Protokoll der Sitzung vom 08.07.2015

- Ja, ich habe Ihnen zugehört. Schließlich muss ich Ihnen Folgendes sagen: Sie haben mich gefragt, ob ich Demokrat bin: Stellen Sie sich vor, ich war, fast auf den Tag genau, 20 Jahre Bürgermeister. Vorher war ich sechs Jahre lang Gemeinderat.

(Harry Scheuenstuhl (SPD): Und ich 18 Jahre!)

Bei allen Wahlen bin ich mit über 95 % gewählt worden.

(Hubert Aiwanger (FREIE WÄHLER): Das hört sich nicht besonders demokratisch an! – Heiterkeit bei den FREIEN WÄHLERN und der SPD)

- Lieber Herr Kollege, wenn die Bürgerinnen und Bürger den Eindruck gehabt hätten, dass es nicht demokratisch zugeht, dann hätten sie mich wohl nicht gewählt.

Nun noch zu Ihrem letzten Satz. Wenn Sie meinen, dass Sie den letzten Fall, den Sie hier angesprochen haben - den ich im Übrigen überhaupt nicht infrage gestellt habe, um das einmal deutlich zu machen –, mit dieser Gesetzesänderung lösen, dann sage ich Ihnen: Ich weiß es nicht, aber ich glaube, dass man ihn mit Ihren Vorstellungen auch nicht lösen kann.

(Lebhafter Beifall bei der CSU)

Danke schön, Herr Staatssekretär. Nachdem die notwendigen 15 Minuten zur namentlichen Abstimmung noch nicht erreicht sind - wir liegen bei 6 Minuten und 17 Sekunden - rufe ich jetzt Tagesordnungspunkt 3 auf. Wir werden nach der Abstimmung zum Tagesordnungspunkt 3 die Abstimmung zu den Tagesordnungspunkten 1 und 2 durchführen.

Ich rufe Tagesordnungspunkt 3 auf:

Gesetzentwurf der Staatsregierung über den Vollzug der Maßregeln der Besserung und Sicherung sowie der einstweiligen Unterbringung (Bayerisches Maßregelvollzugsgesetz - BayMRVG) (Drs. 17/4944) - Zweite Lesung

hierzu:

Änderungsantrag der Abgeordneten Joachim Unterländer, Josef Zellmeier, Kerstin SchreyerStäblein u. a. (CSU) (Drs. 17/6017)

Änderungsantrag der Abgeordneten Angelika Weikert, Franz Schindler, Kathrin Sonnenholzner u. a. (SPD) (Drs. 17/6016)

Änderungsantrag der Abgeordneten Hubert Aiwanger, Florian Streibl, Prof. (Univ. Lima) Dr. Peter Bauer u. a. und Fraktion (FREIE WÄHLER) (Drs. 17/5299)

Änderungsantrag der Abgeordneten Margarete Bause, Ludwig Hartmann, Kerstin Celina u. a. und Fraktion (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) (Drs. 17/5080)

Ich eröffne die gemeinsame Aussprache. Erster Redner ist Herr Kollege Unterländer von der CSU. Bitte schön, Herr Kollege, Sie haben das Wort.

Herr Präsident, meine sehr geehrten Damen und Herren! Die Beratungen über das – abgekürzt gesprochene – Maßregelvollzugsgesetz haben gezeigt, dass es eine große Notwendigkeit für ein eigenes Gesetz gibt, das nicht nur partiell die vorläufige Unterbringung und die Therapie psychisch kranker Rechtsbrecher regelt. Aus meiner Sicht ist dieses Gesetz auch ein wichtiger Fortschritt, der für Rechtsklarheit sorgt. Einige Beispiele in der Vergangenheit haben das besonders deutlich gemacht. Es zeigt sich, dass wir uns hier sehr intensiv mit der Frage auseinandersetzen müssen, wie der Gewährung von Therapie auf der einen Seite und dem Schutzbedürfnis unserer Gesellschaft, unserer Bevölkerung, auf der anderen Seite entsprochen werden kann.

Trotz verschiedener Ansätze, die wir im federführenden Sozialausschuss festgestellt haben, sind wir uns in einigen Fragen grundsätzlich einig. Das betrifft die Notwendigkeit, über den bisherigen Artikel 28 des Unterbringungsgesetzes hinaus eine Gesetzeslücke zu schließen. Es gibt Urteile des Bundesverfassungsgerichts, die feststellen, dass es hinsichtlich medizinischer Zwangsbehandlungen keine gesetzliche Grundlage gibt. Beschäftigungs- und Arbeitsstrukturen in der Forensik sind aufgrund aktueller Diskussionen zu definieren. Die Diskussion über die Unterbringung ist auch deshalb notwendig, weil es in der Vergangenheit Probleme und Defizite gegeben hat. Ich nenne nur den Namen von Herrn Mollath, wobei es hier nur mittelbare Auswirkungen gibt. Das sind nur drei herausragende Beispiele.

Deshalb sagen wir, sagt meine Fraktion vom Grundsatz her ein klares Ja zu diesem Gesetzentwurf, ein klares Ja zu einem Bayerischen Maßregelvollzugsgesetz. Verschiedene Entwicklungen sind dabei in besonderer Weise zu berücksichtigen. Eine früher häufiger diskutierte Privatisierung sogenannter Maßregelvollzugseinrichtungen kommt nicht in Betracht. Ich begrüße ausdrücklich, dass es eine neue Strukturierung der Mitwirkung in den Maßregelvollzugseinrichtungen geben muss und gibt und dass auch die Vollzugsgestaltung neu und hinreichend definiert werden muss.

Eine zentrale Kernfrage in diesem Zusammenhang ist die auch in den Grundsatzbestimmungen definierte Interessenabwägung zwischen einer umfassenden und möglichst auch niederschwelligen Therapie auf der einen Seite und den Sicherheitsbedürfnissen der gesamten Gesellschaft auf der anderen Seite, wenn es um psychisch kranke Rechtsbrecher geht. Die einstweilige Unterbringung bedarf einer gesetzlichen Grundlage.

Klar zu trennen ist – das zeigen uns auch die Bestimmungen des Strafgesetzbuches und der Strafprozessordnung; darauf wird aber Kollegin Guttenberger von meiner Fraktion noch detaillierter eingehen – zwischen Strafvollzug und den Fragen der Unterbringung. Es gilt der Grundsatz, dass das Ob durch das Strafrecht bundesgesetzlich geregelt wird und das Wie, das heißt die Ausgestaltung, Ländersache ist. Ich darf nochmals auf den Spannungsbogen hinweisen, der eigentlich auch den Unterschied in der Herangehensweise zwischen den einzelnen Fraktionen aufzeigt. Personen, bei denen eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet wurde, werden vom Bundesgesetzgeber als Patienten angesehen, die der Hilfe und Behandlung bedürfen. Dies ist im Strafvollzugsgesetz geregelt. Diese Personen sind aber zugleich Straftäter, denen deshalb die Freiheit entzogen wird, weil bei ihnen Gefahr besteht, dass sie in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten wiederholen und begehen werden. Dies macht es erforderlich, während der Unterbringung Sicherungsmaßnahmen zum Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten vorzusehen.

Schließlich haben der Vollzug der Maßregeln der Besserung und Sicherung ähnlich wie der Strafvollzug das Ziel, die untergebrachten Personen wieder in die Gesellschaft einzugliedern. Dies ist der grundsätzliche Aspekt der Resozialisierung. Hinsichtlich der Unterbringung und deren Zielsetzung kann man dabei auf die Regeln des Strafgesetzbuches hinweisen. Dies gilt insbesondere, wenn eine Heilungsfähigkeit und eine Besserung möglich ist und keine Gefahr für die Allgemeinheit besteht.

Hinsichtlich der Unterbringung nach § 64 des Strafgesetzbuches ist die Allgemeinheit vor der Begehung weiterer Straftaten zu schützen und sind die untergebrachten Personen von ihrem Hang zu heilen und die zugrunde liegende Fehlhaltung zu beheben. Das ist alles klar geregelt.

Der zweite Unterschied in der Beurteilung zwischen den Fraktionen besteht darin, dass das Gesetz in der Regel die heutigen und praktizierten Grundsätze des Maßregelvollzuges bestätigt. Ich sage ganz ausdrücklich: Wir können diejenigen, die in diesem Bereich ar

beiten, nicht unter irgendeinen Generalverdacht stellen, sondern wir dürfen diesen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die in erster Linie auch in Bezirkseinrichtungen tätig sind, ein herzliches Dankeschön für ihre schwierige Arbeit sagen.

Die Trennung des Maßregelvollzugs vom Strafvollzug ist klar definiert. Auf die Situation besonderer Personengruppen wie Schwangere, Menschen mit Behinderung oder Mütter wird dabei auch besonders eingegangen. Auch die Aufnahmeverfahren führen zu einer deutlichen Verbesserung. Dass die Fachaufsicht für den Maßregelvollzug eine eigene Struktur erhält, ist ausdrücklich zu begrüßen. Es ist naheliegend, dass diese im Zentrum Bayern Familie und Soziales angesiedelt ist, das in diesen Tagen übrigens sein zehnjähriges Jubiläum feiern durfte. An dieser Stelle möchte ich aber darauf hinweisen, dass das ZBFS einer erheblichen personellen Verbesserung bedarf, um seinen Aufgaben auch in diesem Zusammenhang nachkommen zu können. Wir sollten ganz klar sagen: Ja zu zusätzlichen Aufgaben, aber auch Ja dazu, dass die Arbeit des ZBFS stabilisiert wird, meine Damen und Herren.

In Artikel 51 des Gesetzentwurfs wird auf die Maßregelvollzugsbeiräte hingewiesen, die der JVA-Struktur entsprechen. Damit ist auch die Zuständigkeit geklärt.

Wir als CSU-Fraktion haben einen Änderungsantrag gestellt, der die Leitungsfunktion betrifft und besagt, dass Psychotherapeuten unter bestimmten Voraussetzungen auch die Leitung einer Maßregelvollzugseinrichtung übernehmen können sollen und dass auch der Stellenwert der ambulanten Therapieangebote, die von den Bezirken gefördert werden, entsprechend unterstrichen wird.

Die Änderungsvorschläge der Opposition waren zum Teil begrifflicher Art, haben aber auch die grundsätzlichen Unterschiede in der Herangehensweise, wie ich schon angesprochen habe, gezeigt. Deshalb sollten wir die Notwendigkeit und den Weg nicht bezweifeln, diesen Gesetzentwurf in der geänderten Fassung zu unterstützen. – Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.

(Beifall bei der CSU)

Als Nächster hat Kollege Schindler von der SPD das Wort. Bitte schön, Herr Kollege.

Herr Präsident, meine Damen und Herren! Lange haben wir auf einen Entwurf der Staatsregierung für ein Gesetz über den Vollzug der Maßregeln der Besserung und Sicherung sowie der einstweiligen Unterbringung gewartet, weil der Zustand, dass in Bayern der Vollzug der Maßre

geln in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt bisher gesetzlich nur sehr rudimentär in Artikel 28 des Unterbringungsgesetzes geregelt ist, spätestens seit den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts in den Jahren 2011 und 2013 zur Zulässigkeit medizinischer Zwangsbehandlungen mit dem Ziel der Erreichung der Entlassungsfähigkeit nicht mehr haltbar ist und weil die Diskussion über den Maßregelvollzug und insbesondere über Fixierungen im Maßregelvollzug nicht mehr nur in Fachkreisen, sondern wegen mehrerer spektakulärer Fälle auch in der Öffentlichkeit zu Recht geführt wird.

Ganz neue Aktualität hat der Maßregelvollzug im Übrigen auch noch durch ganz erstaunliche Erkenntnisse im Zusammenhang mit der sogenannten Modellbau-Affäre und einer ehemaligen Ministerin bekommen, die ausgerechnet für den Maßregelvollzug zuständig war. Auch das zeigt die Notwendigkeit, eine vernünftige gesetzliche Regelung vorzunehmen.

(Beifall bei der SPD)

Meine Damen und Herren, wie gesagt: Der Gesetzentwurf ist längst überfällig und wäre an sich Anlass, auf die geschichtlichen Hintergründe der Maßregeln der Sicherung und Besserung aus dem Jahr 1933 einzugehen. Hierfür habe ich allerdings nicht die erforderliche Zeit.

Es geht um den Vollzug von Maßregeln der Besserung und Sicherung an Personen, die zwar eine rechtswidrige Tat begangen haben, wegen Schuldunfähigkeit und bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des Strafgesetzbuches aber nicht bestraft werden können. Es geht nicht um die materiellen Voraussetzungen der Anordnung einer Maßregel. Hierfür ist der Bundesgesetzgeber zuständig. Die entsprechende Problematik ist auf Bundesebene zu regeln. Zu erwarten ist, dass die gesetzlichen Voraussetzungen im Strafgesetzbuch für die Einweisung in die Psychiatrie deutlich verschärft werden und die Dauer der Unterbringung durch häufigere Überprüfungen und Begutachtungen während des Vollzugs verkürzt wird.

Ich glaube, wir sind uns einig: Ziel muss es sein, den rechtspolitischen Missstand zu beheben, dass die Zahl der Untergebrachten aufgrund der längeren Unterbringungsdauer ständig ansteigt, obwohl die Zahl der strafgerichtlichen Unterbringungsanordnungen in Bayern seit Jahren stabil ist bzw. nur geringfügig ansteigt. Meine Damen und Herren, hier geht es um neue Regelungen für einen Rechtsbereich, der gelegentlich und, wie ich meine, treffend als Dunkelkammer des Rechts bezeichnet wird. Viele Betroffene empfinden die Unterbringung als einen schwerwiegenderen Eingriff als eine Haftstrafe, da es für den

Fall, dass keine Sicherungsverwahrung angeordnet wurde, leichter ist, wieder aus dem Strafvollzug entlassen zu werden als aus einem psychiatrischen Krankenhaus.

Deshalb habe ich bereits in der Ersten Lesung gesagt, dass es grundsätzlich zu begrüßen ist, dass nun endlich ein Gesetzentwurf zum Vollzug der Maßregeln vorliegt. Im Übrigen wird mit dem neuen Gesetzentwurf erstmals der Vollzug der einstweiligen Unterbringung nach § 126a StPO auf eine gesetzliche Grundlage gestellt, wobei die Frage im Raum bleibt, ob hierbei der Unschuldsvermutung ausreichend Rechnung getragen wird.

Meine Damen und Herren, der vorliegende Gesetzentwurf genügt allerdings nicht den hochgespannten Erwartungen, die unter anderem bei einer Anhörung des Rechtsausschusses zu diesem Thema im Mai 2014 geäußert worden sind. Wie von vielen Verbänden im Rahmen der Anhörung kritisiert wurde, orientiert sich der vorliegende Gesetzentwurf zu stark an der bestehenden Vollzugspraxis. Der grundlegende Unterschied zwischen Maßregel- und Strafvollzug wird nicht durchgängig beachtet.

Das zeigt sich schon an der Definition der Ziele und Grundsätze des Maßregelvollzugs. In Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzentwurfs heißt es zum Beispiel, dass die untergebrachte Person auf ein "straffreies Leben" vorbereitet werden soll. Meine Damen und Herren, ich möchte dazu anmerken, dass man auch straffrei bleiben kann, wenn man schuldunfähig ist. Darum geht es beim Maßregelvollzugsgesetz gerade nicht. Der Bayerische Richterverein weist völlig zu Recht darauf hin, dass die untergebrachte Person gerade nicht bestraft worden ist, sodass das Ziel auch nicht lauten kann, sie auf ein straffreies Leben vorzubereiten, sondern auf ein Leben ohne Gefährlichkeit für die Allgemeinheit und darauf, dass sie künftighin keine rechtswidrigen Taten mehr begeht.

Meine Damen und Herren, die Oppositionsfraktionen haben sich erhebliche Mühe gemacht und umfangreiche Änderungsanträge eingereicht, die aber ohne nachvollziehbare Begründung allesamt, wie wir das gewohnt sind, abgelehnt worden sind. Meine Fraktion hat zum Beispiel vorgeschlagen, die Worte "untergebrachten Person" immer durch die Worte "Patientin" oder des "Patienten" zu ersetzen, wie das in anderen Bundesländern auch der Fall ist, und schon dadurch den Unterschied zum Strafvollzug zu verdeutlichen. Wir haben weiterhin vorgeschlagen, die beiden Vollzugsziele, nämlich Schutz der Allgemeinheit und Behandlung und Heilung der Patienten, gleichrangig nebeneinander zu stellen, anstatt, wie es im

Gesetzentwurf der Staatsregierung heißt, die Heilung nur als ein weiteres Ziel zu bezeichnen.

Außerdem haben wir vorgeschlagen, den Angleichungsgrundsatz stärker zu betonen. Wir haben vorgeschlagen, dass Maßregelvollzugspatienten grundsätzlich in Einzelzimmern untergebracht werden sollen, wohl wissend, dass das nicht von heute auf morgen umzusetzen ist und dass es immer Fälle geben wird, in denen wegen der Suizidgefahr dafür gesorgt werden muss, dass mindestens zwei Patienten in einem Zimmer sind. Das alles wissen wir. Dennoch meinen wir, dass das Ziel einer Einzelzimmerunterbringung richtig ist.

Wir haben vorgeschlagen, dass der Besuch von Rechtsanwälten und Notaren sowie der Schriftverkehr mit Verteidigern nicht überwacht werden darf. Auf den Entzug oder die Beschränkung des Aufenthalts im Freien als Disziplinarmaßnahme soll verzichtet werden. Wir haben vorgeschlagen, dass der Antrag auf gerichtliche Entscheidung im Falle einer Fixierung unverzüglich, spätestens eine Stunde nach Beginn der Fixierung, gestellt werden muss und dass der Begriff "Motivationsgeld" durch den Begriff "Arbeitsentgelt" ersetzt wird, und das aus ganz guten Gründen. Wir haben außerdem vorgeschlagen, dass für die Zuständigkeit der Maßregelvollzugseinrichtungen nicht nur der Wohnsitz entscheidend sein soll, sondern auch Spezialisierungen berücksichtigt werden sollten.

Schließlich haben wir vorgeschlagen, dass Patientenfürsprecher in den Maßregelvollzugseinrichtungen zusätzlich zu den Beiräten installiert werden sollen. Was wir für ganz wichtig halten: Dem Landtag soll jährlich über die Maßregelvollzugseinrichtungen berichtet werden. Forensisch-psychiatrische Ambulanzen sollen im Gesetz erwähnt und den Bezirken als Aufgabe übertragen werden. Diesbezüglich haben wir dem Änderungsantrag der CSU zugestimmt. Die CSU hat allerdings keine Veranlassung gesehen, bei unseren sachlich richtigen Anträgen wenigstens ein bisschen mitzustimmen.

Meine Damen und Herren, zu begrüßen ist zwar, dass in Artikel 6 versucht wird, den hohen Anforderungen der Rechtsprechung an die Zulässigkeit von Behandlungsmaßnahmen ohne eine Einwilligung der Betroffenen gerecht zu werden und dass in Artikel 26 die Voraussetzungen der mechanischen Fixierung von Patienten definiert werden. Dennoch soll es auch weiterhin zulässig bleiben, Patienten mehrfach hintereinander, längstens für 24 Stunden, zu fixieren. Ob die neue Vorschrift geeignet ist, die bisher höchst unterschiedliche Fixierungspraxis in den einzelnen Kliniken auf möglichst niedrigem Niveau zu vereinheitlichen,