Zu Frage 2: Die Anforderungen an die Einstellungsverfahren in der bremischen Verwaltung und den Beteiligungsgesellschaften ergeben sich insbesondere aus dem Grundgesetz, dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz, dem Sozialgesetzbuch im Hinblick auf die Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen und dem Landesgleichstellungsgesetz. Um die Einhaltung der rechtlichen Rahmenbedingungen zu gewährleisten, werden Fortbildungsveranstaltungen, unter anderen zu den Themen Personalauswahl und Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz, angeboten. Die Senatorin für Finanzen hat darüber hinaus einen Leitfaden für die Personalauswahl erarbeitet und veröffentlicht.
Der Senat ist davon überzeugt, dass den Dienststellen und ihren Interessenvertretungen damit gute Angebote und ein gesicherter Rahmen zur Verfügung stehen, um eine effektive und insbesondere benachteiligungsfreie Personalauswahl sicherzustellen. Die Personalauswahl erfolgt in den bremischen Dienststellen in der Regel in strukturierten Verfahren durch die Dienstvorgesetzten unter enger Beteiligung der Interessenvertretungen. Damit ist gewährleistet, dass die Bewerbungsverfahren transparent und nachvollziehbar sind.
Die Geschäftsführungen und die an der Personalauswahl beteiligten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Beteiligungsgesellschaften sind fachlich qualifiziert und können somit unter Einbeziehung der Interessenvertretungen eine nachvollziehbare, transparente und diskriminierungsfreie Personalauswahl gewährleisten. – Soweit die Antwort des Senats!
Die fünfte Anfrage bezieht sich auf den Wechsel von Referendaren/Referendarinnen aus anderen Bundesländern. Die Anfrage ist unterschrieben von den Abgeordneten Frau Böschen, Tschöpe und Fraktion der SPD.
Erstens: Unter welchen Bedingungen können Referendarinnen und Referendare im Lehramt, die ihre Ausbildung in einem anderen Bundesland angetreten haben, nach Bremen wechseln?
Drittens: Sollte es unterschiedliche Regelungen in Bremen im Vergleich zu den anderen Bundesländern geben, wie begründet der Senat diese?
Frau Präsidentin, meine sehr verehrten Damen und Herren! Für den Senat beantworte ich die Anfrage wie folgt:
Zu Frage 1: Der Vorbereitungsdienst soll grundsätzlich in dem Bundesland abgeschlossen werden, in dem die Zulassung und der Antritt in den Vorbereitungsdienst erfolgt sind. Der grundsätzliche Anspruch auf einen Ausbildungsplatz gilt mit Einstellung in den Vorbereitungsdienst als eingelöst.
Abweichungen bedürfen einer besonderen Begründung, Wohnortwechsel der Familie, Betreuung von Angehörigen et cetera, aus der die unbedingte Notwendigkeit hervorgehen muss. Bedingung für einen Wechsel nach Bremen ist deshalb die Anerkennung eines besonderen persönlichen Härtefalls, der im Rahmen des Ermessensspielraums sorgsam geprüft wird. Bedingung für den Wechsel nach Bremen ist weiterhin, dass nicht mehr als drei Monate des Vorbereitungsdienstes in dem anderen Bundesland abgeleistet worden sind. Die Eingangsphase in den Vorbereitungsdienst dauert längstens drei Monate. In der Hauptphase des Vorbereitungsdienstes wird bereits eigenverantwortlich unterrichtet. Unter Ausbildungsgesichtspunkten ist deshalb ein späterer Wechsel nicht sinnvoll.
Zu Frage 2: Die rechtlichen Regelungen sind je Bundesland unterschiedlich, dennoch besteht Einvernehmen zwischen den Bundesländern, keine Referendare etwa aus bestehenden Ausbildungsverhältnissen zur Deckung des eigenen Fachlehrermangels herauszulocken und umgekehrt scheiternde Referendare nicht von Bundesland zu Bundesland wandern zu lassen. Das Bundesland Bremen orientiert sich an der Regelung im Bundesland Hamburg, fordert aber abweichend nicht, dass mindestens ein Mangelfach studiert worden ist.
Zu Frage 3: Jedes Bundesland hat seine eigenen rechtlichen Rahmenvorgaben, die aufgrund der Weiterentwicklung der Lehrerbildung überarbeitet werden. Eine Benachteiligung Bremer Referendarinnen und Referendare besteht nicht, zwischen den Bundesländern besteht grundsätzliches Einvernehmen. – Soweit die Antwort des Senats!
führt, das ebenfalls wie Bremen eine dreimonatige Spanne festhält, in der nur der Wechsel möglich ist. Meine Frage zielte aber auch auf andere Bundesländer. Können Sie mir sagen, wie das dort gehandhabt wird?
In den anderen Bundesländern – ich nenne einmal die norddeutschen Bundesländer –, zum Beispiel in Schleswig-Holstein, gibt es Wechselmöglichkeiten bis zu acht Monate, allerdings mit der Maßgabe, dass sie sich vorher wieder beworben haben müssen, und erst wenn sie in der Bewerbung erfolgreich waren, wird geprüft, ob die vorherigen Zeiten angerechnet werden können. Das heißt, es ist nicht automatisch sicher, dass sie nach dem achten Monat weitermachen können, sondern sie müssen sich neu bewerben. Die Frage ist in Niedersachsen ähnlich geregelt. Auch dort geht es darum, dass jemand, der wechseln will, sich neu bewerben muss, und dann wird über die Anrechnung entschieden. Da geht es sogar soweit, dass sie die bis zu neun Monate zulassen. Ich will aber auch gleich begründen, warum das in Hamburg und Bremen anders ist.
Hamburg und Bremen sind Stadtstaaten, wir haben im Verhältnis eine deutliche Überanfrage an Referendarplätzen, das ist in Niedersachsen nicht immer der Fall. Niedersachsen ist inzwischen soweit, dass es auch Menschen mit nicht so guten Noten einen Referendarplatz zuweist. Wir haben die Situation, dass relativ viele, die nicht gleich zum Zuge kommen und nicht auf Wartelisten stehen wollen, sich in Bremen und in Niedersachsen bewerben. Wir müssen schon aufpassen, dass man nicht über den Umweg mit einer schlechteren Note in Niedersachsen eingestellt wird, um dann anschließend durch die Härtefallregelung nach Bremen wechseln zu können. Daher macht die Regelung, die die beiden Stadtstaaten, Hamburg und Bremen mit ihrem Umfeld getroffen haben, einen Sinn und benachteiligt die Bremer Referendare deshalb nicht, denn jeder Wechsler, der von Niedersachsen nach Bremen käme, würde sonst einem gut geeigneten Referendar in Bremen einen Platz wegnehmen. Das hielte ich nicht für gerecht.
Ich habe eine Verständnisfrage, Herr Staatsrat. Wenn aber Niedersachsen und Schleswig-Holstein die Regelung haben, dass bei einem Wechsel – –. Ich glaube, wir sind uns einig, dass solche Wechsel wirklich in einer ganz kleinen Anzahl praktiziert werden, zumindest meine Kenntnis ist, dass sie zahlenmäßig keine große Rolle spielen. Wenn aber ein junger Mensch im Referendariat aus unterschiedlichen Gründen – auch Mobbing, habe ich mir sagen lassen, kann da manchmal eine Rolle spielen – jetzt so einen Bundeslandwechsel in Angriff
nehmen möchte und sich wie in Niedersachsen und Schleswig-Holstein in Bremen neu bewerben müsste, wäre doch nicht die Situation gegeben, dass mit einem schlechteren Abschluss hier jetzt ein vorrangiger Zugang in das Referendariat möglich wäre.
Frau Abgeordnete, Sie haben recht. Wenn man davon ausginge, dass der Bewerber vorher aus dem Referendariat in Niedersachsen ausschiede und sich dann neu bewerben würde, dann würde auch die Dreimonatsregel nicht gelten. Die Dreimonatsregel gilt nur, wenn man unter Anrechnung dieser drei Monate in Bremen das Referendariat weiterführen will. Wenn jemand ausscheidet, kann er sich wieder normal in das Verfahren in Bremen integrieren und kann auch ausgewählt werden, wenn die Noten das hergeben.
Liegen Ihnen Informationen vor, wie viele Fälle es in den letzten drei bis vier Jahren, also so lange Sie in Bremen tätig sind, diesbezüglich gegeben hat?
Ganz wenige, Frau Abgeordnete, weil diese Regelung gegriffen hat. Die meisten wollten sich gerade nicht neu bewerben, sie wollten nicht auf die Warteliste, wegen ihrer Noten, und haben dann, nachdem sie nachgefragt haben, davon Abstand genommen, weil sie entweder mit ihren Noten nicht zum Zuge gekommen wären oder aber, weil sie nicht neu beginnen wollten, sondern ihre Ausbildung in Bremen nach dem vierten, fünften, sechsten Semester fortsetzen wollten. Es hat genügend Anfragen gegeben, aber sie haben dann aus diesen Gründen davon Abstand genommen.
Ich habe Sie richtig verstanden, dass in solch einem Fall, wie wir ihn gerade beschrieben haben, immer noch die Möglichkeit bliebe, aus dem Referendariatsverhältnis des heimischen Bundeslandes auszuscheiden, um über eine Neubewerbung unter Berücksichtigung der vorhandenen Noten zu versuchen, in Bremen einen Referendariatsplatz zu bekommen?
Sie vorhin geschildert haben, es gibt Extremfälle. Auch dort wird man natürlich schauen, ob man diese drei Monate zwingend einhalten muss. Es darf nur nicht so sein, dass man sich über den Umweg von Doppelbewerbungen oder im Flächenland einen besonderen Vorteil verschafft. Das ist der Versuch von Hamburg und Bremen, unseren Referendaren in Bremen gerecht zu werden.
Wir kommen zur sechsten Anfrage, die die Überschrift trägt „Schutz vor sexualisierter Gewalt im Sport“. Die Anfrage ist unterschrieben von den Abgeordneten Frau Stahmann, Öztürk, Frau Hoch, Dr. Güldner und Fraktion Bündnis 90/Die Grünen.
Erstens: Wie bewertet der Senat den Ehrenkodex der Bremer Sportjugend, der die Vorbeugung sexualisierter Gewalt fördern soll?
Zweitens: Wie bewertet der Senat den Umstand, dass die Sportvereine bisher auf Freiwilligkeit bei der Unterzeichnung des Ehrenkodexes setzen?
Frau Präsidentin, meine sehr verehrten Damen und Herren! Für den Senat beantworte ich die Anfrage wie folgt:
Zu Frage 1: Der Senat begrüßt die Einführung eines Ehrenkodexes im Sport durch die Bremer Sportjugend. Der Ehrenkodex soll ein Problembewusstsein und eine Kultur des Hinsehens in den Sportvereinen und -verbänden schaffen. Er kann aber nur eine Maßnahme im Rahmen eines Gesamtkonzepts darstellen.
Zu Frage 2: Der Senat hält es für vertretbar, das Vorhaben in einem ersten Schritt auf freiwilliger Basis durchzuführen. Der Landessportbund erarbeitet derzeit weitere, dann verpflichtende Maßnahmen und Erklärungen. Diese sollen die Übungsleiterinnen und Übungsleiter in den Vereinen und Verbänden stärker als bisher in die Pflicht nehmen, dem Thema „sexualisierte Gewalt“ zu begegnen. Diese Absicht wird vom Senat ausdrücklich begrüßt. – Soweit die Antwort des Senats!
Herr Senator, bis wann soll der Ehrenkodex verbindlich sein? Denn Sie sprachen davon, es handele sich um einen ersten Schritt, dem weitere folgten.
Es ist so, wir respektieren die Autonomie des Sports, und wir setzen darauf, dass die Vereine die Ernsthaftigkeit dieses Themas sehen und dass sie von sich aus aktiv werden. Wir müssen sie dabei unterstützen und ihnen dazu auch fachlichen Rat geben, weil – wir wissen es alle – es ein ganz sensibles Thema ist, und es ist mit einem Appell nicht getan. Ich denke, dass in der weiteren Diskussion auch geschaut werden muss, wie schnell dies läuft, ob die Vereine von sich aus die Initiative ergreifen oder aber ob es notwendig ist, von staatlicher Seite aus einen etwas höheren Druck auszuüben. Wir haben heute die Möglichkeit, weil wir für die Übungsleiter Zuschüsse zahlen, durchaus zu sagen, wir zahlen nur dann, wenn wir oder die Vereine die Gewissheit haben, dass dies geschieht.
Das bedeutet, dass man auch durchaus daran denken kann, ein erweitertes polizeiliches Führungszeugnis einzuführen. Der Vorteil dieser Regelung besteht darin, dass man dann auch Personen entdecken kann, die im Zusammenhang mit sexuellen Delikten schon einmal aufgefallen sind. Darum geht es. Ich weiß natürlich, dass es ganz schwierig ist. Wenn man im Verein einem verdienten Übungsleiter sagen muss, wir wollen von dir nach zehn Jahren noch einmal den Nachweis haben, dass das hier alles liebenswert ist und dass du mit Kindern gut umgehst, das ist schwierig. Ich denke aber, wir müssen dieses Thema ernst nehmen, und wir sollten das in einem vernünftigen Miteinander von staatlichem Einfluss und Sport angehen.