10. Weshalb ist die Genehmigungsbehörde bisher in Sachen Genehmigung der Erweiterung der Pufferlagerung im Zwischenlager Nord untätig geblieben und welche Kosten (Prozess- und Schadensersatzkosten) können daraus resultieren?
Die Genehmigungsbehörde ist keineswegs untätig geblieben. Das Genehmigungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen. Prozesskosten sind bislang nicht entstanden. Über die Kosten im Zusammenhang mit der von der EWN erhobenen Untätigkeitsklage wird das Gericht zu entscheiden haben. Schadensersatzansprüche sind nicht geltend gemacht worden. Es ist nicht ersichtlich, dass ein entsprechender Anspruch begründet werde.
Auch dazu eine Nachfrage: Sie sprachen von der Untätigkeitsklage, die gegen Sie erhoben wurde. Welcher Streitwert wurde vom Gericht festgesetzt?
Es ist vorläufig ein Streitwert von 10 Millionen Euro festgesetzt worden. Dieser Streitwert wird von uns bestritten.
Wir haben Fristverlängerung beantragt, um neue Aspekte zu prüfen und auch um die rechtliche Vertretung der Landesregierung, des Umweltministeriums vornehmen zu können. Dieses ist vom Gericht akzeptiert worden.
Ich bitte zuerst den Abgeordneten Herrn Liskow und dann den Abgeordneten Herrn Riemann, ihre Zusatzfragen zu stellen.
Herr Minister, gibt es neue Gutachten, die durch Ihr Haus in Auftrag gegeben worden sind, und welche Kosten entstehen der Landesregierung dadurch,
Es gibt gegenwärtig keine neuen Gutachten. Wir haben eine Rechtsanwaltskanzlei mit der Wahrnehmung unserer Vertretung beauftragt.
Wie Sie wissen, stehen wir am Anfang des Verfahrens, und ich kann Ihnen am Anfang des Verfahrens nicht sagen, welche Kosten entstehen.
Dafür gibt es keine konkreten Planungen. Die Kosten hängen, wie Sie wissen, unter anderem vom Streitwert ab.
Herr Minister, Sie sprachen selbst von 10 Millionen Streitwert. Wo ist hier haushaltstechnisch unter welchem Titel Vorsorge getroffen worden für den möglicherweise eintretenden Schaden für dieses Land durch diese Klage?
Wir haben dazu gegenwärtig keine Vorsorge getroffen. Ich will noch einmal darauf hinweisen, die Festlegung des Streitwertes von 10 Millionen Euro ist vorläufig durch das Gericht vorgenommen worden. Wir bestreiten diesen Streitwert.
Herr Minister, es gibt eine weitere Zusatzfrage des Abgeordneten Dr. Born. Bitte, Herr Dr. Born, formulieren Sie.
Herr Minister, da Sie eben den vom Gericht festgesetzten vorläufigen Streitwert mit 10 Millionen Euro beziffert haben,
wäre es, wenn es nach den gesetzlich vorgesehen Gebühren geht, ganz einfach, die voraussichtlichen Kosten hier mitzuteilen. Da Sie sagen, Sie können das gegenwärtig nicht, gehe ich da recht in der Annahme, dass Sie eine Gebührenvereinbarung getroffen haben, soweit es die Prozessvertretung des Landes angeht? Können Sie uns sagen, in welcher Höhe sich diese bewegt und wie hoch ansonsten die Kosten sind, die nicht die eigenen Anwaltskosten ausmachen? Denn wenn der Streitwert festgesetzt ist durch das Gericht, kann man das aus der Tabelle ablesen.
S e l b s t v e r s t ä n d l i c h ist mit der beauftragten Kanzlei über die Honorierung gesprochen worden, über die Varianten. Endgültige Festlegungen dazu sind noch nicht getroffen worden, zumindest kann ich sie hier im Detail nicht darlegen. Gegebenenfalls werden wir Ihnen das schriftlich mitteilen.
Herr Dr. Born, wenn Sie eine weitere Zusatzfrage stellen wollen, müssten Sie das signalisieren. Und dann bitte ich Sie auch, die in Paragraph 65 Absatz 4 dafür geltenden Regelungen zu beachten.
Herr Minister, wenn Sie bitte den ersten Teil meiner Frage beantworten, wie hoch sich die Kosten im Übrigen belaufen, unabhängig von den Anwaltskosten, die Sie uns jetzt gegenwärtig nicht mitteilen können.
S e l b s t v e r s t ä n d l i c h werden die Gesamtkosten abhängig sein vom Verlauf der gerichtlichen Auseinandersetzung,
insofern kann ich sie heute nicht konkret beantworten. Das, was ich konkret beantworten kann, bekommen Sie als schriftliche Antwort.
Herr Minister, habe ich Sie eben richtig verstanden, dass Sie dem Parlament mitgeteilt haben, Sie könnten nicht sagen, ob das Land Mecklenburg-Vorpommern mit der betreffenden Rechtsanwaltskanzlei eine Gebührenvereinbarung abgeschlossen hat, die von den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes abweicht?