reich irgendwo eine Fläche überstaut wird. Dies ist besonders so, wenn sich auf den offenen Boden überhaupt keine Schleppkraft auswirkt, weil bei Hochwässer höchstens 20 Zentimeter überstaut werden und der Boden liegen bleibt. Man muss hier sehr differenzieren. Das ist das eine: Ohne Neuerlass des Artikels 46 Absatz 4 des Bayerischen Wassergesetzes würde auch in Bayern das Verbot des Bundes gelten. Das wollen wir nicht. So viel zur Anpassung.
Zur neuen Regelung: Hier geht es natürlich um das Vorkaufsrecht. Mit dem Hochwasserschutzgesetz II wird ein Vorkaufsrecht der Bundesländer für Hochwasserschutzmaßnahmen eingeführt. Dieses Vorkaufsrecht soll in Bayern parallel zum Vorkaufsrecht des Bayerischen Naturschutzgesetzes geregelt werden. Das hat sich bewährt, und warum soll man es hier nicht ähnlich machen? Das Vorkaufsrecht führt nicht dazu, dass ein Grundstückseigentümer sein Grundstück verkaufen muss oder enteignet wird.
Das Hochwasserschutzgesetz II führt mit dem neuen § 99a des Wasserhaushaltsgesetzes ein Vorkaufsrecht der Bundesländer an Grundstücken ein, die für Maßnahmen des Hochwasserschutzes benötigt werden. Der Bund hat mit dieser Regelung also bereits über die Frage des Ob der Einführung eines Vorkaufsrechts für die Bundesländer bei Hochwasserschutzmaßnahmen entschieden. Es ist beabsichtigt, zur Erleichterung des Vollzugs für Behörden, Notare und Bürger ein bayernweites Verzeichnis mit allen Grundstücken zu erstellen und zu führen, für die ein Vorkaufsrecht nach § 99a des Wasserhaushaltsgesetzes besteht. Dieses Verzeichnis geht auf eine zentrale Forderung des Staatsministers der Justiz im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zum Hochwasserschutzgesetz zurück.
Zu den Maßnahmen des Hochwasserschutzes gibt es bisher unterschiedliche Auffassungen. Ich möchte aber betonen: Das Vorkaufsrecht beschränkt sich auf Maßnahmen, die im Hochwasserschutz-Aktionsprogramm 2020plus der Staatsregierung abgebildet sind. Es handelt sich hier um Maßnahmen des technischen Hochwasserschutzes und des natürlichen Rückhalts. Hier werden nur Grundstücke beansprucht, die für bauliche Maßnahmen zum geordneten Rückhalt bzw. zum Abfluss des Hochwassers benötigt werden. Das sind Dammtrassen, Flutmulden, Gräben und alles, was sonst noch erforderlich ist. Außerdem werden Grundstücke beansprucht, für die bereits vorgesehene Ausgleichsmaßnahmen bestehen. Nicht beansprucht werden jedoch die landwirtschaftlich genutzten Einstauflächen hinter dem Damm auf der ganzen
Eine zweite Regelung betrifft die bayerische Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe, die sogenannte Anlagenverordnung. Diese wird aufgehoben. Die Bundesverordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen trat am 01.08.2017 vollständig in Kraft. Sie stellt auf Bundesebene eine abschließende Regelung mit hoher Regelungsdichte dar. Hier gibt es grundsätzlich keine Regelungslücken mehr. Für eine daneben bestehende Landesverordnung verbleibt kein Raum. Das habe ich gerade schon gesagt.
Als Drittes gibt es noch einige redaktionelle Bereinigungen, die gerne in den Ausschüssen diskutiert werden können.
Die Änderungen des Wasserhaushaltsgesetzes treten zum 05.01.2018 in Kraft. Wir schaffen es bis dahin natürlich nicht mehr, unsere Novellierung durchzubringen. Unser Ziel ist der 01.03. Daher hoffe und wünsche ich, dass uns während dieser Zeit die Diskussion in den Ausschüssen gelingt und wir den Zeitrahmen einhalten können.
Danke schön. Bitte bleiben Sie am Rednerpult. – Wir haben eine Zwischenbemerkung von Kollegen von Brunn.
Herr Kollege Hünnerkopf, Sie sind jetzt gar nicht auf einen Punkt eingegangen, den der Kollege Adelt angesprochen hatte. Das war die Frage, warum in diesem Gesetzentwurf die Verbandsanhörung aus einem Gesetz, das der Zustimmung des Bayerischen Landtags bedarf, heraus und in die Geschäftsordnung der Bayerischen Staatsregierung hinein verlagert werden soll. Wir finden, das verwässert die Beteiligung der Öffentlichkeit und schafft für die Staatsregierung die Möglichkeit, in diesem Bereich im Trüben zu fischen. Ich würde dazu gerne Ihre Meinung hören und auch, wie Sie das erklären.
Ich bin der Auffassung, dass sich hier in praxi nichts verändern wird und die Sachverständigen weiter angehört werden, wenn zu erwarten ist, dass uns neue Erkenntnisse für die weitere Gesetzgebung dienlich sind. Ich bin also der Auffassung, dass sich im Grunde nichts dadurch ändern wird, ob das hier im Landtag oder von der Staatsregierung geregelt wird.
Sehr geehrte Frau Präsidentin, Kolleginnen und Kollegen! Wir haben es von einigen Rednern mittlerweile gehört: Derzeit bestehen Ziel und Aufgabe in der Anpassung an das Bundesgesetz.
Die Staatsregierung hat dazu nun einen Gesetzentwurf vorgelegt. Ich muss darüber sogar etwas lachen, weil wir die Staatsregierung am Anfang vermisst haben. Aber was soll‘s! Als FREIE WÄHLER plädieren wir seit Jahren für einen nachhaltigen Hochwasserschutz. Uns allen sind noch die Themen und die Probleme bekannt, die wir damit in der Vergangenheit hatten.
Meine Damen und Herren, wir sind uns selbstverständlich alle einig, dass so katastrophale Ereignisse wie die Jahrhunderthochwässer 2013 und 2016 nicht mehr passieren dürfen. Wir haben natürlich keinen Einfluss darauf, ob so etwas passiert. Wir haben aber unbestritten Einfluss darauf, wie man damit im Vorfeld umgeht und welche präventiven Maßnahmen man ergreift.
Wie gesagt, hat der Bundesgesetzgeber mit dem Hochwasserschutzgesetz II bereits Fakten geschaffen, die Bayern nun in Landesgesetzgebung überführen muss. Ich möchte mich nur auf zwei kurze Punkte beschränken. Der erste Punkt ist bereits angesprochen worden: die bayerische Sonderregelung zum Grünlandumbruch. Wir als FREIE WÄHLER begrüßen, dass die Staatsregierung beim Grünlandumbruch kein striktes Verbot, sondern wie bisher einen Genehmigungsvorbehalt vorsieht. Die Regelungen für diesen Genehmigungsvorbehalt sind ohnehin schon sehr streng und aus unserer Sicht ausreichend.
Das zweite Thema ist auch schon erwähnt worden: das Vorkaufsrecht. Diese Regelung zum Vorkaufsrecht für Maßnahmen des Hochwasserschutzes sehen wir kritisch. Meine Damen und Herren, in unseren Augen kommt die vorgesehene Regelung de facto fast einer Enteignung gleich.
Schließlich sollen die vorgesehenen Grundstücke keineswegs zum marktüblichen Verkaufspreis, sondern lediglich zum deutlich niedrigeren Verkehrswert erworben werden. Aus unserer Sicht muss der Freistaat hier ganz andere Wege gehen, um die benötigten Flächen schneller und im Einvernehmen mit den betroffenen Grundstücksbesitzern zu sichern.
Hier wird es sicherlich andere Möglichkeiten geben. Viele Kommunen werden bereits seit Jahren durch die Sicherung sogenannter Hochwasserflächen in ihrer Entwicklung sehr gebremst. Hier muss es miteinander gehen und nicht gegeneinander.
Aber wir werden das Gesetzgebungsverfahren zum Hochwasserschutz weiterhin kritisch-konstruktiv begleiten. Wir freuen uns auf interessante Diskussionen und sind wirklich gespannt, wie im Ausschuss argumentiert und diskutiert werden wird.
Frau Präsidentin, Kolleginnen und Kollegen! Wir sind hier in der Ersten Lesung. Deshalb möchte ich mich kurzfassen. Der Gesetzentwurf enthält recht viele Änderungen. Einiges davon ist rein redaktioneller Natur. Diese Punkte werden sicherlich auch im Ausschuss schnell abgehandelt werden. Aber es gibt auch ein paar andere Punkte, die von meinen Vorrednern bereits angesprochen worden sind. Auf drei Punkte möchte ich noch einmal eingehen.
Zum einen ist dies das Vorkaufsrecht, das die Fraktion der GRÜNEN grundsätzlich begrüßt; denn die Vergangenheit hat gezeigt – nach jedem Hochwasser wurde dies in den Diskussionen von allen Fraktionen benannt –, dass das größte Problem darin besteht, an die Grundstücke heranzukommen, die wir für den Hochwasserschutz benötigen. Ein Vorkaufsrecht ist eben keine Enteignung. Vorkaufsrechte kennen wir aus dem Naturschutzrecht. Sie sind nichts Neues. Wenn man sie hier gut ausgestattet einführt, so ist dies sicherlich ein Schritt in die richtige Richtung. Wir werden im Ausschuss sicherlich die Ausgestaltung im Einzelnen zu diskutieren haben, aber das ist in Ordnung.
Nicht in Ordnung sind zwei andere Punkte, die auch schon angesprochen worden sind. Zur Verbändeanhörung liegt eine sehr kritische Stellungnahme des Verbandes kommunaler Unternehmen in Bayern vor – ich nehme an, alle Fraktionen haben sie bekommen –, der klar und deutlich fragt, was das Ganze soll und ob hier manipuliert werden soll.
Wir werden uns im Ausschuss noch einmal genau anhören, was die Staatsregierung dazu ausführt, wie sie das ändern will und warum sie das in die Geschäftsordnung der Staatsregierung verschieben und es
nicht, wie es eigentlich sinnvoll wäre, im Gesetz belassen will. Mir fehlt auch ein wenig der Respekt vor dem Hohen Haus, wenn man sagt: Die Regelungskompetenz entziehen wir euch; das machen wir im stillen Kämmerlein der Kabinettssitzung selbst.
Am kritischsten sehe ich die Frage des Grünlandumbruchs. Das Grünland – das wissen alle hier – ist ein Lebensraum, und der gleitet uns durch die Finger. Das Grünland wird bei uns grundsätzlich immer weniger, unabhängig davon, ob es im Überschwemmungsbereich oder anderswo liegt. Das heißt, man sollte generell die Hand darauf haben, damit kein Umbruch stattfindet. Wenn sich im Bundesrecht die Möglichkeit ergibt, das Grünland in Überschwemmungsbereichen zu erhalten, dann sollten wir diese Möglichkeit auch in vollem Umfang ausschöpfen und nicht, wie in diesem Gesetz vorgesehen, schon wieder ein Hintertürchen öffnen, sodass ein Grünlandumbruch weiterhin, wenn auch unter Genehmigungsvorbehalt, auch in Überschwemmungsbereichen möglich ist.
Wenn das so stehen bleibt, können wir mit Sicherheit nicht mitgehen. Das werden wir auch in der Ausschussberatung noch einmal deutlich thematisieren und auch kritisieren. Wenn Sie sich hier nicht bewegen, können wir dem Gesetzentwurf nicht zustimmen.
Frau Präsidentin, liebe Kolleginnen und Kollegen! Ich wundere mich schon etwas darüber, dass man eine Debatte über die Anhörung führt. Nachdem in der Geschäftsordnung der Bayerischen Staatsregierung für alle Gesetze und Verordnungen Anhörungen vorgesehen sind, die auch durchgeführt werden, verstehe ich nicht, warum man ausgerechnet an diesem Punkt darauf herumreitet. Sie können sich darauf verlassen, dass man es nach üblicher Praxis vollzieht.
Ich möchte noch einige Worte zu dem Gesetzentwurf sagen. Auf das Hochwasserschutzgesetz II, das der Bund erlassen hat und das zum 5. Januar 2018 in Kraft treten wird, wollen wir schnell und auch wirklich schlank mit Änderungen reagieren. Wir reagieren schnell, weil wir ein undifferenziertes Verbot des Grünlandumbruchs in festgesetzten Überschwemmungsgebieten verhindern wollen. Der Bund sieht ein solches Verbot vor. Gemäß den Regeln – deswegen müssen wir hier im Hause überhaupt darüber reden – bricht Bundesrecht Landesrecht, und es würde ohne eine abweichende bayerische Regelung auch bei uns gelten.
Wir sind überzeugt – wir kennen das ja aus der üblichen Praxis –, dass unser bayerischer Weg der bessere ist. Wir verbieten den Grünlandumbruch nicht pauschal, sondern wir unterwerfen ihn einer behördlichen Genehmigung. Das halte ich für den richtigen Weg. So kann nach den Besonderheiten des Einzelfalls vor Ort sachgerecht entschieden werden. Das hat sich bei uns in der Vergangenheit bewährt, und das ist auch üblich so.
Mit unserem Gesetzentwurf sichern wir somit für die Praxis die wichtigen Flächen und bringen den wirksamen Hochwasserschutz in Einklang mit den Belangen unserer Landwirtschaft. Auch das sollten wir bei diesen Gesetzesänderungen im Blick haben.
Ein zweiter Punkt, das bereits mehrfach angesprochene Vorkaufsrecht für die Länder, ist wichtig. Es betrifft Grundstücke, die für den Hochwasserschutz benötigt werden. Grundsätzlich sind die Würfel im Bund, in Berlin, gefallen. Wir wollen das jetzt aber in München im Detail auf den Weg bringen. Wir wollen das für Bayern regeln. Dabei geht es darum, dass wir das wasserrechtliche Vorkaufsrecht so ausgestalten, wie Sie das schon vom naturschutzrechtlichen Vorkaufsrecht kennen. Darum habe ich gesagt: so, wie es bei uns schon üblich ist. Wir praktizieren das. Das vereinfacht die Handhabung und vermeidet vor allen Dingen zusätzliche Bürokratie.
Außerdem schaffen wir beim Landesamt für Umwelt ein neues, ein zentrales Vorkaufsrechtsregister für ganz Bayern. Das heißt, hier werden alle Grundstücke erfasst, bei denen ein Vorkaufsrecht für Hochwasserschutzmaßnahmen besteht. Das klingt zunächst nach einem gewissen Mehraufwand. Es wird auch einen gewissen Mehraufwand bedeuten, aber es bringt doch einen ganz entscheidenden Vorteil: Die Notariate müssen nicht bei jedem Grundstück erst einen Ansprechpartner eruieren und im Freistaat suchen, sondern sie bekommen Auskunft von genau einer Stelle.
Das ist im Wesentlichen das, was wir uns mit dieser Anpassung vorstellen. So stelle ich mir moderne und auch bürgernahe Verwaltung vor. Ich hoffe jetzt auf gute Beratungen in den Ausschüssen und bitte Sie, dass wir uns gemeinsam Mühe geben, um diese Änderungen zum 1. März 2018 in Kraft zu setzen.
Danke schön. – Weitere Wortmeldungen liegen mir nicht vor. Die Aussprache ist geschlossen. Ich schlage vor, den Gesetzentwurf dem Ausschuss für Umwelt und Verbraucherschutz als federführendem Ausschuss zu überweisen.
Gesetzentwurf der Staatsregierung für ein Bayerisches Richter- und Staatsanwaltsgesetz (Drs. 17/18836) - Erste Lesung
Frau Präsidentin, Kolleginnen und Kollegen! Von Anbeginn meiner Amtszeit war es mir ein persönliches Anliegen als Justizminister, die Justiz weiter zu modernisieren. Hierbei sind wir, so meine ich, in den letzten Jahren gut vorangekommen. Wir haben über 1.000 neue Stellen geschaffen, wir haben die Digitalisierung vorangetrieben, wir haben eine interne Selbstverständnisdebatte geführt und uns in der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit der Behörden vor Ort neu aufgestellt. Jetzt, meine sehr verehrten Damen und Herren, ist es an der Zeit, auch ein modernes Amtsrecht für unsere Richterinnen und Richter, für unsere Staatsanwältinnen und Staatsanwälte zu schaffen. Genau darum geht es bei dem vorliegenden Gesetzentwurf der Staatsregierung für ein Bayerisches Richter- und Staatsanwaltsgesetz.
Wir haben ein Bayerisches Richtergesetz, das in seinen Grundstrukturen aus dem Jahr 1965 stammt. Es wurde punktuell immer wieder neueren Entwicklungen angepasst. Die letzte größere Überarbeitung liegt jedoch bereits mehrere Jahrzehnte zurück.
Kolleginnen und Kollegen, es ist mir wichtig, den jetzt vorliegenden Entwurf für ein Bayerisches Richter- und Staatsanwaltsgesetz in einem offenen Dialog mit den Verbänden und Personalvertretungen zu erarbeiten. Dabei habe ich von Anfang an deutlich gemacht, was ich ändern will und was ich nicht ändern will. Die Grundlagen des gegenwärtigen Systems stehen nicht zur Disposition. Sie tragen dem Demokratieprinzip, dem Grundgedanken einer effizienten Verwaltung und dem Leistungsprinzip Rechnung.