Die Aufgabenfelder der Schulpsychologen unterscheiden sich nicht von den bisherigen, die in der KMBek vom 29. Oktober 2001, Nr. VI/9-S4305-6/40922 nochmals zusammengefasst sind. Demnach sind Schulpsychologen sowohl für die Einzelberatung von Schülern und Eltern, aber auch für Kollegien und je nach beruflicher Qualifikation auch für die Einzelberatung von Lehrerinnen und Lehrern zuständig. Gerade auf letzteres Aufgabengebiet heben die oben angeführten Modellversuche besonders ab.
Derzeit studieren in Bayern 668 Studentinnen und Studenten Schulpsychologie als zweites Fach oder Erweiterungsfach. Das heißt, ein Mangel an Nachwuchs zeichnet sich demnach nicht ab.
Eine Nachfrage, Herr Staatssekretär Freller. Sie haben geäußert, dass Sie im Bereich der Grund- und Hauptschulen zwölf Schulpsychologen einsetzen, um eine flächendeckende Versorgung zu haben. Das bedeutet, dass pro Regierungsbezirk etwa 1,7 Schulpsychologen eingesetzt werden. Wie wollen Sie dann diese in den einzelnen Regierungsbezirken sinnvoll einsetzen?
Frau Abgeordnete, es ist so, dass die Planstellen in Stunden umgerechnet und den Schulpsychologen entsprechend zugewiesen werden. Wir streben eine flächendeckende Verteilung an und gehen davon aus, dass mit diesen zwölf Planstellen bzw. -äquivalenten eine auch flächenmäßig erheblich bessere Versorgung eintreten kann.
Eine weitere Zusatzfrage: Nachdem nicht abzusehen war, dass Sie für das neue Schuljahr diese hohe Anzahl an Schulpsychologen brauchen, ist die Frage: Wie haben Sie es geschafft, jetzt für das neue Schuljahr diese große Anzahl an Schulpsychologen zur Verfügung zu stellen?
Frau Abgeordnete, ich glaube, es ist aus den Ausführungen der ersten Frage deutlich geworden, dass wir hier versuchen wollen, Deputatsänderungen auch bei Bestehenden zu ermöglichen und dass wir darüber hinaus auch diejenigen aktivieren, die die Facultas für dieses Fach haben.
Ich rufe noch die Frage des Herrn Kollegen Volkmann auf. Ich sehe, dass der Umweltminister in der Zwischenzeit eingetroffen ist. Nach Ihrer Frage gehen wir dann zu den Fragen an den Umweltminister über. Herr Kollege Volkmann.
Nachdem der Freistaat Bayern das einzige Bundesland ist, in dem die Kommunen einen erheblichen Teil – etwa 50% – der Personalkosten für Lehrer an kommunalen Gymnasien, Realschulen und berufsbildenden Schulen tragen, während dagegen in den anderen Bundesländern die Lehrerkosten in der Regel unabhängig von der Trägerschaft der Schulen vollständig oder nahezu vollständig aus dem jeweiligen Landeshaushalt bezahlt werden, frage ich die Staatsregierung: Wie hoch wäre die Entlastung für die betreffenden Kommunen, wenn der Freistaat diese Kosten zur Gänze übernehmen würde, wie das auch in anderen Bundesländern üblich ist?
In Bayern sind staatliche Schulen solche Schulen, bei denen der Dienstherr des Lehrpersonals der Freistaat Bayern ist, während bei kommunalen Schulen Dienstherr des Lehrpersonals eine kommunale Körperschaft ist, so die Regelung in Artikel 3 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen. In den anderen Ländern der Bundesrepublik gibt es kommunale Schulen in diesem Sinne nicht, damit auch nicht die Unterscheidung in der Trägerschaft öffentlicher Schulen. Das heißt, in diesem Fall ist die Kommunalfinanzierung bei uns eine andere als in anderen Ländern. Die Annahme in der Anfrage, in den anderen Ländern würden die Lehrerkosten unabhängig von der Trägerschaft der Schulen vollständig aus dem Landeshaushalt bezahlt, geht insofern von anderen bzw. unzutreffenden Voraussetzungen aus.
Der Betrieb kommunaler Schulen ist eine freiwillige Aufgabe im eigenen Wirkungskreis der Kommunen. Eine Übernahme der Kosten kommunaler Schulen würde im Ergebnis bedeuten, dass der Staat die Kosten des Lehrpersonals übernehmen würde, die Schulen wären damit verstaatlicht. In der Antwort des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 11.06.2001 auf die Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Hartmann – Landtagsdrucksache 14/6900 vom 27.06.2001 – ist dargestellt, wie sich die Zahl der Verstaatlichungsanträge für kommunale Schulen entwickelt hat. Wenn man bei einer Verstaatlichung aller kommunalen Schulen die staatlichen Lehrpersonalzuschüsse jeweils auf 100% hochrechnen würde, ergäbe dies jährlich staatliche Mehrkosten von rund 360 Millionen DM bzw. 184 Millionen e, so die Antwort zu Nummer drei der erwähnten Anfrage.
Keine Zusatzfrage mehr? – Dann bedanke ich mich. Herr Staatssekretär, vielen Dank auch an Sie, dass Sie eingesprungen sind.
Ich rufe jetzt die Fragen aus dem Umweltbereich auf, weil diese in der Reihenfolge schon früher dran gewesen
wären, und gebe als erstem Fragesteller Herrn Kollegen Dr. Runge das Wort. Bitte, Herr Kollege Dr. Runge.
Herr Staatsminister, ich möchte Sie fragen: Sieht die Staatsregierung bei Realisierung des FOC in Ingolstadt ähnlich negative Auswirkungen auf den Einzelhandel in Oberbayern, wie sie sie bei der Realisierung des FOC Wertheim für den unterfränkischen Einzelhandel behauptet – Fundstelle beispielsweise Pressemitteilung des Wirtschaftsministeriums vom 18.01.2001, – und wenn nein, weshalb nicht?
Herr Präsident, verehrte Kolleginnen und Kollegen! Herr Präsident, zunächst möchte ich mich bei Ihnen und bei Herrn Kollegen Freller dafür bedanken, dass die zeitliche Überschneidung auf diese Weise überbrückt werden konnte.
Herr Kollege Dr. Runge, zu Ihrer Frage möchte ich zunächst feststellen, dass für die beiden Vorhaben im baden-württembergischen Wertheim und im bayerischen Ingolstadt unterschiedliche Beurteilungsgrundlagen bestehen. Das FOC Wertheim ist nach baden-württembergischem und das FOC Ingolstadt nach bayerischem Landesrecht zu beurteilen.
In Bayern war für die landesplanerische Beurteilung des FOC Ingolstadt das vom Ministerrat am 20.11.2001 beschlossene Ziel zur Teilfortschreibung des Landesentwicklungsprogramms maßgeblich. Danach waren der Beurteilung zugrunde zu legen: als räumliche Beurteilungsgrundlage der Verflechtungsbereich des innerstädtischen Einzelhandels des Oberzentrums Ingolstadt und die maximal zulässige Kaufkraftabschöpfungsquote von 15%.
Im Gegensatz hierzu war in Baden-Württemberg die räumliche Beurteilungsgrundlage nicht – wie nach landesplanerischen Vorgaben Baden-Württembergs vorgesehen – der sozioökonomische Verflechtungsbereich des Mittelzentrums Wertheim, sondern der Projekteinzugsbereich mit einem wesentlich größeren Kaufkraftpotential. Dieser Projekteinzugsbereich erstreckt sich in weiten Teilen auch auf bayerisches Gebiet, insbesondere den Regierungsbezirk Unterfranken mit den zentralen Orten Marktheidenfeld und Aschaffenburg. Nach Auffassung des Wirtschaftsministeriums Baden-Württembergs überschreitet der betriebliche Einzugsbereich des FOC Wertheim den sozioökonomischen Bereich des Mittelzentrums Wertheim wesentlich. Mit Entscheidung vom 21. September 2001 wurde deshalb das von der zuständigen Landesplanungsbehörde beantragte Zielabweichungsverfahren für das FOC Wertheim zugelassen.
Das FOC Ingolstadt ist dem gegenüber auf einem anderen genehmigungstechnischen Wege zu beurteilen gewesen. Die landesplanerische Überprüfung erfolgte durch die Regierung von Oberbayern. Dabei war das vom Ministerrat am 20. November 2001 beschlossene
Ziel zu berücksichtigen. Die Regierung kommt in ihrer landesplanerischen Beurteilung vom 6. März 2002 zu dem Ergebnis, dass das FOC Ingolstadt mit geringen Abstrichen von der ursprünglich geplanten Verkaufsfläche raumverträglich ist.
So stellt sich der Sachverhalt in den Termini des Landesplanungsrechts dar. Herr Dr. Runge, ich darf die Angelegenheit noch einmal vereinfachend zusammenfassen: Auch in Bayern haben die Antragsteller des FOC gewollt, dass der Projekteinzugsbereich zugrunde gelegt wird. Das heißt, die Antragsteller haben um den Standort herum drei Kreise mit unterschiedlichen Fahrzeitentfernungen – dreißig, sechzig und neunzig Minuten – gezogen und erklärt, die Lebenserfahrung zeige, dass die Kunden aus einem Einzugsbereich von mindestens eineinhalb Stunden Autofahrt zu uns kommen. Deshalb legen wir diesen Projekteinzugsbereich zugrunde und wollen die sich daraus ergebende Quadratmeterzahl, nämlich um die 20000 Quadratmeter.
Das haben wir abgelehnt. In dem Ministerratsbeschluss ist ausdrücklich festgehalten, dass sich Factory-OutletCenter am gleichen Maßstab messen lassen müssen wie andere Einzelhandelsgroßprojekte auch, also an dem Verflechtungsbereich des innerstädtischen Handels. Im vorliegenden Fall wäre das der Verflechtungsbereich des Handels von Ingolstadt. Danach gibt es keine 20000 Quadratmeter und auch keine 10000 Quadratmeter, sondern die Ihnen bekannten 9400 Quadratmeter. Das ist der zentrale Unterschied zu Baden-Württemberg, wo auf die Vorstellungen zum Projekteinzugsbereich des FOC Wertheim im Zielabweichungsverfahren eingegangen wurde. In Bayern war dies im Rahmen des Ministerratsbeschlusses und der Berücksichtigung des Ministerratsbeschlusses durch die Regierung nicht der Fall.
Herr Planungsminister, eigentlich habe ich keine genehmigungstechnischen Wege abgefragt, sondern konkrete Aussagen zu den wirtschaftlichen Auswirkungen gewollt. Die Frage hätte im Grunde genommen der Wirtschaftsminister beantworten müssen, auf den ich auch das Beispiel abgestellt hatte.
Hier die Frage an den Planungsminister: Gab es vor dem Ministerratsbeschluss vom 29. März 2001 zur Teilfortschreibung des LEP, der ja erst die positive landesplanerische Beurteilung des FOC-Vorhabens in Ingolstadt ermöglichte, Konsultationen mit den bayerischen Nachbarländern Tirol und Salzburg, nachdem der Einzugsbereich des Vorhabens in Ingolstadt im Süden relativ weit bis zu den Grenzen reicht, wenn ja, wie waren die Stellungnahmen, wenn nein, wird es solche Konsultationen vor Entscheidung des bayerischen Planungsministers, der Sie sind, geben?
Herr Dr. Runge, die Konsultation mit dem jeweiligen Nachbarland ist dann durchzuführen, wenn sie vereinbart ist. Es gibt eine solche Konsultation formaliter mit dem Nachbarland Baden-Württemberg. Diese ist auch durchgeführt worden. Sie wissen, dass wir unsere Bedenken bezüglich des FOC Wertheim angemeldet haben.
Mit den Nachbarländern Tirol und Salzburg befinden wir uns in einem regelmäßigen Gedankenaustausch. Eine formelle Konsultation wie mit Baden-Württemberg ist nicht durchgeführt worden, nachdem der Einzugsbereich selbst bei Zugrundelegung des Projekteinzugsbereichs wohl nicht bis in diese Länder reicht. Diesen Maßstab haben wir aber nicht angewandt. Wir haben – daraus ergibt sich auch die Antwort auf die Ausgangsfrage – nicht den Einzugsbereich, den der Projektträger vorgeschlagen hat mit einer Größenordnung von 20000 Quadratmetern zugrunde gelegt, sondern für uns war der Verflechtungsbereich des innerstädtischen Handels von Ingolstadt die entscheidende Größe. Dadurch ergibt sich eine kleinere Verkaufsfläche von 9400 Quadratmetern. Danach gehen wir davon aus, dass es negative Auswirkungen auf den Einzelhandel nicht geben wird, weil der Verflechtungsbereich des innerörtlich ansässigen Handels Maßstab für die Beurteilung war und damit Auswirkungen auf Tirol oder Salzburg nicht zu erwarten sind.
Herr Staatsminister Dr. Schnappauf, nachdem Sie gerade das Konsultationsverfahren mit Baden-Württemberg angesprochen haben, erlaube ich mir in Absprache mit Frau Kollegin Tausendfreund die an zehnter Stelle vorgesehene Frage zu stellen:
Hält die Staatsregierung den Ministerratsbeschluss vom 29.03.2001 zur Teilfortschreibung des Landesentwicklungsprogramms für unschädlich für Ihre Verhandlungsposition im Konsultationsverfahren zum in Wertheim geplanten FOC, nachdem Wirtschaftsminister Wiesheu eine Pressemitteilung im Hinblick auf eben dieses Konsultationsvorhaben betitelte mit „Keine FOC-Entscheidung ohne bayerische Beteiligung“?
Sie wissen, dass zwischen Bayern und Baden-Württemberg das Schwarze-Peter-Spiel hin und her geht: Wer zuerst grünes Licht gegeben hat?
Herr Kollege Dr. Runge, damit hake ich die Frage von Frau Kollegin Tausendfreund ab, weil Sie diese fast wörtlich vorgetragen haben.
Meine sehr verehrten Damen und Herren, ich knüpfe an das eben Ausgeführte an, dass die Beurteilung in Bayern und Baden-Württemberg unterschiedliche Grundlagen hat, nämlich einmal baden-württembergisches Recht und einmal bayerisches Landesrecht. Das bedeutet in der Konsequenz – das ist die Frage, die Sie jetzt stellen –, dass sich die Gespräche im Rahmen des Konsultationsverfahrens zwischen Bayern und Baden-Württemberg nur auf die Sachverhalte beziehen konnten, die im baden-württembergischen Landesrecht geregelt sind.
Die Beschlüsse der Bayerischen Staatsregierung zur Teilfortschreibung des Landesentwicklungsprogramms Bayern waren nicht Gegenstand des Konsultationsverfahrens. Im Übrigen will ich, weil Sie aus der Frage von Frau Kollegin Tausendfreund gerade die Daten genannt haben, richtig stellen: Die Regierung von Oberbayern hat im Rahmen des Raumordnungsverfahrens für das FOC Ingolstadt nicht den Ministerratsbeschluss vom 29. März 2001, sondern, wie schon in der Beantwortung Ihrer Eingangsfrage dargelegt, vom 20. November 2001 ihrer Beurteilung zugrunde gelegt. Das Konsultationsverfahren zwischen Bayern und Baden-Württemberg zum Thema FOC Wertheim ist bereits im Zeitraum zwischen Ende Mai und Ende Juni 2001 durchgeführt und abgeschlossen worden. Das Raumordnungsverfahren für das FOC Wertheim wurde am 5. Oktober 2001 mit positiver landesplanerischer Beurteilung abgeschlossen.
Aus diesem Zeitablauf ergibt sich auch, dass eine Einflussnahme in dem von Ihnen unterstellten Sinne nicht möglich war. Vielmehr war die baden-württembergische Meinungsbildung zu dem Zeitpunkt erfolgt, als wir Entscheidungen in Sachen Factory Outlet im Freistaat Bayern getroffen haben.