Das Landesjagdgesetz vom 10.02.1992 war am 18.02.1992 in Kraft getreten. Die Einführung einer Wildschadensausgleichskasse war damals allgemein begrüßt worden. Es zeigte sich aber, dass dieses Gesetz nicht die nötige Rechtssicherheit aufgewiesen hat und sich also nicht bewährt hat. Diese Rechtssicherheit wollen wir nun mit der Novellierung herstellen. Die Bedeutung der Wildschadensausgleichskasse für die Jägerschaft unseres Landes lässt sich jedoch nur mit dem Wissen um die gewachsenen Strukturen erfassen. Und daher gestatten Sie mir, dass ich hier ein wenig ausführlicher werde.
Derzeit gibt es 10.500 Weidgenossen in MecklenburgVorpommern. 9.800 Jagdscheine wurden erteilt. Die Differenz ergibt die Anzahl von Weidgenossen, die ihren Wohnsitz außerhalb von Mecklenburg-Vorpommern haben. Das Gros der Jägerschaft sind einheimische Weidgenossinnen und -genossen. Nahezu alle Jagdscheininhaber sind Mitglied des Landesjagdverbandes, welcher gemäß Paragraph 29 Bundesnaturschutzgesetz anerkannter Naturschutzverband ist. Ich betone das an dieser Stelle auch immer wieder und ich denke, durch Wiederholung können wir vielleicht dem Grundsatz gerecht werden: „Steter Tropfen höhlt den Stein.“
An dieser Stelle möchte ich die Tätigkeit des Landesjagdverbandes ausdrücklich würdigen. Neben den Aufgaben der Hege und Pflege in den Wäldern leistet der Verband eine wertvolle Arbeit bei der Heranführung der Jugend an das Weidwerk.
Hinzu kommen die Pflege des jagdlichen Brauchtums, Jagdhornbläserwettbewerbe und anderes mehr. Diese Aufzählung ist natürlich unvollständig. Sie verdeutlicht jedoch, dass das gesellschaftliche und kulturelle Leben in unserem Land durch das Wirken des Landesjagdverbandes positiv beeinflusst und bereichert wird, nicht zuletzt durch die umsichtige langjährige Führung seines Präsidenten. Nur so lässt sich auch diese gute Zusammenarbeit bei der Erarbeitung des Gesetzentwurfes verstehen wie auch die Verantwortung, die den Jägern mit diesem Gesetz übertragen wird. Meine Vorredner sind darauf schon eingegangen, ich möchte es aber noch mal betonen: Dieses Gesetz übergibt den Jägern auch eine größere Verantwortung im Rahmen ihrer Tätigkeit und sichert sie rechtlich ab.
Nun zu den wesentlichen Veränderungen. Wie bereits ausgeführt, war die rechtliche Absicherung der Wildschadensausgleichskasse wesentlicher Anstoß für die Novellierung. Eine Rechtslücke in Paragraph 27 konnte durch bisherige Regelungen nicht geschlossen werden. Einhelliger Wunsch aller Beteiligten ist jedoch die Beibehaltung und Arbeitsfähigkeit der Wildschadensausgleichskassen im Interesse der verpflichteten Jäger, auf die der Ersatz des Wildschadens gerecht verteilt werden soll. Diese Rechtssicherheit muss zum 1. April 2000 hergestellt werden, so der Grundtenor aller Beteiligten. Dadurch bestand von vornherein Konsens darüber, dass hier ein bestimmter Verfahrensweg einzuhalten war. Da weitere rechtliche und rechtsförmliche Mängel im bisher gültigen Landesjagdgesetz abzustellen waren, ergaben sich die Notwendigkeit und die Chance, ein neues und modernes Gesetzeswerk zu schaffen, das dem gegenwärtigen Entwicklungsstand auf dem Gebiet der Jagd, wie ich meine, umfassend Rechnung trägt.
In Paragraph 27 der Wildschadensausgleichskasse wird durch die Einbeziehung aller an der Hege und Bejagung Beteiligten und unter Mitwirkung der Nutzer landwirtschaftlicher Grundstücke eine aktive Beteiligung an der Wildschadensausgleichskasse erreicht. Landwirte mit weniger als 75 Hektar bewirtschafteter Fläche können ebenfalls der Kasse beitreten. Mit diesem Entwurf sind wir aber auch weiteren Forderungen nach rechtlichen Rahmenbedingungen gefolgt. Eckpunkte für die Satzung sind enthalten, die Beschlussfähigkeit wird geregelt wie auch die Leistungen, die die Landwirte erbringen sollen.
Auf einige weitere Schwerpunkte in der Novellierung möchte ich dennoch eingehen. Ziel der Veränderungen in den Paragraphen 3 „Eigenjagdbezirke“, 10 „Hegegemeinschaft“, 21 „Abschussregelung“ ist die Sicherung einer großflächigen populationsbezogenen Hege.
Im Paragraphen 3 „Eigenjagdbezirke“ wurde die Verbindung zum Bundesjagdgesetz hergestellt. Mit der Neufassung wird außerdem der Befürchtung Rechnung getragen, dass Eigenjagdbesitzer, die im Wege der Vergabe von kurzfristigen Benennungsverträgen Erträge auf ihren Flächen maximieren wollen, den jeweils Benannten nicht die Sicherheit geben, hier längerfristig zu jagen, und dazu verleitet werden, möglichst viel Strecke zu machen. Es heißt jetzt richtigerweise: „Die Benennung endet bei einem Eigentumswechsel mit dem Besitzübergang.“ Dies betrifft insbesondere auch die BVVG-Flächen.
Der Paragraph 10 „Hegegemeinschaft“ wurde komplett neu gefasst und der Rechtssystematik des Bundesjagd
gesetzes angepasst. Der Hegegemeinschaft wird eine höhere Bedeutung zugestanden, die ebenfalls mit mehr Rechten einhergeht. Daher waren ihr rechtlicher Status, ihre Zusammensetzung, die Zielsetzungen und die Abschussregelungen zu konkretisieren. Die Landesforst wird als Mitglied der Hegegemeinschaften in die populationsbezogene Hege einbezogen sein. In diesem Zusammenhang werden die Belange der Landesforst und der landeseigenen Flächen in angemessener Weise berücksichtigt.
Ebenfalls neu gefasst wurde der Paragraph 21 „Abschussregelung“. Während in dem Gesamtabschussplan, den die Hegegemeinschaften zur Bestätigung bei der unteren Jagdbehörde einreichen, bei Schalenwild obere Grenzen gezogen werden, soll es für Schwarzwild Mindestabschusspläne geben.
(Dr. Ulrich Born, CDU: Sind wir damit gemeint, wenn Sie von Schwarzwild reden? – Zuruf von Gesine Skrzepski, CDU – Heiterkeit bei einzelnen Abgeordneten der CDU und PDS)
Die Vergangenheit hat uns gelehrt, dass von einem zu hohen Schwarzwildbestand große Gefährdungen durch Schweinepest ausgehen. Durch Mindestabschusspläne und deren Einhaltung kann dieser Problematik nachhaltig begegnet werden. Innerhalb des bestätigten Gesamtabschussplanes können Abschüsse innerhalb der Gruppe ausgetauscht werden. Abschussfreigabe gilt nur für die Gruppe.
An dieser Stelle möchte ich hervorheben, dass wir auch weiterhin dafür eintreten, dass die Abschussregelung in den Staatsforsten der obersten Jagdbehörde vorbehalten bleibt. Bei allen Intentionen, die ich verstehen kann als Interessenvertretung der Jäger, die der Landesjagdverband einnimmt, wir haben auch die Landesinteressen angemessen zu berücksichtigen. Mit den ehemaligen Staatsforsten hat dieses nichts zu tun, auch wenn die CDU hier solche Vergleiche gern herbeireden möchte.
In Paragraph 24 wurde die Regelung über die Verfolgung von verletztem oder getötetem Wild aufgenommen. Den Fahrzeugführern wird die Verpflichtung auferlegt, sich um das verunfallte Wild zu kümmern und dieses den entsprechenden Stellen, das heißt dem Jagdausübungsberechtigten oder der Polizei, unverzüglich zu melden.
Dem Gesetz ist eine Präambel vorangestellt. Durch sie soll das Anliegen der Jagd deutlich unterstrichen werden. Wir haben natürlich den Antrag der CDU zur Kenntnis genommen, sind aber der Meinung, dass es für die Rechtssicherheit wesentlich günstiger ist, wenn wir die Formulierungen in die Paragraphen einbeziehen und nicht in eine Präambel, die ja rechtlich nicht die Grundlage für weitere einklagbare Regelungen sein kann. Der Schutz der Natur unter Bewahrung der frei lebenden Tierwelt als Teil der überregionalen natürlichen Umwelt in ihrer Vielfalt wird zum Ausgangspunkt weiterer Festlegungen gemacht. Die Hege ist Auftrag der Gesellschaft an die Jäger. Mit der Neufassung des Landesjagdgesetzes bekommt dieser Auftrag die dafür erforderliche Rechtssicherheit.
Zum Abschluss möchte ich mich dem Dank aller meiner Vorredner anschließen, die sie an alle gerichtet haben, die
im Rahmen eines Expertengespräches im Landwirtschaftsausschuss am 20. Januar mit ihren sach- und fachkundigen mündlichen und schriftlichen Stellungnahmen zum Gelingen dieses Gesetzeswerkes beigetragen haben: dem Landesjagdverband, dem Landesbauernverband, dem Bund deutscher Forstleute, dem Landkreistag, dem Städte- und Gemeindetag, dem Waldbesitzerverband, dem BUND sowie dem NABU.
Viele der unterbreiteten Vorschläge konnten ins Gesetz Eingang finden. Zudem, und auch das möchte ich nicht unerwähnt lassen, hat die inhaltlich ausgewogene Arbeit der Abteilung Forstwirtschaft des Ministeriums ganz wesentlich dazu beigetragen, dass hier ein modernes Jagdgesetz verabschiedet werden kann, das den Erfordernissen der nächsten Jahre entsprechen wird.
Namens der Fraktion der SPD empfehle ich die Annahme dieses Gesetzes und möchte gleichzeitig zum Ausdruck bringen, dass wir die bereits im Landwirtschaftsausschuss diskutierten CDU-Anträge ablehnen. – Ich danke Ihnen.
Das Wort hat jetzt noch einmal der Abgeordnete Herr Brick von der CDU-Fraktion. Bitte sehr, Herr Brick.
Verehrte Frau Präsidentin! Ich will auf die Details nicht eingehen. Unsere Anträge muss man mögen und verstehen wollen
und das unterstelle ich nun mal nicht jedem. Aber, an Sie, Herr Minister: Ich habe es Ihnen schon mal gesagt, es ist wunderschön, einen Vorgänger zu haben.
(Heiterkeit bei einzelnen Abgeordneten der CDU und PDS – Heike Lorenz, PDS: Man muss akzeptieren, dass man einen Nachfolger hat.)
Wissen Sie, aus nachzulesenden Gründen habe ich mich ja zum ersten Jagdgesetz der Stimme enthalten. Sie allerdings haben dieses alte Gesetz heute furchtbar schlecht geredet, ihm aber zugestimmt und da fällt mir ganz einfach ein Sprichwort ein: „Nichts kommt von selbst, sogar eine Dummheit muss man erst machen.“ Acht Jahre lang – davon eine erhebliche Zeit als Ausschussvorsitzender – haben Sie in diesem Parlament gesessen, aber ich kann mich nicht erinnern, dass Sie zu dem alten Gesetz, deren Fehler Sie ja schon lange kannten, wie Sie gesagt haben, einen einzigen Änderungsantrag hier gestellt haben.
Und darum bitte ich Sie nochmals ganz herzlich: Lassen Sie das Lob für die Arbeit am neuen Gesetz, das wirklich gut ist, bei den Interessenverbänden und, wenn Sie so wollen, auch beim nordvorpommerschen Landrat. – Danke.
Ich will die Sache hier nicht lächerlich machen. Die meisten von der CDU waren ja, als es um dieses so wichtige Gesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern ging, gar nicht anwesend. Deswegen finde ich das schon komisch, dass Sie mit einem Mal Beifall klatschen.
Aber unterm Strich will ich schon noch mal festhalten: Ich habe von Anfang an gesagt, das Gesetz – und da hätte man zuhören müssen – hat sich in der Vergangenheit bewährt, bis auf die Teile, die tatsächlich nicht ordnungsgemäß geregelt waren.