Protokoll der Sitzung vom 18.09.2002

Ich bin nur darüber informiert, dass sich das Rektorat damit befasst hat und es die notwendigen Konsequenzen gezogen hat, indem sie Herrn Ö. auf seine Verpflichtungen aus seiner öffentlichen Beschäftigung hingewiesen hat.

Haben Sie eine weitere Zusatzfrage? – Bitte sehr!

Wie ist es dann zu werten, wenn der Senat Integrationsziele nicht konterkariert sieht ob der Aktivitäten des Ö., die „FAZ“ dagegen berichtet, dass Standardbriefe des Ö. heruntergeladen werden konnten, mit denen zum Beispiel Muslime ihre Töchter vom Schwimmunterricht

in der Schule abmelden können, und die „FAZ“ zu der Wertung kommt, ich zitiere: „Die Integrationsbekundungen gehen somit einher mit der Loslösung vom deutschen Alltag und der Herausbildung einer eigenen Lebenswelt, in denen manchmal auch die geistige Nähe, etwa zur Islamischen Republik Iran, deutlich wird.“?

Bitte, Herr Staatsrat!

Herr Abgeordneter, auf der einen Seite hat die „FAZ“ eine sieben Jahre alte EMail zitiert, auf der anderen Seite ist es so, dass Herr Ö. diese Internetseite privat von Niedersachsen aus betreibt, wo sein Wohnsitz ist. Diese Meinungsäußerung, die er dort bekundet, sehen wir nicht als einen Anlass an, arbeitsrechtlich gegen ihn vorzugehen.

Haben Sie eine weitere Zusatzfrage? – Bitte sehr!

Herr Staatsrat, wollen Sie damit sagen, dass dieser in der Tat sieben Jahre zurückliegende Vorgang das Einzige war, das Herrn Ö. vorwerfbar wäre, oder haben Sie nicht auch die Erkenntnis, dass Herr Ö. bis heute diese Aktivitäten entfaltet und entsprechende Meldungen über das Internet abgibt?

Bitte, Herr Staatsrat!

Es ist so, dass Herr Ö. weiterhin diese Internetseiten betreibt, aber beispielsweise die Staatsanwaltschaft in Niedersachsen keinerlei Veranlassung sieht, irgendwelche Ermittlungen aufzunehmen.

Haben Sie eine weitere Zusatzfrage? – Bitte sehr!

Herr Staatsrat, geht möglicherweise der Senat mit den Erkenntnissen über diesen Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes, und das ist ja besonders zu betonen, und seinen eindeutigen politischen Aktivitäten nicht zu großzügig oder oberflächlich um, wenn der Präsident des Senats, Dr. Scherf, aufgrund von Äußerungen des Ö. bei der Vorbereitung einer Islamwoche, zu der Ö. seine antiisraelischen Ansichten kundtat, klargemacht hat, das wollen wir hier nicht, die Islamwoche ist der Verständigung zwischen Muslimen und Juden verpflichtet?

Bitte, Herr Staatsrat!

Ich glaube, es ist ein großer Unterschied, ob ich als Dienstherr arbeitsrechtliche Konsequenzen gegen einen Mitarbeiter der Universität ziehe oder ob ich es begrüße, wenn Herr Ö. an

der Islamwoche, die Herr Scherf veranstaltet hat, teilnimmt.

Haben Sie eine weitere Zusatzfrage? – Bitte sehr!

Herr Staatsrat, Sie haben eben schon praktisch meine nächste Frage beantwortet, dass nämlich die Staatsanwaltschaft Oldenburg keine Ermittlungen aufgenommen hat. Dennoch ist es so – und ich sitze gerade in einem Untersuchungsausschuss, in dem dieses Thema im Gespräch ist –, dass es unter Umständen auch außerhalb von strafrechtlichen Ermittlungen dienstrechtliche Ermittlungen und Maßnahmen gibt, die sich in Ihrer Antwort so ausdrücken, dass Sie den Angestellten lediglich verbal ermahnt haben, das zukünftig zu unterlassen. Ob privat oder im Dienst, da unterscheidet das Dienstrecht meines Wissens nicht, deswegen frage ich auch weiter: Hält der Senat tatsächlich die festgestellten Aktivitäten des Angestellten des öffentlichen Dienstes mit Paragraph 8 BAT vereinbar, in dem es heißt: „Der Angestellte muss sich durch sein gesamtes Verhalten zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen.“?

(Beifall bei der CDU)

Dies insbesondere im Hinblick auf die politisch eindeutigen Äußerungen, nachzulesen in diversen Printmedien! Ist es damit getan, dass der Dienstherr die Zurückhaltung bei politischen Meinungsäußerungen lediglich in diesem Sinne verbal anmahnt?

Bitte, Herr Staatsrat!

Ich habe Ihre Frage bereits dahingehend beantwortet, dass der Senat keine Veranlassung sieht, arbeitsrechtlich vorzugehen, das heißt, dass Herr Ö. nicht gegen seine Verpflichtungen aus dem BAT verstößt. Im Übrigen ist mir versichert worden, dass Herr Ö. eindeutig erklärt hat, dass er auf dem Boden der Verfassung der Bundesrepublik Deutschland steht und diese anerkennt.

(Unruhe bei der CDU)

Haben Sie eine weitere Zusatzfrage? – Bitte sehr!

Ursprünglich wollte ich es mir ersparen, aber: Herr Staatsrat würden Sie auch so verfahren, wenn es sich um einen deutschen Beamten gehandelt hätte?

Bitte, Herr Staatsrat!

Herr Ö. ist ein deutscher Angestellter!

(Beifall bei der SPD – Abg. H e r d e r - h o r s t [CDU]: Danke!)

Weitere Zusatzfragen liegen nicht vor.

Die achte Anfrage trägt die Überschrift „Einbürgerungsverfahren im Lande Bremen“. Die Anfrage ist unterschrieben von den Abgeordneten Dr. Güldner, Frau Linnert und Fraktion Bündnis 90/Die Grünen.

Bitte, Herr Kollege Dr. Güldner!

Wir fragen den Senat:

Erstens: Wie haben sich die Zahlen der Einbürgerungsanträge und der realisierten Einbürgerungen im Lande Bremen, aufgegliedert nach Bremen und Bremerhaven, seit dem 1. Januar 2000 entwickelt?

Zweitens: Wie hat sich in diesem Zeitraum die Dauer der einzelnen Verfahrensschritte entwickelt, und wie ist die derzeitige durchschnittliche Gesamtwartezeit für Einbürgerungswillige?

Drittens: Welchen Effekt hatten die verschiedentlich angekündigten beziehungsweise durchgeführten Schritte zur Verfahrensbeschleunigung, und wird der Senat weitere Maßnahmen zur Verkürzung der Einbürgerungsverfahren ergreifen?

Die Anfrage wird beantwortet von Herrn Senator Dr. Böse.

Herr Präsident, meine sehr geehrten Damen und Herren! Herr Abgeordneter Dr. Güldner, für den Senat beantworte ich die Anfrage wie folgt:

Zu eins: Die Zahl der Einbürgerungsanträge stellt sich für die Jahre 2000 und 2001 sowie das erste Halbjahr 2002 wie folgt dar: im Jahr 2000 in Bremen-Stadt 2735, in Bremerhaven 276, Bremen, Land, 3011, im Jahr 2001 in Bremen-Stadt 1671, in Bremerhaven 140, Bremen, Land, 1811 und 2002, erstes Halbjahr, Bremen-Stadt 788, in Bremerhaven 62, Bremen, Land, 850.

Die vergleichsweise hohe Zahl der Einbürgerungsanträge im Jahr 2000 ist überwiegend auf die Übergangsregelung des Paragraphen 40 b des Staatsangehörigkeitsgesetzes zurückzuführen. Nach dieser Bestimmung bestand für ausländische Kinder, die am 1. Januar 2000 das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, ein Einbürgerungsanspruch, der die Einbürgerung unter besonders erleichterten Bedingungen ermöglichte. Auf diese zum 31. Dezember 2000 ausgelaufene Regelung entfallen insgesamt 699 Anträge.

Die Zahl der vollzogenen Einbürgerungen hat sich im fraglichen Zeitraum wie folgt entwickelt: im Jahr 2000 in Bremen-Stadt 1814, in Bremerhaven 381, Bremen, Land, 2197; Mehrstaatigkeit hiervon 17,6 Prozent. Wenn man die nach Paragraph 40 b mit der deutschen Staatsbürgerschaft versehenen Menschen

sieht, sind es 23,4 Prozent; 2001 in Bremen-Stadt 1553, in Bremerhaven 325, Bremen, Land, 1878; Mehrstaatigkeit 23,3 Prozent respektive 40,9 Prozent; erstes Halbjahr 2002 in Bremen-Stadt 900, 131 in Bremerhaven, Bremen, Land, insgesamt 1031.

Zunächst ist anzumerken, dass die Zahl der vollzogenen Einbürgerungen nur bedingt mit der Zahl der Einbürgerungsanträge korrespondiert. Zum einen enden nicht alle Einbürgerungsverfahren mit einer positiven Entscheidung, zum anderen verläuft das Einbürgerungsverfahren meistens in zwei Stufen. In den Fällen, in denen die bestehende Staatsangehörigkeit nur im Rahmen eines beim Herkunftsstaat durchzuführenden Entlassungs- beziehungsweise Verzichtsverfahrens aufgegeben werden kann, erhält der Einbürgerungsbewerber zunächst eine Einbürgerungszusicherung. Erst nach Abschluss des Entlassungs- beziehungsweise Verzichtsverfahrens, das nicht selten mehrere Monate und beispielsweise im Hauptanwendungsfall der türkischen Einbürgerungsbewerber häufig ein Jahr und länger in Anspruch nimmt, wird die Einbürgerung vollzogen. Antragseingang und Einbürgerungsvollzug fallen daher zeitlich deutlich auseinander.

Auffällig ist der hohe Anteil von Einbürgerungen, die unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit vollzogen wurden. Dieser Anteil erhöhte sich bei Berücksichtigung der nach Paragraph 40 b des Staatsangehörigkeitsgesetzes eingebürgerten Kinder auf nahezu 41 Prozent im Jahr 2001. Zum Vergleich: Vor der mit Wirkung zum 1. Januar 2000 in Kraft getretenen Staatsangehörigkeitsreform betrug der Anteil der unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit vollzogenen Einbürgerungen zuletzt 11,8 Prozent im Jahr 1999 und neun Prozent im Jahr 1998.

Zu zwei: Nachdem die Wartezeit durch verschiedene Maßnahmen im Jahr 1999 auf unter ein Jahr reduziert werden konnte, hat sich diese aufgrund des erheblichen Anstiegs der Einbürgerungsanträge im Jahr 2000 wieder auf durchschnittlich eineinhalbe Jahre erhöht. Die daran anschließende Bearbeitungszeit beträgt bei einfachen Fällen etwa ein Vierteljahr, kann aber bei besonderen Umständen im Einzelfall auch mehrere Jahre beanspruchen. Eine durchschnittliche Gesamtverfahrensdauer lässt sich nicht benennen, dies unter anderem auch deshalb nicht, weil die Mehrzahl der Einbürgerungsverfahren in der zweiten Stufe von der Verwaltungspraxis des Herkunftslandes abhängig ist.

Zu drei: Nach einer zuletzt 1998 vom Bundesministerium des Innern durchgeführten Länderumfrage variierte die Verfahrensdauer in den Ländern für Standardfälle in der ersten Stufe, das heißt bis zur Erteilung einer Einbürgerungszusicherung, von drei Monaten über sechs bis zwölf Monate bei Anspruchseinbürgerungen und neun bis 15 Monate bei Ermessenseinbürgerungen. Der Senat ist bestrebt, die Dauer von Einbürgerungsverfahren zu senken und an die Standards der anderen Länder anzuglei

chen. Zum 1. Juli 2002 ist das Einbürgerungsreferat deshalb weiter personell verstärkt worden.

Haben Sie eine Zusatzfrage? – Bitte sehr!

Herr Senator, heißt das, was Sie vorgetragen haben, dass zunächst einmal eineinhalb Jahre im Schnitt vergehen, bevor überhaupt angefangen wird, die Anträge zu bearbeiten?

Bitte, Herr Senator!

Nein, Herr Abgeordneter, das heißt es nicht! Es gibt Wartezeiten. Ich habe von eineinhalb Jahren gesprochen bis zur Beendigung der Verfahren, die beantragt wurden. Es gibt hier keine generellen Aussagen, wie aus meinen Ausführungen deutlich wurde, weil das sehr häufig auch von den Herkunftsstaaten abhängig ist. In der zweiten Stufe nach der Einbürgerungszusicherung muss ein Ausländer in seinem Herkunftsstaat die Entlassung aus der dortigen Staatsbürgerschaft beantragen. Dies dauert sehr häufig und gerade bei denjenigen, die von der Zahl her im Einbürgerungsverfahren am höchsten liegen, nämlich türkische Staatsangehörige, häufig länger als ein Jahr.

Zusatzfrage? – Bitte sehr!

Diese Phase ist ja nicht maßgeblich in der Verantwortung des Senats. Von daher können Sie dort ja nur sehr gering die Dauer und die Verfahrensbeschleunigung überhaupt beeinflussen. Sie können das aber in der ersten Phase, in der die Antragsbearbeitung durch die Behörde des Senators für Inneres stattfindet. Sie sagten in Ihrer Antwort, dass sich der Senat bemüht, die Verfahrensdauer den Standards der anderen Länder anzugleichen. Heißt das, dass Sie beim Vergleich mit den anderen Ländern festgestellt haben, dass wir eine sehr lange Wartezeit im Vergleich zu den anderen Ländern haben?