geförderten Erziehungs- und Bildungseinrichtungen zu Schaden kommen kann?
2. Welche Maßnahmen werden ergriffen, damit Kindern und Jugendlichen, die Nötigung und Übergriffen gegen ihre körperliche und seelische Unversehrtheit ausgesetzt sind oder waren, Hilfe und Zuflucht nicht bei
Vertretern eben derjenigen Einrichtungen zugemutet wird, aus denen die Täter selbst kommen oder kamen?
Möglichkeiten der Schulaufsicht zur Verhinderung und Aufklärung von Gewalt und sexuellem Missbrauch an Schülerinnen und Schülern
1. Welche Vorgaben und Regularien gibt es für Schulträger, mit Fällen von Gewalt und sexuellem Missbrauch an Kindern und Jugendlichen in ihren Einrichtungen umzugehen, inwieweit besteht insbesondere eine Verpflichtung für die Schulen bzw. Schulträger, solche Fälle der Schulaufsicht bekannt zu machen und den Strafverfolgungsbehörden anzuzeigen?
2. Welche Möglichkeiten hat die Schulaufsicht, Fällen von sexuellem Missbrauch, unabhängig von der Schulträgerschaft, nachzugehen und diese aufzuklären?
Danke schön, Herr Zillich! – Für den Senat antwortet jetzt der Bildungssenator. – Bitte schön, Herr Prof. Zöllner!
Herr Präsident! Sehr geehrte Frau Barth! Sehr geehrter Herr Zillich! Zu der Frage 1 von Frau Barth und den Fragen 1 und 2 von Herrn Zillich: Die Senatsverwaltung und die Berliner Schulen verfügen über abgestimmte Instrumentarien, Hilfsangebote und Regelungen, um sexuellen Übergriffen vorzubeugen bzw. diese zu ahnden. Für den Schulbereich gelten folgende Reglungen: Schulen in öffentlicher Trägerschaft sind verpflichtet, Fällen von Gewalt und sexuellem Missbrauch an Kindern und Jugendlichen umgehend nachzugehen, diese Fälle der Senatsverwaltung zu melden sowie Opferhilfe und eine Aufarbeitung des Vorfalls in Kooperation mit dem Jugendamt zu gewährleisten.
Dies geschieht auf Grundlage des Schulgesetzes für das Land Berlin, § 5a – Zusammenarbeit zwischen Schule und Jugendamt –, des Schul- und Jugendrundschreibens Nr. 1/2006 über die gegenseitige Information und Zusammenarbeit von Jugendämtern und Schulen, des Informationsrundschreibens des Bildungssenators zum Um
gang mit Gewalt- und Notfallsituationen in den Berliner Schulen, darüber hinaus der Notfallpläne für die Berliner Schulen sowie des Handlungsleitfadens „Zusammenarbeit zwischen Schulen und bezirklichem Jugendamt im Kinderschutz“. Bei Verdacht auf eine Straftat wird Strafanzeige durch den Schulleiter oder die Schulleiterin, ein Strafantrag durch die Schulaufsicht gestellt.
Schulen in privater Trägerschaft wurden unter anderem durch Übersendung des Informationsrundschreibens zum Umgang mit Gewalt- und Notfallsituationen an Berliner Schulen vom 7. August 2009 sowie durch ergänzende Veranstaltungen in das System von Prävention, Aufarbeitung und Meldung aktiv eingebunden. Sie nehmen die Angebote, wie z. B. Anforderung schulpsychologischer Hilfe, in Anspruch und benutzen auch das für Gewalt- und Notfallsituationen entwickelte Meldeformular.
Entsprechend dem Informationsanspruch der Schulaufsicht gemäß § 95 Abs. 3 Schulgesetz sehe ich es z. B. als erforderlich an, dass Schulen in freier Trägerschaft die Schulaufsicht in allen Fällen sexueller Übergriffe unverzüglich informieren, damit die zu ergreifenden Maßnahmen miteinander abgestimmt werden können. Ich gehe davon aus, dass auch die Schulen in freier Trägerschaft im Interesse der ihnen anvertrauten Kinder und Jugendlichen entsprechend der Schulen in öffentlicher Trägerschaft handeln und diese Anzeige auch erstatten.
Wenn es aktuell Anhaltspunkte für sexuellen Missbrauch gibt, ist die Schulaufsicht jedoch unabhängig von der Schulträgerschaft verpflichtet, diesen nachzugehen und den Sachverhalt möglichst rasch aufzuklären. Alle sexuellen Übergriffen, die in der Schule stattfinden, sind an meine Verwaltung, die Schulaufsicht, die Schulpsychologie, den Schulträger und das zuständige Jugendamt zu melden.
Grundlage gelingender Prävention, nach der gefragt wurde, ist ein positives, von gegenseitiger Achtung, Respekt, Offenheit und Vertrauen geprägtes Schulklima sowie eine gute Zusammenarbeit von Schulpersonal, Schülerschaft und Eltern. Prävention umfasst in diesem Zusammenhang Kenntnisse der Schulaufsicht und der Schulleiterinnen und -leiter zu Dienstpflichtverletzungen, vor allem die Sensibilisierung und die Handlungssicherheit der pädagogischen Fachkräfte und die Stärkung der Kinder und Jugendlichen inner- und außerhalb der Schule bei der Aufklärung.
Für Kindertagesstätten und Einrichtungen der Erziehungshilfe geht die Einrichtungsaufsicht meiner Verwaltung jedem Hinweis auf Gewalt und sexuellen Missbrauch unverzüglich nach. Sie ist qua Amt berechtigt und verpflichtet, anlassbezogene Nachforschungen aufzunehmen und entsprechende Maßnahmen zu ergreifen, um den Schutz von Kindern und Jugendlichen zu gewährleisten. Sie kann Auflagen erteilen, zum Beispiel die Tätigkeit von bestimmten Personen untersagen, Hausverbote aussprechen und gegebenenfalls auch die Betriebserlaubnis
Die Träger der freien Jugendhilfe sind ihrerseits verpflichtet, alle besonderen Vorkommnisse unverzüglich zu melden – bis hin zur Einschaltung der Strafverfolgungsbehörden. Alle Träger der Jugendhilfe – das gilt für ambulante und stationäre Maßnahmen und Projekte gleichermaßen – sind im Rahmen des Kinderschutzes gesetzlich verpflichtet, den besonderen Schutzauftrag eigenverantwortlich und in Zusammenarbeit mit den Jugendämtern wahrzunehmen.
Zur zweiten Frage von Frau Barth: Die grundsätzlichen Maßnahmen zur Verbesserung des Schutzes von Kindern und Jugendlichen vor Gefährdungen ihres Wohls hat der Senat mit dem Konzept für ein Netzwerk Kinderschutz im Februar 2007 beschlossen. Dabei nimmt die Bekämpfung von sexuellem Missbrauch von Kindern und Jugendlichen eine hohen Stellenwert ein. Im Rahmen der Umsetzung dieses Konzeptes arbeiten die öffentliche Jugendhilfe, Schulen und spezialisierte Kinderschutzeinrichtungen eng zusammen. Das beinhaltet die Beratung zum Umgang mit Verdachtsfällen – die anonyme Beratung ist dabei aus meiner Sicht besonders wichtig –, professionelle Fachberatung zum Thema sexueller Missbrauch und Präventionsprojekte öffentlicher und freier Träger für Kinder, Jugendliche, Eltern und Lehrkräfte.
Zur Sicherstellung des Schutzauftrags bei Kindeswohlgefährdung gemäß § 8a und der persönlichen Eignung der Fachkräfte gemäß § 72a SGB VIII wurden entsprechende zusätzliche Regelungen für alle Einrichtungen und Dienste der Kinder erlassen. So haben die Leistungserbringer durch geeignete betriebliche Maßnahmen sicherzustellen, dass in ihrem Verantwortungsbereich ausschließlich Personen Leistungen erbringen, die nicht im Sinne des § 72a Satz 1vorbestraft sind. Dazu gehört insbesondere die Vorlage eines aktuellen Führungszeugnisses vor Aufnahme der Tätigkeit. Regelmäßige Überprüfungen erfolgen entsprechend dem für die Jugendämter vorgesehenen Verfahren.
Für eine kompetente Verdachtsabklärung und Intervention bei sexuellem Missbrauch hat meine Verwaltung gemeinsam mit den Bezirken, dem sozialpädagogischen Fortbildungsinstitut Berlin-Brandenburg und freien Trägern mit dem Jugendrundschreiben Nr. 2/2009 „Handlungsempfehlungen bei sexueller Gewalt gegen Mädchen und Jungen in Berlin“ verbindliche Verfahren zum sexuellen Missbrauch bzw. zum Umgang mit solchen Sachverhalten entwickelt. Dieser Leitfaden ist ergänzender Bestandteil der „Empfehlungen zur Umsetzung des Schutzauftrages nach § 8 SGB VIII bei Kindeswohlgefährdung“ und trägt der Besonderheit der Thematik der sexualisierten Gewalt gegen Mädchen und Jungen Rechnung.
Kinder und Jugendliche, die Nötigungen und Übergriffen gegen ihre körperliche und seelische Unversehrtheit aus
gesetzt sind oder waren, erhalten Hilfe und Zuflucht bei den Jugendämtern der Bezirke, dem Berliner Notdienst Kinderschutz mit den Einrichtungen Kindernotdienst, Mädchennotdienst und Jugendnotdienst und bei den berlinweit tätigen Kinderschutzprojekten, wie Beispielsweise Kind im Zentrum, Wildwasser, Kinderschutzzentrum und Kinderschutzbund. Auch die Einrichtungsaufsicht des Landesjugendamtes ist eine kompetente Anlaufstelle.
Danke schön, Herr Senator! – Jetzt kommen die Nachfragen beginnend mit Frau Dr. Barth. – Bitte schön!
Zunächst einmal vielen Dank, Herr Zöllner, für die umfängliche Antwort! Wir wissen, dass dieses Problem nicht gradlinig zu klären ist. Meine Nachfrage lautet deshalb ganz konkret: Mit welchen ergänzenden Kontrollmechanismen entspricht der Senat der besonderen Verantwortung der staatlichen Aufsicht von privaten Trägern, um der Gefahr von Fortsetzung oder Wiederholung kindeswohlgefährdender Aktivitäten wirksam vorzubeugen? Mein Schwerpunkt liegt auf den Kontrollmechanismen.
Ich habe versucht, den Sachverhalt in seiner Gesamtheit darzustellen. Dabei bin ich auch auf die rechtliche Situation eingegangen, die beispielsweise gegenüber dem öffentlichen Schulsystem klar und eindeutig geregelt ist und im Rahmen der normalen Kontrollmechanismen weitgehend abgewickelt wird. Ich gehe auch davon aus, dass Ähnliches bei Schulen in freier Trägerschaft stattfindet. Ich werde gewährleisten, dass eine Interpretation – beispielsweise hinsichtlich der Meldepflicht bestimmter Vorfälle – nicht mehr möglich ist. Die juristische Beurteilung ist aus meiner Sicht eindeutig, und die Schulaufsicht ist in jedem Verdachtsfall zu informieren.