Protokoll der Sitzung vom 25.06.2003

Nächster Fragesteller ist Herr Kollege Schläger.

Herr Staatssekretär, konnte das Planungsfeststellungsverfahren der Bundesstraße 303 bei Bischofsgrün im zweiten Quartal 2003 abgeschlossen werden, wann können die Arbeiten ausgeschrieben, und wann kann begonnen werden?

Auf Ihre mündliche Anfrage zur Fragestunde am 29. Januar 2003 habe ich Ihnen mitgeteilt, dass der Planungsfeststellungsbeschluss für dieses Vorhaben im zweiten Quartal 2003 erwartet wird. Da aufgrund des Erörterungstermins vom 15. Mai 2003 eine Vielzahl von Einwendungen, Anregungen und Änderungsvorschlägen abzuarbeiten waren, hat sich der Beschluss leider verzögert. Mit seinem Erlass ist daher erst im dritten Quartal 2003 zu rechnen.

Sobald der Beschluss bestandskräftig ist, sollen die Bauarbeiten für erste Teillose – zum Beispiel Rodungen – ausgeschrieben werden. Dies könnte, wenn der Planfeststellungsbeschluss nicht beklagt wird, noch in diesem Jahr sein.

Das Vorhaben muss aus den sogenannten Pauschalmitteln des Bundes außerhalb der Bedarfsplanmaßnahmen finanziert werden. Gerade auf diesem Sektor hat der Bund die Haushaltsmittel jedoch durch die für den Radwegebau an Bundesstraßen zweckgebundenen Mittel stark reduziert, was die Finanzierung einer sehr umfangreichen Maßnahme mit rund 9,0 Millionen e Gesamtkosten ungemein erschwert.

Ich wiederhole, dass wir – vorausgesetzt, dass die rechtlichen Voraussetzungen gegeben sind – in diesem Jahr mit den Arbeiten beginnen werden.

Zusatzfrage: der Fragesteller.

Herr Staatssekretär, da Sie sagen, dass diese Mittel nur in beschränkter Form zur Verfügung stehen, frage ich Sie, ob Sie es auch so sehen, dass bei der Bedeutung dieser Straße die Staatsregierung bemüht sein wird, den Abschnitt mit Mitteln bevorzugt zu bedienen?

Wir haben natürlich eine ganze Reihe anderer Maßnahmen, die auch sehr dringlich sind, und wir müssen die wenigen Mittel, die wir zur Verfügung haben, so verteilen, dass möglichst in allen Bereichen, wo es dringend notwendig ist, begonnen werden kann mit dem Ziel eines baldigen Abschlusses. Wir können diese Maßnahmen nicht als einzige bevorzugen und dann für andere Bereiche keine Mittel mehr zur Verfügung stellen.

Herr Staatssekretär, sind Sie mit mir der Meinung, dass es sich hier um einen vorläufigen, ganz wichtigen Lückenschluss zwischen dem Grenzübergang Schirnding und der A 70 handelt, dass dessen Bedeutung in Anbetracht der EU-Osterweiterung noch höher einzuschätzen ist und deshalb doch eine bevorzugte Behandlung innerhalb der Liste gegeben sein müsste?

Ich teile gerne Ihre Auffassung, dass diese Maßnahme eine ganz besondere Priorität hat. Ich wiederhole meine Feststellung, dass wir uns bemühen werden, diese Maßnahme so schnell wie möglich zu finanzieren.

Nächste Fragestellerin ist Frau Kollegin Scharfenberg.

Herr Staatssekretär, entspricht die Baugenehmigung der Stadt Neumarkt in der Oberpfalz für ein Museumsgebäude im Stadtpark den Vorschriften des Baurechts, obwohl der Flächennutzungsplan den Bereich als öffentliche Grünfläche ausweist, ein Bebauungsplan nicht besteht und wohl auch nicht davon ausgegangen werden kann, dass das Gebäude nach Art und Umfang der Umgebungsbebauung gemäß § 34 BayGB genehmigungsfähig ist?

Staatssekretär Regensburger (Innenministerium) : Frau Kollegin Scharfenberg, für den Bau des Museums hat die Stadt Neumarkt in der Oberpfalz mit Bescheid vom 10. 06. 2003 bereits eine Teilbaugenehmigung erteilt. Es sind auch schon Rodungsarbeiten durchgeführt worden. Bauplanrechtlich ist das Vorhaben sicherlich nicht völlig unproblematisch. Entscheidend ist die Frage, ob die Auffassung der Stadt, es sei von einer Innenbereichslage nach § 34 des Baugesetzbuches auszugehen, zutreffend ist. Anhand der vorliegenden Lagepläne begegnet diese Beurteilung gewissen Zweifeln. Wenn man von einer Innenbereichslage ausgeht, stellt sich die weitere Frage, ob sich das Vorhaben dann in die nähere Umgebung einfügt. Auch diese Frage lässt sich abschließend nur nach weiteren Ermittlungen vor Ort klären. Ich werde daher die Regierung der Oberpfalz als zuständige Aufsichtsbehörde bitten, sich der Angelegenheit vor Ort anzunehmen.

Erste Zusatzfrage: die Fragestellerin.

Herr Staatssekretär, sind Sie mit mir der Meinung, dass, wenn für ein Bauvorhaben wie das Museum in Neumarkt im Stadtpark eine Behandlung nach § 34 BauGB in der Tat möglich sein sollte, dies in der Konsequenz bedeutet, dass sich die Stadt sämtliche Bauvorhaben, egal welcher Größenordnung und egal mit welchen Auswirkungen, in Zukunft allein nach § 34 oder entsprechend § 35 immer ohne Änderung des Flächennutzungsplans und ohne Beteiligung nach § 3 BauGB genehmigen kann?

Staatssekretär Regensburger (Innenministerium) : Frau Kollegin, ich habe schon ausgeführt, dass es sehr fraglich ist, ob § 34 hier eine ausreichende Rechtsgrundlage gibt. Das muss die Aufsichtsbehörde, die Regierung der Oberpfalz, prüfen. Es muss auch geprüft werden, ob dann eventuell ordnungsgemäße rechtliche Zustände durch eine Veränderung der Bauleitplanung geschaffen werden können. All das muss der Überprüfung durch die Regierung der Oberpfalz vorbehalten bleiben.

Zusatzfrage: die Fragestellerin.

Sind Sie auch mit mir der Meinung, dass die Prüfung sehr viel Zeit kostet und dass vor Ort jetzt Tatsachen geschaffen werden? In Neumarkt schafft man nämlich insofern Tatsachen, indem man den Baubeginn vom 03. 07., den man vorher öffentlich angekündigt hatte, vorgezogen und sämtliche Bäume gefällt hat, die Baugrube bis zum Grundwasserspiegel ausgehoben hat bzw. ausgehobener, belasteter Bauschutt in großen Mengen zwischengelagert wird. Tagtäglich werden neue Tatsachen geschaffen werden, damit die Fachbehörden bei Änderung des Flächennutzungsplanes – wie sich das gehört hätte – nicht gehört werden müssen. Ein Bauvorhaben dieser Größenordnung ist als sehr kompliziert anzusehen. Ich sehe es genauso wie Sie; es werden aber täglich Fakten geschaffen. Ich bitte Sie, dazu etwas zu sagen.

Wir haben die Regierung der Oberpfalz angewiesen, schnellstmöglich diese Überprüfungen durchzuführen und abzuschließen. Wenn sich dabei herausstellen sollte, dass die Voraussetzungen des § 34 BauGB nicht gegeben sind, wird selbstverständlich dafür gesorgt, dass die Maßnahmen nicht weitergeführt werden.

Letzte Zusatzfrage: Frau Kollegin.

Wie bewerten Sie die Tatsache, dass am 31. 07. 2002 der Neumarkter Stadtrat beschloss, dass genau in diesem Gebiet die Entwicklung eines neuen kulturellen Zentrums mit Stadthalle, Tiefgarage und Stadtpark und dieses Museums – um das es geht – als Gesamtheit angesehen werden müssen und damit ein anderes Genehmigungsverfahren hätte eingeleitet werden müssen?

Staatssekretär Regensburger (Innenministerium) : Wenn schon Zweifel bestehen, ob § 34 BauGB eine ausreichende Rechtsgrundlage für den isolierten Museumsbau ist, dann ergibt sich aus dieser Feststellung, dass für ein größeres Bauvorhaben § 34 BauGB wohl nicht ausreichend ist.

Ich sehe Kollegen Geiger im Moment nicht. Wird die Frage übernommen? – Das ist nicht der Fall. – Kollege Prof. Dr. Gantzer.

Herr Staatssekretär, wie sehen derzeit die Pläne der Staatsregierung zur Verwirklichung einer Westumgehung um Garching aus, inwieweit könnte hierbei eine Umgehung als kommunale Maßnahme gebaut werden, und in welcher Höhe würde dann eine Förderung durch den Freistaat erfolgen?

Herr Staatssekretär.

Staatssekretär Regensburger (Innenministerium) : Herr Prof. Dr. Gantzer, die Staatsregierung ist der Auffassung, dass Garching eine Ortsumfahrung benötigt, und hat dementsprechend das im bisher noch gültigen Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen im vordringlichen Bedarf enthaltene Projekt „B 11, Umfahrung Garching“ bei der laufenden Fortschreibung des Bedarfsplans erneut zur Bewertung angemeldet. Im Referentenentwurf des Bundesverkehrswegeplans vom 20. 03. 2003 ist das Projekt Garching nicht mehr vorgesehen. Das derzeit laufende Verfahren zur Fortschreibung des Bedarfsplans ist jedoch noch nicht abgeschlossen. Das endgültige Ergebnis muss deshalb abgewartet werden. Der Bund betont allerdings stets seine Forderung, die B 11 zwischen München und Landshut abzustufen, und ist nicht mehr bereit, im Zuge der B 11 Projekte in den Bedarfsplan aufzunehmen.

Vorstellbar wäre jedoch, das Projekt „Umfahrung Garching“ schrittweise als kommunales Vorhaben zu realisieren. Hierzu habe ich am 06. 05. 2003 am Rande des Landtagsplenums ein Gespräch mit Frau Landtagsvizepräsidentin Riess und Vertretern der Stadt Garching geführt, in dem eine mögliche Vorgehensweise abgestimmt wurde. Dabei wurde zugesagt, dass der Bau der Umfahrung Garching, soweit er als kommunales Straßenbauvorhaben realisiert wird, grundsätzlich nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz und dem Finanzausgleichsgesetz förderfähig wäre. Aussagen zur Förderhöhe sind jedoch erst dann möglich, wenn ein konkreter Förderantrag vorgelegt wird.

Zusatzfrage: der Fragesteller.

Herr Staatssekretär, wie sehen Sie die Chancen, dass die Straße tatsächlich zur Staatsstraße abgestuft wird?

Es gibt seit langem Bemühungen des Bundes – schon lange vor denen des jetzigen Bundesverkehrsministers –, dass autobahnparallele Bundesstraßen abgestuft werden. Das ist ein Streit zwischen dem Bund und den betroffenen Ländern. Wir wehren uns nach wie vor gegen die Abstufung, aber wir müssen zunächst abwarten, bis der Bundestag die Entscheidung gefällt hat, was in den Bundesverkehrswegeplan aufgenommen wird.

Zusatzfrage: der Fragesteller.

Herr Staatssekretär, weswegen wehren Sie sich denn dagegen?

Wir wehren uns deswegen dagegen, weil sonst entweder das Land oder die Kommune Baulastträger wird. Hier geht es um knallharte finanzielle Interessen, Herr Kollege Gantzer.

Weitere Zusatzfrage? – Der Fragesteller.

Herr Staatssekretär, wenn weder eine Abstufung und eine Kostenübernahme noch eine Ausbaumaßnahme durch die Bundesregierung erfolgen würde, wie sehen Sie denn dann die Straßenverkehrsverhältnisse in Garching, wenn dann auch noch das Stadion fertig gestellt worden ist?

Sie wissen, dass ich Vorsitzender einer Lenkungsgruppe für die äußere Verkehrserschließung von Fröttmaning bin. Ich sehe eine sehr schwierige Lage auf uns zukommen, wenn diese Umfahrung nicht bereitgestellt werden kann.

Vielen Dank, Herr Staatssekretär. Die Fragen an Ihr Haus sind beantwortet. Jetzt bitte ich Herrn Staatsminister Miller, die Frage der Frau Kollegin Münzel zu beantworten. Die Frage wird von Frau Stahl übernommen.

Herr Staatsminister, welche Erkenntnisse über die Auswirkungen und Gesundheitsgefährdungen durch den Einsatz von chemischen Spritzmitteln bei Christbaumkulturen in der Nähe von Wohnbebauungen, Wasserschutzgebieten und Fließgewässern liegen der Staatsregierung vor, welche Rahmenbedingungen für das Betreiben von Christbaumkulturen vor allem in der Nähe von Wohngebieten und Wasserschutzgebieten gibt es, und welche Behörden genehmigen und überwachen derartige Monokulturen?

Herr Staatsminister.

Staatsminister Miller (Landwirtschaftsministerium) : Herr Präsident, Kolleginnen und Kollegen! Erstens. Untersuchungsergebnisse über Auswirkungen und Gesundheitsgefährdungen durch den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln in Christbaumkulturen liegen dem Staatsministerium nicht vor.

Zweitens. Nach Artikel 2 Absatz 4 des Waldgesetzes für Bayern gelten Christbaumkulturen nicht als Wald im Sinne dieses Gesetzes. Christbaumkulturen sind daher der landwirtschaftlichen Nutzung zuzuordnen. Unabhängig davon zählt nach Artikel 16 Absatz 1 Satz 2 des Bayerischen Waldgesetzes die Anlage von Christbaumkulturen als Erstaufforstung und bedarf der Erlaubnis. Zuständig ist hierfür die Kreisverwaltungsbehörde. Diese entscheidet im Einvernehmen mit den unteren Forstbe

hörden – den Forstämtern – , sowie mit Zustimmung der Eigentümer und Nutzungsberechtigten der dem aufzuforstenden Grundstück benachbarten Grundstücke. Darüber hinaus sind noch weitere fachlich berührte Behörden zu beteiligen. Zu nennen sind hier insbesondere die untere Naturschutzbehörde, das Wasserwirtschaftsamt sowie das Landwirtschaftsamt. Nach dem Bayerischen Waldgesetz darf die Erlaubnis nur dann versagt oder durch Auflagen beschränkt werden, wenn beispielsweise die Aufforstung Plänen im Sinne des Bayerischen Naturschutzgesetzes widerspricht, der Erholungswert der Landschaft beeinträchtigt wird oder erhebliche Nachteile für die umliegenden Grundstücke zu erwarten sind. Auch kann im Rahmen einer Auflage die Einhaltung eines Grenzabstandes durch die zuständige Kreisverwaltungsbehörde festgelegt werden.

Drittens. Das seit 01. 11. 2002 für die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln zuständige Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit – früher war es die Biologische Bundesanstalt – lässt ein Mittel nur dann zu, wenn nach dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und bei bestimmungsgemäßer und sachgemäßer Anwendung keine schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch, Tier und auf das Grundwasser und keine sonstigen, nicht vertretbaren Auswirkungen, insbesondere auf den Naturhaushalt sowie auf den Hormonhaushalt von Mensch und Tier, zu befürchten sind. Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit entscheidet hierbei im Einvernehmen mit dem Umweltbundesamt sowie im Benehmen mit dem Bundesinstitut für Risikobewertung und der Biologischen Bundesanstalt.

Die Anwendung eines Pflanzenschutzmittels darf dabei nur in den mit der Zulassung festgelegten Anwendungsgebieten, bezogen auf die Kultur und den Schadorganismus, und unter Einhaltung der angegebenen Anwendungsbestimmungen angewendet werden. Diese Anforderungen gelten auch für den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln in Christbaumkulturen.

Viertens. Die Überwachung der mit der Erlaubnis erteilten Auflagen erfolgt durch die Forstämter, die Überwachung des Pflanzenschutzrechtes durch acht Landwirtschaftsämter mit besonderen Aufgaben und die Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft.

(Zuruf vom BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

Ich müsste den konkreten Fall kennen. Wenn Sie ihn mir nennen, werden wir der Sache gerne nachgehen und Ihnen eine Antwort zukommen lassen.

(Frau Christine Stahl (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Danke!)

Vielen herzlichen Dank, Herr Staatsminister. – Ich bitte nun Herrn Staatssekretär Freller, die Fragen an das Staatsministerium für Unterricht und Kultus zu beantworten. Erster Fragesteller ist Herr Kollege Kobler.

Herr Staatssekretär, können jene Sportvereine, denen seitens der Staatsmittelverwaltung des Bayerischen Landessportverbandes für die Jahre 2003 und 2004 Zuschüsse für Investitionen im Breitensportbereich in Aussicht gestellt wurden, zum Beispiel dem Sportverein Grainet im Landkreis Freyung-Grafenau, davon ausgehen, diese Zuschüsse trotz der Mittelknappheit noch zu erhalten?