Sehr geehrter Herr Kollege Eckert, aus touristischer Sicht hat vor allem die Bundeswasserstraße Lahn – ich nehme an, sie ist der Grund, warum Sie diese Frage stellen – in Hessen eine überragende Bedeutung. Für die Anrainer ist die Lahn eine wichtige wirtschaftliche Lebensader, die vielfältige Möglichkeiten für Aktiv- und Naturtouristen bietet. Als eine der längsten durchgängig befahrbaren Wasserwanderflüsse Deutschlands ist die Lahn Ziel für ca. 150.000 Kanutouristen – jährlich.
Nach Schätzungen des Lahntal Tourismus e. V. liegt die Höhe des durch den Übernachtungs- und Tagestourismus induzierten Einkommens in der Destination Lahntal bei ca. 300 Millionen € und bildet die Basis für ca. 10.000 Beschäftigte im Tourismusgewerbe.
Die touristische Entwicklung des Lahntals unterstützte die Landesregierung in den letzten drei Jahren mit Fördermitteln in Höhe von 0,9 Millionen €. Durch die öffentlichen Infrastrukturmaßnahmen konnten in der Vergangenheit zahlreiche Folgeinvestitionen angestoßen werden.
Darüber hinaus hat sich die Landesregierung bei Bundesverkehrsminister Dobrindt in einem gemeinsamen Schreiben mit dem Land Niedersachsen im letzten Jahr dafür eingesetzt, dass die Schiffbarkeit der Oberweser gesichert wird. Die Oberweser wird nicht nur für den Transport von Schwergütern benötigt, sondern auch touristisch genutzt. Eine entsprechende Zusage des Bundesverkehrsministers erfolgte am 24. August 2014.
Zudem möchte ich darauf hinweisen, dass an der Oberweser ein grundsätzlicher Konflikt zwischen unterschiedlichen Nutzungsansprüchen besteht. Während die Anrainer des Edersees, welcher der Regulierung des Wasserstandes auf der Oberweser dient, einen möglichst hohen Wasserstand im See wünschen, um ein attraktives touristisches Ziel zu bieten, hat die Schifffahrt auf der Weser den Anspruch, die Schiffbarkeit zu erhalten. Trotz der Zuständigkeit des Bundes für die Betreuung der Wasserstraßen hat sich die Landesregierung auch im letzten Jahr bemüht, zwischen den unterschiedlichen Nutzungsansprüchen vermittelnd zu wirken.
Verehrte Frau Abg. Feldmayer, meine sehr geehrten Damen und Herren! Mehrsprachige Erläuterungstafeln oder Beschriftungen sind heute üblicher Standard, vor allem an
UNESCO-Welterbestätten. Hier in Hessen finden Sie sie im Oberen Mittelrheintal, am Limes, an der Saalburg, an der Grube Messel, natürlich auch am Bergpark Wilhelmshöhe in Kassel. Natürlich hat die deutsche Sprache – als Muttersprache – Vorrang, aber schon aus Gründen des Entgegenkommens, ausländischen Touristen gegenüber, sind die Erläuterungen, dem internationalen Standard entsprechend, mehrsprachig ausgelegt oder werden, soweit das an der einen oder anderen Stelle noch nicht geschehen ist, in Zukunft selbstverständlich mehrsprachig ausgelegt sein.
Vielleicht habe ich es überhört: Haben Sie erwähnt, in welchen Sprachen man die Informationen lesen kann? Können Sie ergänzen, um welche Sprachen es sich handelt?
In der Regel vorrangig Deutsch, aber auch Englisch und/ oder Französisch; das kommt darauf an. Weitere Sprachen werden auch aus Gründen der Darstellung etwas schwierig. Aber Englisch und Französisch sind Standard.
Wie beurteilt sie die Verzögerungen der Bundesregierung zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes, um kommunale Beistandsleistungen auch künftig umsatzsteuerfrei zu halten?
Herr Abg. Landau, der Hintergrund der notwendig werdenden Änderung der gesetzlichen Regelung ist, dass es unterschiedliche Entscheidungen im Rahmen der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur umsatzsteuerrechtlichen Beurteilung sogenannter Beistandsleistungen zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts gibt, die in Einzelfällen ergangen sind, nunmehr zur Veröffentlichung anstehen und ab ihrer Veröffentlichung verbindliche Vorgabe für Entscheidungen der Finanzverwaltungen in vergleichbaren Fällen sind.
Da wir alle ein großes Interesse daran haben, dass die interkommunale Zusammenarbeit gefördert und nicht behindert wird, haben die Finanzministerinnen und Finanzminis
ter der Länder im Oktober 2014, also vor etwas mehr als einem halben Jahr, das Bundesfinanzministerium gebeten, gemeinsam mit den Kommunalen Spitzenverbänden zu einer einschlägigen, konsensual getragenen Änderung der Umsatzbesteuerung zu kommen, um sicherzustellen, dass das größtmögliche Portfolio an Möglichkeiten der Zusammenarbeit zwischen Körperschaften des öffentlichen Rechts unter dem Stichwort Beistandsleistungen erhalten bleibt.
Zwischenzeitlich hat sich aber herausgestellt, dass nicht alle Konstellationen, die gegenwärtig Gegenstand der Zusammenarbeit insbesondere zwischen Kommunen sind, so erfasst werden können, dass dort eine Umsatzbesteuerung vermieden werden kann.
Das führt zu weiteren Diskussionen, insbesondere vor dem Hintergrund, dass die EU-Kommission eine Initiative plant, um für diesen Bereich europaweit eine einheitliche umsatzsteuerliche Regelung zu initiieren. Deshalb sind dort im Moment alle Beteiligten klug beraten, wenn sie Gründlichkeit vor Schnelligkeit walten lassen.
Wir, die hessische Steuerverwaltung, werden uns an diesem Diskussionsprozess aber weiterhin intensiv beteiligen, um im Interesse unserer hessischen Kommunen und aller öffentlichen Körperschaften weiterhin zusammenarbeiten zu können, um Synergien zu erreichen. Gleichzeitig werden wir auch die Interessen potenzieller privater Mitbewerber im Blick haben, sodass es an der Stelle am Ende zu einer sachgerechten Lösung kommen wird.
Welche gesetzlichen Grundlagen müssen wie geändert werden, damit in Hessen Asylsuchende eine Gesundheitskarte erhalten können?
Herr Abgeordneter, die Stadtstaaten Bremen und Hamburg haben mit der AOK Verträge nach § 264 Abs. 1 SGB V zur Übernahme der Krankenbehandlung von Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz geschlossen. Über eine Ausweitung dieses Modells auf Flächenländer wird derzeit zwischen Bund und Ländern diskutiert.
Das Land Hessen hat im Rahmen dieser Prüfung gegenüber dem Bund signalisiert, dass es an einer Einführung der Gesundheitskarte sehr interessiert ist. Die Rechtslage wird aber auch dahin gehend überprüft werden müssen, ob und inwieweit der § 264 Abs. 1 SGB V hierzu modifiziert werden muss. Auf Bundesebene liegt das Ergebnis noch nicht vor.
Die Notwendigkeiten für eine Modifikation könnten beispielsweise darin bestehen – das ist Gegenstand der Prü
fungen –, dass, erstens, wenn es keinen freiwilligen Vertragsabschluss zur Einführung einer Gesundheitskarte gibt, ein gesetzlicher Kontrahierungszwang in das SGB V eingeführt werden muss und dass, zweitens, um an dieser Stelle Wettbewerbsneutralität zu wahren, alle GKV-Kassen beteiligt sind, nicht nur landesunmittelbare.
Herr Minister, ich frage vor dem Hintergrund des vorliegenden Antrags der Koalitionsfraktionen. Wenn ich Sie richtig verstehe, ist es so, dass die Rechtslage zunächst einmal geprüft werden muss und dass man nicht notwendigerweise eine neue Rechtsgrundlage zu schaffen braucht, sondern dass das nur eine von zwei Möglichkeiten ist.
Herr Abgeordneter, die derzeitige Rechtslage bietet den Rahmen für eine freiwillige Vertragsvereinbarung. Diese wird zum jetzigen Zeitpunkt nicht in Angriff genommen, weil es eine Reihe von Punkten gibt, die bei einer freiwilligen Vertragsvereinbarung ausgeschlossen sind. Beispielsweise geht es darum, eine Rahmenvereinbarung mit allen GKV-Kassen abzuschließen. Dazu bedarf es einer gesetzlichen Änderung. Ob diese vorgenommen wird, wird zurzeit geprüft.
Herr Minister, hat es denn seitens Ihres Hauses schon Gespräche mit den gesetzlichen Krankenversicherungen in Hessen gegeben?
Ja. Die Gespräche sind unmittelbar nach der Einigung auf der Bundesebene, dieses Thema anzugehen, aufgenommen worden. Von der einzigen für uns als Ansprechpartner infrage kommenden Krankenversicherung, nämlich der einzigen, die der Landesaufsicht unterliegt, gibt es eine schriftliche Stellungnahme vom 27. Januar dieses Jahres und eine vom Ende des letzten Monats. Dort wird klar formuliert, unter welchen Umständen man zur Einführung einer Gesundheitskarte bereit wäre.
Ich nenne nur drei Punkte, die dafür sprechen: Erstens. Es bedeutet die Wahrung der Wettbewerbsneutralität, wenn nicht eine Kasse allein die Gesundheitskarte einführt.
Der zweite Punkt ist, dass der Leistungskatalog nicht analog dem Asylbewerberleistungsgesetz, sondern wie der für die Regelversicherten auszusehen hätte.
Der dritte Punkt ist, man muss sich darüber im Klaren sein, dass die Mehraufwendungen beim Personal entsprechend vergütet werden müssten, abgesehen davon, dass die Kosten für die jeweils vorzunehmenden Maßnahmen auch beglichen werden müssen. Das versteht sich aber von selbst. Für die ersten beiden Punkte bedarf es einer gesetzlichen Änderung.
Wie hoch sind die Kosten, die durch die geplante Bundesratsinitiative der Landesregierung zur Förderung der Elektromobilität für Bund und Länder entstehen werden?
Herr Abg. Rentsch, die Markteinführung von Elektroautos ist ein wichtiger Beitrag zur Reduzierung von CO2-Emissionen und von Schadstoffbelastungen. Die Bundesregierung hat sich deshalb zum Ziel gesetzt, bis 2020 1 Million Elektroautos auf Deutschlands Straßen zu bringen, um Deutschland zum Leitmarkt für Elektromobilität zu machen.
Bis zum 1. Januar 2014 gab es jedoch laut Kraftfahrtbundesamt nur etwas über 12.000 reine Elektrofahrzeuge auf Deutschlands Straßen, davon nur 3.100 in privater Hand. Insofern muss es unser gemeinsames Ziel sein, die Rahmenbedingungen für die Inbetriebnahme von Elektrofahrzeugen insbesondere für private Nutzer zu verbessern.
Unsere Bundesratsinitiative sieht daher zwei getrennte Elemente vor: Das eine ist die Einführung einer Sonderabschreibung für Elektrofahrzeuge und die dazugehörige Ladeinfrastruktur. Die Unternehmen können diese neben der normalen Abschreibung steuerlich geltend machen. Hierdurch werden die Anschaffungskosten dieser Wirtschaftsgüter schneller steuerwirksam als bei der normalen Abschreibung. Diese Möglichkeit soll nach unseren Vorstellungen auf Investitionen, die bis zum Jahr 2019 getätigt werden, beschränkt bleiben.