Das zweite Instrument ist die Umwandlungsverordnung, die auf dem Baugesetzbuch basiert und dem Milieuschutz be stimmter Stadtviertel dienen und die Umwandlung von unge teiltem Wohnraum verhindern soll, um Spekulationen und da mit einhergehende Luxussanierungen einzudämmen.
Beide Maßnahmen bedürfen einer klaren gesetzlichen Grund lage. Für das Umwandlungsverbot ist das im Baugesetzbuch vorgesehen. Insofern ist es ein eingeführtes und bewährtes In strument. Für die Zweckentfremdung brauchen wir ein eige nes Landesgesetz als Ermächtigungsgrundlage für das Han deln der Kommunen. Beide Instrumente verfolgen gemäß dem Subsidiaritätsprinzip das Ziel, der Kommunalpolitik – kon kret: dem Gemeinderat, der eine Satzung erlassen muss – Werkzeuge an die Hand zu geben, um dem Wohnungsmangel zu begegnen, die Wandlung von Stadtquartieren zu verhindern und die soziale Vielfalt von Stadtquartieren aufrechtzuerhal ten.
Insofern vertrauen wir, die Landesregierung, ausdrücklich den Kommunen und ihrer Einschätzung und wollen ihnen die Möglichkeit geben, schnell gegen den Wohnungsmangel vor zugehen.
Sie haben nach den Erfahrungen in anderen Bundesländern gefragt. In den westdeutschen Bundesländern und in den durch Großstädte geprägten Bundesländern gibt es schon län ger die Erfahrung,
dass die Leerstände schwer zu beziffern sind – wegen der prä ventiven Wirkung dieses Instrumentariums –, sodass man nicht weiß, wie viel Leerstand dadurch verhindert wird.
Man kann aber festhalten: Wenn die Kommunen zu der Ein schätzung kommen, die Instrumente zu brauchen, können sie sie jetzt anwenden. Es gibt eine hohe Nachfrage der Kommu nalpolitik nach diesem Instrumentarium. Insofern sollten wir dem kommunalen Wunsch nachkommen und die Möglichkeit schaffen.
Ja. In die Kommunen – Gemeinderäte, Stadtverwaltungen, kompetente Bürgermeister und Oberbürgermeister – haben wir, die Landesregierung, volles Vertrauen.
Wir haben für Baden-Württemberg keine eigenen Zahlen, wie das aussieht. Es gibt allerdings eine Einschätzung des Mieter bunds, die ich Ihnen referieren kann, wenn Sie nach Zahlen fragen. Etwa die Hälfte der in Stuttgart leer stehenden Woh nungen – der Zensus hat ergeben, dass das 6 000 Wohnungen sind –, könnten zurückgegeben werden, wenn das Zweckent fremdungsverbot greifen würde. Das ist ein Anhaltspunkt. Wir, die Landesregierung, haben keine eigenen Erkenntnisse. Wir verlassen uns, wie gesagt, auf die Kommunen, dieses mit Augenmaß anzuwenden.
Für Ersatzneubauten gibt es aus meiner Sicht keine negativen Folgen. Wir freuen uns über Ersatzneubauten, weil wir über verschiedene Maßnahmen den Wohnungsbau ankurbeln wol len. Insofern sehe ich keine Wechselwirkungen.
Ich meine, jetzt bin ich durch. Oder habe ich noch eine Frage übersehen? Dann müssten Sie nachfragen, und ich wäre be reit, wenn Sie erlauben, Frau Präsidentin, noch eine Frage von Ihnen, Herr Bullinger, entgegenzunehmen.
Herr Minister, Sie wollen nach Ihrem Gesetz, wenn ich es gestern in den Nachrichten richtig gehört habe, die Gemeinden entscheiden lassen. Ist das denn mit Artikel 3 und Artikel 14 des Grundgesetzes vereinbar?
Was die Umwandlungsverordnung anbelangt, ist das Verfah ren im Baugesetzbuch geregelt. Insofern gibt es gar keine Zweifel daran, dass das, was das Baugesetzbuch als Rahmen vorgibt, durch gemeindliche Satzung ausgefüllt werden kann.
Für das Zweckentfremdungsverbot gilt, dass wir eine eigene landesgesetzliche Grundlage schaffen müssen. Das wollen wir mit dem Zweckentfremdungsverbotsgesetz. Denn sonst dürf ten die Gemeinden das in der Tat nicht, weil mit dem Versa
gen der Genehmigung von Zweckentfremdungen ein Eingriff in das Privateigentum verbunden ist. Dieser Eingriff in das Grundrecht auf Privateigentum bedarf einer gesetzlichen Grundlage. Die gibt es bislang in Baden-Württemberg nicht. Deshalb brauchen wir ein eigenständiges Zweckentfrem dungsverbotsgesetz.
Dass wir das Ganze dann an die Gemeinden delegieren, ist richtig. Denn die Frage, wie der Wohnungsmangel zu bewer ten ist, kann durchaus auch der sachlichen und der sachkun digen Einschätzung der Gemeinderäte und der Stadtverwal tungen übertragen werden. Das ist unter dem Gesichtspunkt von Artikel 3 zulässig. Denn Artikel 3 sieht sachliche Diffe renzierungen vor. Es kann also in der Tat sein, dass ein Zweck entfremdungsverbot in der einen Raumschaft des Landes man gels gemeindlicher Satzung nicht greift, wohl aber in einer an deren, weil die Gemeinde die Voraussetzungen als erfüllt an sieht und entsprechend agiert.
Das ist wie immer bei Satzungsermächtigungen: Ob die Ge meinde sie anwendet und dann auch die sachliche Prüfung durchführt oder nicht, ist Angelegenheit der Gemeinde. Aber das ist mit unserer Verfassungsordnung sowohl in Bezug auf Artikel 3 als auch auf Artikel 14 vereinbar.
Herr Minister, ich bin Ihnen dankbar, dass Sie gerade im Bereich „Abriss und Ersatzbauten“ keine Probleme sehen. Denn häufig werden schwer zu sanierende Altbauten sinnvollerweise abgerissen. Am gleichen Ort kann mit einer verdichteten und modernen Bauweise oft mehr Wohnraum geschaffen werden als in alten Gebäuden.
Mich interessiert allerdings noch das Thema Leerstand. Wir sind gerade auch bei Wohnungsbaugenossenschaften und -ge sellschaften mitten in der energetischen Modernisierung. Sehr häufig ist es schwierig, dies zu organisieren. Da ist es oft er forderlich, dass auch ein halbes Jahr oder ein Jahr Leerstände in Kauf genommen werden müssen, um die Sanierung durch führen zu können. Wie wird dies berücksichtigt? Das ist sehr wichtig, damit man sowohl das eine Ziel, nämlich Moderni sierung, wie auch Leerstand und modernen Wohnungsbau un ter Dach und Fach bekommt. Ist vorgesehen, das zu berück sichtigen?
Ich teile Ihr Anliegen. Deshalb haben wir es auch berücksichtigt. Es gibt ausdrücklich Ausnahmen von der Pflicht zur Geneh migung einer Zweckentfremdung bei längerem Leerstand auf grund von Modernisierung. Genau dieser Punkt ist also
von uns aufgegriffen und verankert worden. Damit fällt auch keine Gebühr für eine entsprechende Genehmigung an. Das ist sauber geregelt, weil wir genau diesen Punkt auch sehen.
aber die Fragestellung passt zweifelsohne zur aktuellen Wet terlage und ist auch richtungweisend im Hinblick auf die be vorstehende Ferienzeit. Es geht um die Qualität der Badege wässer. Viele Menschen im Land wissen mittlerweile die Vor teile des Urlaubs zu Hause zu schätzen. Viele können sich auch keine große Urlaubsreise leisten. Wir erwarten auch wie der viele Gäste aus dem In- und Ausland. Deshalb ist es na türlich wichtig, dass wir eine hohe Freizeitqualität haben.
Dazu tragen auch die Gewässer im Land, die Badeseen und die Flüsse, bei. Insofern ist die Fragestellung ganz einfach: Wie ist es gegenwärtig um die Qualität der Badegewässer in unserem Land bestellt?
Sehr geehrte Frau Präsi dentin, liebe Kolleginnen und Kollegen, meine sehr geehrten Damen und Herren! Nahezu alle Badeseen in Baden-Würt temberg sind zum Baden sehr gut oder gut geeignet. Zu die sem Ergebnis kommt unsere Badegewässerkarte, die wir jähr lich auflegen.
Auf dieser kann man sehr deutlich erkennen, wie es um die Qualität der Badeseen in unserem Land bestellt ist. Wir haben insgesamt 317 Badeseen auf ihre Wasserqualität hin überprüft. Lediglich an zwei Plätzen haben Proben im vergangenen Jahr zeitweilig hygienische Beeinträchtigungen ergeben.
Ich kann Ihnen allen also nur empfehlen: Genießen Sie die Badeseen in unserem Land, machen Sie Urlaub in BadenWürttemberg, und baden Sie gut.
Sehr geehrte Frau Mi nisterin, wir können die Diskussion über das Thema abkür zen, wenn Sie uns bestätigen, dass Sie bereit sind, in allen 317 Badeseen zu baden, wenn dies notwendig wäre.
Herr Haußmann, wenn ich einmal nichts mehr zu tun habe, dann mache ich das gern. Ich hoffe, der Sozialausschuss begleitet mich dabei.