Ich schließe damit die erste Lesung des Gesetzentwurfs der Landesregierung für ein Gesetz zu dem Siebten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Siebter Rundfunkänderungsstaatsvertrag), Drucks. 16/1192.
Der Gesetzentwurf soll dem Hauptausschuss zur weiteren Beratung zugeleitet werden. – Dann ist das so beschlossen.
(Nicola Beer (FDP): Nein, es ist einer der GRÜNEN! – Gegenruf des Abg. Tarek Al-Wazir (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Da bist du einen Tagesordnungspunkt zu weit! – Nicola Beer (FDP): Oh ja, sorry, Fehler, Fehler!)
Die Verwirrung hat sich jetzt also gelöst. Es bleibt bei der Überweisung des Gesetzentwurfs, so wie es beschlossen wurde.
Erste Lesung des Gesetzentwurfs der Landesregierung für ein Gesetz über die Bestimmung von Sachverständigen und Sachverständigenorganisationen im Rahmen der Qualitätssicherung bei der medizinischen Strahlenanwendung – Drucks. 16/1505 –
Die Redezeit der Fraktionen beträgt je fünf Minuten. Der Entwurf wird durch Herrn Staatsminister Dietzel eingebracht. – Herr Minister Dietzel, bitte schön.
(Jörg-Uwe Hahn (FDP): Dazu gibt es jetzt den Änderungsantrag der GRÜNEN! Meine Kollegin Beer hat da in vorauseilendem Gehorsam gehandelt!)
Herr Präsident, meine sehr verehrten Damen und Herren! Die Landesregierung bringt einen Gesetzentwurf ein über die Bestimmung von Sachverständigen und Sachver
Der neu gefasste § 83 der Strahlenschutzverordnung sieht vor,dass von der zuständigen Behörde zur Qualitätssicherung „ärztliche Stellen“ zu bestimmen sind. Entsprechend der Röntgenverordnung wurde das dort bereits eingeführt. Es ist dort etabliert.Wir wollen dies hinsichtlich der Strahlenschutzverordnung in Zukunft mit vergleichbaren Stellen machen können.
Ich denke, wir sollten die Kontrollen erweitern. Wir wollen dies auch. Wir würden damit den Patientenschutz erhöhen. Bei den Prüfungen, die in diesem Zusammenhang durchgeführt werden sollen, geht es um die Nuklearmedizin.Das betrifft also auch die Strahlentherapeuten.Vor allen Dingen ist auch sicherzustellen, dass die wissenschaftlichen Regelungen hinsichtlich der radioaktiven Stoffe und der ionisierenden Strahlung beachtet werden. Die entsprechenden Anlagen müssen dem Stand der Wissenschaft und der Technik entsprechen, damit die Strahlenbelastung der Patienten so gering wie möglich gehalten werden kann.
Aus Gründen der Zweckmäßigkeit schlagen wir vor, dass die Kontrolle der medizinischen Strahlenanwendung ebenso, wie es für die Röntgendiagnostik der Fall ist, von den zuständigen ärztlichen Stellen mit übernommen wird. Folgende Gründe sprechen dafür.
Zum einen wäre die Errichtung einer ausschließlich in der medizinischen Strahlenanwendung tätigen Stelle für uns aus betriebswirtschaftlichen Gründen ungünstig. Wegen der schwachen Auslastung wäre das auch nur schwer zu realisieren.Außerdem ist zu beachten,dass höhere Kosten entstehen würden.
Zweitens sind bei der Schaffung einer gemeinsamen ärztlichen Stelle eindeutig Synergieeffekte zu erwarten.
Hinsichtlich der Überwachung der Röntgendiagnostik wurde von uns bereits erfolgreich eine ärztliche Stelle bestellt und von uns auch beliehen. Dies ist eine privatrechtlich organisierte Organisation von Strahlenschutzsachverständigen. Es ist der TÜV Süddeutschland. Ich glaube, dass gerade auch diese Organisation von Sachverständigen für die Beleihung geeignet ist und die Berechtigung erhalten sollte, für die Bearbeitung der ihr übertragenen Aufgaben Gebühren zu erheben.
Die weitere Übertragung von Qualitätssicherungsaufgaben macht eine entsprechende rechtliche Regelung erforderlich. Die Landesregierung will eine gemeinsame rechtliche Grundlage für die Aufgaben schaffen, die sich aus der Strahlenschutzverordnung und aus der Röntgenverordnung ergeben. Mit dem vorgelegten Gesetzentwurf soll für das zuständige Ministerium, also für mein Haus, eine Ermächtigung geschaffen werden. Diese Ermächtigung würde uns die Möglichkeit geben, diese Aufgabe Sachverständigenorganisationen zu übertragen. Ich möchte auch noch einmal aus Gründen der Klarstellung hervorheben, dass eine Befugnis zur Gebührenerhebung vorgesehen ist.
Wir wollen mit der gesetzlichen Ermächtigung eine Integration in dem Bereich der Röntgenverordnung erreichen. Das Gesetz zur Bestimmung von Sachverständigen und Sachverständigenorganisationen nach der Röntgenverordnung vom 28. September 2000 soll damit aufgehoben werden.
Herr Präsident, meine sehr geehrten Damen und Herren! Ich glaube, wir sind uns alle darüber einig, dass die medizinische Strahlenanwendung und die Röntgendiagnostik aus der modernen Medizin nicht mehr wegzudenken sind. Es sind dort enorme Fortschritte erzielt worden. Dennoch wissen wir, dass der Einsatz dieser Technologien auch mit Risiken verbunden ist. Wir alle müssen dafür Sorge tragen,dass die Strahlenbelastung für die Patienten so gering wie möglich gehalten wird.
Aus diesem Grund wurde im Jahr 2000 das Vorgängergesetz, das sich auf die Röntgenverordnung bezogen hat, vom Hessischen Landtag beschlossen. Wir haben schon damals erkannt, dass die Notwendigkeit einer Qualitätssicherung auch im Gesetz festgehalten werden muss und dass die ärztliche Stelle die Qualitätssicherung, die ihr der Gesetzgeber damit übertragen hat, auch auszufüllen hat. Dies gilt im Hinblick auf qualifiziertes Personal und auch im Hinblick darauf, dass die Geräte einwandfrei sind, die dort eingesetzt werden müssen.
Wir haben in der Diskussion damals die Kritik hören müssen,dass man für einen Gesetzentwurf einen gewissen Zeitraum benötige, bis man ihn in die Verhandlungen ins Plenum einbringen könne. Meine Damen und Herren, nachdem Sie diesen Gesetzentwurf jetzt vorgelegt haben, frage ich Sie, warum Sie diesen Gesetzentwurf nicht früher eingebracht haben. Denn, wie Sie in der Begründung mitgeteilt haben, ist es etwas ganz Neues, das Sie uns damit darstellen wollen – etwas ganz Neues aufgrund der neu beschlossenen Strahlenschutzverordnung.
So neu ist das aber nicht. Sie wissen ganz genau, dass die Strahlenschutzverordnung im Jahre 2001 beschlossen wurde. Sie hatten immerhin schon zweieinhalb Jahre Zeit, dies umzusetzen, damit die Qualitätssicherung nicht nur bei der Röntgendiagnostik, sondern auch bei der medizinischen Strahlenanwendung Beachtung findet. Unsere Kritik besteht darin, dass Sie es offensichtlich doch nicht so ernst mit dem Schutz der Patienten und dem Schutz der Patientenrechte nehmen. Ich sage ganz offen, wir kritisieren, dass im Umweltministerium diese Bereiche offensichtlich peripher behandelt werden. Das hat nicht den Stellenwert, den es haben müsste. Immerhin geht es um den Schutz der Patienten. Das heißt, es wäre also eine schnelle Umsetzung notwendig gewesen.
Ich komme zu etwas, was wir in diesem Zusammenhang infrage stellen.Sie wollen die Qualitätssicherung bündeln. Das kann man mit Blick auf wirtschaftliche Gründe so auch akzeptieren. Aber ist so etwas immer gerechtfertigt, wenn zuvor überhaupt keine Evaluation stattgefunden hat?
Die ärztliche Stelle,die sich in Hessen bisher um die Röntgendiagnostik kümmert, ist der TÜV Süddeutschland.
Das kann man in einem Berichtsantrag, den die GRÜNEN damals gestellt haben, deutlich erkennen. Ist es denn gerechtfertigt, dass man dies in Folge immer weiter vergibt, oder wäre es nicht besser, eine Evaluierung durchzuführen, was in diesem Zeitraum geleistet wurde? Gibt es möglicherweise einen anderen Bewerber in diesem Bereich, der es wirtschaftlicher und qualitativ besser durchführen kann?
Dies ist unser Anliegen, das wir heute an Sie herantragen und das sich auch in unserem Änderungsantrag dokumentiert. Denn wir wollen, dass die Qualitätssicherung sehr gut durchgeführt wird und dass auch die Wirtschaftlichkeit eine Rolle spielt. Deshalb wollen wir, dass eine Ausschreibung erfolgt.
Die Ausschreibung ist möglich. Ich weiß, dass Sie es nicht ausschreiben müssen. Aber im Hinblick auf verschiedene Anbieter muss in unseren Augen eine Ausschreibung durchgeführt werden.Wir haben auch eine Begrenzung in unseren Änderungsantrag geschrieben, dass die Bestimmung für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren erfolgen soll. Das ist ein überschaubarer Zeitraum, in dem diese Qualitätssicherung über eine ärztliche Stelle erfolgen kann.
Ich möchte eindringlich darum bitten, nachdem in Hessen im Umweltbereich vieles zerschlagen wird – wir haben vorhin die Diskussion über die Staatlichen Umweltämter geführt, wo es Veränderungen geben wird –, dass sich die Landesregierung gerade in diesem Bereich, wo es um Patientenschutz geht, die Zeit nimmt und die Mühe macht, im Ausschuss über unseren Änderungsantrag zu sprechen. Denn ich glaube, wir wären auch da einen Schritt weiter,ein qualifiziertes Unternehmen in die Erwägungen einzubeziehen, dass es nicht allein auf den TÜV Süddeutschland fixiert wird, sondern auch weitere Stellen in Betracht gezogen werden.
Wir wollen, dass dies in Ruhe diskutiert und nicht übers Knie gebrochen wird. Wir erwarten von Ihnen – das sage ich auch ganz deutlich –, dass Sie uns diese Möglichkeit geben und unserem Änderungsantrag in dieser Form zustimmen. Die Umsetzung der Strahlenschutzverordnung in hessisches Recht ist notwendig – aber bitte in die Richtung, die für den Patienten die richtigere Richtung wäre. – Ich danke Ihnen.
Ich darf Herrn Wintermeyer für die Fraktion der CDU das Wort erteilen. Herr Wintermeyer, bitte sehr.
Herr Vizepräsident, meine Damen und Herren! Frau Hammann, ich hatte geglaubt, dass wir diesen Tagesordnungspunkt relativ schnell erledigen könnten.Angesichts vielleicht der einen oder anderen weihnachtlichen Feier, die wir heute noch zu besuchen haben, wäre das auch schön gewesen. Aber Sie finden immer noch ein kleines Haar in der Suppe und durchaus Kritik.
Frau Hammann, mit dem Gesetzentwurf wird EU-Recht umgesetzt, und zwar Art. 8 dieser Richtlinie 97/43 Euratom, ein Qualitätssicherungssystem für die medizinische Strahlenanwendung. Dies wurde bereits in § 83 der Strah
lenschutzverordnung in deutsches Recht umgesetzt und wird jetzt von den Ländern in einen entsprechenden Gesetzentwurf oder eine Verordnung gegossen. So wird bundesweit festgestellt, dass sich die in der Röntgenverordnung eingeführten ärztlichen Stellen etabliert hätten, gute Arbeit leisteten und nun für den Bereich der Strahlenschutzverordnung vergleichbare Stellen geschaffen werden müssten.
Dies setzt die Hessische Landesregierung nun mit dem vorliegenden Gesetzentwurf zur Qualitätssicherung in der medizinischen Strahlenanwendung in hessisches Recht um. Damit wird in unserem Bundesland eine entsprechende Qualitätssicherung etabliert und gewährleistet, dass die Patienten keiner unnötigen Strahlenbelastung ausgesetzt werden. Hierzu werden mit diesem Gesetz Prüfungsstrukturen etabliert, die sicherstellen, dass bei Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlen die Erfordernisse der medizinischen Wissenschaft beachtet werden und die angewendeten Verfahren und eingesetzten Anlagen den nach dem Stand der Wissenschaften notwendigen und besten Qualitätsstandards entsprechen.
Meine Damen und Herren, es ist unstreitig – da stimme ich dem, was Frau Hammann gesagt hat, durchaus zu –, dass die Strahlenmedizin und die Strahlendiagnostik nicht mehr wegzudenkende Möglichkeiten im medizinischen Bereich sind. Wir wissen aber auch, dass das Bundesamt für Strahlenschutz mitgeteilt hat, dass in der Bundesrepublik zu viel geröntgt wird. Hier gilt es auch in Zukunft, die Belastungen der hessischen Bürgerinnen und Bürger durch therapeutische und diagnostische Strahlen so gering wie möglich zu halten.Auch da sind wir uns mit Ihnen einig,Frau Hammann.Dies wird nach wie vor die Aufgabe und die Entscheidung unserer hoch qualifizierten Radiologen, also der Mediziner, sein.
Es gilt aber auch, dass die genutzten Geräte einwandfrei und das Personal ausreichend qualifiziert sind. Deshalb werden wir diese qualitätssichernden Maßnahmen, die schon für die alte Röntgenverordnung gelten, mit dem Gesetz auf alle medizinischen Geräte ausdehnen. Es werden alle Anlagen erfasst, die mit radioaktiven Strahlen im medizinischen Bereich arbeiten.
Es ist richtig, dass auch aus Gründen der Zweckmäßigkeit die erwähnten Qualitätssicherungsaufgaben von einer gemeinsamen Stelle wahrgenommen werden. Das Aufgabenspektrum ist vergleichbar, und es können auch Synergieeffekte genutzt werden. Daher ist mit diesem Gesetz, wie der Herr Minister sagte, ein einheitlicher Rechtsrahmen zur Bestimmung der zuständigen Stelle nach der Strahlenschutzverordnung und der Röntgenverordnung zu verabschieden. So wird gleichzeitig durch dieses Gesetz die Bestimmung von Sachverständigen und Sachverständigenorganisationen aufgehoben, um Doppelzuständigkeiten zu vermeiden.
Zu dem Änderungsantrag der GRÜNEN mit einer Ausschreibung darf ich nur kurz darauf hinweisen, Frau Hammann, dass eine Auftragsvergabe weder im Rahmen des Beschaffungsrechts noch des Haushalts- oder EG-Vergaberechts vorgenommen werden kann und somit an sich keine Ausschreibung notwendig ist.