M ü n d l i c h e A n f r a g e d e s A b g. G u s t a v - A d o l f H a a s S P D S c h u l p o l i t i s c h e Z u o r d n u n g v o n G e m e i n d e n i n d e r G r e n z r e g i o n z w i s c h e n R h e i n s c h i e n e u n d S c h w a r z w a l d a b d e m S c h u l j a h r 2 0 0 3
ist die schulpolitische Zuordnung von Gemeinden in der Grenzregion zwischen Rheinschiene und Schwarzwald ab dem Schuljahr 2003. Ich frage:
a) Welche Zuordnung plant das Kultusministerium BadenWürttemberg hinsichtlich des Fremdsprachenunterrichts in den Grundschulen für den Bereich der Gemeinde Oberried und der Gemeinden im Dreisamtal?
b) Wird bei den zum Schwarzwald gehörenden Gemeinden Sankt Peter und Sankt Märgen die Zuordnung gesondert geprüft?
Herr Präsident, liebe Kolleginnen und Kollegen! Namens der Landesregierung beantworte ich die Mündliche Anfrage wie folgt:
Um das Anschlusskonzept zu gewährleisten, bedarf es zusammenhängender Gebiete, damit die Schülerinnen und Schüler ihre Grundschulfremdsprache in der weiterführenden Schule fortsetzen können. Ab 2003 ist daher der Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald mit Ausnahme folgender Städte und Gemeinden für Grundschulfranzösisch vorgesehen: Breitnau, Hinterzarten, Feldberg, Titisee-Neustadt, Eisenbach, Friedenweiler, Lenzkirch, Schluchsee und Löffingen. Oberried als Gemeinde des Landkreises BreisgauHochschwarzwald bekommt ebenfalls Französisch als Grundschulfremdsprache. Mit Dreisamtal verbindet die Bevölkerung die Gemeinden Kirchzarten, Stegen, Buchenbach und Oberried. Sankt Märgen und Sankt Peter arrondieren das Einzugsgebiet der weiterführenden Schulen in Kirchzarten. Diese Gemeinden gehören ebenfalls zum Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald.
Zur Frage b: Im Hinblick darauf, dass die Gemeinden Sankt Märgen und Sankt Peter einen gemeinsamen Hauptschulbildungsgang mit den Klassenstufen 5 und 6 an der Grund- und Hauptschule in Sankt Märgen und mit den Klassen 7 bis 9 an der Grund- und Hauptschule in Sankt Peter führen, sind beide Gemeinden gemeinsam zu betrachten. Im zehnten Schuljahr sind die Hauptschüler dieser Gemeinden der Grund- und Hauptschule in Kirchzarten zugeordnet. Die überwiegende Mehrzahl der Realschüler und der Gymnasialschüler aus Sankt Märgen und Sankt Peter besucht die Realschule und das Gymnasium in Kirchzarten.
Herr Staatssekretär, wie beurteilt die Landesregierung die Erfolgsaussichten der in der Presse bekannt gewordenen Klageabsichten im Bereich Karlsruhe und in Wiesental?
Herr Kollege Haas, die Landesregierung hat nicht die Absicht, sich jetzt zu Klagen zu äußern. Wir kennen den genauen Klageinhalt noch nicht. Wir werden uns dann im Verfahren dazu äußern.
Herr Staatssekretär, Ihr Haus hat sich ja leider gegen ein allgemeines Wahlrecht bei der Grundschulfremdsprache ausgesprochen.
Wären Sie aber bereit, in Einzelfällen, also bei Grundschulen, die im Einzugsbereich verschiedener weiterführender Schulen liegen, die einerseits Englisch und andererseits Französisch als Grundschulfremdsprache haben, den Eltern ein gewisses Wahlrecht einzuräumen?
Wir halten es grundsätzlich nicht für angemessen, die Frage des Bildungsangebots einem Elternwahlrecht zu unterwerfen, sondern halten das für Grundsatzentscheidungen, die politisch zu verantworten sind. Im Übrigen würden gerade kleine Grundschulen unter einem solchen Wahlrecht zu leiden haben, weil wir es dort wegen der kleinen Gruppen nicht realisieren könnten. Wir werden also für jeden einzelnen Standort eine Entscheidung treffen müssen. Das ist im Kabinettsbeschluss vom November letzten Jahres auch geschehen.
M ü n d l i c h e A n f r a g e d e s A b g. G e r d T e ß m e r S P D A u s g l e i c h s z a h l u n g e n n a c h d e r S c h A L V O a n b ä u e r l i c h e B e t r i e b e i m N e c k a r - O d e n w a l d K r e i s
a) Wie groß ist die Zahl der Flächen und der Landwirte im Neckar-Odenwald-Kreis, für die nach der Neuregelung der SchALVO keine pauschalierten Ausgleichszahlungen 310 DM pro Hektar mehr erfolgen werden?
b) Aus welchen anderen Quellen können bäuerliche Betriebe im Neckar-Odenwald-Kreis eine Kompensation für die finanziellen Einbußen erhalten, die ihnen nach der Neuregelung der SchALVO durch die nach wie vor vorhandenen, aber nicht mehr ausgeglichenen Anbaubeschränkungen entstehen?
Herr Präsident, meine Damen und Herren! Für die Landesregierung beantworte ich diese Anfrage wie folgt:
Zunächst zu a: Wie wir wissen, wurden mit der Novellierung der SchALVO die Wasserschutzgebiete neu eingeteilt, nämlich einerseits in die normalen Gebiete, also gering belastete Gebiete, und andererseits in stärker belastete Bereiche, Problem- und Sanierungsgebiete. Für Normalgebiete gelten lediglich die allgemeinen Schutzbestimmungen, und für die Problem- und Sanierungsgebiete gilt das Mehr durch die SchALVO und die dortigen Förderkulissen.
Für den Neckar-Odenwald-Kreis bedeutet dies, dass 9 450 Hektar aus den Auflagen für die landwirtschaftliche Nutzung in Wasserschutzgebieten weitgehend entlassen wurden. Diese Flächen werden von 530 Landwirten bewirtschaftet. Da es auf diesen Flächen keine wirtschaftlichen Nachteile mehr gibt, sind auch die Ausgleichsleistungen entfallen.
Zu b: Für alle Flächen, auf denen die Landwirte noch Auflagen nach der neuen SchALVO zu berücksichtigen haben, werden sie entsprechend mit Ausgleichsleistungen bedacht. Das ist ja weniger die Frage. Das sind die Problem- und Sanierungsgebiete, wie wir wissen. Damit sind alle Anbaubeschränkungen und Auflagen, die die Landwirte bei der Bewirtschaftung in Wasserschutzgebieten haben, auf der Grundlage des Wasserhaushaltsgesetzes ausgeglichen.
Im Übrigen können alle Landwirte auch in Wasserschutzgebieten auf freiwilliger Basis Verträge zur Durchführung von MEKA-Maßnahmen abschließen. Das trifft zum Beispiel auch für die Beibehaltung einer extensiven Grünlandnutzung zu. Ich habe mir auch die Zahlen noch einmal geben lassen. Es ist immer die Frage, was im Jahr 2001 im Vergleich zum Jahr 1999 konkret vorhanden ist. Vor der Neukonzeption gab es 1999 einen Mittelfluss in den Nekkar-Odenwald-Kreis von 4,5 Millionen und nach der Neukonzeption 2001 einen Mittelfluss von 5,2 Millionen , also ein Plus von 0,7 Millionen .
Danke für die Zahlen, Herr Minister. Die Frage ist aber: Sind das auch dieselben Landwirte, die diese um 0,7 Millionen gestiegenen Zuschüsse bekommen? Ich frage das vor dem Hintergrund, dass das bisher eben zum Teil kalkuliertes Einkommen war.
Das kann ich im Einzelfall so nicht beantworten. Da muss man den Einzelfall betrachten. Aber man muss bei der ganzen Rechnung immer wieder eines berücksichtigen: Die Mittel nach der SchALVO sind kein Zusatzeinkommen, sondern immer ein Ausgleich für Auflagen. Das wird oft verwechselt. Wenn die Auflagen entfallen, kann es keine SchALVO-Zuwendung mehr geben.
Also muss ich zu dem übergehen, was das MEKA hergibt. Wir haben ja mit MEKA II einiges Zusätzliche gemacht. Ich habe mir die ganzen neuen Maßnahmen von MEKA II gerade noch einmal aufschreiben lassen: Verringerung der bedarfsgerechten Stickstoffdüngung Sie wissen das , umweltbewusstes Betriebsmanagement. Das alles geht in die Richtung, tatsächlich das abzufangen, was nicht mehr unmittelbar in der SchALVO enthalten ist. Im Einzelfall könnte ich aber jetzt nicht sagen, inwieweit Deckungsgleichheit besteht. Oftmals gibt es vielfache und zahlreiche Überlappungen.
Das heißt also, Sie können der Aussage auch nicht klar zustimmen, dass man sagen muss, dass es durchaus Einbußen gibt, die sich durch MEKA gar nicht einpendeln können, weil es ja eine Tatsache ist, dass dort,
wo Grünland ist, MEKA maximal bei der Extensivierung mit hineinfällt. Aber sonst kann man ja gar nichts anderes beantragen. Darf ich noch einmal fragen: Sehen Sie es auch so, dass dies bisher kalkuliertes Einkommen war, weil die Grünlandgebiete entsprechend weniger bewirtschaftet werden und das durch MEKA nicht ganz kompensiert werden kann?
Das kalkulierte Einkommen ist zunächst einmal der Ertrag, der normale, rechenbare, vorausschätzbare Ertrag.
Von diesem Ertrag geht das ab, was auflagenbedingt nicht realisierbar ist. Dies ist der erfolgte Ausgleich. Wenn dieser Ausgleich tatsächlich nicht mehr gegeben wird, weil entsprechende Beschränkungen entfallen, muss man zunächst davon ausgehen, dass der Ursprungsertrag wieder erreicht wird. Falls aus Umweltgründen nicht mehr die gleiche Intensivierung möglich ist und andere Auflagen akzeptiert werden, greift MEKA I und dann MEKA II.
Herr Minister, da handelt es sich um beträchtliche Gebiete und um 530 Landwirte nur für diesen Bereich. Wie lässt es sich mit dem Grundwasserschutz vereinbaren, dass wie Sie eben sagten praktisch unbeschränkt bewirtschaftet werden kann und das MEKAAngebot nur auf freiwilliger Basis in Anspruch genommen wird?