Danke schön, Frau Kollegin. Als Nächste hat Frau Kollegin Petra Guttenberger im Rahmen der Aussprache das Wort, bitte schön.
Herr Präsident, sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen! Jetzt habe ich für einen Augenblick fast nicht mehr geglaubt, dass wir noch beim richtigen Tagesordnungspunkt sind.
Klimaschutz ist zweifelsohne eines der wichtigsten Zukunftsthemen. Die Möglichkeit, Energie zu sparen und dadurch Emissionen gar nicht erst entstehen zu lassen, ist sicher der beste Schritt, um durch eigenes Verhalten dem Klimawandel gegenzusteuern. Damit wird auch ein eigener Beitrag zur Zukunftsfähigkeit geleistet. Dabei darf aber nicht übersehen werden, dass Probleme dann auftreten können, wenn zum Beispiel die energetische Sanierung an Grundstücksgrenzen erfolgt oder wenn das zu sanierende Gebäude nur über das benachbarte Grundstück erreicht werden kann und - dann beginnen die wirklichen Probleme - eine einvernehmliche Lösung, woran auch immer, scheitert.
Der vorliegende Gesetzentwurf hatte die Aufgabe klarzulegen, wie wichtige, von der Verfassung geschützte Rechte der jeweiligen Grundstückseigentümer gegeneinander abgewogen werden können und sollen. Das ist sicher kein einfacher Prozess. Deshalb sage ich so ganz direkt: Gut Ding hat halt manchmal einen gewissen zeitlichen Vorlauf. Der vorliegende Gesetzentwurf stellt klar, unter welchen Umständen
der Nachbar oder die Nachbarin den sogenannten Überbau zu dulden hat, nämlich dann, wenn der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte durch die Nutzung des Grundstücks nicht wesentlich, sondern nur geringfügig oder gar nicht beeinträchtigt wird, wenn der Überbau nicht gegen die Vorschriften des öffentlichen Rechts verstößt und wenn eine vergleichbar gute Wärmedämmung mit einem vertretbaren Aufwand auf eigenem Grund und Boden nicht erreicht werden kann. Im Gegenzug erhält der Nachbar, der sozusagen in die dienende Funktion tritt, eine finanzielle Entschädigung in Form der Überbaurente. Ein wichtiger Punkt, der uns von diesem Gesetzentwurf überzeugt, besteht darin, dass etwaige Schäden verschuldensunabhängig ersetzt werden müssen, um dem Nachbarn, dessen Grundstück überbaut wird, rechtliche Probleme zu ersparen.
Artikel 46 b beschäftigt sich mit dem Hammerschlagsund Leiterrecht, das auch bisher galt und aus dem nachbarschaftlichen Rücksichtnahmegebot hergeleitet wurde. Nun ist dieses Recht erstmalig kodifiziert und nachlesbar. Auch hier musste eine Abwägung zwischen den von der Verfassung geschützten Rechten der jeweiligen Eigentümer erfolgen.
Für uns ist dieser Gesetzentwurf ein wichtiger Beitrag zur Rechtssicherheit und eine gute Basis für die Entscheidung, ob, wann und in welcher Form man energetisch sanieren will. Er ist damit ein wichtiger und richtiger Schritt hin zu mehr Klimaschutz, den wir ausdrücklich unterstützen.
Danke schön, Frau Kollegin. Als Nächster hat Kollege Thorsten Glauber das Wort. Bitte schön, Herr Kollege.
Herr Präsident, liebe Kolleginnen und Kollegen! Der Gesetzentwurf mit Artikel 46 a und Artikel 46 b wird von uns FREIEN WÄHLERN positiv gesehen. Wir diskutieren über die Energiewende, und energetische Maßnahmen sind immer zu befürworten. Wir brauchen daher solche Änderungen, wie sie jetzt auf dem Tisch liegen.
Als Architekt kann ich Ihnen sagen, welche Wärmeverluste es über die Außenhülle gibt. Frau Karl hat von 50 % gesprochen; das ist inklusive der Fensterflächen. Reine Mauerwerksflächen haben ungefähr 30 % energetische Verluste. Gegenüber den Achtzigerjahren wurde der Verbrauch auf 10 % reduziert. Daher sind Maßnahmen, wie sie die Frau Staatsministerin vorgestellt hat, zu präferieren. Im Ausschuss wird es sicher noch Beratungsbedarf geben, zum Beispiel hinsichtlich der Geldrente und wie man deren
Bayern ist eines der wenigen Länder - es gibt nur noch zwei weitere -, die das Hammerschlags- und Leiterrecht noch nicht eingeführt haben. Deshalb ist es zwingend notwendig, das Hammerschlags- und Leiterrecht einzuführen, um zu gewährleisten, dass Fassaden ordnungsgemäß saniert und unterhalten werden können. Es ist einfach schwierig, Gebäude von innen zu dämmen. Der Effekt ist so, wie wenn man eine Flasche Bier oder Limo aus dem Kühlschrank nimmt: Sofort bildet sich Tauwasser auf der Flasche. Diese Tauwasserbildung hätte man auch bei einer Innendämmung, die nur mit enorm hohem technischen Aufwand durchgeführt werden könnte, sonst gäbe es permanente Schimmelbildung. Daher gibt es nur den Weg der Außendämmung und des Überbaurechts. - Wir bitten ebenfalls um gute Beratung und Zustimmung.
Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen! An diesem Gesetzentwurf, dessen Zielsetzung leider nicht aus dem Namen des Gesetzes ersehen werden kann, ist positiv, dass die Staatsregierung die Bedeutung des Klimaschutzes und den Beitrag, den die Sanierung von Bestandsgebäuden dazu leisten muss, erkennt. Dieser Gesetzentwurf ist aber problematisch. Zum einen ist der Gesetzentwurf unzureichend, weil er sich nur mit den rechtlichen Problemen bei der Außendämmung von Gebäuden befasst, die genau auf der Grundstücksgrenze liegen. Der Entwurf befasst sich nicht mit Altgebäuden, die aufgrund der derzeitigen Abstandsflächenregelungen der Bayerischen Bauordnung nicht saniert werden können. Aufgrund dessen möchte ich an unseren Gesetzentwurf auf Drucksache 16/6309 erinnern, den Sie, meine Kolleginnen und Kollegen von der CSU und der FDP, damals leider abgelehnt haben, der sich aber mit genau diesem Sachverhalt auseinandersetzt. Durch Ihren Gesetzentwurf wird die Problematik der Verhinderung von Sanierungen aufgrund von Abstandsflächenregelungen leider nicht erledigt. Ich kann mich noch an die Plenardebatte erinnern, in der Sie gesagt haben, wenn dieses Problem bestehen bleibt, würden Sie dieses Anliegen noch einmal aufgreifen. Ich habe also Hoffnung, dass Sie sich zukünftig auch mit den Bestandsgebäuden auseinandersetzen, die aufgrund rechtlicher Schwierigkeiten nicht saniert werden kön
Beim genauen Durchlesen Ihres Gesetzentwurfs entdeckt man jedoch einige Probleme, die in den Ausschussberatungen sicherlich bereinigt werden können. Das erste Problem ist, dass es sich natürlich doch um weitergehende Eingriffe in die Rechte des Nachbarn handelt. Diese sollten nicht leichtfertig angegangen werden. Ich rege an, dieses Gesetz nur für Bestandsgebäude gelten zu lassen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes errichtet wurden. Ansonsten könnte man in Kenntnis dieses Gesetzes bereits bei der Planung bestimmte Vorteile erzielen.
Das Zweite ist folgendes Problem: Der Nachbar kann dieser Regelung widersprechen. Auf Seite 5 Ihres Gesetzentwurfes führen Sie in der ersten Spalte die Einschränkungen auf, wann dieses Gesetz nicht gelten soll. Sie führen auf, dass der Nachbar die Energiesanierung des Nachbargebäudes nicht dulden muss, wenn er die ernsthafte Absicht hat, die Nutzung seines Grundstücks zu verändern, beispielsweise durch einen Parkplatz, den er genau an der Grundstücksgrenze plant. Hier genügt bereits die Aussage des Nachbarn: "Ich möchte hier einen Parkplatz errichten", um die Energiesanierung zu verhindern. Das halte ich für unglücklich. Nicht verstehen kann ich auch, warum generell ausgeschlossen werden soll, dass öffentliche Hände verpflichtet werden, ihre Verkehrsflächen für diese Fälle zur Verfügung zu stellen. Es gibt durchaus Gehsteige, wo dies möglich ist.
Herr Präsident, sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen! Zunächst einmal freue ich mich über die doch breite Zustimmung zum Inhalt des vorliegenden Gesetzentwurfes der Staatsregierung. Ich freue mich ganz besonders, dass auch Sie, Frau Kollegin Karl, anerkennen, dass sich die Staatsregierung an die Spitze gesetzt hat.
Ich muss allerdings sagen, mir persönlich war nicht neu, dass die Energiewende nicht einfach, sondern mühsam wird. Ich habe auch vorher schon gewusst, dass man die erste Stufe vor der zweiten nehmen muss. Vor allem weiß ich, dass wir viele kleine Schritte brauchen werden, um unsere ehrgeizigen Ziele zu erreichen.
Unabhängig von der zu schaffenden Energiewende ist das Einsparen von Energie aus ökologischen wie aus
ökonomischen Gründen geboten. Weder Klimaschutz noch der Geldbeutel erlauben es, das wertvolle Gut Heizenergie durch zugige Fenster und kalte Wände zu vergeuden, und 40 % der Primärenergie verwenden wir zu Heizzwecken. Deswegen ist die Wärmedämmung von Gebäuden von essenzieller Bedeutung. Wir wünschen uns, dass die Bürgerinnen und Bürger hierfür künftig noch mehr investieren.
Die FDP-Bundestagsfraktion fordert deshalb für den Bund gezielte finanzielle Förderung. Auch auf Landesebene brauchen wir ergänzende Maßnahmen. Dazu gehört die Beseitigung von rechtlichen Hemmnissen, wie sie im Gesetzentwurf vorgesehen ist.
Das Anbringen von Dämmung an Gebäuden muss erleichtert werden, und es muss überhaupt erst ermöglicht werden, wenn die Wärmedämmung einer Kommun- oder Grenzmauer zu einem Überbau führt. Das ist dann kein Problem, wenn sich die Nachbarn gut verstehen. Dann wird man schnell eine Lösung finden. Aber wir brauchen eben auch eine Regelung für die Fälle, in denen eine einvernehmliche Lösung nicht so ohne Weiteres möglich ist. Leider sind eben nicht alle nachbarschaftlichen Verhältnisse so gut, wie sie sein könnten.
Deshalb ist es für das Ziel der Energieeinsparung wichtig, für diese Fälle ein Duldungsrecht zu statuieren, in denen das betroffene Nachbarrecht nicht oder nur geringfügig beeinträchtigt wird. In diesen Fällen kann nämlich angenommen werden, der Nachbar verweigere seine Zustimmung nur aus Gründen, die mit dem eigentlichen Überbau gar nichts zu tun haben. Aber wir müssen eben auch dafür Sorge tragen, dass das Eigentum nicht mehr als unvermeidlich belastet wird. Das realisiert der vorliegende Entwurf, indem die Voraussetzungen eng gesetzt werden. Hierfür möchte ich dem Staatsministerium für Justiz und Verbraucherschutz und der Staatsministerin Frau Dr. Merk herzlich danken.
Es sind in den Gesetzentwurf drei Regelungen aufgenommen worden, die uns als FDP-Fraktion besonders wichtig waren. Das eine ist ein verschuldensunabhängiger Schadensersatzanspruch gegen den überbauenden Nachbarn, nämlich dann, wenn durch den Überbau und durch die Bauarbeiten dem Duldungsverpflichteten Schäden entstehen. Denn es ist dem geschädigten Nachbarn nicht zuzumuten, sich selber den Handwerker zu suchen, der das Blumenbeet zertrampelt hat, oder herauszufinden, wenn nach Jahren Dämmplatten herabfallen, woran es liegt, dass sein Gewächshaus beschädigt wird. Nein, in diesen Fällen haftet derjenige, der durch den Überbau ausnahmsweise ein fremdes Grundstück benutzen darf.
Zweitens haben wir den Zeitraum, den Arbeiten an Gebäuden einnehmen dürfen, auf nur eine Woche festgelegt. Es ist zwar nicht sinnvoll, grundsätzlich einen Anspruch für kurze Zeiträume zu schaffen, denn die Ermittlung würde überproportionale Kosten nach sich ziehen. Aber auf der anderen Seite ist die Benutzung eines fremden Grundstücks eben auch ein Privileg, das schonend gebraucht werden muss. Diese eine Woche soll Bauherren zu schneller Erledigung anhalten, um die Nutzungsentschädigungszahlung zu vermeiden.
Drittens ist im Entwurf dargestellt, dass zwar kein Nachbar doppelt kassieren darf, dass aber Schadensersatz und Nutzungsentschädigung nebeneinanderstehen, soweit sie denselben Sachverhalt betreffen.
Ich möchte kurz auf die Einwände bzw. Ergänzungen eingehen, die Frau Kollegin Kamm angesprochen hat. Wenn Sie meinen, man sollte dies nur für Bestandsgebäude festlegen, weil andere Vorteile in der Planung erwirtschaften könnten, glaube ich, dass das sehr misstrauisch gedacht ist. Ich bin aber gerne bereit, über diesen wie über die anderen von Ihnen angesprochenen Punkte nachzudenken. Dafür haben wir ja Ausschussberatungen.
Mein Fazit ist: Der Gesetzentwurf der Staatsregierung ist ein wichtiger Schritt in die richtige Richtung. Er schafft vor allem einen fairen Ausgleich zwischen den Nachbarinteressen. Vielen Dank.
Ich sehe keine weiteren Wortmeldungen. Damit ist die Aussprache geschlossen. Ich schlage vor, den Gesetzentwurf dem Ausschuss für Verfassung, Recht, Parlamentsfragen und Verbraucherschutz als federführendem Ausschuss zu überweisen. Besteht damit Einverständnis? - Ich höre keinen Widerspruch. Dann ist so beschlossen.
Gesetzentwurf der Staatsregierung zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (AGPStG) und anderer Rechtsvorschriften (Drs. 16/9604) - Erste Lesung
Der Gesetzentwurf wird vonseiten der Staatsregierung begründet. Herr Staatsminister Herrmann, Sie haben das Wort.
Deutschland elektronische Personenstandsregister eingerichtet werden. Ab 1. Januar 2014 sind sie in ganz Deutschland zwingend vorgeschrieben.
Auch die rund 1.300 Träger der bayerischen Standesämter müssen aufgrund der bundesrechtlichen Vorgabe elektronische Personenstands- und -sicherungsregister bei sich einrichten oder bei einem geeigneten IT-Dienstleister im Wege der Auftragsdatenverarbeitung führen lassen.
§ 67 des Personenstandsgesetzes des Bundes ermächtigt die Länder, sogenannte zentrale elektronische Personenstandsregister einzurichten. Die Einführung eines solchen zentralen Personenstandsregisters ist aus unserer Sicht fachlich wünschenswert. Ein solches zentrales Register ermöglicht es allen angeschlossenen Standesämtern, auch die Registereinträge der jeweils anderen angeschlossenen Standesämter zu benutzen. Das ist bürgerfreundlich und bürgernah. Denn die Bürger können dann bayernweit bei den Standesämtern aus Personenstandseinträgen Auskünfte oder Personenstandsurkunden erhalten. Das heißt, die Bürger müssen nicht mehr immer zu dem Standesamt kommen, das den Personenstandsfall irgendwann einmal beurkundet hat, sondern sie können bei jedem Standesamt, gerade auch bei dem, das ihrem Wohnsitz am nächsten gelegen ist, diese Auskünfte und Bescheinigungen erhalten.
Das zentrale Personenstandsregister ist wohlgemerkt kein eigenes Personenstandsregister. Es ist kein neuer, zusätzlicher Datenbestand, sondern es ist ein automatisiertes Abrufverfahren. Es dient allein dazu, den bayerischen Standesämtern zu ermöglichen, die in den jeweiligen elektronischen Personenstandsregistern vorhandenen Einträge gegenseitig zu benutzen. Die Beurkundungen selbst und die Fortführung der Registereinträge sind wie bei völlig dezentralen Lösungen allein dem registerführenden Standesamt vorbehalten.
Ich glaube, dass angesichts dessen, wie sich heute insgesamt das Personenstandswesen in Bayern und wie sich die Situation in den Kommunen und in den Standesämter letztendlich technisch darstellt, die nun vorgeschlagene Lösung mit der Anstalt für Kommunale Datenverarbeitung in Bayern - AKDB - für diese konkrete Frage in dieser konkreten Lage tatsächlich die mit Abstand beste Lösung ist.
Die AKDB ist ein erfahrener Dienstleister der Kommunen, der sich als Anbieter einer Gesamtlösung für ein zentrales Personenstandsregister versteht. An die elektronische Registerführung sind hohe Sicherheits
anforderungen geknüpft, die sich am besten zentral in einem professionellen Rechenzentrum sicherstellen lassen.
Mit der vorgesehenen Ausgestaltung der Einrichtungen und des Betriebs des zentralen Personenstandsregisters wird auch den datenschutzrechtlichen Anforderungen Rechnung getragen. Das ist ganz wichtig.
Die Gesamtkosten der vorgeschlagenen Lösung belaufen sich in einer Zehnjahresbetrachtung auf rund 10 Millionen Euro. Das sind jährlich circa 1 Million Euro. Dabei werden für die gesamte anfängliche Investition einmalig circa 2,3 bis 2,5 Millionen Euro veranschlagt. Auf den laufenden Betrieb entfallen jährlich 0,7 Millionen Euro.