tigungsverbot bei schwangeren Lehrerinnen“. Die Anfrage ist unterschrieben von den Abgeordneten Frau Dogan, Frau Dr. Kappert-Gonther, Dr. Güldner und Fraktion Bündnis 90/Die Grünen.
rinnen im Land Bremen nach dem Bekanntwerden ihrer Schwangerschaft keinen Dienst am Kind mehr verüben, und gibt es hier Unterschiede in der Praxis zwischen Bremen und Bremerhaven?
wird ein Beschäftigungsverbot bei schwangeren Lehrerinnen ausgesprochen, und wie bewertet der Senat dies?
möglichkeiten gibt es für schwangere Lehrerinnen, und von wie vielen wird dieses Angebot tatsächlich genutzt, in Prozent und differenziert nach Bremen und Bremerhaven?
der Mutter oder des ungeborenen Kindes durch die weitere Beschäftigung gefährdet, so darf die werdende Mutter nach Paragraf 3 Absatz 1 Mut terschutzgesetz, MuSchG, nicht beschäftigt wer den – Beschäftigungsverbot. Eine Gefährdung, die gegebenenfalls ein Beschäftigungsverbot erfordert, ist grundsätzlich ab dem Zeitpunkt der Feststellung einer Schwangerschaft möglich. Nach der Verord nung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz vom 15. April 1997 ist der jeweilige Arbeitgeber unmit telbar nach Bekanntwerden einer Schwangerschaft zu einer Gefährdungsbeurteilung verpflichtet und hat entsprechende Maßnahmen am jeweiligen Ar beitsplatz zu ergreifen.
schäftigungsverbot für schwangere Lehrkräfte bil den das Mutterschutzgesetz und die von der Bun desregierung erlassene Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz vom 15. April 1997. Der Senat bewertet das Mutterschutzgesetz und die genannte Verordnung als notwendige und richtige
Rechtsgrundlagen, um die Gesundheit von schwan geren Beschäftigten und deren ungeborenen Kin dern zu schützen.
und aufgrund der Ergebnisse der bei Bekanntwerden einer Schwangerschaft durchzuführenden Gefähr dungsbeurteilung werden im Hinblick auf den Ein satz von schwangeren Lehrerinnen gegebenenfalls bestimmte organisatorische Maßnahmen, zum Bei spiel Befreiung von der Pausenaufsicht, veranlasst, oder die Schwangere wird – falls möglich – in einem anderen Schulbereich oder in einer anderen Schule, zum Beispiel eine Schule für Erwachsene, eingesetzt. Möglich ist auch ein Einsatz der Schwangeren in einem anderen Bereich, zum Beispiel, je nach Qua lifikation und Erfahrung, in der Lehrerfortbildung oder bei der Erarbeitung von Konzepten.
der schwangeren Lehrerinnen wird in der Stadtge meinde Bremen nicht geführt. Von den derzeit in Bremen für schwangere Lehrerinnen ausgesproche nen insgesamt zehn Beschäftigungsverboten wurden ein Verbot vom Arbeitgeber und neun Verbote aus medizinischen Gründen von einem Arzt ausgespro chen. Keine Lehrerin mit einem Beschäftigungsverbot befindet sich in einem alternativen Einsatz.
18 schwangere Lehrkräfte. Für vier Lehrerinnen wur de von einem Arzt ein Beschäftigungsverbot erteilt, auch dort befindet sich keine in einem alternativen Einsatz. – Soweit die Antwort des Senats!
Einführung des Umlageverfahrens hat sich heraus gestellt, dass deutlich häufiger ein sogenanntes Be schäftigungsverbot für Schwangere ausgesprochen wird und Arbeitgeber zunehmend weniger darauf schauen, einen schwangerengerechten Arbeitsplatz herzustellen oder auszustatten. Sind Sie der Meinung, dass im Schulbereich die schwangerengerechten Arbeitsplätze tatsächlich in der Anzahl vorhanden sind, wie man sie bräuchte, um die Schwangere nicht in eine Situation zu bringen, dann tatsächlich in das Beschäftigungsverbot zu gehen?
der Zahlen, die vorliegen, können wir sagen, dass die hauptsächlichen Beschäftigungsverbote wegen me dizinischer Indikationen erstellt werden. Diese Frau en sind im Grunde davon befreit, einen alternativen Einsatzplatz zu erhalten, was nicht heißt, dass wir darüber nicht noch mehr nachdenken können, alter native Einsatzplätze für Lehrkräfte auch zu finden.
Das ist aber nicht so einfach, weil wir natürlich nicht so viele Bedarfe an Fortbildungen haben und sich auch nicht so viele Bedarfe an Konzeptentwicklung ergeben. Darüber muss man noch einmal genauer nachdenken, welche Möglichkeiten da bestehen, aber aufgrund der hohen medizinischen Indikatio nen – es sind im Grunde geringe Zahlen – sahen wir uns zu der Suche nach alternativen Beschäftigungs möglichkeiten noch nicht veranlasst.
um den Immunschutz der Schwangeren, und da ist ausgeführt worden, dass bei einer Schwangerschaft dann festgestellt wird, ob ein entsprechender Immun schutz vorhanden ist. Halten Sie es für zielführend, wenn vielleicht den neuen Lehrerinnen bei ihrer Einstellung schon das Angebot dieser Immunfest stellung gemacht wird, sodass sich Frauen – natür lich auf freiwilliger Basis – gegebenenfalls dann für einen entsprechenden Immunschutz impfen lassen?
ich für ein sinnvolles Herangehen, die Lehrkräfte, die über diesen Immunschutz nicht verfügen, darauf hinzuweisen und sie darum zu bitten, sich diesen Immunschutz zu holen. Da ist der Arbeitgeber auch verpflichtet, dieses Angebot dann vorzuhalten. Das halte ich auf jeden Fall für sinnvoll.
in Ihrer Antwort gegebenen Zahlen weisen auf einen gewissen Unterschied zwischen Bremen und Bremerhaven hin, wobei auch in der Vergangen heit immer wieder angesprochen worden ist, dass es möglicherweise doch einen unterschiedlichen Umgang mit diesem Thema gibt. Können Sie sa gen, worin die Unterschiede bestehen oder ob es überhaupt solche Unterschiede in der Anwendung dieser Vorschrift gibt?
Anwendung der Vorschriften kann ich für den schu lischen Bereich nicht sagen, dass da Unterschiede vorliegen. In der Anwendung des Aussprechens von Beschäftigungsverboten stellen wir einen Unter schied gegebenenfalls auf der medizinischen Seite fest. Es gibt aber auch die Aufnahme von Gesprä chen mit der Ärztekammer genau zu diesem Thema. In Bremerhaven hat es dazu schon eine öffentliche
Veranstaltung gegeben, auch wir in Bremen haben diese Gespräche jetzt aufgenommen und sind dabei zu klären, was die Motive sind, warum sich die Zahl hier jetzt höher darstellt, wobei man natürlich auch immer sehen muss, wenn es sich in Bremen um 14 handelt und in Bremerhaven um 4 Frauen – 9 davon wurde ein medizinisches Beschäftigungsverbot aus gesprochen –, hat es natürlich auch etwas mit den Prozentzahlen der Lehrkräfte insgesamt zu tun.
lichen Vereinigung an diesem Punkt hat stattgefun den, auch in Zusammenarbeit mit der ZGF, also im Grunde sind da die Diskussionen insoweit aufgenom men, womit wir auch sicherstellen wollen, dass die Frauen, wenn sie gern arbeiten möchten oder auch sehen, dass sie eigentlich etwas tun können, nicht in dem Beschäftigungsverbot verharren müssen, aber wir haben natürlich gesetzliche Rahmenbedingun gen auch zu respektieren.