Ich weiß nicht, ob es uns nützt, die alte Diskussion zu führen, ob Morde im öffentlich-rechtlichen Fernsehen besser oder schlechter sind als Morde im Privatfernsehen. Ich glaube, wenn Sie einen Abend das Programm verfolgten, würden Sie wahrscheinlich feststellen, dass auf öffentlich-rechtlichen Ka nälen genauso viel Gewalt zu sehen ist wie auf privaten Ka nälen. Aber wenn Sie in die Richtung der Medien gehen, fin den Sie eine Verwandtschaft bei den Themen. Bei den Medi en sind wir auch auf eigenes Vorbild angewiesen
und darauf, dass wir nicht nur auf Verbote setzen, sondern auch erzieherisch wirken und als Multiplikatoren selbst aktiv etwas tun. Da hat dieser Landtag beim heutigen Thema eine wichtige Funktion. Wir alle sind nicht zu unterschätzende Multiplikatoren.
Wenn im täglichen Umgang mit anderen und in der Erziehung schon einmal klargemacht wird, dass die Polizei unseren Re spekt bei ihrer Tätigkeit braucht, ist damit schon viel gewon nen.
Herr Professor Dr. Goll, Sie sind außerordentlich kompetent in diesem Thema, und deswegen möchte ich Sie zum Stichwort Sensibilisierung, das die Kollegin Häffner in ihrem ersten Redebeitrag gebraucht hat, fragen, ob Sie diesen Zusammenhang verstanden haben.
(Heiterkeit bei Abgeordneten der CDU – Abg. Fried linde Gurr-Hirsch CDU: Die Sensibilisierung der Po lizisten! – Abg. Petra Häffner GRÜNE: Ist das eine blöde Frage!)
Die Sensibilisierung der Po lizisten. – Also ich muss ehrlich sagen, ich möchte die Worte der Kollegin Häffner hier nicht zensieren. Da sind Dinge da bei gewesen, die teile ich genauso wenig wie Sie, aber es wa ren auch richtige Ansätze dabei, nämlich dass die Verwaltung mit einiger Fantasie auch noch Handlungsmöglichkeiten aus schöpfen kann, bevor man nach neuen Maßnahmen ruft.
Herr Professor Dr. Goll, ich stel le halt Ihnen jetzt die Frage, die ich gern Frau Häffner gestellt hätte.
Sie sitzt ja neben mir und wird deshalb sicher meine Frage aufnehmen können. Ich frage übrigens nicht mit dem Ziel, Sie, Frau Häffner, in irgendeiner Weise durcheinanderzubringen, sondern mit dem ernsthaften Ziel, hier eine offene und klare Diskussion zu einem sehr, sehr heiklen, schwierigen und zum Teil schlimmen Thema zu führen.
Wir haben in der letzten Sitzung des Ausschusses für Ländli chen Raum und Verbraucherschutz auf der Grundlage eines Antrags von Abgeordneten der CDU-Landtagsfraktion inten siv über das Thema Billigalkohol gesprochen und dabei fest gestellt, dass neben den vielen Maßnahmen der Prävention tatsächlich auch ordnungspolitische Maßnahmen dringend notwendig sind, übrigens auf der Basis einer EU-Strategie aus dem Jahr 2006, die sich ganz klar auch an die Kommunen richtet.
Deshalb die Frage: Würden Sie es unterstützen und Ja sagen zu diesen ergänzenden ordnungspolitischen Maßnahmen, so dass die Gemeinden die Möglichkeit haben, hier einzuschrei ten? Es wird gesoffen wie nie – auch das zeigt der Antrag –, und vor allem bei Jugendlichen ist das ein Problem. Wenn wir da nicht reagieren – mit harten Alkoholika ist es übrigens noch viel schlimmer als mit Bier – werden wir unser „blaues Wun der“ erleben.
Da müssen wir auch endlich ordnungspolitisch etwas tun. Würden Sie diese Frage bejahen? Wenn ja, wäre ich dankbar.
Ich halte diese Frage sicher im Einklang mit Kollegin Häffner für eine außerordentlich vernünftige Frage.
Im Übrigen glaube ich, dass Sie recht haben. Das ist genau das Feld, in dem es sich lohnt, nach weiteren Handlungsmög lichkeiten zu suchen. Das Thema reicht über die Gewalt ge gen Polizeibeamte, so wichtig dieses Thema auch ist, hinaus. Es geht um den Alkoholkonsum bei Jugendlichen und bei Er wachsenen und darum, wie so etwas abläuft. Insofern zielt Ih re Frage, glaube ich, genau in die richtige Richtung.
Erste Beratung des Gesetzentwurfs der Landesregierung – Gesetz zur Änderung verwaltungsvollstreckungsrecht licher Vorschriften – Drucksache 15/2404
Herr Präsident, werte Kolle ginnen, werte Kollegen! Wir beraten heute in der ersten Le sung den Regierungsentwurf des Gesetzes zur Änderung ver waltungsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften. Anlass hier zu ist, dass die Vorschriften zur zivilen Zwangsvollstreckung in der Zivilprozessordnung sowie die Vorschriften für Verwal tungsvollstreckung in der Abgabenordnung und in den Ver waltungsvollstreckungsgesetzen von Bund und Ländern seit Jahr und Tag, möchte ich fast sagen, gesetzestechnisch inhalt lich aufeinander abgestimmt sind.
Dieser Gleichlauf der Regelungen gewährleistet auch, dass kein Vollstreckungszweig bevorzugt wird und dass bestimm te Einrichtungen wie z. B. das Schuldnerverzeichnis gemein sam genutzt werden können. Insbesondere betrifft dies das Recht der Zwangsvollstreckung. Gerade die Zwangsvollstre ckung hat sich in den zurückliegenden Jahren als modernisie rungsbedürftig erwiesen.
Ich will das ganz kurz an drei Beispielen deutlich machen. So kann zum einen bislang von einem Schuldner die Abgabe ei ner eidesstattlichen Versicherung mit der Vorlage eines Ver mögensverzeichnisses erst dann verlangt werden, wenn zuvor ein fruchtloser Pfändungsversuch in das bewegliche Vermö gen erfolgte. Vor allem diejenigen, die beruflich damit zu tun haben, wissen, dass diese Art der Vollstreckung in den aller meisten Fällen erfolglos ist, also nichts anderes als eine deut liche Zeitverzögerung bedeutet.
Zum Zweiten erfasst die Eintragung in das Schuldnerverzeich nis derzeit lediglich die Tatsache der Abgabe der eidesstattli chen Versicherung oder den Erlass eines Erzwingungshaftbe fehls. Zur Warnung vor zahlungsunwilligen oder zahlungsun fähigen Schuldnern ist auch dieses Instrument bisher nur au ßerordentlich bedingt geeignet.
Zum Dritten werden die Vermögensverzeichnisse und das Schuldnerverzeichnis gegenwärtig mit einem erheblichen oder großen Aufwand immer noch in Papierform und auch noch dezentral in den einzelnen Vollstreckungsgerichten geführt. Das ist also schlicht und ergreifend auch nicht mehr zeitge mäß.
Angestoßen durch einen Gesetzesantrag im Bundesrat hat der Bund Mitte des Jahres 2009 das Gesetz zur Reform der Sach aufklärung in der Zwangsvollstreckung erlassen, das am 1. Ja nuar des kommenden Jahres in Kraft treten wird. Dieses Ge setz sieht im Wesentlichen folgende Änderungen in der Zivil prozessordnung und dann entsprechend angepasst auch in der Abgabenordnung vor.
Der Gläubiger kann künftig bereits vor Einleitung von Bei treibungsmaßnahmen Informationen über die Vermögensver hältnisse des Schuldners erhalten. Er kann künftig in das Schuldnerverzeichnis Schuldner eintragen, die im Verfahren zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht ordnungsgemäß mit wirken oder bei denen die Vollstreckung aussichtslos oder er folglos – wie dies meist der Fall ist – geblieben ist. Damit wird das Schuldnerverzeichnis, das Auskunftsregister über die Zah lungsunfähigkeit oder -unwilligkeit – das ist der häufigere Fall – des Schuldners meines Erachtens zukünftig deutlich aussa gekräftiger.
Drittens werden die Vermögensverzeichnisse – ich hatte es angedeutet – dann bei einem zentralen Vollstreckungsgericht des Landes Baden-Württemberg elektronisch geführt. Vorge sehen ist das Amtsgericht in Karlsruhe. Das Verfahren zur Ab gabe der Vermögensauskunft und die Hinterlegung der Ver mögensverzeichnisse erfolgen dann auf elektronischem Weg, also schlicht und ergreifend zeitgemäß.
Auch das Schuldnerverzeichnis wird insgesamt neu konzipiert und durch ein zentrales Vollstreckungsgericht elektronisch ge führt.
Die technische Umsetzung des Gesetzes erfolgt durch die Jus tizverwaltung. Die elektronische Führung, die Zentralisierung und die Automatisierung der Schuldnerverzeichnisse sollen durch den gemeinsamen Betrieb eines bundesweiten Vollstre ckungsportals in Nordrhein-Westfalen erfolgen. Über dieses Portal – das ist der Sinn und Nutzen dieses Portals – sollen dann die Gerichtsvollzieher und die berechtigten Behörden künftig auch Einsicht in die von den zentralen Vollstreckungs gerichten der Länder verwalteten Vermögensverzeichnisse der Schuldner nehmen können. Dafür brauchen wir einen Staats vertrag, weil wir ja hoheitliche Aufgaben an Nordrhein-West falen abgeben. Wir befinden uns derzeit in der Vorbereitung dieses Staatsvertrags.
Jetzt ganz konkret zum vorliegenden Gesetzentwurf. In Arti kel 1 soll das Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz, das an verschiedenen Stellen auf die Zivilprozessordnung und die Abgabenordnung verweist, an die genannten neuen Regelun gen des Bundesgesetzes angepasst und somit der Gleichlauf zwischen Bundes- und Landesrecht auch zukünftig sicherge stellt werden.
In Artikel 2 wird in der Vollstreckungskostenordnung richti gerweise eine Gebühr für die Abnahme der Vermögensaus kunft eingeführt und werden die Gebühren für die Ersatzvor
Wir haben selbstverständlich auch die kommunalen Landes verbände, den Fachverband der Kommunalkassenverwalter und den Verband der Vollstreckungsbeamten zu diesem Ge setzentwurf angehört.
Die Resonanz war grundsätzlich wirklich positiv. Allerdings gab es noch ein paar Details, die wir dann ergänzend einge führt haben. So Bedarf besteht, können wir diese Details gern im Gesetzgebungsverfahren im zuständigen Ausschuss mitei nander erörtern.
Es ist, glaube ich, noch wichtig, dass ich darauf hinweise: Der Gesetzentwurf ist aus unserer Sicht dringlich, weil wir, wie gesagt, den Gleichlauf der Gesetze in Bund und Land sicher stellen wollen. Deshalb bitte ich um eine zügige Beratung in den Ausschüssen. Wir haben es, glaube ich, entsprechend vor gesehen und aufs Gleis gesetzt.