Ich würde mir wünschen, dass zumindest einvernehmlich festgelegt wird, welche Veranstaltungen geeignet sind, den Einsatz zu verbessern, statt dies dem Diktat des Ministeriums zu
Ich wollte den spärlichen Applaus nicht bremsen, aber gestatten Sie mir eine Frage, Herr Kollege Wengert. Können Sie mir bestätigen, dass alle Gesetzesinitiativen der CSU-Fraktion und der Staatsregierung, beginnend ab 2013, umfassend und intensiv mit allen Rettungsdienstorganisationen besprochen worden sind und dass einvernehmliche Lösungen gefunden worden sind? Sie gehören selbst ehrenamtlich einer dieser Organisationen an, deren Landesgeschäftsführer – ich meine das Rote Kreuz – immer bestätigt hat, dass wir genau auf dem richtigen Weg sind und genau die Anforderungen des Roten Kreuzes und aller anderen Organisationen erfüllen. Dagegen vermisse ich Ihre Initiativen. Es gab eine Initiative, die aber dem falschen Gesetz zugeordnet war. Deshalb frage ich Sie: Wo waren Ihre Initiativen? Wo war jetzt Ihr Antrag, wenn Sie diese Änderung hätten voranbringen wollen?
Sie können es jetzt von links, von rechts oder von hinten durch die Brust ins Auge versuchen. Ich kann selbstverständlich nicht bestätigen, welche Gespräche die CSU-Fraktion mit welchen Rettungsdienstorganisationen zu welchem Zeitpunkt über welche Regelungsbedürfnisse geführt hat. Sie wissen es offensichtlich selber nicht. Bestätigen kann ich allerdings dem Hohen Haus die Tatsache, dass Ihr Gesetzentwurf jedenfalls erst jetzt, am Freitag oder am Montag, den Hilfsorganisationen, zumindest dem Bayerischen Roten Kreuz, zugeleitet worden ist und dass vorher eine offizielle Beteiligung nicht stattgefunden hat. Zumindest ist das vom Landesgeschäftsführer so gesagt worden. Unsere Bereitschaften haben jedenfalls bis gestern Abend im Landesvorstand den Text nicht gehabt. Welche bilateralen Gespräche vorher stattgefunden haben, kann ich nicht bestätigen, weil ich es nicht weiß, ich war nicht dabei. Da müssen Sie selber in Ihrer Chronik nachschauen.
Sehr geehrte Frau Präsidentin, meine Damen und Herren! Über das Katastrophenschutzgesetz gab es in den letzten Jahren eine umfangreiche Diskussion. Eines steht aber
fest, Herr Kollege Tomaschko: Vonseiten der Opposition und vonseiten der Verbände sind wesentlich mehr Forderungen erhoben worden als das, was letztlich im Gesetz verankert ist. Wir haben uns schon im März dieses Jahres zu einem Änderungsgesetz durchgerungen. Jetzt, ein halbes Jahr später, kommt die nächste Änderung. Schon allein das zeigt die Qualität dieser Änderung. Die Forderungen, dass für die Weiterbildung noch etwas getan werden muss, wurden doch schon im Ausschuss erhoben. Die sind doch nicht neu. Ich hake das nach dem Motto "Der Erfolg hat viele Väter" ab. Diese Erfolge versucht jetzt jeder für sich zu verbuchen. Das ist aber nicht der richtige Weg. Wir haben uns in den letzten Jahren intensivst mit der Helfer- und Retterfreistellung, mit Entgeltfortzahlung ohne Nachteile für die Betroffenen und mit Integrierten Leitstellen beschäftigt. Wir haben uns dann im März zu einer Gesetzesänderung durchgerungen.
Jetzt soll das Ehrenamt weiter gestützt werden. Das Ehrenamt ist eine Stütze unserer Gesellschaft, ohne die die Gesellschaft mit Sicherheit riesengroße Probleme hätte. Deshalb auch von meiner Seite aus ein herzliches Dankeschön allen Rettungshelferinnen und Rettungshelfern draußen im Lande für die hervorragende Arbeit! Wir wissen, was wir an ihnen haben. Deshalb ist es einfach nur recht und billig, dass wir deren Möglichkeiten stärken und stützen, dass wir ihnen auch eine Entschädigung geben, wenn sie bereit sind, ihre Freizeit zu opfern und Weiterbildung und Fortbildung zu betreiben. Das ist doch eine ganz entscheidende Maßnahme.
Meine Damen und Herren, dazu bedarf es rechtlicher Rahmenbedingungen. Wir müssen das Ehrenamt auch in Zukunft vor noch mehr Nachteilen schützen. Wir brauchen ein qualitativ hohes Niveau für unsere Helferinnen und Helfer. Die Fortbildung und die Bereitschaft der Arbeitgeber, die Helfer abzustellen, sind wichtig. Dass sie dann auch die Entgeltfortzahlung für Fortbildungsveranstaltungen erstattet bekommen, ist ein wesentlicher Punkt dieser Gesetzesänderung. Auch Sachschäden sollen die Helfer ersetzt bekommen, soweit dies im Einzelfall notwendig sein sollte.
Der Rettungsdienst ist eine ganz wichtige Aufgabe. Gemeinsam sind die Rettungshelfer stark. Wie selten in einem anderen Bereich arbeiten hier hauptamtliche und ehrenamtliche Helfer in vorbildlicher Weise Hand in Hand. Die Zahl der ehrenamtlichen Helfer in Bayern mit etwa 450.000 ist um ein Vielfaches höher als die Zahl der hauptamtlichen. Die Aufgaben des Rettungsdienstes wären gar nicht zu bewältigen, wenn sich die ehrenamtlichen Helfer nicht engagiert und couragiert melden und in der Praxis auch helfen würden.
Wir meinen, dass die nichtpolizeiliche Gefahrenabwehr für den Katastrophenschutz von enormer Bedeutung ist. Das ist ein weiterer Schritt in die Richtung, die wir uns wünschen. Natürlich ist auch in meinen Augen eine Menge weiterer Schritte erforderlich, Herr Kollege Wengert. Wenn aber alle halbe Jahre eine weitere Änderung kommt und wir damit dem Ziel auch näherkommen, dann mag es auch der richtige Weg sein. Ich freue mich auf die Diskussion im Ausschuss.
Frau Präsidentin, Kolleginnen und Kollegen! Während die Opposition seit Jahren die volle Gleichstellung der Rettungshelfer fordert, werfen Sie, liebe Kolleginnen und Kollegen von der CSU, ihnen Ihre Anerkennung quasi häppchenweise zu. Im Frühjahr dieses Jahres konnten Sie sich endlich dazu durchringen, Unterstützungskräften einer Hilfsorganisation der nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr auch für Einsätze unterhalb eines Massenanfalls von Verletzten Lohnfortzahlungs- und Freistellungsansprüche zuzugestehen, nicht aber für Ausbildungs- und Trainingszeiten, wie wir es von der Feuerwehr kennen. Angesichts der intensiven Debatten im Landtag und der eindeutigen Forderungen aus den Verbänden war das eine herbe Enttäuschung für alle engagierten Helferinnen und Helfer. Die Verbändevertreterinnen und -vertreter wollten mehr, Herr Kollege Tomaschko. Sie werden uns von der Opposition nichts anderes erzählt haben als Ihnen. Sie waren enttäuscht, und das nehmen Sie bitte einmal zur Kenntnis.
Sicherlich geht es keinem Helfer darum, möglichst umfassend von diesen Freistellungs- und Lohnfortzahlungsansprüchen zu profitieren. In erster Linie geht es um ein Symbol und eine Wertschätzung des Ehrenamtes. Entsprechende Änderungsanträge von uns, den GRÜNEN, von der SPD und, ich glaube, von den FREIEN WÄHLERN haben Sie aus fadenscheinigen Gründen abgelehnt.
Nun aber zum vorliegenden Gesetzentwurf der CSUFraktion. Durch die Neuregelung wird für den Fall der freiwilligen Freistellung durch den Arbeitgeber ein Anspruch auf Erstattung der Entgeltfortzahlung geschaffen. Die Neuregelung schafft damit keinen gesetzlichen Freistellungsanspruch, und es gibt weitere Einschränkungen. Erstens müssen die Fortbildungsveranstaltungen vom Innenministerium anerkannt sein. Zweitens müssen sie zu einer spürbaren Steigerung der Einsatz- und Verwendungsfähigkeit einer
Einsatzkraft beitragen. Drittens müssen sie aus besonderen Gründen nur während der üblichen Arbeitszeit stattfinden können. An dieser Stelle zieht Ihr Gesetzentwurf schon sehr enge Grenzen, um – so haben Sie es in der Begründung dargelegt – zu verhindern, dass die Neuregelung auf beliebige Fortbildungen Anwendungen findet. Hier lassen Sie sehr unterschwellig schon anklingen, Fortbildungen könnten inflationär in Anspruch genommen werden.
Sie sprechen von Fortbildungsveranstaltungen während der üblichen Arbeitszeit. Denken Sie auch an Beschäftigte, die im Schichtdienst oder am Wochenende arbeiten? – Die haben Sie nämlich vergessen. Das ist für viele eine sehr übliche Arbeitszeit.
Kolleginnen und Kollegen, leider beschränkt sich die vorgeschlagene Gesetzesänderung explizit auf Fortbildungsveranstaltungen; sie bezieht sich nicht auf Veranstaltungen im Rahmen der Grundausbildung, die überhaupt erst den Zugang zur eigentlichen ehrenamtlichen Tätigkeit schaffen. Das widerspricht letztendlich der Zielsetzung, das ehrenamtliche Potenzial in Bayern weiter auszubauen. Wenn Sie mehr Menschen für das Ehrenamt in der nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr gewinnen möchten, müssen Sie doch entsprechende Anreize bieten, um Interessierte an das Ehrenamt heranzuführen.
Die Erstattungsansprüche dürfen sich nicht auf einige wenige Angebote beschränken. Sie schätzen die Kosten dafür auf rund 1,5 Millionen Euro pro Jahr. Das BRK, das Bayerische Rote Kreuz, hingegen geht speziell für die Erstattung der Teilnahme an Pflichtweiterbildungsveranstaltungen von Kosten in Höhe von etwa 100.000 Euro im Jahr aus. Das ist also ein großes Delta. Im Hinblick auf die weiteren Beratungen im federführenden Ausschuss wäre es sehr interessant, wie Sie die Kosten, die Sie prognostiziert haben, aufschlüsseln.
Alles in allem wollen wir GRÜNE endlich eine Rettungshelfergleichstellung ohne Wenn und Aber und keine weitere Minimallösung.
Danke schön. Weitere Wortmeldungen liegen mir nicht vor. Damit ist die Aussprache geschlossen. Ich schlage vor, den Gesetzentwurf dem Ausschuss für Kommunale Fragen, Innere Sicherheit und Sport als federführendem
Gesetzentwurf der Staatsregierung zur Änderung wasserrechtlicher Vorschriften (Drs. 17/18835) - Erste Lesung
Die Frau Ministerin ist noch auf dem Weg. Dann warten wir zwar mit der Begründung, aber ich eröffne die Aussprache; denn die Abgeordneten können ja lesen. Sie konnten den Gesetzentwurf schon lesen. Erster Redner ist der Kollege Adelt.
Frau Präsidentin, liebe Kolleginnen und Kollegen! Was haben Eisbären und wir Bayern gemeinsam? – Beide leiden unter steigenden Temperaturen. Dem Eisbären schmilzt der Boden unter den Füßen weg, und wir Bayern haben zunehmende Regenfälle, starke, anhaltende Regenfälle und leiden somit unter zu viel Wasser.
Allerdings lassen sich Regen und Hochwasser nicht vermeiden. Ziel des vorliegenden Gesetzentwurfs ist es, Schäden durch Hochwasser zu vermindern oder zu vermeiden. Der Bund trägt den sich ändernden Gegebenheiten im Hochwasserschutzgesetz II Rechnung. Der Gesetzentwurf, der in der heutigen Ersten Lesung zu debattieren ist, dient in erster Linie der Anpassung des Bayerischen Wassergesetzes an das Hochwasserschutzgesetz II. Daraus resultieren die Änderungen im Wasserhaushaltsgesetz und den einschlägigen Verordnungen.
Wir begrüßen den Gesetzentwurf der Staatsregierung grundsätzlich, weil er erstens dringend notwendig ist und zweitens der Verbesserung des Hochwasserschutzes dient. Die Möglichkeit zu einer wassersensiblen Flächennutzung in Überschwemmungsgebieten halten wir beispielsweise für notwendig und richtig. Eigentlich könnten wir diesen Gesetzentwurf durchwinken. Aber der Hochwasserschutz und die Vorsorge spielen jetzt und in Zukunft eine dominierende Rolle. So sehen wir im Entwurf drei strittige Punkte:
Der Grünlandumbruch ist der erste dieser Punkte. Hier will Bayern an seiner abweichenden Regelung – hier steht der Grünlandumbruch lediglich unter Genehmigungsvorbehalt – festhalten, anstatt die strengere bundeseinheitliche Regelung, die ein Verbot des Grünlandumbruchs in Überschwemmungsgebieten vorsieht, zu übernehmen. Was heißt das konkret? – Im Bundesrecht hat der Landwirt die Beweislast, dass
Belange des Wohls der Allgemeinheit einem Umbruch nicht entgegenstehen. In Bayern ist es andersherum. Damit widerspricht der Gesetzentwurf nicht nur der Meinung der Fachleute, sondern auch der der eigenen Ministerialverwaltung, die mehrfach darauf hingewiesen hat, dass der Grünlandumbruch – auf gut Deutsch: das Umackern von Wiesen – in Überschwemmungsgebieten im Falle von Starkregen zu Schlammeintrag in Wohnsiedlungen und Gewässer führen kann. Sie alle kennen die braune Brüh‘, die im Frühjahr die Bäch‘ runtermacht und überschwemmt. Die Farbe kommt nicht vom braunen Regen, sondern vom Humus, der da drin ist, egal ob er von landwirtschaftlichen Flächen oder vom Straßenbau und anderem ausgeht. Das Grünland trägt bekanntlich dazu bei, das Oberflächen- und Grundwasser sauber zu halten. Es wirkt als Filter und unterstützt den Hochwasserschutz.
Außerdem ist Grünland ein wertvoller Kohlenstoffspeicher, bei dessen Umbruch Kohlenstoff freigesetzt wird und der Anstieg der Treibhausgase in der Atmosphäre fortgesetzt wird. Deshalb ist ein Verbot des Grünlandumbruchs mehr als sinnvoll. Wir würden uns wünschen, dass der Freistaat Bayern sich der bundeseinheitlichen Regelung anschließt und den Sonderweg verlässt.
Zweitens. Für die Verbandsanhörung gilt Ähnliches. Sie ist in der Neufassung des Artikels 17 im Bayerischen Wassergesetz geregelt – oder besser gesagt: nicht mehr geregelt. Im alten Artikel 17 des Bayerischen Gesetzes war vor dem Erlass von Verordnungen noch eine auf Bayern beschränkte Sachverständigenanhörung vorgesehen, die durchzuführen war. Der betreffende Absatz wurde ersatzlos gestrichen; denn nach Auffassung der Staatsregierung muss dies nicht gesetzlich geregelt werden, weil bereits in der Geschäftsordnung der Staatsregierung eine entsprechende Regelung enthalten ist. Somit obliegt es der Regierung, ob eine Anhörung durchzuführen ist oder nicht. Auf gut Deutsch heißt das: Aus Muss wird Kann. Die Anhörung ist nicht mehr Pflicht; sie wird zu einem politischen Instrument. Und wer garantiert, wenn gegen eine Verordnung Widerspruch oder gar Widerspruch der betroffenen Fachverbände zu erwarten ist? – Ich weiß es nicht. Wir sollten es deshalb beim alten Artikel 17 belassen.
Drittens. Artikel 57a betrifft das Vorkaufsrecht. Es soll den Erwerb der für Maßnahmen des Hochwasserschutzes erforderlichen Grundstücke erleichtern. Der Gesetzentwurf sieht vor, dass diese Aufgabe für den Freistaat Bayern durch die Wasserwirtschafts- und Landratsämter wahrgenommen wird. Die eigentlich
Betroffenen, die Gemeinden und Städte, bleiben außen vor. Unserer Meinung nach wäre es durchaus sinnvoll, wenn man ähnlich wie im Bayerischen Naturschutzgesetz den Kommunen das Vorkaufsrecht explizit durch eine entsprechende Änderung der Formulierung im Gesetzentwurf einräumen würde.
Meine Damen und Herren, ich sehe keinen grundlegenden Dissens zwischen den Parteien. Ich denke, dass man im Lauf der Debatte in den einzelnen Ausschüssen zu einer vernünftigen, einheitlichen Regelung kommen wird. Wie meine Vorredner sage ich: Ich freue mich auf die Diskussion in den Ausschüssen.
(Beifall bei der SPD – Volkmar Halbleib (SPD): Wenn Kompromissbereitschaft da ist, legen wir was hin!)
Sehr geehrte Frau Präsidentin, Hohes Haus, Kolleginnen und Kollegen! Es geht um den Gesetzentwurf zur Änderung wasserrechtlicher Vorschriften. Ich will mich in meinem Beitrag auf die Aspekte beschränken, die uns wichtig sind. Gleichwohl, Herr Kollege, möchte ich noch etwas zu dem von Ihnen angesprochenen Punkt anmerken.
Es geht um einen Gesetzentwurf, der eine schlanke Novelle mit dem Ziel sein soll, das Bayerische Wassergesetz an die Änderungen des Wasserhaushaltsgesetzes des Bundes durch das Hochwasserschutzgesetz II anzupassen. Es geht um einige Anpassungen. Es geht um einige neue Regelungen. Die Anpassung ist erforderlich, da Verweise des Bayerischen Wassergesetzes auf das Wasserhaushaltsgesetz unrichtig geworden sind. Außerdem schafft der Bund ein neues Bundesrecht, das entgegenstehendes Landesrecht nach Artikel 31 des Grundgesetzes verdrängt. Ohne Neuerlass der entsprechenden landesrechtlichen Regelungen würde also strengeres Bundesrecht gelten. Das wollen wir nicht in jedem Fall.
Insbesondere gilt das für den Grünlandumbruch in festgesetzten Überschwemmungsgebieten. Die Bayerische Staatsregierung handhabt diesen Grünlandumbruch bewusst weniger streng, als es das Bundesrecht vorsieht. Lieber Kollege, Grünlandumbruch ist für mich wirklich die Ultima Ratio. Wir wollen uns diese Möglichkeit durch das vom Bund vorgesehene Verbot aber nicht ganz verbauen. Stattdessen wollen wir immer noch im konkreten Fall entscheiden können, ob so etwas möglich ist. Es wird nämlich keineswegs automatisch Schlamm in die Wohnzimmer und in die Gewässer eingetragen, wenn im peripheren Be
reich irgendwo eine Fläche überstaut wird. Dies ist besonders so, wenn sich auf den offenen Boden überhaupt keine Schleppkraft auswirkt, weil bei Hochwässer höchstens 20 Zentimeter überstaut werden und der Boden liegen bleibt. Man muss hier sehr differenzieren. Das ist das eine: Ohne Neuerlass des Artikels 46 Absatz 4 des Bayerischen Wassergesetzes würde auch in Bayern das Verbot des Bundes gelten. Das wollen wir nicht. So viel zur Anpassung.