Es sollten darüber hinaus Schuldentilgungen vorgenommen werden. Selbstverständlich wird auch in künftige Förderbe
scheide aufgenommen werden müssen, inwieweit gewisse Rückzahlungen zu erfolgen haben, wenn eine Kommune einen Cross-Border-Leasing-Vertrag abschließt.
Wir wollen uneingeschränkt, dass die Kommunen selbst darüber entscheiden können, ob sie einen solchen Vertrag abschließen wollen. Wir wollen nicht dazu beitragen, dass die Kommunen in diesem Punkt zusätzlich gegängelt werden.
Herr Präsident, meine Damen und Herren! Herr Kollege Oelmayer, nach der ersten Runde habe ich das Gefühl, dass es für Ihren Gesetzentwurf nicht besonders gut aussieht.
(Beifall bei Abgeordneten der CDU – Heiterkeit – Abg. Oelmayer GRÜNE: Es sei denn, Sie halten jetzt ein flammendes Plädoyer dafür! Das wäre doch einmal etwas! – Gegenruf des Abg. Junginger SPD: Das dürfte ihm schwer fallen!)
Wie jede Plenardebatte habe ich auch diese Debatte sehr sorgfältig verfolgt. Ich kann an Ihre Adresse gerichtet tröstend feststellen: Vom Inhaltlichen her sind wir uns eigentlich doch in fast allen Punkten einig. Wir sind uns zum Beispiel über die Art einig, wie die Rechtsaufsicht durchgeführt werden muss, auch unter Heranziehung externen Sachverstands. Wir sind uns darüber einig, dass die Barwertvorteile natürlich im Gebührenhaushalt berücksichtigt werden sollten, auch wenn die Rechtsprechung dazu noch nicht abschließend ist. Es gibt dazu aber klare Äußerungen, auch von der Kommunalabteilung im Innenministerium. Wir sind uns darüber einig, dass die Förderpraxis, nachdem man mit dieser Finanzierungsart doch Erfahrungen gewinnen konnte, dies künftig berücksichtigen und dass das in den Förderbescheid aufgenommen werden muss.
Herr Professor von Rotberg, der Leiter der Kommunalabteilung im Innenministerium, hat im Übrigen darauf hingewiesen, dass es als Finanzierungsart mit sehr langfristiger Bindung nicht nur Cross-Border-Leasing-Verträge, sondern auch andere Finanzierungsarten gibt, die in ihrer langfristigen Bindung und damit in ihrer Risikofreudigkeit durchaus mit Cross-Border-Leasing-Verträgen vergleichbar sind.
Kurzum, der springende Punkt ist eigentlich nur der: In der Konsequenz soll Ihr Gesetzentwurf dazu führen, dass der Gesetzgeber solche Finanzierungsarten verbietet. Die Landesregierung ist dazu in Übereinstimmung mit allen Frakti
onen – mit Ausnahme Ihrer Fraktion und Ihrer Person, Herr Oelmayer – der Auffassung, dass wir diese Finanzierungsart nicht verbieten sollten. Man muss – und dies erfolgt ja – die Kommunen auf das Risiko aufmerksam machen. Bei solch schwierigen und letztlich irgendwo auch risikoträchtigen Geschäften wird man sicherlich die Rechtsaufsicht fordern müssen.
Es besteht überhaupt kein Widerspruch zu der Aussage des Finanzministers, wonach ein solches Instrument für das Land nicht infrage komme. Ich würde mich als Bürgermeister oder Oberbürgermeister vermutlich auch nicht gerne in solche Finanzierungsarten begeben. Aber daraus den Schluss zu ziehen, dass es den Kommunen sozusagen verboten werden müsse, geht uns allen – mit Ausnahme von Ihnen – doch zu weit. Wir sollten bei dem Grundsatz bleiben, gegen den leider von allen Seiten oft verstoßen wird, dass die Kommunen über möglichst viele ihrer eigenen Angelegenheiten selber entscheiden sollen.
Es sind gewählte Damen und Herren im Gemeinderat, und auch der Bürgermeister ist vom Volk gewählt. Das ist allerdings natürlich auch, abgesehen von der speziellen Aufgabe der Rechtsaufsicht, immer mit der klaren Konsequenz verbunden, dass sie für ihre Entscheidungen dann auch selber die Verantwortung tragen. Wenn wir diesen Grundsatz nicht beherzigen, kommen wir von der deutschen Krankheit, wie ich immer sage, schon überhaupt nicht weg und damit auch nicht zum Abbau von Bürokratie. Deshalb: nicht immer neue Gängelvorschriften an die Adresse anderer ausdenken.
Ich bitte Sie daher um Verständnis. Das wird Sie nicht überraschen. Wir können das Thema auch noch einmal im Innenausschuss diskutieren, aber das wird auch wieder zwecklos sein. In der Sache sind wir uns dankenswerterweise, wie gesagt, weitestgehend einig, aber wir ziehen daraus nicht die Konsequenz, schon wieder belastende Vorschriften an die Adresse von Kommunen zu erlassen.
Meine Damen und Herren, es liegen keine weiteren Wortmeldungen vor. Wir kommen zur geschäftsordnungsmäßigen Behandlung. Vorgeschlagen wird die Überweisung des Gesetzentwurfs Drucksache 13/2282 an den Innenausschuss. – Sie stimmen der Überweisung zu.
Herr Kollege Oelmayer, können wir die Anträge, da es Berichtsanträge sind, für erledigt erklären, oder wünschen Sie hier ebenfalls Überweisung an den Innenausschuss?
Gut. Ich stelle fest, dass die Anträge Drucksachen 13/1885 und 13/2124 einvernehmlich für erledigt erklärt werden.
Erste Beratung des Gesetzentwurfs der Landesregierung – Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung für Baden-Württemberg – Drucksache 13/2283
Das Präsidium hat für die Aussprache nach der Begründung des Gesetzentwurfs durch die Regierung eine Redezeit von fünf Minuten je Fraktion bei gestaffelten Redezeiten festgelegt.
Herr Präsident, meine sehr geehrten Damen und Herren! Der vorliegende Gesetzentwurf der Landesregierung hat für die Errichtung von Mobilfunkanlagen folgendes Ziel: Antennen bis zu zehn Metern Höhe einschließlich der Versorgungseinheiten üblicher Größe sollen auch dann ohne Baugenehmigungsverfahren errichtet werden dürfen, wenn sie in, auf oder an einem Gebäude angebracht werden.
Die kommunalen Landesverbände haben diesen Gesetzentwurf als Beitrag zur Entbürokratisierung ausdrücklich begrüßt.
Meine Damen und Herren, der Ausbau des UMTS-Netzes ist für den Wirtschaftsstandort Baden-Württemberg und dessen Wettbewerbsfähigkeit von sehr großer Bedeutung. Das Wirtschaftsministerium hält es für unverzichtbar, dass die Mobilfunkbetreiber entsprechend ihrer Verpflichtung aus den erworbenen Mobilfunklizenzen eine flächendeckende Mobilfunkversorgung anbieten. Mit diesem Gesetzentwurf sollen deshalb die baurechtlichen Rahmenbedingungen für einen zügigen Ausbau der Mobilfunknetze verbessert werden. Das heißt, in Zukunft soll für eine Vielzahl neu zu installierender Antennenanlagen kein Baugenehmigungsverfahren mehr erforderlich sein. Das bedeutet eine Beschleunigung und eine Vereinfachung des Netzausbaus.
Dabei möchte ich auf eines hinweisen. Schon nach der geltenden Landesbauordnung dürfen Antennenanlagen bis zehn Meter Höhe verfahrensfrei errichtet werden. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat jedoch entschieden, dass dies immer dann nicht gelte, wenn die Anlage auf einem Wohngebäude angebracht werde. Die Mobilfunkanlagen stellten nämlich eine gewerbliche Nutzung dar, die zu einer genehmigungspflichtigen Nutzungsänderung des Gebäudes führe. Als Folge dieser Rechtsprechung muss derzeit für Mobilfunkanlagen, die nicht frei stehend errichtet, sondern an, auf oder in Gebäuden angebracht werden, immer eine Baugenehmigung eingeholt werden. Dies war vom Gesetzgeber so nicht gewollt, und dies soll mit dem vorliegenden Gesetzentwurf nunmehr klargestellt werden.
Da gibt es noch einen weiteren Punkt, bei dem in der Vergangenheit Auslegungsschwierigkeiten aufgetreten sind. In der Praxis hat sich oft die Frage gestellt, ob zu den genehmigungsfreien Antennenanlagen auch die notwendigen Versorgungseinheiten wie etwa Funktionsschränke gehören. Um auch hier eine eindeutige Rechtslage zu schaffen, werden Versorgungseinheiten bis zu einer Größe von zehn Kubikmetern Rauminhalt ausdrücklich in die Verfahrensfreiheit für Antennen einbezogen.
Meine Damen und Herren, die vorgesehene Neuregelung beruht auf einer entsprechenden Vorschrift in der Muster
bauordnung 2002, die sukzessive auch von den anderen Bundesländern übernommen werden wird. Eine solche Angleichung ist nicht nur aus Gründen der bundesweiten Harmonisierung des Bauordnungsrechts sinnvoll, sondern auch zur Schaffung einheitlicher Rahmenbedingungen für den Netzausbau.
Zum Schluss möchte ich noch kurz auf das Thema Gesundheitsschutz und die Besorgnisse und Ängste der Bürgerinnen und Bürger vor den Auswirkungen der elektromagnetischen Strahlung eingehen. In diesem Zusammenhang wird immer wieder vorgebracht, im Interesse des Gesundheitsschutzes müsse an einer möglichst umfassenden Baugenehmigungspflicht festgehalten werden. Hierzu möchte ich in aller Deutlichkeit festhalten: Die Berücksichtigung der gesundheitlichen Aspekte, das heißt die Einhaltung der Grenzwerte der entsprechenden Verordnung über elektromagnetische Felder, ist nicht davon abhängig, ob ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt wird oder nicht. Die Mobilfunkbetreiber müssen vielmehr auch bei baurechtlicher Genehmigungsfreiheit für jeden Standort nachweisen, dass die geplante Sendeanlage den notwendigen Sicherheitsabstand einhält. Dazu muss eine so genannte Standortbescheinigung der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post eingeholt und dem zuständigen Gewerbeaufsichtsamt vorgelegt werden. Mit dieser Vorlage der Standortbescheinigung wird die Einhaltung der Grenzwerte unabhängig von der Frage der Baugenehmigungspflicht gewährleistet.
Im Übrigen kann auch im Baugenehmigungsverfahren ein Antrag auf Errichtung einer Sendeanlage nicht allein deshalb abgelehnt werden, weil die Anwohner der Sendeanlage Gesundheitsgefährdungen befürchten. Wenn die geforderten Sicherheitsabstände nach der Standortbescheinigung eingehalten sind, muss die Baurechtsbehörde die Genehmigung erteilen. Das Baurecht bietet in dieser Beziehung keine weiter gehende Schutzwirkung. Das ist wichtig festzuhalten.
Ebenso wenig – auch das ist ein wichtiger Punkt, den ich noch kurz ansprechen möchte – kann das Baugenehmigungsverfahren als Steuerungsinstrument zur Standortwahl eingesetzt werden. Eine Prüfung eventuell geeigneter Alternativstandorte scheidet im Genehmigungsverfahren aus rechtlichen Gründen aus. Wesentlich wichtiger ist daher in diesem Zusammenhang die rechtzeitige Information der Gemeinden vor der konkreten Festlegung der Standorte. Zu diesem Zweck haben sich ja die Mobilfunkbetreiber in einer mit den kommunalen Landesverbänden abgeschlossenen Vereinbarung freiwillig verpflichtet, die Gemeinden frühzeitig über ihre Planung zum Netzausbau und eventuelle Standortalternativen zu informieren. Dieses Verfahren bringt die notwendige Transparenz. Daher begrüße ich diese Vereinbarung.
Die Landesregierung sieht Handlungsbedarf für die Beschleunigung und Vereinfachung des UMTS-Netzausbaus. Ich möchte Sie deshalb bitten, diesem Gesetzentwurf nach der entsprechenden Ausschussberatung zuzustimmen.
(Beifall bei Abgeordneten der CDU und des Abg. Dr. Noll FDP/DVP – Zurufe von der SPD: Guten Morgen! – Abg. Capezzuto SPD: Aufgewacht?)
Herr Präsident, meine Damen und Herren! Der Herr Staatssekretär hat eigentlich nahezu alles gesagt, was man zu diesem Thema sagen kann.
weil in der Vergangenheit erhebliche Verunsicherung aufgrund des Urteils des Verwaltungsgerichtshofs BadenWürttemberg eingetreten ist und wir an der Verfahrensfreiheit bei Antennenanlagen für den Mobilfunkbereich unterhalb der Größe von zehn Metern festhalten wollen. Da wir dies auch für privat genutzte Gebäude in Zukunft so handhaben wollen, wie es bislang schon für gewerblich genutzte Gebäude möglich ist, schließen wir uns dem Gesetzentwurf zur Änderung der Landesbauordnung an. Wir sehen darin auch einen wichtigen Beitrag zur Beschleunigung und Deregulierung in diesem Bereich, auch vor dem Hintergrund, dass mit der Ersteigerung der UMTS-Lizenzen die Betreiber auch verpflichtet sind, eine Netzabdeckung in BadenWürttemberg zu erbringen, die gewährleistet, dass diese Mobilfunkdienste in der Zukunft auch genutzt werden können. Ich denke, das ist ein ganz wesentlicher und wichtiger Beitrag. Es kann nicht so sein, dass von Bundesseite her zunächst in einem Verfahren, das auch für die Betreiber sehr kostenaufwendig war, eine hohe Lizenzgebühr verlangt wird und dass dann, wenn die Betreiber den neuen Netzstandard einführen wollen, gleichzeitig über bestimmte Wege verhindert wird, dass sie in Baden-Württemberg investieren.