Meine Damen und Herren, es lie gen keine weiteren Wortmeldungen vor. Damit ist die Aktu elle Debatte beendet und Punkt 2 der Tagesordnung erledigt.
Erste Beratung des Gesetzentwurfs der Landesregierung – Gesetz zur Anpassung landesrechtlicher Vorschriften an Bundesrecht im Bereich der Justiz – Drucksache 15/6471
Sehr geehrter Herr Prä sident, liebe Kolleginnen und Kollegen! Ich darf Sie heute wieder mit einem Gesetzentwurf mit einem etwas sperrigen Titel konfrontieren: Gesetz zur Anpassung landesrechtlicher Vorschriften an Bundesrecht im Bereich der Justiz. Doch ich verspreche Ihnen, der Inhalt ist dafür umso kürzer, aber gleich wohl effektiv.
Wir, das Land, haben natürlich das Recht, im Rahmen des Fö deralismus unsere rechtlichen Vorschriften nach unseren ei genen Vorstellungen zu gestalten. Gleichwohl müssen wir uns die Frage stellen: Was machen wir, wenn 14, 15 andere Bun desländer in eine andere Richtung gehen? Liegen wir dann noch richtig? Das sollte uns Anlass geben, auch unsere eige ne Position immer wieder kritisch zu hinterfragen und zu über legen, ob und in welchem Umfang wir uns von rechtlichen Vorschriften im Sinne der Transparenz trennen können.
Ein solches Beispiel, wo wir Vorschriften vereinfachen kön nen, ist das Thema „Ermittlung der Erben von Amts wegen“. Hier sieht das Landesrecht eine entsprechende Regelung vor – Ermittlung der Erben von Amts wegen –, auf die wir ver zichten können. Andere Bundesländer haben eine solche Re gelung nicht. Lediglich Bayern hat eine im Ansatz ähnliche Regelung, aber die gilt dort nur für Grundstücke.
Ich möchte allerdings dem Eindruck vorbeugen, wir würden uns nach dem Inkrafttreten des Gesetzes sozusagen in einem rechtslosen Zustand befinden und müssten mit herrenlosen Nachlässen rechnen. Das ist nicht der Fall. Das Bundesrecht gibt eine Erbenermittlung verbindlich vor – Sie wissen, wir haben ein relativ ausgeklügeltes Erbscheinerteilungsverfah ren –, und auf diesem Weg wird dann die Erbenfeststellung zutreffend erfolgen.
Auch das Erbrecht des Fiskus ist an klare rechtliche Voraus setzungen gebunden. Der Fiskus erbt nur nach einem entspre chenden Aufgebotsverfahren. Auch die Bürgernähe bleibt nicht auf der Strecke. Die Nachlassgerichte haben bei Bedarf auf Wunsch der Erben in angemessenem Umfang über erb rechtliche Rechtswirkungen zu belehren. Die Zusammenar beit mit den Standesämtern und den Nachlassgerichten funk tioniert in unserem Bundesland hervorragend.
Deswegen sollten wir diese Rechtsbereinigung vornehmen, wie auch in anderen Bereichen, in denen wir auf spezielle lan desrechtliche Vorschriften verzichten können, weil das Bun desrecht die Dinge abschließend auch in unserem Sinn regelt. Ich darf nur an die Prüfung der persönlichen und wirtschaft lichen Verhältnisse bei der Prozess- und Verfahrenskostenhil fe oder etwa bei der Verordnung über die Gestattung des mündlichen Verhandelns vor den Sozialgerichten erinnern. Hier haben wir klare bundesrechtliche Regelungen, die auf der anderen Seite aber unseren Wirkungskreis nicht einschrän ken. Aber wir können mit dieser Bereinigung des Gesetzes, gesetzlicher Vorschriften und entsprechender Rechtsverord nungen einen Beitrag zur Entrümpelung eines Regelungs werks erbringen und damit Transparenz und Übersichtlichkeit in einer schwierigen Rechtsmaterie befördern.
Ich bitte Sie in diesem Sinn um Zustimmung. Wenn Sie Er klärungs- und Erläuterungsbedarf haben, können wir das gern im Ausschuss diskutieren. Ich bitte also um Begleitung in die sem Sinn.
Meine Damen und Herren, für die Aussprache hat das Präsidium eine Redezeit von fünf Mi nuten je Fraktion festgelegt.
Sehr geehrter Herr Präsident, mei ne Damen und Herren! Mit diesem Gesetz sollen Gesetze und Verordnungen im Geschäftsbereich des Justizministeriums an Bundesrecht angepasst werden. In diesem Rahmen soll auch eine gegenstandslos gewordene Verordnung aufgehoben wer den. Zum einen soll dort Änderungen des Bundesrechts im Bereich der Regelung der funktionellen Zuständigkeit für die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Verfahrens kostenhilfe Rechnung getragen werden. Zum anderen sollen auch über bundesgesetzliche Vorgaben hinausgehende landes rechtliche Regelungen zur Erbenermittlung an die Rechtsla ge im übrigen Bundesgebiet angeglichen werden. Schließlich soll eine die Sozialgerichtsbarkeit betreffende Forderung auf gehoben werden, die aufgrund von Änderungen des Bundes rechts gegenstandslos geworden ist.
Die CDU-Fraktion wird allen sieben Artikeln zustimmen, da es sich um sinnvolle Regelungen handelt, zu denen es keine Alternativen gibt, und da auch keine Kosten für die öffentli chen Haushalte entstehen.
Die Ergebnisse der Anhörung sind fast einstimmig positiv. Deshalb fällt uns auch die Zustimmung leicht.
Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen, sehr geehrte Damen und Herren! Der heutige Ta gesordnungspunkt 3, dieses Gesetz zur Anpassung landes rechtlicher Vorschriften, ist wenig strittig. So hört man das jetzt. Die Gesetzesänderung ist unspektakulär, aber effektiv.
Es geht um Anpassungen an das Bundesrecht insgesamt mit dem Ziel, dass auch eine Entschlackung stattfinden kann, dass die Effizienz weiter vorangetrieben werden kann und dass sich die Richterschaft um die Geschäfte kümmern kann und soll, welche sie tatsächlich machen soll, nämlich das Kerngeschäft, die Rechtsprechung. Vom Kollegen Hitzler ist auch schon da rauf hingewiesen worden, dass es sicher richtig ist, eine lee re Verordnung aufzuheben, wenn es eine bundesgesetzliche Regelung gibt.
Insgesamt sind die Vorgaben sehr sinnig und nützlich und die nen dem Bürokratieabbau auch in Baden-Württemberg. Un
nötige Kosten werden reduziert, und die Arbeit der Justiz wird zumindest in den Bereichen, in denen die Änderungen wirk sam werden, etwas erleichtert.
Herr Präsident, meine Damen und Herren! Da Sie meinen Vorrednern sehr aufmerksam zugehört haben, haben Sie die Regelungen verstanden und die Notwen digkeit begrüßt.
So machen wir das in der SPD-Landtagsfraktion auch. Das gilt für die landesrechtliche Regelung bezüglich der Übertra gung auf einen Urkundsbeamten, die aufgrund Bundesrecht nun entbehrlich ist, und die Anpassung der Regelungen zur Erbenermittlung an die Rechtslage im übrigen Bundesgebiet. Da wollen wir angleichen. Das erscheint uns als sehr sinnvoll. Wir danken dem Justizministerium für die sehr aufmerksame Regelungsentwicklung und werden diesem Gesetzentwurf zu stimmen.
(Beifall bei der SPD und Abgeordneten der Grünen – Abg. Karl Zimmermann CDU: Die Rede kannst du fast auf die Homepage nehmen!)
Herr Präsident, liebe Kolle ginnen und Kollegen! Mit diesem Gesetzentwurf verhält es sich ungefähr so, wie wenn man ein bisschen Laub und tote Äste mit dem Rechen aus dem Garten entfernt. Sie merken daran, dass ich das baden-württembergische Gesetzeswerk mit einem Garten vergleiche. Das kann wahrscheinlich nur einem Juristen passieren.
Damit habe ich aber jetzt schon einiges zum Gesetzentwurf gesagt, was schon ein Kunststück ist. Denn in der Tat geht es nur um einige Rechtsbereinigungen. Wir werden zustimmen.
(Beifall bei der FDP/DVP und Abgeordneten der CDU – Abg. Friedlinde Gurr-Hirsch CDU: Die Sa che mit dem Garten habe ich jetzt nicht richtig ver standen!)
Ich schlage vor, den Gesetzentwurf Drucksache 15/6471 zur weiteren Beratung an den Ständigen Ausschuss zu überwei