Protokoll der Sitzung vom 16.05.2001

Zweitens. Es muss eine fundamentale Änderung in der Art und Weise des polizeilichen Einschreitens festgelegt und in die Öffentlichkeit transportiert werden. Die bisherige Herangehensweise der Begrenzung des von einer Gewalttat unmittelbar drohenden Schadens und der ausschließlichen Befassung nur mit der aktuellen Gewalttat ist untauglich und belegt, dass bisher die an sich klare gesetzliche Aufgabe der Sicherheitsbehörde, nämlich angesichts der Wahrscheinlichkeit einer künftigen Straftat den bedrohten Rechtsgutobjekten einen vorbeugenden Schutz zu gewähren, nicht oder zumindest nicht ausreichend wahrgenommen wurde, wenn es eine Gewaltbeziehung, die diese Gefährlichkeitsprognose begründet, gibt.

Drittens. Die staatliche Reaktion auf Gewalttaten im häuslichen Bereich muss normativ aufgeladen werden. Es ist klar zu benennen, dass Gewalt von Männern an ihren Partnerinnen quasi nicht mehr als eine Art Naturphänomen behandelt wird, sondern als schwerwiegendes kriminelles Unrecht, für das der Gefährder die Verantwortung trägt. So gesehen handelt es sich also um ein Kriminalisierungsprojekt. Die polizeiliche Reaktion soll somit die Bedeutung der Gewalttat und die Verantwortung des Gewalttäters widerspiegeln. Erst dann ist es möglich, zu einer Verhaltens- und Einstellungsänderung des Gefährders, einer Überwindung des Gewalttraumas durch die verletzte Person und einer gesamtgesellschaftlichen Bewertung der Gewalt zu kommen.

Meine Damen und Herren! Ich bin sehr erfreut, dass Mecklenburg-Vorpommern in diesem komplexen und gesellschaftlich wichtigen Bereich mittels der Änderung des Polizeigesetzes bundesweit in die VorreiterInnenrolle gegangen ist. Mittlerweile gibt es zu den unterschiedlichsten Elementen der Antigewaltarbeit zahlreiche Anfragen an die Aktivistinnen des CORA-Projektes, an die Fachpolitikerinnen und sicherlich auch an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der einzelnen Ministerien. Das verpflichtet uns selbstverständlich, in unserem Bemühen um die Fortund Weiterentwicklung sowie den Ausbau der ersten positiven Ergebnisse dieser Arbeit nicht nachzulassen. Dazu gehört für mich in allererster Linie eine umfassende landesweite Fort- und Weiterbildung von Polizistinnen und Polizisten durch gut geschulte AusbilderInnen und TrainerInnen, insbesondere solchen, die Erfahrungen in der Antigewaltarbeit haben. Das nunmehr zu ändernde Gesetz kann nur dann auch seine Wirkung voll erreichen, wenn die Beamtinnen und Beamten die Intentionen verinnerlicht haben.

Parallel dazu bedarf es aber auch weiterer Strukturen für die gewaltbetroffenen Frauen. Frau Staszak hat hier schon darauf hingewiesen. Und ich gebe auch meinem Kollegen Herrn Böttger Recht: Wer wegweist, muss auch für die Weggewiesenen etwas tun. Ich denke, auch hier

wird fleißig gearbeitet. Es gibt ja bei CORA den Arbeitskreis Täterarbeit und da sind wir momentan dabei, an einem Gesamtkonzept zur Täterarbeit zu wirken.

Ich denke hier, wie gesagt, auch daran, dass diese Arbeitsebenen entsprechend vernetzt und kooperativ miteinander arbeiten müssen, und ich halte es für gut und richtig, dass wir dieses Gesetz so schnell wie möglich im Ausschuss beraten, eine umfassende Anhörung durchführen und dass alle betroffenen Gruppen und Initiativen mit eingebunden werden. – Recht vielen Dank.

(Beifall bei einzelnen Abgeordneten der PDS)

Vielen Dank, Frau Koburger.

Das Wort hat jetzt die Abgeordnete Frau Dr. Seemann von der SPD-Fraktion. Bitte sehr.

Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren!

Frau Koburger, es reden nicht nur zwei Frauen, sondern es reden drei Frauen,

(Annegrit Koburger, PDS: Gut, das wusste ich nicht. Entschuldigung!)

denn ich werde auch noch mal einige Worte zum Paragraphen 52 sagen. Ich denke, wir haben uns gemeinsam mit denjenigen, die an der Basis gearbeitet haben, und auch mit den frauenpolitischen Sprecherinnen in den Landtagsfraktionen bemüht, dass wir ein vernünftiges Konzept oder einen vernünftigen Entwurf für einen Landesaktionsplan erarbeiten. Ein Bestandteil ist sicherlich auch die Änderung des SOG. Aus dem Grunde möchte ich hier auch noch einige Worte dazu sagen.

Mit der Ergänzung des Paragraphen 52 Absatz 2 muss nicht mehr wie bisher das Opfer häuslicher Gewalt die Wohnung verlassen, indem es Zuflucht zum Beispiel in einem Frauenhaus sucht, sondern der Gewalttäter wird der Wohnung verwiesen. Und, meine Damen und Herren, damit sind wir in der Tat ein ganzes Stück weitergekommen. Diese Änderung lehnt sich an das derzeit im Bundestag beratene Gewaltschutzgesetz an. MecklenburgVorpommern ist damit bundesweit federführend, wenn es darum geht, Opfern häuslicher Gewalt einen umfassenden Schutz zu bieten. Daher möchte ich zunächst einmal ausdrücklich Herrn Innenminister Timm für sein Engagement bei dem hier vorgelegten Gesetzentwurf danken. Eine der wesentlichen Voraussetzungen, um hier etwas zu erreichen, ist eine vorurteilsfreie Herangehensweise und das Bestreben, die Probleme nicht zu verniedlichen, sondern sie zu lösen. Und genau das war das Bestreben des Innenministers in sämtlichen Gesprächen mit uns Abgeordneten und bei öffentlichen Terminen, die sicherlich auch nicht immer reibungslos und das eine oder andere Mal mit heftigen Diskussionen abgelaufen sind.

In Österreich existiert bereits seit 1997 ein Gewaltschutzgesetz, das das Wegweisungsrecht bietet und an das sich der bundesdeutsche Gesetzentwurf anlehnt. In Österreich wurden in den vergangenen Jahren damit gute Erfahrungen gemacht. Jährlich werden circa 3.000 Wegweisungen von gewalttätigen Männern ausgesprochen, hochgerechnet auf Deutschland wären das 30.000. Und im Übrigen haben Untersuchungen in Österreich ergeben, dass bislang niemand aus Gründen der Wegweisung – das muss ich mal so deutlich sagen – unter der Brücke schläft. Unabhängig davon geht es natürlich auch darum,

dass dann denjenigen, die weggewiesen werden, geholfen wird, aber ich denke, im Vordergrund muss das Interesse der Opfer stehen und die Hilfe für die Opfer.

Der Gesetzentwurf liefert klare Regelungen, die den Polizistinnen und Polizisten die nötige Rechtssicherheit geben, um einen Gewalttäter unverzüglich aus der Wohnung zu entfernen und diesem für eine konkrete Frist die Rückkehr zu untersagen. Dies ist die unabdingbare Voraussetzung dafür, dass das Opfer überhaupt die Zeit hat, sich um seinen Schutz zu kümmern. Unabdingbar ist aber auch eine feste Verankerung des Themas „häusliche Gewalt“ in der polizeilichen wie juristischen Aus- und Fortbildung, darauf hat Frau Koburger auch hingewiesen. Nur so kann gewährleistet werden, dass Klischeevorstellungen hinterfragt werden und Frauen effektiv vor weiterer Gewalt geschützt werden können.

Die Wegweisung des Täters ermöglicht es den Opfern, sich in Ruhe und ohne weitere Bedrohung oder Gewalttätigkeit Klarheit über das weitere Vorgehen zu verschaffen und Kontakt zu Rechtsanwalt, Gericht und Hilfsorganisationen aufzunehmen. Wegweisung kann jedoch kein Ersatz, sondern nur eine notwendige Ergänzung anderer Hilfs- und Unterstützungsangebote darstellen, da die Loslösung aus einer Misshandlungssituation mehr bedeutet als die Bereitstellung von sicherem Wohnraum. Von Gewalt Betroffene brauchen professionelle Beratung und Unterstützung bei der Durchsetzung ihrer Rechte, zur Überwindung ihrer traumatischen Erfahrungen und bei der Neuorientierung.

Dieses sollen die Interventionsstellen leisten. Sie müssen die regionale Vernetzung und die Realisierung der Kooperation zwischen den Institutionen, die vor Ort mit der Bekämpfung von häuslicher Gewalt befasst sind, wie der Polizei, der Justiz, den Ämtern, den Beratungs- und Schutzeinrichtungen, für die Betroffenen gewährleisten. Dass wir daneben natürlich auch Frauenhäuser weiterhin brauchen, steht außer Frage.

Meine Damen und Herren, es ist ein in sich geschlossenes Konzept notwendig, in dem neben der Beratung und Betreuung der Opfer durch Interventionsstellen und Frauenhäuser auch die Täterarbeit integriert ist. Dabei soll Täterarbeit zum einen auf freiwilliger Basis und zum anderen als juristische Sanktion, zum Beispiel als Bewährungsauflage, möglich sein. Genau so, wie die Beratungsarbeit der Stellen im Umgang mit den Opfern häuslicher Gewalt evaluiert wird, so muss auch die Täterarbeit systematisch evaluiert werden. Die Qualitäts- und Erfolgskontrolle der Maßnahmen muss unter Einbeziehung sowohl der betroffenen Frauen als auch der Frauenhäuser, der Frauenbeauftragten, der Beratungsstellen sowie der Beratungseinrichtungen für Männer erfolgen.

Meine Damen und Herren, auch die Täterarbeit dient vor allen Dingen dem Schutz der Opfer, auch darauf möchte ich jetzt noch mal hinweisen. Das Wegweisungsrecht ist ein Teilbereich in der Bekämpfung der häuslichen Gewalt. Es funktioniert nicht ohne ergänzende Maßnahmen wie die Beratung durch Interventionsstellen oder die kompetente Arbeit von Polizei und Gerichten. Innenminister Timm geht mit diesem hier vorgelegten Gesetzentwurf einen sehr wichtigen Schritt in Richtung zur wirkungsvollen Bekämpfung häuslicher Gewalt. Herr Dr. Jäger, ich denke, das sollten wenigstens auch Sie anerkennen.

Ich möchte speziell noch ein Wort an Sie richten. Ich finde es schon, ich sage es mal vorsichtig, beein

druckend, mit welch belehrender Art und Weise Sie hier auftreten, wie Sie hier Behauptungen aufstellen, gerade auch im Zusammenhang mit den Aktivitäten der Koalitionsfraktionen und der Landesregierung zur Bekämpfung häuslicher Gewalt. Ich habe es schon in einer der letzten Landtagssitzungen gesagt, Sie hatten die Chance, den Entwurf des Landesaktionsplanes mit zu erarbeiten. Diese Chance ist von Abgeordneten der Fraktion der CDU nicht wahrgenommen worden. Stattdessen haben Sie in einer relativ kleinen Runde, aber relativ lautstark behauptet, dass die Koordinatorin des Interventionsprojektes CORA sich enttäuscht über die Zusammenarbeit und das Engagement der Koalitionsfraktionen und speziell meiner Person geäußert hätte.

(Dr. Armin Jäger, CDU: Richtig.)

Ich hatte Ihnen damals angekündigt, dass ich dieser völlig unsinnigen Behauptung nachgehen werde, und jetzt zitiere ich mal auszugsweise, um deutlich zu machen, welche Behauptungen Sie hier aufstellen und welchen Wahrheitsgehalt diese haben, aus einem Schreiben der Koordinatorin des CORA-Projektes: „Nur dem intensiven Einsatz von Politikerinnen wie Ihnen, Frau Dr. Seemann,“ – das können wir vielleicht weglassen – „Frau Koburger und der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten der Landesregierung Frau Staszak ist es zu verdanken, dass die Finanzierung und Umsetzung der landesweiten Übertragung unserer Modellprojekt-Erfahrungen auf das Land möglich wird. Im Prozess der Erstellung des Landesaktionsplanes und dem Einbringen in die Landesregierung habe ich Sie als eine entschlossene und engagierte Politikerin erlebt, die sich für die Erstellung und baldige Umsetzung des Landesaktionsplanes als eines ministeriumsübergreifenden Ansatzes einsetzt. Somit kann ich entsprechende Behauptungen Ihnen gegenüber über angebliche Äußerungen meinerseits überhaupt nicht nachvollziehen und verwahre mich dagegen!“ Und weiter heißt es: „Für das gemeinsame Anliegen der Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und deren Kinder im häuslichen Bereich halte ich es für sehr wichtig, dass sich Politikerinnen aller Fraktionen in eine sachliche Arbeit zu diesem Thema einbringen.“

(Zuruf von Dr. Armin Jäger, CDU)

Und, Herr Dr. Jäger, einen Hinweis an Sie: Bringen Sie sich sachlich in die Beratungen des SOG ein und nicht in dieser belehrenden Art und Weise! – Danke.

(Beifall bei Abgeordneten der SPD und einzelnen Abgeordneten der PDS – Dr. Armin Jäger, CDU: Haben Sie auch daran gedacht?!)

Vielen Dank, Frau Dr. Seemann.

Ich schließe hiermit die Aussprache.

Der Ältestenrat schlägt vor, den Gesetzentwurf der Landesregierung auf Drucksache 3/2049 zur federführenden Beratung an den Innenausschuss und zur Mitberatung an den Finanzausschuss sowie den Sozialausschuss zu überweisen. Wer stimmt diesem Überweisungsvorschlag zu? – Vielen Dank. Die Gegenstimmen bitte. – Zwei. Stimmenthaltungen? – Das ist nicht der Fall. Damit ist der Überweisungsvorschlag bei zwei Gegenstimmen angenommen.

Ich rufe auf den Tagesordnungspunkt 6: Erste Lesung des Gesetzentwurfes der Landesregierung – Entwurf

eines Gesetzes über Lotterien und Tombolen des Landes Mecklenburg-Vorpommern, auf Drucksache 3/2050(neu).

Gesetzentwurf der Landesregierung: Entwurf eines Gesetzes über Lotterien und Tombolen des Landes MecklenburgVorpommern (Lotteriegesetz – LottG M-V) (Erste Lesung) – Drucksache 3/2050(neu) –

Das Wort zur Einbringung des Gesetzes hat der Innenminister. Bitte sehr, Herr Dr. Timm, Sie haben das Wort.

Verehrte Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Mit dem vorliegenden Lotteriegesetzentwurf soll nunmehr auch in diesem Bereich eigenes Landesrecht geschaffen werden. Noch gilt die aus dem Jahre 1965 stammende Sammlungs- und Lotterieverordnung der Deutschen Demokratischen Republik. Nachdem 1996 das frühere Sammlungsrecht durch ein Landessammlungsgesetz abgelöst wurde, ist es konsequent, jetzt auch für den Bereich der privaten Lotterien eigene landesgesetzliche Grundlagen zu schaffen.

Eine grundsätzliche Änderung der Rechtslage wird damit allerdings nicht angestrebt. Auch künftig bedarf die Durchführung einer Lotterie einer Genehmigung. Dies gebietet im Übrigen schon der Straftatbestand des Paragraphen 287 Strafgesetzbuch über die unerlaubte Veranstaltung einer Lotterie. Auch wenn sich das gesellschaftliche Umfeld nicht zuletzt durch die Medien und neue Kommunikationstechnologien verändert hat und damit auch überlieferte ordnungsrechtliche Prämissen neu beleuchtet werden müssen, bleibt es Aufgabe des Staates, den mit dem Glücksspiel verbundenen Gefahren, hier insbesondere der Spielsucht mit ihren negativen Auswirkungen wie zum Beispiel dem Vermögensverfall, möglichst weitgehend begegnen zu können, denn den verfassungsrechtlichen Freiheitsrechten eines jeden einzelnen Bürgers stehen staatliche Schutzpflichten gegenüber. Der Abwehr unter anderem solcher sozial schädlicher Gefahren dient das Lotterierecht.

Mit dem neuen Lotteriegesetz soll dabei die Regelungsdichte verringert werden – damit haben wir auch einen Beitrag zur Entbürokratisierung – und eine Anpassung an die Rechtsentwicklung in den anderen Bundesländern vorgenommen werden, hier unter der besonderen Berücksichtigung unserer landespezifischen Situation.

Die Lotterien, um die es im Gesetzentwurf geht, sind Ihnen sicherlich in der einen oder anderen Form schon begegnet. So zählt die Tombola auf dem Dorffest als so genannte Sachwertlotterie ebenso dazu wie beispielsweise die landesweit veranstaltete Geldlotterie der Liga der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege. Als private dauerhafte Lotterien werden zurzeit durch mein Haus die Lotterie des Deutschen Hilfswerks „Die Goldene 1“ und die Lotterie der Deutschen Behindertenhilfe „Aktion Mensch“ zugelassen. Diese Lotterien werden bundesweit veranstaltet. Hinzu kommen weitere fünf zeitlich befristete landesweite Lotterien gemeinnütziger Vereine und Verbände, vier länderübergreifende Gewinnsparlotterien der im Land tätigen Sparkassen und Banken sowie die Lotterien der Zoologischen Gärten in Schwerin und Rostock.

Daneben gibt es noch eine Reihe der durch die Kreisordnungsbehörden im Rahmen ihres örtlichen Verantwortungsbereiches zugelassenen Sachwertlotterien, sprich Tombolen. Hier sind zum Beispiel in den Jahren 1996 und

‘97 insgesamt 149 Tombolen zugelassen worden. Es handelt sich dabei um Lotterien, deren Spielkapital regelmäßig unter 50.000 DM lag. Solche Lotterien werden künftig allgemein erlaubt sein und praktisch keinen Verwaltungsaufwand mehr erzeugen.

Für die genehmigungspflichtigen Lotterien besteht zur Abgeltung des Verwaltungsaufwandes für die kommunale Ebene die Möglichkeit, auf der Grundlage der Kostenverordnung des Innenministeriums in Verbindung mit dem Verwaltungskostengesetz kostendeckende Gebühren zu erheben. Eine Anpassung der Kostenordnung an das vorliegende Lotteriegesetz wird vorbereitet. Damit verbleibt für die betroffenen Kommunen kein im Rahmen der Konnexität zu deckender Aufwand.

Neben meinen kritischen Anmerkungen zum Thema Glücksspiel möchte ich auf eins hinweisen: Lotterien haben für die Allgemeinheit durchaus auch etwas Gutes. So dienen sie im erheblichen Maße der Finanzierung sozial ausgerichteter gemeinnütziger oder sonstiger im allgemeinen Interesse liegender Tätigkeiten dieser oder jener Verbände, insbesondere karitativer und sozialer Art, des Sports, der Kultur und anderer, und vermögen so auch einen Beitrag zu unserem Gemeinwesen zu leisten. Ich bitte Sie, den Gesetzentwurf zur Beratung in die Ausschüsse zu überweisen.

(Beifall bei Abgeordneten der SPD)

Vielen Dank, Herr Innenminister.

Im Ältestenrat ist vereinbart worden, eine Aussprache nicht vorzusehen. Dazu gibt es offensichtlich keinen Widerspruch.

Wir schlagen vor, den Gesetzentwurf der Landesregierung auf Drucksache 3/2050(neu) zur federführenden Beratung an den Innenausschuss und zur Mitberatung an den Finanzausschuss sowie an den Wirtschaftsausschuss zu überweisen. Wer diesem Überweisungsvorschlag zustimmt, den bitte ich um das Handzeichen. – Vielen Dank. Gibt es Gegenstimmen? – Das ist nicht der Fall. Stimmenthaltungen? – Ebenfalls nicht. Damit ist der Überweisungsvorschlag einstimmig a n g e n o m m e n.

Ich rufe auf den Tagesordnungspunkt 7: Erste Lesung des Gesetzentwurfes der Landesregierung – Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Landeswahlgesetzes und des Volksabstimmungsgesetzes. Dazu liegt Ihnen die Drucksache 3/2051 vor.

Gesetzentwurf der Landesregierung: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Landeswahlgesetzes und des Volksabstimmungsgesetzes (Erste Lesung) – Drucksache 3/2051 –

Das Wort zur Einbringung dieses Gesetzes hat ebenfalls der Innenminister. Bitte sehr, Herr Dr. Timm.