Zweitens: Wie viele Straf- und Bußgeldverfahren wegen Fahrens ohne Betriebserlaubnis, Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz oder Fahren ohne Fahrerlaubnis beziehungsweise wie viele Unfälle im Zusammenhang mit Elektroskateboards im Land Bremen sind dem Senat seit dem 1. Januar 2016 bekannt geworden?
Drittens: Welche Voraussetzungen über die Straßenzulassung von Elektroskateboards hinaus hält der Senat für erforderlich, damit das bisherige Fun- und Sportgerät vergleichbar den Segways als individuelles Verkehrsmittel für den öffentlichen Raum etabliert werden kann?
Herr Präsident, meine sehr geehrten Damen und Herren! Für den Senat beantworte ich die Anfrage wie folgt:
Zu Frage eins: Es ist nicht bekannt, zu welchem Zeitpunkt die Bundesregierung den Beschluss der 948. Bundesratssitzung umsetzen will.
Zu Frage zwei: Über die Anzahl an Verstößen im Zusammenhang mit Elektroskateboards wird bei der Polizei Bremen und beim Ordnungsamt keine gesonderte Statistik geführt.
Zu Frage drei: Segways müssen entsprechend der Mobilitätshilfenverordnung zahlreiche Anforderungen erfüllen. Hierzu zählt zum Beispiel das Vorhandensein eines Versicherungskennzeichens, eine lenkerähnliche Haltestange, über die der Fahrer durch Schwerpunktverlagerung die Beschleunigung oder Abbremsung sowie die Lenkung beeinflusst, die Ausrüstung mit lichttechnischen Einrichtungen, nach vorn wirkendem Scheinwerfer für weißes Licht und weißem Rückstrahler, an der Rückseite mit einer Schlussleuchte für rotes Licht und einem roten Rückstrahler sowie mit gelben Rückstrahlern nach beiden Seiten wirkend, und einer Schalleinrichtung, also einer Glocke.
Diese Vorrichtungen inklusive Kennzeichen müssten mindestens auch an einem Elektroskateboard vorhanden sein, um dies gegebenenfalls über die Mobilitätshilfenverordnung erfassen zu können. Sollte zum Beispiel auf die Lenkstange verzichtet werden, müsste hierzu erst die Verordnung angepasst werden.
Der Schlussbericht der Bundesanstalt für Straßenwesen „Untersuchung zu Elektrokleinstfahrzeugen“ kam zu folgendem Ergebnis, ich zitiere: Die Verzögerung durch den Elektromotor bei einer Vollbremsung verlangsamt das Elektroskateboard, doch die Trägheit des Fahrenden führt unweigerlich zu einem Schritt nach vorn vom Skateboard herunter, da kein fester Halt durch einen Lenker beziehungsweise eine Lenkstange oder sonstige Ankopplung des Fahrenden an das Fahrzeug gegeben ist.
Die am Markt angebotenen Elektroskateboards erreichen Leistungen von bis zu 3 000 Watt und Geschwindigkeiten von bis zu 40 Stundenkilometern. Dementsprechend schätzt der Senat das Gefahrenpotenzial bei einer Vollbremsung und/oder einer Kollision für Fahrer und Unbeteiligte als Unfallopfer als sehr hoch ein. – So weit die Antwort des Senats!
Verstehe ich Sie richtig, dass der Betrieb von Elektroskateboards auch nicht auf Fußwegen erlaubt ist, sondern ausschließlich auf Privatgrundstücken?
Danke! Ich sage auf jeden Fall, das sind Spielzeuge, die im Straßenverkehr nichts verloren haben. Jetzt weiß ich nicht, man darf ja auch mit einem Bobby Car wahrscheinlich auf dem Gehweg fahren, also – –. Aber sicher nicht mit 40 Stundenkilometern!
Um Ihnen aber eine rechtssichere Antwort zu geben, müsste ich das noch einmal im Ressort nachfragen und würde Ihnen das dann gern nachreichen.
Da diese Elektroskateboards, wie Sie ja eben schon ausgeführt haben, über sechs Stundenkilometer fahren, nämlich bis zu 40 Stundenkilometern, bedeutet das auch, dass der Betrieb nicht über die privaten Haftpflichtversicherungen des Fahrers gedeckt ist. Es müssen also tatsächlich gesonderte Versicherungen dafür abgeschlossen werden und Sie sagten ja auch schon, dass das Risiko auch von Unbeteiligten besonders hoch ist, dadurch als Unfallopfer geschädigt zu werden. Deshalb wollte ich Sie doch noch einmal darum bitten, insbesondere die Polizei und die Ordnungspolizei darauf hinzuweisen, auf diese Elektroskateboards zu achten, denn ich habe sie tatsächlich schon im Bremer Straßenraum fahren sehen. Würden Sie das machen?
Zunächst einmal stelle ich fest, dass Sie sich mit der Frage noch intensiver beschäftigt haben als ich in der Vorbereitung auf die heutige Sitzung der Bremischen Bürgerschaft. Wegen der Frage der Versicherung hatte ich ja auf das Versicherungskennzeichen hingewiesen, das die Mobilitätshilfenverordnung bei den Segways fordert. Das würde hier eins zu eins genauso gelten.
Auf die andere Frage werde ich gern den Kollegen Mäurer, wenn ich ihn das nächste Mal sehe, dann auch hinweisen und – –.
Angesichts der gestrigen Diskussion darüber, wie man zum Beispiel den öffentlichen Nahverkehr attraktiver gestalten kann und angesichts der Erfahrungen in anderen Ländern, dass kleine Elektrofahrzeuge in Kombination mit dem öffentlichen Nahverkehr auch durchaus eine Verkehrsalternative im Innenstadtbereich sein können, halten Sie es für die Zukunft für wünschens- oder erwägenswert, solche Fahrzeuge eben nicht als Spielzeuge zu betrachten, sondern auch als sinnvolle Ergänzung zum Personenverkehr für kurze Strecken, also für kleine und mittlere Distanzen in der Stadt?
Ich stimme Ihnen zu, dass solche Kleinfahrzeuge grundsätzlich geeignet sind, aber ich halte die Elektroskateboards für nicht geeignet. Das habe ich eben deutlich gemacht. Ich halte sie für ein Spielzeug, das im Straßenverkehr nichts zu suchen hat, denn es geht eine sehr hohe Gefährdung von ihnen aus. Es gibt durchaus solche Mobilitätshilfen, die ich für sinnvoll halte, aber nicht diese Elektroskateboards. Ich denke daran, dass die Bremer Tageszeitungen zum Beispiel in der letzten Woche gerade das WK-Bike öffentlich vorgestellt haben und so weiter, also Fahrradleihsysteme und ähnliche Dinge. Sie können ja auch einen kleinen Klapproller mitnehmen. Der ist zugelassen und hat auch einen Lenker.
Die fünfte Anfrage befasst sich mit dem Thema „Kosten für eine Diagnosebescheinigung bei Legasthenie, LRS“. Die Anfrage ist unterschrieben von den Abgeordneten Frau Dehne, Tschöpe und Fraktion der SPD.
Erstens: Wie hoch sind die Kosten für die Bescheinigung einer Diagnose von Legasthenie, LRS, für Menschen, die während des Studiums mehrfach benötigt werden, um zum Beispiel eine der Diagnose angepasste Bewertung ihrer Leistungen in Zeugnissen zu erhalten?
Zweitens: Werden diese Kosten der ärztlichen Bescheinigung von den Krankenkassen übernommen, und wenn ja, in welcher Höhe und wie oft im Verlauf des Studiums?
Drittens: Falls keine regelhafte Übernahme der Kosten durch die Krankenkassen erfolgt, welche Möglichkeiten sieht der Senat, diesen Finanzierungsausschluss zu ändern?
Herr Präsident, meine sehr geehrten Damen und Herren! Für den Senat beantworte ich die Anfrage wie folgt:
Zu Frage eins: Die Ausstellung ärztlicher Bescheinigungen gehört zum Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung, wenn die Bescheinigung für Erlangung einer Leistung der Krankenkasse erforderlich ist. Wurde bei einer Person Legasthenie diagnostiziert und benötigt diese Person eine ärztliche Bescheinigung darüber, um beispielsweise während eines Studiums in Prüfungssituationen eine angepasste Bewertung zu erhalten, so fällt die Ausstellung der ärztlichen Bescheinigung nicht in den Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Kosten für die ärztliche Bescheinigung richten sich deshalb nach der privatärztlichen Gebührenordnung für Ärzte und nach dem von dem behandelnden Arzt oder der behandelnden Ärztin berechneten Vielfachen des Gebührensatzes.
Zu Frage zwei: Wie sich bereits aus der Antwort zu Frage eins ergibt, gehört die Ausstellung einer Bescheinigung über Legasthenie für Zwecke eines Studiums nicht zum Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung.
Zu Frage drei: Der Senat sieht keine Möglichkeit, die gesetzliche Krankenversicherung zur Übernahme von Kosten einer Bescheinigung für die Zwecke eines Studiums zu veranlassen. Eine Initiative für eine Gesetzesänderung, die für eine derartige Leistungsausweitung notwendig wäre, hält der Senat für nicht Erfolg versprechend. – So weit die Antwort des Senats!
Ich war vor Kurzem bei der Psychologisch-Therapeutischen Beratungsstelle an der Universität Bremen, und dort wurde mir berichtet, dass die Studierenden ungefähr alle fünf Jahre 200 bis 300 Euro für eine solche Bescheinigung bezahlen müssen. Stimmen Sie mir zu, dass das ein recht hoher Betrag ist, wenn man durch eine Legasthenie ohnehin schon Schwierigkeiten und Herausforderungen im Leben zu meistern hat?
Da stimme ich Ihnen gern zu, allerdings würde ich auch noch einmal überlegen, wie dann das Verfahren innerhalb der jeweiligen Hochschule ist. Ich habe mich noch einmal bei der Universität erkundigt, und dort ist es erforderlich, die Bescheinigung zum Einräumen von Verbesserungen und insbesondere von Erleichterungen bei Prüfungssituationen dem jeweiligen Prüfer – und das sind ja Lehrbeauftragte, wissenschaftliche Mitarbeiter, Professoren – jeweils noch einmal vorzulegen. Das kann aber auch eine Kopie sein, wenn man das Original mitbringt. Das heißt, man muss sich nicht immer wieder eine neue Bescheinigung ausstellen lassen. Dieses Verfahren würde ich – –. Ich habe mit dem Kanzler verabredet, dass auch innerhalb der Universität noch einmal deutlich gemacht wird, dass man ein – –.
Ja, früher! Ex! Ich habe mit ihm verabredet, dass man das zukünftig so machen kann, jedenfalls in der Universität, aber wir würden dann auch noch einmal allen Hochschulen mitteilen, dass man so verfahren sollte.
Verstehe ich Sie dann richtig, dass es sozusagen über das Verfahren mit den Hochschulen dazu führen könnte, dass diese Bescheinigung von den Studierenden entweder nur einmal zum Beginn des Studiums eingeholt werden muss beziehungsweise dann auch eine ältere Bescheinigung verwendet werden kann, die vielleicht zu Schulzeiten vorgelegt wurde?
dann die richtige ist, würde Ihnen aber zusichern – für das Studium, meine ich, muss es ausreichen –, dass es ausreicht, die Bescheinigung nur einmal vorzulegen und dann mit Kopien zu arbeiten.
Stimmen Sie mir zu, dass sich Legasthenie genauso wie Dyskalkulie nicht vollständig ausheilen lässt, sondern dass es sich um eine Teilleistungsstörung handelt, die ein Leben lang bestehen bleibt und durch bestimmte Maßnahmen nur in Teilen verbessert werden kann?