Ich begrüße die hier anwesenden Damen und Herren sowie die Zuhörer und die Vertreter der Presse. Folgende Gruppen sind anwesend: eine Gruppe vom Kreisverband der Seniorinnen und Senioren in Bremen-Stadt, ein Kurs der Akademie der Wirtschaft, eine zehnte Klasse des Schulzentrums an der Helgoländer Straße, eine Berufsschulklasse Steuerfachangestellte —
liebe Kollegen, könnten Sie den Ausführungen bitte sitzend und aufmerksam folgen! Wir haben heute ein volles Haus, und ich glaube, dass die Zuhörer ein Anrecht auf einen geordneten Ablauf haben —, eine zehnte Klasse der Humboldtschule in Bremerhaven, eine Gruppe Lehramtsreferendarinnen und -referendare des Landesinstituts für Schule unter der Leitung unseres ehemaligen Kollegen Hermann Stichweh.
Große Anfrage der Fraktionen der SPD und der CDU vom 22. März 2000 (Neufassung der Drs. 15/240 vom 14.3.2000) (Drucksache 15/259)
Für die Fragestunde der Bürgerschaft (Landtag) liegen 20 frist- und formgerecht eingebrachte Anfragen vor. Die Anfrage Nummer 17 wurde zwischenzeitlich vom Fragesteller zurückgezogen.
Die erste Anfrage trägt die Überschrift „Kinder-, Jugend- und Familienfördergesetz“. Die Anfrage ist unterzeichnet von den Abgeordneten Frau Stahmann, Zachau und Fraktion Bündnis 90/Die Grünen.
Erstens: Wann will der Senat die Ausführungsrichtlinien für das im Dezember 1998 in Kraft getretene Kinder-, Jugend- und Familienfördergesetz vorlegen?
Zweitens: Wie sollen Jugendhilfeausschuss und Fachöffentlichkeit an der Diskussion um die neuen Richtlinien beteiligt werden?
Zu erstens: Die Ausführungsrichtlinien für das Bremische Kinder-, Jugend- und Familienförderungsgesetz sollen für die Umsetzung der gesetzlichen Leistungsbereiche auf der Ebene des Landes Bremen und der Stadtgemeinde Bremen Geltung erlangen. Sie werden nach der Beratung und Beschlussfassung des Jugendhilfeausschusses über die Eckpunkte des Anpassungskonzeptes bis zum Jahr 2005 für die Kinder- und Jugendförderung in der Stadtgemeinde Bremen im zweiten Halbjahr 2000 erarbeitet werden. Solange gelten die bisherigen Richtlinien weiter.
Zu zweitens: Über die Ausführungsrichtlinien haben der Landesjugendhilfeausschuss für die Leistungsbereiche des Landes und der städtische Jugendhilfeausschuss für die Leistungen der Stadtgemeinde in öffentlicher Sitzung zu entscheiden. Es ist vorgesehen, den Entwurf der Ausführungsrichtlinien in den Arbeitsgemeinschaften nach Paragraph 78 SGB VIII ausführlich vorzuberaten.
Zu drittens: Die Ausführungsrichtlinien sollen möglichst bis zum 1. Januar 2001 in Kraft treten. — Soweit die Antwort des Senats!
Die zweite Anfrage bezieht sich auf die völkerrechtliche Bewertung von Fixerstuben. Die Anfrage ist unterschrieben von den Abgeordneten Karl Uwe Oppermann, Eckhoff und Fraktion der CDU.
Wie beurteilt der Senat die Veröffentlichung des Internationalen Rates für Drogenkontrolle vom 23. Februar 2000, in der festgestellt wird, dass die Einrichtung von Fixerstuben gegen das Völkerrecht verstößt?
Wie wird der Senat Inhalte aus dem Bericht der UN-Organisation in Überlegungen zur Bremer Drogenpolitik einfließen lassen?
Zu eins: Das Suchtstoffkontrollamt der Vereinten Nationen, INCB, hat nicht nur aktuell, sondern auch in der Vergangenheit so genannte Fixerstuben zum Beispiel in der Schweiz kritisiert. Gleichzeitig erkennt es an, dass die Verbreitung des Drogenmissbrauchs, des HIV und der Hepatitis ein ernst zu nehmender Anlass für die Einrichtung solcher Angebote der Drogenhilfe ist.
Das INCB hat keine Feststellung darüber getroffen, ob die deutsche Regelung für Drogenkonsumräume im dritten BtMG-Änderungsgesetz internationale Suchtstoff-Übereinkommen verletzt oder nicht. In dem Bericht heißt es unter der Ziffer 176 dazu: „By permitting drug injektion rooms, a government could be considered to be in contravention of the international drug control treaties.“ Diese konjunktive Formulierung — —.
Diese konjunktive Formulierung — jetzt wird es ganz deutlich, dass das eine konjunktive Formulierung war —, dass eine Regierung als im Gegensatz zu internationalen Suchtstoffabkommen stehend betrachtet werden könnte, macht die Haltung des INCB deutlich. Es wird nicht ein klarer Verstoß festgestellt, vielmehr wird auf die Möglichkeit eines Verstoßes hingewiesen. Im Weiteren bezieht sich das Amt auf das Wiener Suchtstoffübereinkommen von 1988, das die Vertragsstaaten verpflichtet, „vorbehaltlich ihrer Verfassung und der Grundzüge ihres Rechtssystems den Besitz und den Kauf von Suchtstoffen für den persönlichen Gebrauch als Straftat einzustufen“.
Zwar sind die Unterzeichnerstaaten nach dem Wiener Übereinkommen verpflichtet, das Verleiten zum unerlaubten Gebrauch von Suchtstoffen unter Strafe zu stellen, das Betreiben von Fixerstuben erfüllt diesen Tatbestand jedoch nicht, sondern wäre allenfalls als das Verschaffen einer Gelegenheit zum unbefugten Gebrauch von Betäubungsmitteln einzustufen. Die Strafbewehrung dieser zuletzt genannten Tatvariante verlangt das Wiener Übereinkommen nicht. Folglich sieht der Senat keinen Verstoß gegen völkerrechtliche Bestimmungen.
Zu zwei: Der Senat hat Erkenntnisse internationaler Gremien und Experten in seiner Sucht- und Drogenpolitik stets berücksichtigt und wird dies auch zukünftig tun. — Soweit die Antwort des Senats!
Mich hat Ihre englische Passage ein bisschen erstaunt, aber nicht verwirrt. Ich werde mir das dann noch einmal genau übersetzen.