Die Bundesregierung plant, im Rahmen einer gezielten Aufnahmeaktion 100 Flüchtlinge aus nordafrikanischen Staaten nach Deutschland zu holen, die sich zurzeit auf Malta aufhalten. Auch hier würde wiederum das Prinzip des Königsteiner Schlüssels gelten und auf Mecklenburg-Vorpommern würden dementsprechend zwei Prozent entfallen. Weitere gezielte Aufnahmeaktionen für Flüchtlinge aus nordafrikanischen Staaten liegen mir derzeit nicht vor.
Dann eine Zusatzfrage: Also gibt es zumindest zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch keine Gespräche oder Vereinbarungen, zum Beispiel Flüchtlinge, Wirtschaftsflüchtlinge, die sich gegenwärtig in Italien befinden, hier in der Bundesrepublik Deutschland aufzunehmen?
Nein. Mit mir und mit meinem Haus und mit der Landesregierung zu diesem Thema nicht, mit Ausnahme der auf Malta befindlichen
8. Auf welcher rechtlichen Grundlage ist es gängige Praxis der polizeilichen Ermittlungsbehörden in Mecklenburg-Vorpommern, für Wahllichtbildvorlagen bei Zeugenvernehmungen auf andere Bildquellen, zum Beispiel des Passfotos vom Personalausweis, zurückzugreifen als auf reguläre von Identitätsfeststellungen/ erkennungs dienstliche Behandlungen?
Herr Abgeordneter Müller, ich stelle ausdrücklich fest, die Landespolizei in Mecklenburg-Vorpommern verwendet für Wahllichtbildvorlagen bei Zeugenvernehmungen in der Regel solche Fotos, die auf der Grundlage des Paragrafen 81b Strafprozessordnung gefertigt worden sind. Insofern ist die angeb liche Unterstellung, es sei gängige Praxis der polizeilichen Ermittlungsbehörden der Landespolizei, bei Wahllichtbildvorlagen andere Vorlagen zu verwenden, falsch.
„In der Regel“ bedeutet, dass in der Regel als Grundlage 81b Strafprozessordnung gilt und auch dementsprechend die Wahllichtbildvorlagen, wie sie dort festgelegt sind, verwendet werden,
schließt dabei aber eine Ausnahme nicht aus, dass hier und da auch mal ein anderes Foto mit verwendet worden ist. Das habe ich ja bereits ausgeführt. Aber grundsätzlich ist geregelt, was verwendet wird.
Nachfrage: Welche Rechtsgrundlagen gibt es für Ausnahmen und wie beurteilen Sie das datenschutzrechtlich?
Also erstens habe ich Ihnen die Grundlage für dieses Verfahren vorgetragen und zweitens ist das auch datenschutzrechtlich gesichert, dass die Verwendung einer anderen Quelle möglicherweise mit einbezogen werden darf.
Ich rufe auf den Geschäftsbereich des Ministers für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus. Hierzu bitte ich den Abgeordneten Herrn Andrejewski, Fraktion der NPD, die Frage 9 zu stellen.
9. In welcher Weise könnte sich nach Ansicht der Landesregierung die Klage Polens gegen die Trassenführung der russisch-deutschen Gasleitung verzögernd auf das Projekt auswirken?
Frau Präsidentin! Herr Abgeordneter! Die Klage der Stettiner Hafengesellschaft, um die handelt es sich ja hier, wird sich nicht verzögernd auf den Baufortschritt der Nord-Stream-Pipeline auswirken. Die Klage richtet sich gegen eine Genehmigung nach Paragraf 133 Absatz 1 Nummer 2 des Bundesberggesetzes, die das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydro graphie für den Bereich der Außenwirtschaftszone erstellt hat. Die Klage hat keine aufschiebende Wirkung, da in der Genehmigung die sofortige Vollziehung angeordnet wurde.
Die sofortige Vollziehung kann nur durch erfolgreichen Eilantrag nach Paragraf 80 Absatz 5 Verwaltungsgerichtsordnung durch das Gericht aufgehoben werden. Einen solchen Antrag hat die Stettiner Hafengesellschaft bisher zumindest nicht gestellt. Wir rechnen auch nicht mit einem solchen Antrag.
Sollte wider Erwarten ein solcher Antrag doch gestellt werden, dann würde dieser nach Auffassung der in der Sache befassten Juristen nicht erfolgreich sein, weil der erste Strang der Pipeline bereits fertiggestellt wurde und damit – so die Juristen – kein Rechtsschutzbedürfnis mehr besteht. Mit dem Bau des zweiten Stranges wird auch deshalb planmäßig im September dieses Jahres begonnen.
Ich rufe auf den Geschäftsbereich des Ministers für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz. Hierzu bitte ich den Abgeordneten Professor Dr. Fritz Tack, Fraktion DIE LINKE, die Frage 10 zu stellen.
10. Wie erklärt die Landesregierung den Widerspruch zwischen der bisherigen Auffassung, aus agrarstrukturellen Gründen eine langfristige Pacht gegenüber der Privatisierung der BVVGFlächen zu bevorzugen, und dem Angebot des Landes, die BVVG-Flächen zu übernehmen, um dann selbst eine zeitlich gestreckte Privatisierung durchzuführen?
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrter Herr Tack! Zwischen den von Ihnen genannten Strategien und dem, was wir in den letzten Jahren zum Ausdruck gebracht haben, gibt es keinen Widerspruch. Ich habe mich mit Sachsen-Anhalt – wie Sie wissen, gerade in den letzten 14 Tagen – an die Bundesregierung gewandt mit der Bitte zur Übernahme der BVVG-Flächen durch das Land Mecklenburg-Vorpommern. Ich bedauere sehr, dass Brandenburg, dass Sachsen, aber auch Thüringen diesem Anliegen nicht gefolgt sind.
Ziel ist es ganz klar, für die landwirtschaftlichen Unternehmen in Mecklenburg-Vorpommern betriebswirtschaftliche Sicherheit zu erzielen. Und unser Ziel ist es nach wie vor, die Flächen der BVVG in die Trägerschaft des Landes beziehungsweise der Landgesellschaft zu übernehmen. Ob und inwieweit es dann für Investitionen sinnvoll und notwendig ist, gewisse Teile zu privatisieren, zu verkaufen, um Investitionen zu gewährleisten, dürfte auch aus Ihrer Sicht keinen Widerspruch darstellen.
Eine Zusatzfrage: Wie wollen Sie bei der Privatisierung durch das Land verhindern, dass ein Zwang zum Verkauf zu Höchstpreisen entsteht?
Im Lande gilt der Landtagsbeschluss, dass Flächen, die dem Land Mecklenburg-Vorpommern gehören, grundsätzlich nur langfristig verpachtet werden. Und damit ist klar, dass es hier und insbesondere nur für die hier wirtschaftenden Betriebe dann zu Verpachtungen oder gegebenenfalls zu Einzelverkäufen kommen wird und damit eine Beschränkung auch des Erwerberkreises oder das Pachtbegehren durchgesetzt werden kann.
Eine zweite Zusatzfrage: Will die Landesregierung das Personal der BVVG übernehmen und wie soll das erfolgen?
Herr Tack, wir haben seit Jahren – und das wissen Sie auch – versucht, mit dem Bund, der Bundesregierung über die Übernahme der Flächen zu verhandeln. Inwieweit dann auch anteilig Personal mit zu übernehmen ist, bleibt den weiteren Verhandlungen vorbehalten.
Mein Ziel ist es ja, zunächst noch mal mit der Bundesregierung ins Gespräch zu kommen. Und ich hoffe, dass der Bundesfinanzminister jetzt erkennt – auch vor dem Hintergrund der Gesetze, die die Bundesregierung gerade beschlossen hat, nämlich nicht selbst wirtschaftenden Alteigentümern einen Vorrang einzuräumen –, dass damit die agrarstrukturelle Situation in den neuen Bundesländern stark beeinträchtig wird. Und ich hoffe, dass wir möglichst schnell zu Verhandlungen kommen mit dem Ziel, die BVVG-Flächen in das Land Mecklenburg-Vorpommern zu übernehmen.
Ich bitte jetzt die Abgeordnete Frau Sigrun Reese, Fraktion der FDP, die Fragen 11 und 12 zu stellen.
11. Wird der angekündigte Riegeldeich als ursprünglich geplante Variante ohne Straße und Schiene gebaut?
Sehr geehrte Frau Reese! Wir haben ja entschieden, dass wir die sogenannte Entkoppelung jetzt vornehmen werden, das heißt, für die Landesregierung stehen der Hochwasserschutz und der Küstenschutz für den Inselnorden, auch der Insel Usedom, im Vordergrund. Das heißt unterm Strich, dass wir mit den Hochwasserschutzmaßnahmen im Jahr 2013 beginnen werden.
Im Übrigen hat es ja seit 1994 immer wieder auch diese Diskussionen vor Ort gegeben und ich glaube, dass es eine gute Entscheidung ist, dass insbesondere für die Menschen dann der hochwertige Schutz vorgenommen wird. In diesem Projekt Hochwasserschutz und Küstenschutz ist die Infrastruktur nicht enthalten, weil sie dann auf hohem Niveau gewährleistet wird und dazu keine zusätzlichen Infrastrukturmaßnahmen notwendig sind.
12. Unter welchen Voraussetzungen kann nach Fertigstellung des Riegeldeiches in seiner ursprünglichen Form der Peenestromdeich noch zurückgebaut werden, ohne die Straße und die Schiene zu gefährden?
Also dieses gesamte Verfahren, was den sogenannten Kompensationsflächenpool Cämmerer See anbetrifft, bleibt einem zu erwartenden Planfeststellungsverfah ren vorbehalten. Dieses Verfahren ist rechtsstaatlich durchzuführen und unterm Strich ist das Ergebnis dann abzuwarten.
Dann noch eine Zusatzfrage: Ist es aus Ihrer Sicht möglich, den Riegeldeich, so, wie er jetzt gebaut wird, dann nachträglich noch mit der Infrastruktur gegebenenfalls auszurüsten?
Diesen Aufwand gilt es dann tatsächlich auch zu ermitteln, wenn das Planfeststellungsverfahren ordnungsgemäß abgelaufen ist.