Kolleginnen und Kollegen, es ist mir wichtig, den jetzt vorliegenden Entwurf für ein Bayerisches Richter- und Staatsanwaltsgesetz in einem offenen Dialog mit den Verbänden und Personalvertretungen zu erarbeiten. Dabei habe ich von Anfang an deutlich gemacht, was ich ändern will und was ich nicht ändern will. Die Grundlagen des gegenwärtigen Systems stehen nicht zur Disposition. Sie tragen dem Demokratieprinzip, dem Grundgedanken einer effizienten Verwaltung und dem Leistungsprinzip Rechnung.
Die Zusammenarbeit mit den Verbänden und Richtervertretungen ist eng und vertrauensvoll. Die politische Verantwortlichkeit des zuständigen Ministers gegenüber dem Parlament und dessen Letztentscheidungsrecht bei Ernennungen ist verfassungsrechtlich vorgegeben und hat sich bewährt. Anders als in anderen Ländern sind unsere Beförderungsentscheidungen nicht politisch gefärbt und erfahren bei unseren Richterinnen und Richtern hohe Akzeptanz. Dies zeigt sich schon an der sehr geringen Zahl an Konkurrentenst
reitigkeiten. Ich möchte aber dort, wo es erforderlich ist, das Gesetz an die Herausforderungen der Gegenwart und der Zukunft anpassen und es vor allem auch anwenderfreundlicher gestalten.
Liebe Kolleginnen und Kollegen, lassen Sie mich die wichtigsten Punkte des Gesetzentwurfs nun kurz erläutern. Die Bürgerinnen und Bürger müssen darauf vertrauen können, dass diejenigen, die Verantwortung als Richter und Staatsanwälte tragen, neutral und nur nach Recht und Gesetz entscheiden. Hieran darf es keinen Zweifel geben.
Es darf für die Menschen nicht der Hauch eines Eindrucks entstehen, dass ein Richter oder Staatsanwalt nach etwas anderem als ausschließlich nach Recht und Gesetz in unserem Lande entscheidet. Der Entwurf greift daher ganz bewusst die Diskussion um das Kopftuch auf der Richterbank auf. Meine Damen und Herren, hier spreche ich besonders den Kollegen Streibl an: Das kann man nicht mit der Plattitüde einer Selbstverständlichkeit der Robe einfach so abtun. Denn wir sehen ja, dass die Diskussion um das Kopftuch auf der Richterbank in der Öffentlichkeit anhand von konkreten Fällen geführt wird. Der Gerichtssaal ist kein Ort für religiöse Statements. Der Gesetzentwurf knüpft dabei an keine bestimmte Religion an und schafft einen angemessenen Ausgleich zwischen der Neutralitätspflicht und der Religionsfreiheit.
Neben dieser gesellschaftlich wichtigen Frage setzt sich der Gesetzentwurf mit dem technischen Fortschritt im Bereich der EDV auseinander. Der elektronische Rechtsverkehr und die Einführung der elektronischen Akte sind grundlegende Zukunftsprojekte nicht nur in Bayern, sondern darüber hinaus in allen Ländern der Bundesrepublik Deutschland. Bayern ist hier sicherlich ein Vorreiter.
Dabei ist es mir ein ganz besonderes Anliegen, dass Erfordernisse des Einsatzes moderner EDV mit dem Schutz der richterlichen Unabhängigkeit in Einklang gebracht werden. Die technisch bedingte Möglichkeit für die Verwaltung, über die EDV auf richterliche Dokumente zuzugreifen und diese quasi zu kontrollieren, muss auch weiterhin eine theoretische bleiben. Zu diesem Zweck sieht der Entwurf die Einrichtung von IT-Räten vor. Diese sollen die richterliche Unabhängigkeit sicherstellen und auch frühzeitig in neue technische Entwicklungen einbezogen werden. Sie sind damit eine wesentliche Grundlage für eine moderne dritte Gewalt.
Wir wollen die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte auch enger als bisher in den Anwendungsbereich des Gesetzes einbeziehen. Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sind bedeutende Organe der Rechtspflege.
Sie leisten mit der vom Legalitätsprinzip getragenen Ermittlungs- und Anklagetätigkeit einen wesentlichen Beitrag zur inneren Sicherheit. Die Eingliederung der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte in die Rechtspflege hat einen für beide Gruppen und auch für den Rechtsstaat vorteilhaften Wechsel zwischen Staatsanwaltschaft und Richterschaft ermöglicht. Als wesentlicher Verantwortungsträger der Justiz sollen die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte daher noch stärker in einem Gesetz mit den Richterinnen und Richtern zusammengeführt werden.
Ich sage aber an dieser Stelle auch ganz klar und deutlich: An ihrer Weisungsgebundenheit halten wir weiterhin fest; denn am Ende ist es der jeweilige Justizminister oder die jeweilige Justizministerin, die für das Handeln der Staatsanwaltschaft die politische Verantwortung trägt, und ohne – zumindest theoretische – Einwirkungsmöglichkeit ist Verantwortung sicherlich nicht denkbar.
Ein weiterer Schwerpunkt liegt im Bereich der Richter- und Staatsanwaltsvertretungen. Gerade hier sieht sich das bestehende Gesetz dem Vorwurf ausgesetzt, unübersichtlich und rückständig zu sein. Der vorliegende Gesetzentwurf greift diese Kritik auf. Die Vorschriften über die Beteiligungsrechte der Richter und Staatsanwälte werden komplett überarbeitet und übersichtlicher gestaltet. Unklarheiten werden bereinigt, und die Beteiligungsrechte werden moderat ausgeweitet. Damit wird der Arbeit der Richtervertretungen und der Staatsanwaltsvertretung nicht nur Erleichterung zuteil, sondern sie werden auch aufgewertet.
Ein wesentlicher weiterer Punkt ist die Fortbildung. Um dem immer schneller ablaufenden Wandel und Wissenszuwachs in allen Rechtsberufen gerecht werden zu können, ist Fortbildung unverzichtbar. Da sind wir uns sicherlich einig. Das gilt für die rein fachliche Fortbildung, aber auch darüber hinaus. Die heutige Gesellschaft ist geprägt durch Globalisierung und neue Herausforderungen, aber auch durch Traditionen und Werte, die für den Zusammenhalt einer Gesellschaft essenziell sind.
Daher betont das Gesetz noch einmal besonders, dass die dienstliche Fortbildung auch die ethischen und sozialen Grundlagen des Rechts für die berufliche Praxis umfasst. Das bereits heute bestehende hohe Niveau der Fortbildung wird durch die Einführung einer Fortbildungspflicht noch einmal betont. Zudem werden die Dienstvorgesetzten verpflichtet, die Fortbildung zu fördern. Auch diese Regelung trägt zu einer modernen und bürgernahen dritten Gewalt bei.
Besonders hinweisen möchte ich auch auf die Änderung bei den Dienstgerichten. Angesichts der geringen Fallzahlen dienstgerichtlicher Verfahren wird es künftig nur noch ein Dienstgericht für Richterinnen und Richter geben, das am Landgericht NürnbergFürth errichtet wird. Damit wird die Zahl der Dienstgerichte von drei auf eines reduziert und der Justizstandort Nürnberg gestärkt.
Zudem wird es künftig so sein, dass Richter nicht mehr über die Angelegenheiten der Kolleginnen und Kollegen aus dem eigenen Bezirk entscheiden und auch Richter aus der Verwaltungsgerichtsbarkeit Vorsitzende eines Dienstgerichts sein können. Auch durch diese Neuregelungen stärken wir die dritte Gewalt.
Kolleginnen und Kollegen, die zahlreichen Gespräche mit Vertretern der Richterinnen und Richter zum vorliegenden Gesetzesentwurf zeigen, dass wir mit dem Entwurf auf einem guten Weg sind. Ich bin daher davon überzeugt, dass wir es gemeinsam schaffen werden, das bestehende Richteramtsrecht zu modernisieren und die dritte Gewalt damit ein Stück weiterzuentwickeln. Ich jedenfalls freue mich auf die Diskussion in den Ausschüssen und bedanke mich für Ihr freundliches Zuhören.
Danke sehr. – Ich eröffne die Aussprache. Als ersten Redner bitte ich Herrn Schindler ans Rednerpult.
Sehr geehrte Frau Präsidentin, liebe Kolleginnen und Kollegen! Das Bayerische Richtergesetz ist in die Jahre gekommen. Es stammt aus dem Jahre 1965 und ist damit – so habe ich gelesen – genauso alt wie unser Justizminister. Es muss in der Tat ein bisschen renoviert werden, weil sich im Richtergesetz zum Beispiel keinerlei Regelungen über den Einsatz moderner EDV an den Gerichten und Staatsanwaltschaften finden. Insofern ist es nachvollziehbar, dass das Gesetz einer grundlegenden Überarbeitung unterzogen wird, zumal auch die Berufsverbände ein zeitgemäßes Richtergesetz eingefordert haben.
Der in der Problembeschreibung genannte hohe Anspruch, das Gesetz in die Zeit zu stellen, um auch weiterhin eine starke, bürgernahe und effiziente dritte Gewalt zu gewährleisten, wird aber nicht erfüllt, und er kann mittels eines neuen Richtergesetzes allein auch nicht erfüllt werden.
Was die Stärke der dritten Gewalt betrifft, bedarf es keines neuen Richtergesetzes; denn mehr an Unabhängigkeit der dritten Gewalt, als das Grundgesetz
Die Bürgernähe ist eine Frage der Gerichtsorganisation, nicht eines Richtergesetzes! Und da hat diese Staatsregierung in den letzten Jahren genau das Gegenteil gemacht und im ganzen Land Zweigstellen von Amtsgerichten geschlossen.
Was die Effizienz der dritten Gewalt betrifft, hat sie etwas mit der personellen und auch technischen Ausstattung unserer Gerichte und Staatsanwaltschaften zu tun und nichts mit einem Richtergesetz. Wir sind zugegebenermaßen nicht so schlecht wie manch anderes Bundesland, aber leider auch noch nicht gut, meine Damen und Herren.
Insbesondere an den Amtsgerichten und bei den Staatsanwaltschaften, neuerdings auch im Speziellen bei den Verwaltungsgerichten, fehlen alles in allem Hunderte von Stellen für Richter und Staatsanwälte und noch mehr für Mitarbeiter in den Geschäftsstellen.
Eine Folge davon ist zum Beispiel, dass einerseits in umfangreichen Strafsachen immer öfter nichts anderes übrig bleibt, als Deals zulasten der Wahrheitsfindung einzugehen, weil die Menge der Verfahren anders nicht zu bewältigen ist. Auf der anderen Seite werden kleine Vergehen fließbandmäßig in großer Zahl auf dem Strafbefehlswege erledigt. Das mag unter dem Gesichtspunkt der Effizienz gut sein. So richtig gerecht ist es aber nicht, meine Damen und Herren. Die richterliche Unabhängigkeit ist das wichtigste Wesensmerkmal eines aufgeklärten Rechtsstaats. Ihr Wert zeigt sich gerade jetzt in Zeiten, in denen in anderen Mitgliedstaaten der EU die Unabhängigkeit massiv eingeschränkt wird. Aber die richterliche Unabhängigkeit, meine Damen und Herren, ist natürlich kein Privileg einer kleinen Kaste von Mandarinen und schon gar keine Lizenz zur Willkür. Die Richterinnen und Richter sind nur dem Gesetz unterworfen, aber eben dem Gesetz unterworfen, und ihre Entscheidungen dürfen nur von Gerichten korrigiert werden, nicht von der Politik. Weil aber auch bayerische Richterinnen und Richter gelegentlich irren und Fehlurteile fällen können, ist ein effizienter Instanzenzug von herausragender Bedeutung. Da hat es in den letzten Jahren erhebliche Einschränkungen gegeben.
Meine Damen und Herren, das neue Gesetz ist kein großer Wurf. Es mag sein, dass das Gesetz eine klarere Struktur enthält und dass Regelungsdubletten beseitigt werden. Neben neuen detaillierten Vorschriften zur Besetzung und zu Zuständigkeiten von Dienstgerichten sind aber eigentlich nur die Vorschriften zur Neutralität und Amtstracht, die Schaffung eines ITRats und die erstmals im Gesetz genannte Fortbildungspflicht so richtig neu. Ansonsten unterscheidet sich das Gesetz von dem alten im Wesentlichen nur dadurch, dass es anders heißt. Es heißt nämlich nicht mehr "Bayerisches Richtergesetz", sondern "Bayerisches Richter- und Staatsanwaltsgesetz". An den Inhalten ändert sich nicht viel. Die Formulierung in Artikel 1 Absatz 1 Satz 2, dass Staatsanwältinnen und Staatsanwälte als Beamte mit ihrer Verpflichtung zur Objektivität rechtsstaatliche Verfahrensabläufe im Strafverfahren garantieren, ist der verschwurbelte Versuch, dem Anliegen des Bayerischen Richtervereins entgegenzukommen, der aber nicht gelungen ist, zumal es bereits in Artikel 1 Absatz 1 Satz 2 heißt, dass das Gesetz für Berufsrichterinnen und Berufsrichter gilt, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Meine Damen und Herren, es stimmt, dass Staatsanwälte bedeutende Organe der Rechtspflege sind, wie es in der Begründung heißt. Dennoch sind sie an die Weisungen ihrer vorgesetzten Behörde gebunden. Wer das ändern will, muss das Gerichtsverfassungsgesetz und die Bayerische Verfassung ändern. Wenn man das ändern will – ich will das augenblicklich nicht –, braucht man keinen Justizminister mehr, weil er dann keine Verantwortung mehr zu tragen hat. Meine Damen und Herren, die Staatsanwaltschaft ist auch keine Kavallerie der Justiz, die gegen das Böse in der Welt zu Feld zieht. Mit der Realität hatte und hat das nichts zu tun. In diesem Zusammenhang muss vielmehr kritisch angemerkt werden, dass die Staatsanwaltschaft ihre Aufgabe, Ermittlungen zu leiten, immer öfter nicht erfüllt, sondern dass sie entgegennimmt, was Ermittlungspersonen ihr vorgeben.
Meine Damen und Herren, abgesehen davon soll auch mit dem neuen Gesetz im Grundsatz alles so bleiben, wie es seit Jahrzehnten ist, nämlich, dass die Elitenbildung in der Justiz, sowohl in der ordentlichen Justiz als auch in den Fachgerichtsbarkeiten, intransparent und es für die Betroffenen eigentlich unwürdig ist, dass das Ministerium über Beförderungen, also die Übertragung eines anderen Richteramts als dem jeweiligen Eingangsamt, entscheidet, wobei der Präsidialrat zu beteiligen ist und, wenn es keine Einigung gibt, der zuständige Staatsminister sich so weit herablässt, dass er dem Präsidialrat auf Verlangen eine Aussprache gewährt, wie es im Gesetz heißt, dass also letztlich die Exekutive entscheidet, wer in der Judikative etwas wird und wer nicht, und dass die
Staatsregierung ganz allein und ohne Ausschreibung über die Besetzung der höchsten Positionen in der bayerischen Justiz entscheidet, weil man sich ja kennt, wie es in der Begründung zu dem Gesetzentwurf heißt.
Meine sehr verehrten Damen und Herren, Schritte in Richtung von mehr Selbstverantwortung der dritten Gewalt sind nicht zu erkennen, ebenso wenig eine stärkere Beteiligung der Richter und Staatsanwälte oder gar eine Beteiligung des Parlaments bei der Anstellung und der Zuweisung höher dotierter Stellen, wie das in anderen Bundesländern durchaus üblich ist.
Wir werden den Gesetzentwurf wie immer sorgfältig beraten und versuchen, ihn etwas in Richtung von mehr Transparenz bei der Besetzung hoher und höchster Stellen in der Justiz, von mehr Transparenz auch bei der Entscheidung über "Beförderungen", von mehr Beteiligung und Mitbestimmungsrechten des Präsidialrats –
– und Sicherung der Unabhängigkeit der Richterinnen und Richter in Zeiten von E-Justice und Digitalisierung zu verbessern.
Sehr geehrte Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren! Ich finde es doch einigermaßen bedauerlich, dass man so negiert, dass man in jedem Doppelhaushalt gerade für Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte und für die gesamte Justiz immer eine deutliche Stellenerhöhung vorgesehen hat und diese auch umgesetzt hat.
(Volkmar Halbleib (SPD): Dringender Nachholbedarf! Man kann sich die Dinge auch schönreden, Frau Kollegin!)
Ich bedaure auch sehr, dass man hier wohl – so klang es jedenfalls bei mir – die Leistung gerade der Richter und Staatsanwälte nicht in dem Maße positiv bewertet, wie wir das sehr gerne tun. Deshalb möchte ich meinen Dank für den Einsatz für den Rechtsstaat hier gleich an die erste Stelle stellen. Ich möchte betonen, wie wichtig es für den Rechtsstaat ist, dass man eine
neutrale und unvoreingenommene Richterinnen- und Richterschaft hat, die zu Recht das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger genießt.
Mit dem jetzigen Gesetz sollen letztendlich Klarstellungen getroffen werden, die sich – das ist richtig – im Lauf der Zeit etwas hintangestellt haben, weil das Gesetz von 1965 stammt und mehrfach geändert wurde und deshalb auf viele wesentliche rechtliche und gesellschaftliche Fragen noch keine klare Antwort enthält. Themen wie "Kopftuch auf der Richterbank bei Rechtspflegern und Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendaren" sind für die Bürger wichtig. Ein ebenso wichtiges Thema ist das Spannungsfeld zwischen der richterlichen Unabhängigkeit auf der einen Seite und der Nutzung von IT auf der anderen Seite. Auch hier bedarf es weitgehender Maßnahmen zum Schutz der richterlichen Unabhängigkeit. Auch die Fortbildungsverpflichtung für Richterinnen und Richter ist ein Thema, das immer wieder von außen an das Parlament und an die Staatsregierung herangetragen wird. Wir halten es für ein großes Verdienst und einen großen Vorteil dieses Gesetzes, dass man hier im Rahmen dieses Gesetzes letztendlich das Jahrzehnte bewährte System, dass Leistung, Eignung und Befähigung an erster Stelle bei der Qualifikation für ein Richteramt stehen, fortführt. Sehr geehrter Herr Kollege, dazu gehört auch das Letztentscheidungsrecht des Staatsministers, der für die Justiz politische Verantwortung bei der Besetzung der obersten Justizstellen trägt. Wir hatten das Thema hier schon oft, und immer wieder zu behaupten, das sei intransparent,
Es ist ganz klar, dass nur aus einem bestimmten Pool der obersten Stellen die allerhöchsten Spitzenstellen besetzt werden können, wenn man Leistung, Eignung und Befähigung ernst nimmt, was wir tun. Deshalb ist das nicht intransparent. Es ist nicht überraschend, wer da plötzlich zum Zuge kommt,