Protokoll der Sitzung vom 10.05.2006

Zu Frage eins: Kriterien für die Vergabe des Gutachtens an Herrn Professor Dr. Ress waren dessen fachliche Kompetenz und Erfahrung in finanzverfassungsgerichtlichen Verfahren. Die Vorbereitung des nunmehr beim Bundesverfassungsgericht eingereichten Normenkontrollantrags erforderte die Überprüfung der finanzwissenschaftlichen und finanzverfassungsrechtlichen Position Bremens in Hinblick auf das Anliegen, zusätzliche finanzielle Hilfeleistungen vom Bund und/oder der Solidargemeinschaft der Länder zu erhalten. Dabei sollte – wie auch bei der Beurteilung der finanzwissenschaftlichen Lage des Bundeslandes – die juristische Position umfassend von mehreren Seiten beleuchtet werden. Für solche finanzverfassungsrechtlichen Begutachtungen kommt in der Bundesrepublik nur eine begrenzte Anzahl von ausgewiesenen Experten in Frage.

Herr Professor Dr. Ress war in dem Verfassungsgerichtsverfahren, das die wesentliche Grundlage für die ab 1994 an Bremen und das Saarland gezahlten Sonder-Bundesergänzungszuweisungen bildet und vom Gericht mit Urteil vom 27. Mai 1992 – BVerfGE 86, 148 – positiv entschieden worden ist, Prozessver

treter des Saarlandes. Vor diesem Hintergrund ist er über die verfassungsrechtliche und die finanzwissenschaftliche Problematik der Haushaltsnotlageländer bestens orientiert und ist zudem durch seine langjährige wis-senschaftliche Tätigkeit Experte in Fragen der Wir-kungen des europäischen Rechts auf das deutsche Ver-fassungsrecht.

Herr Professor Dr. Ress hat sich zudem auch im Rahmen von Publikationen mit dem Thema der Finanzverfassung im Föderalismus beschäftigt. Er war Mitherausgeber einer verfassungsrechtlichen Studie zum Thema „Finanzverfassung im Spannungsfeld zwischen Zentralstaat und Gliedstaaten“ und hat auch Dissertationen in diesem Themenbereich betreut.

Die Vergabe der Gutachten, das heißt auch die des Gutachtenauftrags an Herrn Professor Dr. Ress, erfolgte in enger Abstimmung mit der Senatskanzlei. Die inhaltliche Entscheidung über die Gutachtenvergabe wurde vom Senator für Finanzen in Zusammenarbeit mit der Senatskanzlei getroffen. Der Gutachtervertrag ist vom Staatsrat des Finanzsenators unterschrieben worden.

Zu Frage zwei: Die von Herrn Professor Dr. Ress und Herrn Dr. Bröhmer vertretene Rechtsauffassung bestätigt und stützt die von Bremen gewählte Linie, Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen zum Zwecke einer Teilentschuldung zu erstreiten und sich zusätzlich für die Änderung der geltenden Finanzverfassung einzusetzen, um so langfristig eine stadtstaatengerechte Finanzausstattung zu erreichen. Die von den Gutachtern vertretene Grundlinie wird daher auch auf fachlicher Ebene geteilt, wenngleich nicht in jedem juristischen Detail Übereinstimmung besteht. Das Gutachten wurde nach inhaltlicher Überprüfung durch die Fachebene formal vom Staatsrat des Finanzressorts abgenommen.

Zu Frage drei: Das Gutachtenhonorar für Herrn Professor Dr. Ress und Herrn Dr. Bröhmer belief sich auf insgesamt 50 000 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer. Insgesamt sind für das erstellte Gutachten somit Aufwendungen in Höhe von zirka 58 000 Euro entstanden. – Soweit die Antwort des Senats!

Herr Kollege Pflugradt, haben Sie eine Zusatzfrage? – Bitte!

Ist es richtig, dass es Ihr persönlicher Vorschlag war, Herrn Ress als Gutachter zu beauftragen?

Bitte, Herr Senator!

Es ist ja bekannt, dass mich mit Herrn Professor Dr. Ress etwas verbindet, nämlich dass ich Schüler von Professor Dr. Ress bin. Es ist richtig, dass ich dem Ausschuss, der sich mit der Frage der Gutachten befasst hat, Herrn Professor Dr. Ress als möglichen Kandidaten vorgeschlagen habe.

Weitere Zusatzfragen liegen nicht vor.

Die achte Anfrage trägt die Überschrift „Verweildauer Therapieunwilliger in der Forensik“. Die Anfrage ist unterschrieben von den Abgeordneten Frau Winther, Frau Sauer, Frau Dr. Mohr-Lüllmann, Perschau und Fraktion der CDU.

Bitte, Frau Kollegin Sauer!

Wir fragen den Senat:

Erstens: Wie viele therapieunwillige Patienten hielten sich in den Jahren 2004 und 2005 in der forensischen Psychiatrie auf, die wegen ihrer Therapieunwilligkeit in die Justizvollzugsanstalt zurückverlegt werden mussten, und wie viele dieser Patienten haben gegen ihre Rückverlegung Beschwerde nach dem Strafvollzugsgesetz eingelegt?

Zweitens: Wie lang war die durchschnittliche Verweildauer dieser Patienten in der forensischen Psychiatrie?

Drittens: Inwieweit hat sich die Verweildauer durch die Beschwerde gegen die Rückverlegung verlängert?

Die Anfrage wird beantwortet von Frau Senatorin Röpke.

Herr Präsident, sehr verehrte Damen und Herren! Für den Senat beantworte ich die Anfrage wie folgt:

Eine Verlegung in den Strafvollzug ist nur bei solchen Maßregelvollzugspatienten möglich, bei denen das Gericht bei einer zum Zeitpunkt der Straftat eingeschränkten Schuldfähigkeit nach Paragraph 21 Strafgesetzbuch sowohl eine Haftstrafe ausspricht als auch eine Maßregel nach Paragraph 63 Strafgesetzbuch als Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus oder nach Paragraph 64 als Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnet. Der Betroffene wird in diesen Fällen zuerst im Maßregelvollzug aufgenommen und nach dessen Erledigung in den Strafvollzug verlegt, wenn nach Anrechnung der Zeit im Maßregelvollzug auf die Haftzeit noch eine Reststrafe aussteht.

Erweist sich ein Patient, bei dem eine Unterbringung nach Paragraph 64 erfolgt war, während des Maßregelvollzugs als therapieunfähig oder -unwillig, kann die Strafvollstreckungskammer auf Antrag der Maßregelvollzugseinrichtung die Maßregel wegen Aussichtslosigkeit als erledigt erklären und die Verlegung in den Strafvollzug anordnen. Gegen diese Entscheidung kann vom Betroffenen Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde des Betroffenen hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn das Gericht die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung bis zu einer endgültigen gerichtlichen Entscheidung aussetzt.

In den Jahren 2004 und 2005 wurde in vier beziehungsweise fünf Fällen die Maßregel nach Paragraph 64 wegen Aussichtslosigkeit als erledigt erklärt, ohne dass durch Einlegen von Beschwerden der Aufenthalt im Maßregelvollzug verlängert worden war. Die durchschnittliche Verweildauer betrug in diesen Fällen zehn beziehungsweise 22,3 Monate. Ein Patient, bei dem im Juni 2005 ein Antrag auf Erledigung gestellt, die Entscheidung wegen eines ausstehenden auswärtigen Gutachtens aber erst Anfang dieses Jahres getroffen worden war, hat im Februar 2006 gegen diese Entscheidung Beschwerde eingelegt.

Im Jahr 2006 ist bisher bei sieben Patienten ein Antrag auf Erledigung gestellt worden. Die Patienten, bei denen die Strafvollstreckungskammer schon über die Erledigung entschieden hat, sind inzwischen in die Justizvollzugsanstalt verlegt worden. In einem Fall erfolgte auch eine Verlegung, obwohl der Betroffene Beschwerde eingelegt hatte. – Soweit die Antwort des Senats!

Frau Kollegin, haben Sie eine Zusatzfrage? – Bitte!

Frau Senatorin, wie viele dieser Patienten befinden sich denn zurzeit noch in der Forensik, und wann ist mit der Rückführung zu rechnen?

Bitte, Frau Senatorin!

Nach meinen Informationen sind inzwischen alle Patienten, über die hinsichtlich der Erledigung entschieden worden ist, auch in die Justizvollzugsanstalt verlegt worden.

Haben Sie eine weitere Zusatzfrage? – Bitte sehr!

Frau Senatorin, Sie wissen, dass wir jeden ja auch sehr teuren Therapieplatz in der Forensik brauchen. Können Sie sich vorstellen, das Verfahren von jetzt bis zu 22 Monaten Dauer zu optimieren und somit die Verweildauer der Patienten, die ja dann Häftlinge sind, zu verkürzen?

Bitte, Frau Senatorin!

Dadurch, dass wir dieses Verfahren mit der Strafvollzugskammer inzwischen analog niedersächsischer Regelung verabredet haben, ist es ja gelungen, den Vollzug jetzt auch ohne aufschiebende Wirkung anzuordnen. Das haben wir nunmehr vollzogen. Damit ist sichergestellt, dass die Patientinnen und Patienten, die nicht mehr an therapeutischen Maßnahmen teilnehmen wollen, weil sie sich verweigern und damit auch die Behandlung motivierter Patienten stören, dann auch unverzüglich, wenn

die Strafvollzugskammer so entschieden hat, verlegt werden.

Weitere Zusatzfragen liegen nicht vor.

Die neunte Anfrage in der Fragestunde befasst sich mit dem Thema „Finanzierung von Straßenbauprojekten durch den Bund im Lande Bremen“. Die Anfrage trägt die Unterschrift des Abgeordneten Wedler.

Ich bitte den Fragesteller, die Anfrage vorzutragen!

Ich frage den Senat:

Erstens: In welcher Höhe sind bereits Mittel des Bundes, die dieser zusätzlich zur Finanzierung der A 281 und der Anbindung des Containerterminals in Bremerhaven an die A 27 – Ausbau Cherbourger Straße – zur Verfügung gestellt hat beziehungsweise stellen will, geflossen?

Zweitens: Wo und in welcher Höhe werden beziehungsweise wurden die vom Bund zugesagten Finanzzuschüsse in den Haushalten des Landes beziehungsweise der Städte Bremen und Bremerhaven veranschlagt?

Drittens: Was geschieht mit den bisher im AIP für den Ausbau der Verkehrsinfrastruktur für diese Maßnahmen veranschlagten Mitteln?

Die Anfrage wird beantwortet von Herrn Senator Neumeyer.

Herr Präsident, meine sehr verehrten Damen und Herren! Für den Senat beantworte ich die Anfrage wie folgt:

Zu Frage eins: Vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung sind rund 27 Millionen Euro bereits verausgabte Landesmittel für die A 281 erstattet worden. Für die Cherbourger Straße sind noch keine Mittel zur Verfügung gestellt worden. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird für die Cherbourger Straße bis zu 100 Millionen Euro und für die A 281 den Gesamtumfang der investiven Kosten zur Verfügung stellen.

Zu Frage zwei: Diese Bundesmittel werden im Bundeshaushalt veranschlagt und im Rahmen der Auftragsverwaltung vom Amt für Straßen und Verkehr im Bundeshaushalt bewirtschaftet. Somit sind weder im Landeshaushalt noch in den Haushalten der Städte Bremen und Bremerhaven Bundesmittel veranschlagt.

Zu Frage drei: Die bisher von der Freien Hansestadt Bremen zu tragenden und über das AIP zu finanzierenden investiven Anteile für den Bauabschnitt 2.1 der A 281 werden im Rahmen der Fortschreibung des AIP berücksichtigt. Der Senat wird der Bremischen Bürgerschaft eine Aktualisierung des AIP zu den parlamentarischen Haushaltsberatungen vorlegen. – Soweit die Antwort des Senats!

Haben Sie eine Zusatzfrage? – Bitte sehr, Herr Wedler!

Beinhalten die zugesagten Bundesmittel neben den Baukosten auch Planungs- und Bearbeitungskosten? Wenn nein, wie hoch sind diese Kosten bei den beiden Projekten, und wo werden beziehungsweise wurden diese Kosten in den bremischen Haushalten, Land, Stadt Bremen, Stadt Bremerhaven, veranschlagt?

Bitte, Herr Senator!

Bislang sind sämtliche begleitenden Kosten, die im Land Bremen zu veranschlagen waren, im AIP abgebildet gewesen. Sie wissen, dass mit der Zusage aus dem Kanzlerbrief eine Finanzierung des Bundes für den gesamten Projektrahmen stattfindet, insofern ist dies bei der Bearbeitung des AIP nicht mehr zu berücksichtigen. Planungskosten, die in geringer Höhe entstanden sind, sind bereits abfinanziert.

Haben Sie eine weitere Zusatzfrage? – Bitte sehr!

Welche Vereinbarungen gibt es zwischen Bremen und Bremerhaven in Bezug auf die Planungs- und Bauleitungskosten bei dem Vorhaben in Bremerhaven?