Wir, Kollege Löffler und ich, haben heute Morgen deutlich gemacht, dass wir uns eine andere Denkrichtung an der Universität Stuttgart wünschen würden. Aber ein Denkverbot auszusprechen, das kann es ja wohl nicht sein. Denn wenn wir wollen, dass sich Hochschulen autonom an die Spitze weiterentwickeln, müssen wir ihnen auch gewisse Spielräume geben, genau so, wie der Herr Minister dies heute Morgen deutlich gemacht hat.
(Beifall bei der FDP/DVP und des Abg. Dr. Klaus Schüle CDU – Abg. Dieter Kleinmann FDP/DVP: So ist es! Sehr richtig!)
Die Kollegin Bauer wird es ja im Protokoll nachlesen: Die Kofinanzierung – 50 % und 25 % – hat in Baden-Württemberg bisher funktioniert. Warum soll es in Zukunft nicht funktionieren? Aber gut, dass wir einmal darüber gesprochen haben.
Damit kommen wir zum letzten und wichtigsten Punkt, nämlich der Unterschrift der Bundeskanzlerin. Auch wir setzen darauf, dass diese Bundeskanzlerin im Herbst Bundeskanzle
rin bleibt, aber eben in einer Regierung, die mit Geld vernünftiger umgehen kann und auch mit Hochschulpolitik noch bessere und wichtigere Akzente setzen kann.
(Beifall bei der FDP/DVP und Abgeordneten der CDU – Zuruf: Guter Mann! – Zuruf der Abg. Bärbl Mielich GRÜNE)
Zweite Beratung des Gesetzentwurfs der Landesregierung – Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Lebenspartnerschaftsgesetzes – Drucksache 14/4250
Liebe Kolleginnen und Kollegen, das Präsidium hat für die Allgemeine Aussprache eine Redezeit von fünf Minuten je Faktion festgelegt.
Herr Präsident, meine sehr verehrten Damen und Herren! Durch das neue Personenstandsgesetz des Bundes wurde zu Beginn dieses Jahres die Begründung und Beurkundung von Lebenspartnerschaften den Standesbeamten als Regelzuständigkeit übertragen. Die bundesrechtlichen Vorgaben zur Ausführung des Lebenspartnerschaftsgesetzes enthalten jedoch in § 23 eine Öffnungsklausel für die Länder. Demnach ist eine Abweichung von den Zuständigkeiten der Standesämter dann erlaubt, wenn zum Zeitpunkt des Inkrafttretens, also am 1. Januar 2009, bereits eine andere Zuständigkeit gegeben war.
Das Land macht von dieser Öffnungsklausel Gebrauch. Denn seit Juli 2002 sind in Baden-Württemberg in den Landkreisen die Landratsämter und in den Stadtkreisen die Gemeinden als untere Verwaltungsbehörden für die Beurkundung von eingetragenen Lebenspartnerschaften zuständig. Es ist durchaus in Ordnung, Unterschiede zwischen Lebenspartnerschaften und der grundgesetzlich geschützten, privilegierten Ehe zu machen. Die Länderöffnungsklausel macht es möglich, abweichende Regelungen vom Bundesgesetz beizubehalten. Dies ist keine Diskriminierung. Die CDU-Fraktion sieht lediglich keine Notwendigkeit, an den bisherigen Regelungen, die problemlos funktionieren, etwas zu ändern.
Bei allen verschiedenen Standpunkten, die bei der ersten Lesung des Gesetzentwurfs angesprochen wurden, müssen wir auch anerkennen, dass sich in den letzten Jahren zuguns- ten der gleichgeschlechtlichen Partnerschaften vieles bewegt hat.
Die CDU-Fraktion achtet die Lebenspartnerschaften. Wir sehen aber Ehe und Familie nach wie vor als Fundament unserer Gesellschaft. Die Ehe steht laut Artikel 6 Abs. 1 des Grundgesetzes unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung. Diese Verfassungsbestimmung beinhaltet sowohl die Institutsgarantie der Ehe als auch eine Grundsatznorm. Der Gesetzgeber ist daher auch berechtigt, zwischen Ehe und anderen Lebenspartnerschaften zu unterscheiden. Dem fühlen wir uns als Union verpflichtet.
Das Bundesverfassungsgericht sieht im neuen Lebenspartnerschaftsgesetz keinen Verstoß gegen Artikel 3 des Grundgesetzes, der eine Gleichbehandlung aller Menschen vor dem Gesetz gewährleistet. In einem Urteil vom 6. Mai 2008, in dem es allerdings um Beihilfe- und Unterhaltsansprüche geht, macht das Bundesverfassungsgericht deutlich, dass eine vollständige Gleichstellung von Ehe und eingetragenen Lebenspartnerschaften vom Grundgesetz nicht gefordert wird. Die Ehe ist eine klar definierte Institution. Sie steht und bleibt gemäß Artikel 6 des Grundgesetzes unter dem besonderen Schutz des Staates.
Bei der ersten Lesung des Gesetzentwurfs wurden des Weiteren Bedenken geäußert, die Eintragung von Lebenspartnerschaften fände in schmucklosen Landratsämtern statt. Ich denke, ein angemessener Rahmen für die Begründung von Lebenspartnerschaften ist unabhängig von der beurkundenden Behörde. Ein passender Rahmen kann sowohl vom Standesamt als auch vom Landratsamt geschaffen werden. Jedenfalls sind mir bisher in dieser Angelegenheit keine Beschwerden bekannt geworden. Ich denke doch auch, dass die Landräte darauf achten, dass die Beurkundungen in einem würdigen Rahmen vorgenommen werden. Sie wollen da sicher nicht hinter den Standesämtern zurückstehen.
In einem Punkt waren wir uns allerdings das letzte Mal einig: Für die Begründung eingetragener Lebenspartnerschaften sind die regionalen Unterschiede bei der Gebührenhöhe zu groß. Eine Differenz von teilweise bis zu 150 % empfinde ich persönlich als sehr unbefriedigend und nur sehr schwer vermittelbar. Es gilt nun, an dieser Stelle das Gespräch mit den Landräten zu suchen, ohne das Selbstverwaltungsrecht der Kommunen einzuschränken. Stuttgart hat vor Kurzem die Gebührenhöhe für die Beurkundung von Lebenspartnerschaften den Gebühren für Eheschließungen angepasst. Sie betragen einheitlich 40 €. Eine solche einheitliche Gebührenregelung ist sehr begrüßenswert.
Herr Präsident, liebe Kolleginnen und Kollegen, meine Damen und Herren! Die SPDFraktion stimmt diesem Gesetzentwurf nicht zu.
Wir halten es für an der Zeit, diesen alten Zopf abzuschneiden und Lebenspartnerschaften bei den Standesämtern begründen und beurkunden zu lassen, wo es nach der Regelzuständigkeit, die der Bund festgelegt hat, auch hingehört.
Wir bewegen uns bei diesem Thema auf verfassungsrechtlich gesichertem Boden. Das Bundesverfassungsgericht hat ausdrücklich zugelassen, dass Elemente bei den Lebenspartnerschaften wie bei der Ehe gleich geregelt werden dürfen. Frau Kollegin Bormann, die Institution der Ehe wird sicher nicht gefährdet, wenn Lebenspartnerschaften beim Standesamt begründet und beurkundet werden. Der Schutz von Ehe und Familie liegt in anderen Zuständigkeiten, in anderen Bereichen. Diese formale Zuständigkeit der Beurkundung ist sicher nicht maßgebend für den Stellenwert von Ehe und Familie und gefährdet diese mit Sicherheit nicht.
Es gibt aber natürlich auch sachliche Gründe, warum man die standesamtliche Regelzuständigkeit belässt. Dort gibt es ausgebildete Beamte, Fachleute, die genau die Urkunden prüfen und die Regelungen anwenden, die sie auch sonst bei ihren standesamtlichen Aufgaben anwenden.
Es gibt keinen Grund, hier andere Behörden und andere Beamte mit der gleichen Aufgabe zu betrauen, die die Standes ämter seit Jahren pflichtgemäß und zur Zufriedenheit aller erfüllen. Das werden sie auch bei den Lebenspartnerschaften leisten können. Deshalb meinen wir: Es ist an der Zeit, Diskussionen aus den Siebzigerjahren zur Lebenspartnerschaft zu beenden und diesen alten Zopf abzuschneiden.
Der Landkreistag, der weiß Gott kein Freundschaftsverein zu Rot-Grün ist, hat in seiner Stellungnahme ausdrücklich erklärt, die Intention des Lebenspartnerschaftsgesetzes werde mit dieser Regelung, wie Sie sie vertreten, verfehlt, sie sei diskriminierend. Dieser Stellungnahme können wir uns nur anschließen. Deshalb werden wir diesem Gesetz nicht zustimmen. Es ist überflüssig, es schafft unnötige Bürokratie,
Wie der Innenminister in der letzten Plenardebatte richtigerweise erläutert hat, ist Anfang des Jahres das Gesetz zur Reform des Personenstandsrechts in Kraft getreten,
in dem der Bund die Zuständigkeit für die Begründung und Beurkundung der eingetragenen Lebenspartnerschaften dem Standesamt als Regelzuständigkeit übertragen hat.
Liebe Kolleginnen und Kollegen, dieses Gesetz wurde von der CDU im Bund mitgetragen und ist unterschrieben von Bundeskanzlerin Merkel, der Bundeskanzlerin, der Sie noch vor zehn Minuten