Protokoll der Sitzung vom 15.05.2013

Wir kommen zur zweiten Lesung.

Die gemeinsame Beratung ist eröffnet.

Als erste Rednerin hat das Wort die Berichterstatterin Frau Peters-Rehwinkel.

Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren! Der Rechtsausschuss legt seinen Bericht für die Beratung in zweiter Lesung vor, nachdem das Bremische Gesetz über den Vollzug der Sicherungsverwahrung in erster Lesung beschlossen und an den Rechtsausschuss zur weiteren Beratung und Berichterstattung überwiesen wurde. Die gesetzliche Regelung wurde aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 erforderlich, mit der die Vorschriften des Strafgesetzbuches über die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung für nicht mit dem Grundgesetz vereinbar erklärt wurden. ––––––– *) Von der Rednerin nicht überprüft.

Der Bundesgesetzgeber und auch der Landesgesetzgeber sind danach gefordert gewesen, bis zum 31. Mai 2013 ein Gesamtkonzept der Sicherungsverwahrung zu entwickeln. Mit der Neuregelung ist dem verfassungsrechtlichen Abstandsgebot nunmehr Rechnung zu tragen, wonach sich der Vollzug in der Unterbringung und der Vollzug der Freiheitsstrafe deutlich voneinander unterscheiden müssen, ein solcher Abstand ist in dieser Hinsicht einzunehmen. Zu den einzelnen Vorgaben möchte ich auf den vorgelegten Bericht verweisen, allerdings möchte ich im Einzelnen hier einige Punkte erwähnen.

Zu Beginn des Vollzugs der Sicherungsverwahrung hat unverzüglich eine umfassende und den modernen wissenschaftlichen Anforderungen entsprechende Behandlungsuntersuchung stattzufinden. Die Gefährlichkeit des Untergebrachten ist zu analysieren, und auf dieser Grundlage ist ein Vollzugsplan zu erstellen. Der Vollzugsplan enthält Einzelheiten zu den Maßnahmen. Ziel dessen ist, die Gefährlichkeit des Untergebrachten zu minimieren, gegebenenfalls Fortschritte zu erzielen, diesen Untergebrachten zu entlassen. Für die Betreuung ist ein multidisziplinäres Team qualifizierter Fachkräfte zu bilden.

Es sind insbesondere im therapeutischen Bereich sämtliche Möglichkeiten auszuschöpfen, bis hin zu einem individuell zugeschnittenen Therapieangebot, sofern standardisierte Therapiemöglichkeiten nicht greifen und ohne Erfolg bleiben. Das Behandlungsund Betreuungsangebot muss eine realistische Entlassungsperspektive eröffnen. Die Bereitschaft des Untergebrachten, dort mitzuwirken, ist durch gezielte Motivationsarbeit zu fördern. Wie soeben schon gesagt, hat die Unterbringung vom Strafvollzug getrennt zu erfolgen, wobei es hier nicht um eine zwingend räumliche Trennung gehen muss.

Die Bremer Sicherungsverwahrten werden aufgrund der mit Niedersachsen getroffenen Vereinbarung in einem neu errichteten Gebäude auf dem Gelände der Justizvollzugsanstalt in Rosdorf untergebracht. Insoweit haben wir hier zwei räumliche Trennungen, aber es gilt dann ein einheitliches Gesetz für die dort in Niedersachsen Untergebrachten, nämlich das dortige Landesgesetz.

Für die Umsetzung dieser bundesverfassungsrechtlichen Vorgaben sind im Wesentlichen die Länder verantwortlich. Der Bundesgesetzgeber hat den Rahmen des Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes durch das am 11. Dezember 2012 in Kraft getretene Gesetz unterdessen neu geregelt.

Wir haben im Rechtsausschuss ein Beratungsverfahren durchgeführt, und zwar haben wir am 6. März 2013 eine öffentliche Anhörung stattfinden lassen, an der folgende Personen teilgenommen haben: die Leiterin der JVA Rosdorf, der Chefarzt der Klinik für Forensische Psychiatrie und Psychotherapie am Klinikum Bremen-Ost, die Präsidentin des Landgerichts Bremen, ein Vorsitzender Richter am Landgericht, der

Präsident der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer, die Geschäftsführerin des Vereins Bremische Straffälligenbetreuung sowie Vertreter des Senators für Justiz und Verfassung.

Ich komme zu den wesentlichen Ergebnissen der Anhörung! Nach der mit Niedersachsen bestehenden Verwaltungsvereinbarung wird die geschlossene Sicherungsunterbringung bremischer Untergebrachter in der Justizvollzugsanstalt Rosdorf in Niedersachsen erfolgen, sodass das zum 1. Juni 2013 in Kraft tretende Niedersächsische Gesetz über den Vollzug der Sicherungsverwahrung Anwendung finden wird. Das hier heute zur Beschlussfassung vorliegende bremische Gesetz wird auf die Fälle beschränkt sein, in denen ein in der Sicherungsverwahrung Untergebrachter aus einem anderen Bundesland in den offenen Vollzug einer bremischen Einrichtung verlegt werden sollte. In diesen Fällen findet die landesgesetzliche Regelung Anwendung, zuständig ist das Landgericht Bremen.

Die Kleine Strafvollstreckungskammer ist für Anträge auf gerichtliche Entscheidungen über Maßnahmen zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des Strafvollzugs nach Paragraf 109 des Strafvollzugsgesetzes zuständig. Die Große Strafvollstreckungskammer ist sachlich zuständig, sobald das Verfahren gemäß Paragraf 78 b Absatz 1 Nummer 1 Gerichtsverfassungsgesetz betroffen ist, das heißt, insbesondere in den Fällen, in denen über die Aussetzung der Vollstreckung in der Sicherungsverwahrung zu entscheiden ist.

Die Sachverständigen, die an dieser Anhörung, die ich soeben erwähnte, teilgenommen haben, stellten übereinstimmend fest, dass durch die in dem zunächst vorgelegten Gesetzentwurf enthaltenen unbestimmten Rechtsbegriffe und Ermessensvorschriften ein Rückgriff auf das Strafvollzugsgesetz durchaus möglich ist. Dies soll ausgeschlossen werden, da es von großer Bedeutung ist, dass das Abstandsgebot zwischen Strafvollzug und Unterbringung im Sicherungsvollzug eingehalten wird. Daher wurde im Rahmen dieser Fristen eine Konkretisierung vorgenommen, so ist zum Beispiel eine Festsetzung der Mindestfristen für die Erstellung des Vollzugsplans sowie für die Fortschreibung desselben geboten.

Den Einwänden dieser Sachverständigen wurde dann mehrheitlich auch im Rahmen der Konkretisierungen innerhalb der Paragrafen 8 und 9 des Gesetzentwurfs durch Einfügung von Fristen gefolgt. Eine weitere Konkretisierung schlägt der Rechtsausschuss im Rahmen des Paragrafen 47 Absatz 2 zur Vorbereitung der Eingliederung vor.

Weiter soll die Anordnung von Vollzugslockerungen von der Zustimmung des Untergebrachten abhängig gemacht werden. Zwangsmaßnahmen, die durchaus auch im Rahmen des Vollzugs möglich sind, sollen nur angeordnet werden, wenn der Untergebrachte keine Patientenverfügung getroffen hat. Klar

gestellt wird weiterhin, dass bei der Aufklärung über Zwangsmaßnahmen, die erfolgen können, die Auffassungsgabe und der Gesundheitszustand des Untergebrachten zu berücksichtigen sind. Die Dokumentationspflicht wird auf Erklärungen des Untergebrachten ausgeweitet, die im Zusammenhang mit Zwangsmaßnahmen von Bedeutung sein können.

Neu gefasst wurde Paragraf 109 Absatz 1. Er sieht vor, dass die Bestellung der Mitglieder des Einrichtungsbeirates durch den Rechtsausschuss erfolgt.

Die Änderungsvorschläge des Rechtsausschusses sind im Weiteren dem Bericht zu entnehmen. Abschließend sei mitgeteilt, dass der Bericht des Rechtsausschusses mehrheitlich angenommen wurde. Angefügt ist ein Votum der CDU-Bürgerschaftsfraktion, zu dem gewiss gleich von dort Stellung genommen wird. Auch DIE LINKEN dürften gleich zu Ihrer Sicht der Dinge noch etwas anfügen, und ich werde dann für unsere Fraktion noch sprechen. In diesem Rahmen habe ich als Berichterstatterin gesprochen.

Nach Abschluss der Beratungen in der Sitzung am 8. Mai 2013 empfehle ich für den Rechtsausschuss, den Entwurf des Bremischen Gesetzes über den Vollzug der Sicherungsverwahrung, wie im Bericht dargestellt, zu ändern und in der geänderten Form in zweiter Lesung zu beschließen. – Vielen Dank!

(Beifall bei der SPD und beim Bündnis 90/ Die Grünen)

Als nächste Rednerin hat das Wort die Abgeordnete Frau Dogan.

Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren! Auf die Punkte, auf die Frau Peters-Rehwinkel eingegangen ist, möchte ich hier nicht noch einmal vertieft eingehen, aber ich möchte kurz einiges zum Hintergrund erläutern.

Die Sicherungsverwahrung ist im deutschen Strafrecht eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung. Sie soll dazu dienen, die Allgemeinheit vor gefährlichen Straftätern zu schützen, und hat damit eine Präventivfunktion. Im Gegensatz zur Freiheitsstrafe knüpft die Sicherungsverwahrung einzig an die Gefährlichkeit des Straftäters für die Allgemeinheit an. Diese Gefährlichkeit muss im Wege einer Prognose festgestellt werden und sich zuvor in einer besonders schweren Straftat geäußert haben. Ebenso wie die normale Strafhaft wurde die Sicherungsverwahrung bisher in allgemeinen Justizvollzugsanstalten vollzogen, darauf haben Sie ja auch Bezug genommen, Frau Peters-Rehwinkel.

Am 4. Mai 2011 wurden die ursprünglichen Normen vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt, und es musste eine Neuregelung bis ––––––– *) Von der Rednerin nicht überprüft.

zum 31. Mai 2013 erfolgen. Das Bundesverfassungsgericht hat dem Gesetzgeber im Bund und in den Ländern aufgegeben, ein Gesamtkonzept der Sicherungsverwahrung zu entwickeln und normativ festzuschreiben, das dem verfassungsrechtlichen Abstandsgebot Rechnung trägt, wonach sich der Vollzug der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vom Vollzug der Strafhaft deutlich zu unterscheiden hat. Dem ist Bremen nachgekommen. Der Anwendungsbereich des Gesetzes geht gegen Null, darauf wird meine Kollegin Frau Piontkowski aus dem Rechtsausschuss gleich bestimmt Bezug nehmen, da Bremen – das hat Frau Peters-Rehwinkel soeben auch ausgeführt – seine Gefangenen, bei denen anschließende Sicherungsverwahrung angeordnet wurde, in Niedersachsen unterbringt und aus finanziellen Gründen auch weiter dort unterbringen wird. Eine Neuregelung muss bis zum Ende dieses Monats erfolgen, deshalb bestand auch die Notwendigkeit für dieses Gesetz.

Im Rechtsausschuss wurden nach einer ausführlichen Anhörung von Experten aus unterschiedlichen Bereichen, wie zum Beispiel der Rechtsprechung, dem Justizvollzug oder der Psychiatrie, noch einzelne Verbesserungsmöglichkeiten festgestellt, die zum einen rechtsförmliche Fragen, zum anderen aber auch ganz praktische Fragen betrafen, die wir mit unserem Koalitionspartner auch in das Bremische Gesetz über den Vollzug der Sicherungsverwahrung aufgenommen haben. Die Experten haben in der Anhörung nicht die Auffassung vertreten, dass wir dieses Gesetz nicht benötigen.

Fazit der Anhörung und des Rechtsausschusses war, dass das Ressort einen guten Entwurf erarbeitet hat, der natürlich durch die Anhörung im Rechtsausschuss auch noch optimiert werden konnte. Dafür möchte ich mich hier noch einmal bei allen Beteiligten bedanken! Bremen hat damit jetzt ein sehr gutes Gesetz und legt damit auch für das nächste zu erarbeitende Strafvollzugsgesetz bereits gute Maßstäbe an. – Ich bedanke mich für Ihre Aufmerksamkeit!

(Beifall beim Bündnis 90/Die Grünen und bei der SPD)

Als nächste Rednerin hat das Wort die Abgeordnete Frau Piontkowski.

Herr Präsident, meine Damen und Herren! Unter welchen Voraussetzungen kann das Gericht eigentlich eine Sicherungsverwahrung anordnen? Der Täter muss erstens zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren wegen einer Sexualstraftat, eines Tötungsdelikts oder vergleichbarer sehr schwerer Taten verurteilt worden sein.

Zweitens, vor dieser Verurteilung muss er mindestens zweimal wegen vergleichbarer Delikte jeweils zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden sein und dafür mindestens zwei

Jahre eingesessen haben, und drittens, es muss sich ergeben, dass ein Hang des Täters zu erheblichen Straftaten vorliegt, die das Opfer seelisch und körperlich schwer geschädigt haben oder schädigen werden, und der Täter muss für die Allgemeinheit gefährlich sein. Diese Voraussetzungen gelten nicht alternativ, sondern kumulativ. Es geht also um schwerste Straftaten, um Sexualmörder, um brutale Gewaltverbrecher, Serienvergewaltiger, Pädophile, die etliche Kinder geschädigt haben. Die Opfer werden wahrscheinlich lebenslang darunter leiden.

Wir haben in Deutschland insgesamt circa 500 Schwerverbrecher, die bundesweit in der Sicherungsverwahrung sitzen. Die Tendenz ist rückläufig, das könnte auch damit zu tun haben, dass es in der Vergangenheit erhebliche Unsicherheiten durch die Rechtsprechung gegeben hat. In Bremen befinden sich, meine ich, aktuell drei Sicherungsverwahrte in der Sicherungsverwahrung. Wir haben es hier also mit den schwersten Straftaten zu tun, und die Sicherungsverwahrung ist das schärfste Mittel des Strafrechts. Deswegen sind auch zu Recht die Anforderungen sehr hoch.

Das Bundesverfassungsgericht hat nun die Sicherungsverwahrung, wie sie bislang geregelt war, für verfassungswidrig erklärt. Es hat aber auch entscheidend festgestellt, dass höchstgefährliche Straftäter künftig unter engen Grenzen nach Verbüßung ihrer Strafe verwahrt werden können, und das ist auch richtig so. Bund und Länder waren nun aufgerufen, eine neue Regelung zu schaffen. Der Bund hat seine vorgelegt, das ist bereits dargestellt worden, und Bremen muss die Ausgestaltung im Einzelnen jetzt vornehmen. Dazu gibt es den Entwurf des Bremischen Gesetzes über den Vollzug der Sicherungsverwahrung.

Die CDU-Fraktion ist mit diesem Entwurf nicht einverstanden und lehnt ihn deswegen ab! Es wurde bereits angesprochen, dass der tatsächliche Anwendungsbereich dieses Gesetzes im Moment praktisch nicht vorhanden ist, weil das bremische Gesetz für die drei Sicherungsverwahrten, die für Bremen gerade in Niedersachsen einsitzen, erst dann zum Zuge kommen würde, wenn diese in den offenen Vollzug des Bundeslandes Bremen kämen. Das heißt, wir haben dann ein Gesetz, für das es keinen praktischen Anwendungsbereich gibt.

Die CDU-Fraktion vertritt aus diesem Grund auch die Auffassung, dass es sinnvoll gewesen wäre, sich an den niedersächsischen Regelungen zu orientieren. Niedersachsen hat ein ausgewogenes Konzept vorgelegt, das niedersächsische Gesetz ist bereits verabschiedet worden. Insofern macht es keinen Sinn, dass man ein und denselben Straftäter, der zunächst in Niedersachsen einsitzt und dann möglicherweise nach Bremen kommt, dann unterschiedlichen gesetzlichen Regelungen unterwirft. Die Koalition hat darauf hingewiesen, dass etliche unbestimmte Rechtsbegriffe geändert wurden, die im Rahmen der Anhörung zu Recht kritisiert wurden. Es ist auch sinnvoll, dass es

insbesondere für die Frage der Fortschreibung des Vollzugsplans starre Fristen gibt. Dieser ist jetzt nach dem Änderungsantrag der Koalition alle sechs Monate fortzuschreiben. Die vorgesehenen festen Fristen für die Entlassungsvorbereitung, die ein Jahr vor Vollzugsende unter Beteiligung von Externen, also Bewährungshilfe und Führungsaufsichtsstelle, vorzunehmen ist, sind auch sinnvoll, das haben uns die Experten gesagt, denn auf diese Weise kann man sicherstellen, dass mehr Rechtssicherheit besteht und alle klar wissen, worum es geht und ab wann geprüft werden muss. Das verhindert auch, dass die Gerichte dann vielfach angerufen werden, weil eine Rechtsunsicherheit besteht.

Aus Sicht der CDU-Fraktion gibt es aber noch Etliches, das zu verbessern ist. Ich beginne einfach einmal damit, dass im Entwurf des Bremischen Gesetzes über den Vollzug der Sicherungsverwahrung die Unterbringung in einem offenen Vollzug und auch Lockerungen schon dann möglich sind, wenn keine „erheblichen“ Straftaten zu befürchten sind. Ich frage mich: Wenn zu befürchten ist, dass ein Sicherungsverwahrter in Zukunft einfache oder mittlere Straftaten begehen wird, dann sind Lockerungen schon möglich, und dann ist auch eine Unterbringung im offenen Vollzug möglich? Wir sagen, die Sicherheit der Bevölkerung muss absolute Priorität haben.

Es geht weiter, dass der Eingliederungsplan nach dem Bremischen Gesetz über den Vollzug der Sicherungsverwahrung unverzüglich zu erstellen ist. Im niedersächsischen Gesetz steht es konkreter. Darin steht, dass die Betreuungsangebote und sonstigen Maßnahmen dem Sicherungsverwahrten unverzüglich anzubieten sind. Das ist faktisch ein Unterschied, weil diese Maßnahmen dann auch entsprechend eingefordert werden können. Das haben wir auch in unserer Stellungnahme geschrieben, es ist allerdings unbeachtet geblieben.

Warum Übergangseinrichtungen bei den Planungen zur Ausgestaltung der Eingliederung außen vor bleiben sollen – dies war ursprünglich in dem Entwurf enthalten und ist jetzt von Ihnen herausgenommen worden –, erschließt sich uns ebenfalls nicht. Übergangseinrichtungen können, gerade wenn sie mit vielen sozialen Einrichtungen verbunden sind, durchaus einen gewissen Sinn machen. Wenn Sie einmal mit Sicherungsverwahrten zu tun gehabt haben, dann verstehen Sie, warum Übergangseinrichtungen Sinn machen.

Ich habe mit diesen Menschen zu tun gehabt, und ich war auch bei einem Vortrag der Charité in Berlin. Ich habe mir das angehört und habe mir von dem Schicksal von Sicherungsverwahrten berichten lassen. Dabei ist deutlich geworden, dass sie vielfach sehr hospitalisiert sind und gar nicht mehr in der Lage sind, in Freiheit zu leben, wenn man sie einfach so auf die Straße setzt.

Ein weiterer Punkt ist das Überbrückungsgeld. Dazu hat die Koalition gesagt, sie möchte, dass das Über

brückungsgeld nur auf Wunsch des Betroffenen angespart werden kann. Das ist unseres Erachtens nicht sinnvoll, denn das Überbrückungsgeld soll gerade dazu dienen, dass innerhalb der ersten vier Wochen nach der Entlassung der entsprechende Unterhalt gesichert wird. Wenn das nur vom Wunsch des Betroffenen abhängig ist, dann macht es unseres Erachtens keinen Sinn.

Ein Punkt, der für mich sehr wichtig ist, ist der Opferschutz. Wir sind der Meinung, dass das Gesetz dem Opferschutz nicht gerecht wird. In Paragraf 42 heißt es nämlich, dass bei der Ausgestaltung der Lockerungen nach Möglichkeit den Belangen des Opfers Rechnung zu tragen ist. Ich finde, das ist wirklich beschämend.

(Abg. D r. K u h n [Bündnis 90/Die Grü- nen]: Das ist rechtsstaatlich!)

Das niedersächsische Gesetz geht deutlich weiter. Es besagt nämlich, dass die Opferbelange ohne Einschränkung zu berücksichtigen sind, und so müsste es auch sein. – Vielen Dank!

(Beifall bei der CDU)

Als nächster Redner hat das Wort der Abgeordnete Rupp.

Herr Präsident, meine sehr verehrten Damen und Herren, verehrte Kolleginnen und Kollegen! Zunächst muss ich vorwegschicken, dass ich an dieser Stelle für meinen Kollegen Erlanson zu Ihnen spreche. Wie Sie vielleicht wissen, hatte er vor geraumer Zeit einen vergleichsweise schweren Fahrradunfall, bei dem er sich das rechte Bein in einer Weise zertrümmert hat, dass er jetzt nicht wieder gehen kann. Er ist im Moment einfach nicht in der Lage, auch zu den abschließenden Ausschusssitzungen zu kommen und zu dem Thema zu sprechen. Ich bitte um Entschuldigung für diese Tatsache, er kann nichts dafür. Er hat im Ausschuss an dem Thema mitgewirkt, wie er mir berichtet hat, und ich versuche heute das, was wir in den Ausschuss eingebracht haben, so gut wie möglich vorzutragen.

Es ist selbstverständlich nicht so einfach, sich innerhalb von wenigen Tagen in das Thema Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz einzuarbeiten. Zum Glück, das habe ich festgestellt, haben wir mit Frau Dogan eine aktive Wikipedia-Autorin, denn gerade, als sie gesprochen hat, habe ich geschaut und festgestellt, dass sie das bestimmt geschrieben hat. Seitdem weiß ich ein bisschen mehr über das Gesetz über den Vollzug der Sicherungsverwahrung und die Sicherungsverwahrung.