Protokoll der Sitzung vom 29.08.2001

Dazu als Vertreter des Senats Senator Dr. Böse.

Die Bürgerschaft (Landtag) hat den Gesetzentwurf des Senats in ihrer 33. Sitzung am 22. Februar 2001 in erster Lesung beschlossen.

Wir kommen zur zweiten Lesung der Gesetzesvorlage.

Die gemeinsame Beratung ist eröffnet.

Das Wort erhält der Abgeordnete Herderhorst.

Herr Präsident, meine Damen und Herren! Was lange währt, wird endlich gut. Ich glaube, dieses Sprichwort trifft voll zu für die Novellierung des Bremischen Polizeigesetzes.

(Beifall bei der CDU)

Lange hat es gedauert, bis wir die Novellierung des Bremischen Polizeigesetzes nun abschließen konnten. Dennoch, es hat sich gelohnt, die Neuregelungen so zu treffen, dass sie den aktuellen Anforderungen an ein modernes praktikables Polizeirecht entsprechen. Bis auf wenige Punkte ist uns das eindeutig gelungen. Mit der nachher abzuschließenden zweiten Lesung bekommen wir für die Bremer Bürger ein großes Stück Mehr an innerer Sicherheit und für die Polizeibeamtinnen und -beamten ein Mehr an Rechts- und Handlungssicherheit. Dies ist in der Tat nicht hoch genug einzuschätzen.

(Beifall bei der CDU)

Meine Damen und Herren, der uns vorliegende Gesetzentwurf inklusive der Änderungs- und Ergänzungsanträge stellt aus meiner Sicht all das dar, was wir seit der letzten grundlegenden Änderung von 1982 im Bremischen Polizeigesetz, zum Teil schmerzlich, für eine umfassende Polizeiarbeit auf eindeutiger Rechtsgrundlage vermisst haben.

Als im Februar 1998 eine CDU-Innenausschussarbeitsgruppe ein Papier zur Änderung des Bremischen Polizeigesetzes vorlegte, wurde es von der Fraktion einstimmig beschlossen. In dem Änderungspapier fanden sich schon damals alle wesentlichen Punkte wieder, die wir heute hier abschließend beraten. Insofern ist unsere Fraktion auch hoch––––––– *) Vom Redner nicht überprüft.

zufrieden, dass, wenn auch erst nach drei Jahren intensiver Arbeit und Diskussion, dieses Gesetzeswerk nun zum Abschluss kommt.

Wir haben damit Regelungen getroffen, die über die Rasterfahndung, verdeckte Ermittler, akustische Raumüberwachung, den finalen Rettungsschuss, qualifizierten Platzverweis, Videoüberwachung bis hin zu konkreten Regelungen über Datenerhebung, -speicherung und -übermittlung gehen. Außerdem, meine Damen und Herren, werden wir in Kürze auch das so genannte Wegweisungsrecht im Polizeigesetz regeln, darauf komme ich gleich noch zurück.

Auch in den vorangegangenen Debatten hatte ich darauf hingewiesen, und dies tue ich auch heute, dass unserer Fraktion an der Komplettierung des Regelungskataloges noch zwei Bereiche fehlen: Das ist erstens das Ordnungsrecht, sprich das Gesetz über die öffentliche Ordnung, das bedarf der dringenden Ergänzung um einige Tatbestände, und sind zweitens die verdachtsunabhängigen Kontrollen.

Zur öffentlichen Ordnung habe ich bereits inhaltlich in der Februardebatte umfassende Ausführungen gemacht. Deshalb erspare ich mir, heute erneut die Notwendigkeit für die Aufnahme weiterer Tatbestände in das Gesetz über die öffentliche Ordnung zu begründen. Im Gegensatz zur Haltung der Bremer Sozialdemokraten ist in Bremerhaven just Handlungsbedarf zur Ergänzung ordnungsrechtlicher Bestimmungen gesehen worden. In einem von der Stadtverordnetenversammlung beschlossenen Ortsgesetz sind mehrere ordnungsrechtliche Tatbestände als Ordnungswidrigkeiten ausgewiesen worden. Die Bremerhavener Kolleginnen und Kollegen haben offenbar die nötige Einsicht in die Notwendigkeit, die öffentliche Ordnung neben Kriminalitätsbekämpfung zu einem zentralen Anliegen der Gewährleistung der inneren Sicherheit zu machen.

Wir geben ja auch für Bremen die Hoffnung nicht auf, dass die Sozialdemokraten zur besseren Einsicht kommen. Wir halten jedenfalls daran fest, dass die öffentliche Ordnung ein bedeutsamer Mosaikstein zur Verbesserung des subjektiven Sicherheitsgefühls ist und von der Bevölkerung dringend gewünscht wird.

Auf die verdachtsunabhängigen Kontrollen will ich heute ebenso inhaltlich nicht mehr eingehen, jedoch auch hier betonen, dass dies ebenfalls unsere Forderung zur Ergänzung des Polizeigesetzes bleiben wird, um zum Beispiel die Bekämpfung der organisierten Kriminalität im polizeirechtlichen Bereich zu optimieren.

Meine Damen und Herren, als wir im Februar des Jahres über das Polizeigesetz debattiert haben, habe ich unter anderem festgestellt, dass diese Koalition auch in Fragen des Polizeirechts konsensfähig ist und deshalb auch Fragen wie Einschränkung des Rechts auf Leben, tödlich wirkender Schuss oder Anordnung oder Freigabe eines Schusses im Zusammen

hang mit einer Regelung zum finalen Rettungsschuss lösbar sind.

Die CDU-Fraktion hat in zähen Verhandlungen mit dem Koalitionspartner erreicht, dass wir heute diesen Änderungsantrag in der Drucksache 15/785 zum finalen Rettungsschuss beschließen können. Von Februar bis heute wurden von uns mehrere Regelungsvorschläge gemacht, unter anderem, die niedersächsische Regelung zu übernehmen. Wir haben es geschafft, die letzten Bedenken der Sozialdemokraten auszuräumen. Von daher erachtet die CDUFraktion diesen Gesetzentwurf in der vorliegenden Fassung mit den Ergänzungsanträgen als ihren Erfolg, insbesondere aber die Aufnahme der Regelung über den finalen Rettungsschuss in das neue Polizeigesetz.

(Beifall bei der CDU)

Damit wird Rechtssicherheit und Rechtsklarheit für die handelnde Polizei geschaffen. Wir haben hiermit verantwortlich geregelt, wann potentiellen Opfern unter Umständen als Ultima Ratio geholfen werden kann. Ich betone, dass es hier um den Schutz von Opfern geht, nicht von Tätern. Unserer Fraktion geht Opferschutz dem Täterschutz eindeutig vor.

(Beifall bei der CDU)

Auch wenn ich es in vorherigen Debatten gesagt habe, der finale Rettungsschuss ist kein Todesschuss. Er ist das letzte mögliche Mittel, um Leben oder körperliche Unversehrtheit zu retten. Polizeibeamte töten nicht, sie retten und müssen in bestimmten Situationen oder auch Lagen, wie es im Polizeideutsch heißt, den Täter zur Handlungsunfähigkeit bringen. Es wäre an dieser Stelle auch müßig, erneut über die Alternativen Notwehr/Nothilfe gegenüber polizeigesetzlichen Regelungen zum finalen Rettungsschuss zu debattieren, denn wir haben unsere Vorstellungen, nicht einmal in Form eines Kompromisses, durchgesetzt. Fragestellungen beziehungsweise Bedenken der SPD konnten ausgeräumt werden, und ich füge hinzu, in sachlicher und fachlich seriöser Form.

Meine Damen und Herren, an dieser Stelle bedanken wir uns ausdrücklich für die Unterstützung bei der Durchsetzung unserer Vorstellungen beim Innensenator, das hat ja vorhin auch schon mein Fraktionsvorsitzender getan, darüber hinaus auch für die flankierenden Äußerungen der Gewerkschaft der Polizei.

(Beifall bei der CDU)

Ich glaube, die Koalition kann mit dem Gesamtergebnis dieser Novellierung sehr zufrieden sein, das zeigen auch die Anträge mit den Drucksachen-Nummern 15/785 und 15/784. Insbesondere die Ände

rungen zu Paragraph 46 des Polizeigesetzes, wo der Schusswaffengebrauch geregelt wird, stellen das Ergebnis der von mir eben angesprochenen langwierigen, aber auch fairen Verhandlungen mit unserem Koalitionspartner dar.

Zwei Punkte möchte ich in diesem Zusammenhang herausgreifen. Das ist erstens: Dem Zitiergebot, das zwingend ist, wurde mit der Einschränkung des Rechts auf Leben an dieser Stelle Rechnung getragen. Ich will nicht verhehlen, dass ich aus rechtssystematischen Gründen den Paragraphen 9, Einschränkung von Grundrechten, vorgezogen hätte, aber wenn es rechtlich einwandfrei ist, soll es auch im Paragraphen 46 geregelt sein. Zweitens, der Paragraph 42, Handeln auf Anordnung bei unmittelbarem Zwang, findet beim finalen Rettungsschuss keine Anwendung. Hier sehen wir kein Problem, weil umgekehrt die Freigabe eines Rettungsschusses erfolgen kann, die dann die einzelnen Beamtinnen und Beamten auf der Basis der polizeigesetzlichen Regelungen eigenverantwortlich handeln lässt. Insgesamt also ein Ergebnis, das der Tragweite eines solchen Schusswaffengebrauchs Rechnung trägt, Opfer schützt oder rettet und Polizeibeamten den rechtlich notwendigen Rückhalt bietet, rettend im Extremfall als letztes Mittel eingreifen zu können!

Meine Damen und Herren, Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser! Deshalb wollen wir einen Ausschuss einrichten, der aus fünf Mitgliedern besteht und die Aufgabe hat, dem Landtag einmal jährlich zu berichten, inwieweit polizeiliche Beobachtungen im Sinne von verdeckten Observationen, verdeckter einsatztechnischer Mittel, V-Leute-Einsatz sowie Arbeit verdeckter Ermittler der Polizei stattgefunden hat und so weiter. Insofern ist sichergestellt, ähnlich wie bei der Arbeit des Verfassungsschutzes, dass auf diesen sensiblen Feldern parlamentarische Kontrolle und Begleitung stattfinden kann.

Meine Damen und Herren, hinsichtlich der beantragten Änderung des Paragraphen 36 f, Datenübermittlung an andere öffentliche Stellen durch die Polizei, so handelt es sich bei dieser Ergänzung lediglich um die Konkretisierung gängiger Praxis im Gesetzestext. Bislang galt hier der Paragraph 33 des Polizeigesetzes, nach dem die Polizei an Sozial- und Jugendbehörden solche Meldungen beziehungsweise Daten weiterleiten konnte. Allerdings, dazu möchte ich den Senat auffordern, sollte dies keine Einbahnstraße sein! Bestimmte Daten sollten auch von Sozialbehörden an die Polizei gegeben werden können oder müssen. An dieser Stelle tut sich ein Vakuum auf, das polizeiliche Handlungsnotwendigkeiten oft zunichte macht.

Meine Damen und Herren, lassen Sie mich nun zur Drucksache 15/784 erklären, dieser Antrag bekräftigt noch einmal, dass wir das Wegweisungsrecht bei häuslicher Gewalt unverzüglich auch im Bremischen Polizeigesetz regeln wollen! Dennoch müssen wir die abschließende Lesung des Bundestages ab

warten, um dann in Bremen eine juristisch einwandfreie handhabbare Lösung einzuführen, die nicht an irgendeiner Stelle eine Lücke aufweist. Bis zur Verabschiedung des Bundesgesetzes zur Verbesserung des zivilrechtlichen Schutzes bei Gewalttaten und Nachstellungen sowie zur Erleichterung der Überlassung der ehelichen Wohnung bei Trennung, also kurz gesagt des Gewaltschutzgesetzes, müssen wir in Bremen auf eine polizeirechtliche Regelung verzichten. Wir müssen und wollen in Bremen den Platzverweis über mehrere Tage regeln, damit unter anderem nach einer Gewalttat die längerfristige Wegweisung erfolgen und angstfreie Betreuung sowie psychologische und soziale Unterstützung für die Opfer organisiert werden kann. Gleichwohl ist es notwendig, Fragen im Zusammenhang mit dem Wegweisungsrecht zu klären, wie zum Beispiel Rechtsfragen, die den Begriff der Wohnung, die Abgrenzung des so genannten unmittelbaren Bereichs, des Sorgerechtes, einer eventuell richterlichen Bestätigung der zulässigen Dauer und Kontrolle oder auch mögliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Wegweisung umfassen. Zu klären ist auch,

(Glocke)

ich komme zum Schluss, wie die Wegweisung zu regeln ist, wenn der Täter in der Wohnung seinen Arbeitsplatz hat. Dies alles sind noch Probleme, die offen sind und die wir bis dahin regeln wollen und müssen. Dann kommen wir sofort auch zu der Regelung im Bremischen Polizeigesetz. Ich darf noch hinzufügen, dass der Änderungsantrag der Grünen genau in die richtige Richtung geht, das ist nicht die Frage, aber auch hier aus unserer Sicht zurückgestellt werden sollte. Deswegen können wir dem heute nicht zustimmen. Meine Damen und Herren, insgesamt, und nun komme ich tatsächlich zum Schluss, weil hier gestern in der Stadtbürgerschaft mehrfach vom Highlight gesprochen wurde, ist die Novellierung des Bremischen Polizeigesetzes mit den vorliegenden Änderungsanträgen ein Highlight in der bremischen Polizeirechtsgeschichte. Die CDU-Fraktion freut sich über diesen Erfolg zum Wohle der Bürgerinnen und Bürger des Landes und der Rechts- und Handlungssicherheit für Polizeibeamtinnen und -beamte.

(Beifall bei der CDU)

Das Wort erhält der Abgeordnete Dr. Güldner.

Herr Präsident, meine Damen und Herren! In der Frage Highlights, die Herr Herderhorst gerade angespro––––––– *) Vom Redner nicht überprüft.

chen hat, sind wir sicher unterschiedlicher Meinung, aber die Verabschiedung des Polizeigesetzes ist sicherlich ein vorläufiger Endpunkt in einem ziemlich langen Kampf der großen Koalition, die Bürger Glauben zu machen, dass durch dieses Polizeigesetz ihr Leben in Bremerhaven und Bremen sicherer wäre als vorher.

Das Polizeigesetz soll im Wesentlichen, wenn man sich die einzelnen Paragraphen anschaut, Kriminalität und Kriminalitätsfurcht mittels Symbolen bekämpfen. Der zähe und lang andauernde Streit zwischen SPD und CDU ging ja nicht um konkrete Verbesserungen beim Schutz der Bevölkerung vor Kriminalität, sondern er ging um Formulierungsfragen und um die Profilbildung beider großer Parteien in Bremen im Hinblick auf zukünftige Wahlen. Was einen traurig stimmen kann: Ängste und Nöte der Bevölkerung, die ernst zu nehmen absolut richtig und wichtig sind, dienen hauptsächlich als Anlass für politischen Schlagabtausch und Profilierung weniger als Anlass für konkrete Schritte und Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Bevölkerung.

Wir Grünen lehnen das neue Polizeigesetz in dieser Form ab. Es enthält neben einer Reihe von vollkommen unproblematischen wichtigen Anpassungen im Bereich des Datenschutzes in seinem politisch bedeutsamen Teil, und auf den ist der Kollege Herderhorst ja auch eingegangen, nach unserer politischen Auffassung Weichenstellungen in die falsche Richtung. Ich werde im Laufe meiner Rede einige Beispiele hierzu nennen.

Wir lehnen es auch ab – und das ist ein Punkt, auf den ich am Ende ausführlich eingehen werde –, weil es einen wichtigen Beitrag gegen tatsächlich existierende Gewalt in dieser Gesellschaft, gegen Alltagskriminalität und für effektiven Opferschutz, nämlich das Wegweisungsrecht, nun zu verankern versäumt mit Gründen, die bis heute hier niemandem einleuchten, die sich wohl auch ganz anders darstellen, als sie hier vorgetragen worden sind. Dies soll in einen unverbindlichen Extraantrag verschoben und nicht durch eine konkrete Gesetzesbestimmung geregelt werden, wie sie die Grünen hier vorgelegt haben, darauf werde ich gleich zurückkommen.

(Beifall beim Bündnis 90/Die Grünen)

Sie haben in einigen wesentlichen Punkten die Eingriffsschwelle der Polizei wesentlich gesenkt und gleichzeitig ihre Eingriffsmöglichkeiten wesentlich erweitert. War bis heute in den meisten Fällen ein konkreter Tatverdacht notwendig für polizeiliches Eingreifen, so genügen in Zukunft, Sie kennen die Formulierung, sie taucht öfter im neuen Gesetz auf, „Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen, jemand könne eine Straftat begehen“. Das ist eine wesentliche Ausweitung des Kreises von potentiellen Verdächtigen, und das ist im Prinzip Ihr Verständnis von Prävention. Unser Verständnis von Prävention ist

eben nicht, die Eingriffsschwelle von Polizei so weit auszudehnen, sondern unser Begriff von Prävention ist, in einem vernetzten Zusammenhang Polizei, Sozialarbeiter, Bildungsinstitutionen und andere Institutionen im Stadtteil zu einem geschlossenen Konzept von Arbeit, vor allen Dingen mit Jugendlichen, aber auch mit anderen gefährdeten Gruppen, zu bringen. Hier stehen also zwei Begriffe von Prävention einander gegenüber, und Sie haben Ihren in diesem neuen Polizeigesetz verwirklicht.

Besonders deutlich wird der symbolische Ansatz der großen Koalition, wenn ich jetzt einmal die verdeckten Ermittler, die neuen Kontrollmöglichkeiten, den großen Lausch- und Spähangriff auf Privatwohnungen hier beiseite lasse, bei der Dauervideoüberwachung öffentlicher Plätze und beim so genannten finalen Rettungsschuss. Die Videoüberwachung wird die Kriminalität, und das haben ja viele Untersuchungen gezeigt, nicht in ihrer Gesamthöhe verringern, sondern sie wird sie, wenn überhaupt, an einem bestimmten Ort, nämlich da, wo die Kameras aufgestellt werden, verringern. Es wird aber zu einer Verlagerung kommen. Die Gesamtbelastung mit Kriminalität ist dadurch nicht betroffen. Sie verringert in der Tat das subjektive Unsicherheitsgefühl der Menschen.

Das heißt kurzum, wenn man Ihre Intention auf einen Punkt bringen möchte, Sie möchten, dass sich die Menschen sicherer fühlen. Da Sie es aufgrund Ihrer Haushaltspolitik und Ihrer verfehlten Prioritätensetzung bei den Aufgaben der Polizei – die Presse ist im Moment gerade voll davon – nicht schaffen, dass die Menschen tatsächlich sicherer leben, ist Ihnen diese Symbolik, dass sie sich sicherer fühlen, gerade an diesem Punkt so wichtig.

(Beifall beim Bündnis 90/Die Grünen)

Im letzten Jahr ist nach seiner Darstellung die Anzahl der Straftaten um 3,5 Prozent angestiegen, eigentlich waren es über sieben Prozent, man kann jetzt darüber streiten, das will ich hier nicht tun. Herr Eckhoff hat vorhin den schönen Schlenker gemacht und erst gesagt, Kriminalität wurde reduziert, und dann gesagt, sie sei weniger stark angestiegen als in ein oder zwei anderen deutschen Großstädten. Das ist natürlich erstens nicht das Gleiche, weniger stark angestiegen und reduziert, und zweitens ist es auch keine so besonders tolle Leistung, wenn man bedenkt, welchen Stellenwert gerade bei der CDU die innere Sicherheit hat. Es ist nun auch im Bereich der Bußgeldbeschaffung für alle möglichen Pläne des Innensenators erkennbar, dass es hier nicht nur an Haushaltsmitteln, sondern auch an einer richtigen Prioritätensetzung für die Polizei fehlt.

(Beifall beim Bündnis 90/Die Grünen)

Zum finalen Rettungsschuss muss man noch einmal eines klarstellen: Die jetzt gefundene Regelung, und das ist für jeden wichtig, ändert gar nichts an der Tatsache, dass auch bisher all die Jahre seit der letzten Änderung des Polizeigesetzes von 1982/1983 Polizeibeamte in Extremsituationen wie zum Beispiel Geiselnahmen als letztes Mittel nach dem Einsatz von Psychologen und Verhandlungslösungen, wenn also alle anderen Stricke rissen, Menschenleben durch einen tödlichen Schuss retten konnten. Sie haben hier immer so getan, als ob das im Prinzip nicht möglich wäre und Menschen in solchen Situationen von den Beamten ungeschützt wären. Auch bisher schon gab es für die Beamten, die das getan haben, weil sich in ihrem Einsatz diese Notlage ergeben hat, außer dem Dank der potentiellen Opfer und ihrer Angehörigen, keinerlei Konsequenzen. Sie haben immer nur so getan, als ob hier alle 14 Tage ein Polizeibeamter vor Gericht steht, weil er einen solchen Schuss abgegeben hat. Sie wissen ganz genau, dies war nicht der Fall.