Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Am 28. November 2008 wurde zwischen den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, dem Freistaat Sachsen und dem Land Sachsen-Anhalt der Dritte Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages über den Ostdeutschen Sparkassenverband beschlossen. Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf soll dieser in Landesrecht umgesetzt werden. Die Änderung ist notwendig geworden, um eine EURichtlinie vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen in nationales Recht umzusetzen. Durch diese Richtlinie wurden die Mitgliedsstaaten vor allem verpflichtet, die Einhaltung bestimmter Anforderungen an Abschlussprüfer, insbesondere die Bindung an Berufsgrundsätze, sicherzustellen sowie eine öffentliche Aufsicht über die Abschlussprüfer einzurichten. Abschlussprüfer für die Sparkassen unseres Landes ist nach dem Sparkassengesetz die Prüfungsstelle des Ostdeutschen Sparkassenverbandes, die damit in den Anwendungsbereich der EU-Richtlinie fällt.
Die Anforderungen dieser Richtlinie zur Prüfungsstelle sind daher durch Landesrecht umzusetzen. Da die gesetzlichen Regelungen für die Prüfungsstelle des Ostdeutschen Sparkassenverbandes im Staatsvertrag über den Ostdeutschen Sparkassenverband enthalten sind, wurde eine Änderung des Staatsvertrages nötig. Hierzu mussten insbesondere Bestimmungen über die Bindung der Prüfungsstelle an Berufsgrundsätze und Prüfungsstandards, die Unabhängigkeit der Prüfungsstelle und die Ausgestaltung der öffentlichen Aufsicht landesrechtlich verankert werden. Dies ist mit der Änderung des Staatsvertrages vom 28. November 2008 erfolgt. Die nun getroffenen Regelungen gehen zurück auf eine mit den Bundesministerien der Justiz und Wirtschaft abgestimmte Empfehlung der vom Länderarbeitskreis Sparkassen und Landesbank eingesetzten Arbeitsgruppe. Die Empfehlung wurde von den Staatsvertragsländern für den Ostdeutschen Sparkassenverband angepasst und mit dem Verband im Vorwege abgestimmt.
Ich freue mich auf die konstruktiven Beratungen im Ausschuss. Mir ist wohl bewusst, dass wir nicht gerade über das spektakulärste Thema dieser Landtagssitzung reden, dennoch sei mir gestattet, einmal darauf zu verweisen, dass genau diese Standardsetzungen im Sparkassenbereich vielleicht dafür sorgen, dass wir in diesem Bereich der Finanzmärkte weniger Sorgen haben als anderswo. Vielleicht gibt uns das im Hinblick auf die Banken doch noch ein bisschen Handlungsmotivation, wenn der Staub sich irgendwann gelegt hat. In diesem Sinne bitte ich darum, dass man dieses Gesetz in den Finanzausschuss überweist. – Ich bedanke mich für die Aufmerksamkeit.
Im Ältestenrat ist vereinbart worden, eine Aussprache nicht vorzusehen. Ich sehe und höre keinen Widerspruch, dann ist das so beschlossen.
Der Ältestenrat schlägt vor, den Gesetzentwurf der Landesregierung auf Drucksache 5/2125 zur Beratung an den Finanzausschuss zu überweisen. Wer stimmt für diesen Überweisungsvorschlag? – Danke schön. Gegenprobe. – Danke schön. Stimmenthaltungen? – Das ist
Meine Damen und Herren, bevor wir mit Tagesordnungspunkt 7 weiter fortfahren, unterbreche ich die Sitzung für fünf Minuten und bitte kurz einmal die Parlamentarischen Geschäftsführer der Fraktionen zu mir.
Meine sehr verehrten Damen und Herren, es findet jetzt im Anschluss eine Sondersitzung des Ältestenrates statt. Ich gehe davon aus, dass wir die Sitzung dann um 17.25 Uhr fortsetzen. Die Sitzung ist unterbrochen.
Bevor wir in die Tagesordnung einsteigen, darf ich Ihnen noch folgende formelle Mitteilung machen. Frau amtierende Präsidentin Holznagel ist Ihnen gegenüber ein Informationsfehler unterlaufen. Es hat vom Minister für Bildung, Wissenschaft und Kultur keine entsprechende schriftliche Entschuldigung im Ältestenrat vorgelegen. Dieses wird vonseiten der Landesregierung ausgewertet werden. Das ist eben im Ältestenrat so besprochen worden.
Ich rufe auf den Tagesordnungspunkt 7: Erste Lesung des Gesetzentwurfes der Landesregierung – Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Beamtenrechts für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Beamtenrechts- neuordnungsgesetz – BRNG M-V), auf der Drucksache 5/2143.
Gesetzentwurf der Landesregierung: Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Beamtenrechts für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Beamten- rechtsneuordnungsgesetz – BRNG M-V) (Erste Lesung) – Drucksache 5/2143 –
Das Wort zur Einbringung hat der Innenminister des Landes Herr Caffier. Bitte schön, Herr Innenminister, Sie haben das Wort.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren Abgeordneten! Das Recht des öffentlichen Dienstes und dabei namentlich das Beamtenrecht mag für den einen oder anderen als eine nicht gerade spannende Materie erscheinen – man sieht es –, die mit dem Staub so mancher Aktenberge beladen ist. Aber das Bild trügt, versperrt den Blick auf den besonderen Wert, das dem Beamtenrecht für unser demokratisches Gemeinwesen zukommt. Denn die Stabilität einer Demokratie hängt entscheidend auch davon ab, wie die Exekutive strukturiert ist und ob eine hinreichende Gewähr für eine rechtsstaatlich arbeitende Verwaltung besteht.
In dieser Hinsicht kommt die besondere, dem Berufsbeamtentum innewohnende rechtsstaatliche Funktion zum Tragen, dauerhaft und zuverlässig eine stabile Verwaltung zu sichern und den Gesetzesvollzug professionell zu gewährleisten. Vor diesem Hintergrund sind wir sicherlich gut beraten, uns intensiv mit dem Entwurf eines Beamtenrechtsneuordnungsgesetzes zu befassen, der von der Landesregierung zur Reform des Dienstrechtes heute eingebracht wird.
Von grundlegender Bedeutung ist dieser Gesetzentwurf aber auch deshalb, weil mit ihm erstmalig die Kompetenzen ausgeschöpft werden, die im Zuge der Föderalismusreform I dem Land auf dem Gebiet des Dienstrechtes zugewachsen sind. Wie Sie wissen, ist durch die Grundgesetzänderung im Jahr 2006 im Bereich des öffentlichen Dienstrechts die Rahmengesetzgebungskompetenz des Bundes aufgehoben und die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz für die statusprägenden Rechte und Pflichten der Beamten in den Ländern für den Bund begründet worden. Im Gegenzug erhielten die Länder die Befugnis, die für sie besonders bedeutsamen Bereiche des Laufbahn-, Besoldungs- und Versorgungsrechts eigenständig zu regeln.
Ausgangspunkt des neuen Landesbeamtengesetzes ist somit das vom Bundestag bereits beschlossene und ab 1. April 2009 geltende Beamtenstatusgesetz, welches künftig die Strukturen der statusprägenden Pflichten und Rechte für die Beamten in allen Bundesländern einheitlich regelt. In der Folge muss das bisherige Landesbeamtenrecht vollständig überarbeitet werden, da dies gegenwärtig eine Vielzahl von statusrechtlichen Regelungen enthält, die zukünftig im Beamtenstatusgesetz des Bundes als abschließende Vorschrift oder zum Teil mit Öffnungsklauseln für die Länder enthalten sind. Auf der anderen Seite können in den Bereichen, in denen der Bund von seiner Gesetzgebungskompetenz keinen Gebrauch gemacht hat beziehungsweise er keine Regelungszuständigkeit besitzt, nunmehr von uns als Landesgesetzgeber ohne bundesrechtliche Vorgaben einige Akzente gesetzt werden.
Zukünftig wird das Beamtenrecht also in zwei unterschiedlichen Gesetzen geregelt werden: im bundeseinheitlich geltenden Beamtenstatusgesetz und zusätzlich im Landesbeamtengesetz. Man kann sicher mit sehr guten Gründen die Anwenderfreundlichkeit dieser parallel geltenden Gesetze in Zweifel ziehen. Wir haben diese Ausgangssituation aber zu akzeptieren, da diese Grundentscheidung durch den Verfassungsgeber selbst getroffen worden ist.
Erlauben Sie mir gleichwohl den Hinweis, dass sich Mecklenburg-Vorpommern im Bundesrat gerade wegen der zu erwartenden Rechtzersplitterung des Dienstrechtes bis zuletzt gegen diese Neuverteilung der Gesetzgebungsbefugnisse gewandt hat – wie Sie aus der heutigen Einbringungsrede und Gesetzesvorlage sehen können, leider ohne Erfolg in diesen Punkten, was die Doppelzuständigkeiten betrifft.
Vor diesem Hintergrund müssen wir unser Augenmerk deshalb auf die zukünftige Ausgestaltung des Beamtenrechtes richten und die durch die Föderalismusreform unbestreitbar auch gegebenen Chancen zur Modernisierung des Landesbeamtenrechtes bestmöglich nutzen, indem wir die neuen Kompetenzen im Interesse der Weiterentwicklung des öffentlichen Dienstrechtes mit Leben erfüllen.
Unser Bestreben muss darauf ausgerichtet sein, die Verwaltung positiv zu verändern und das Berufsbeamtentum durch die Anpassung des öffentlichen Dienstrechts an die veränderten gesetzlichen und gesellschaftlichen Rahmenbedingungen auf Landesebene zukunftsfähig zu machen.
Um zumindest im norddeutschen Raum ein möglichst einheitliches Dienstrecht zu gewährleisten, haben die fünf norddeutschen Ministerpräsidenten von SchleswigHolstein, Hamburg, Bremen, Niedersachsen und Mecklenburg-Vorpommern bereits im Dezember 2006 eine enge Zusammenarbeit bei der Erarbeitung des Beamtenrechts, das heißt, sowohl der Landesbeamtengesetzgebung als auch der Besoldungs- und Versorgungsgesetze beschlossen. Ziel war und ist es, durch eine intensive Zusammenarbeit die Grundstrukturen dieser Gesetze so auszugestalten, dass zumindest in diesen Ländern die Mobilität der Beamten auch dienstherrenübergreifend gesichert und ein nachteiliger Wettbewerbsföderalismus nach Möglichkeit vermieden wird. Dies entspricht nicht zuletzt auch dem in Ziffer 302 der Koalitionsvereinbarung festgelegten Willen der Regierungsparteien, wonach sich die Landesregierung für die Schaffung eines möglichst einheitlichen Beamtenrechts im norddeutschen Raum einsetzen soll.
Zur Umsetzung dieser Beschlüsse haben die norddeutschen Länder im Bereich des Statusrechts ein MusterLandesbeamtengesetz erarbeitet, welches auch Grundlage für den vorliegenden Gesetzentwurf ist. Darüber hinaus werden durch das neue Landesbeamtengesetz Folgeänderungen in weiteren Gesetzen wie dem Landesbesoldungsgesetz, dem Landesdisziplinargesetz und so weiter notwendig, die als weitere Artikel im Gesetzentwurf enthalten sind.
Meine Damen und Herren, lassen Sie mich nun einige grundlegende Neuerungen des Landesbeamtengesetzes vorstellen. Im Vergleich zur bisherigen Rechtslage finden sich die größten Veränderungen dabei im Laufbahnrecht. Die bisherigen vier Laufbahngruppen des einfachen, des mittleren, des gehobenen und des höheren Dienstes werden künftig in nur noch zwei Laufbahngruppen neu geordnet. Die Laufbahngruppe 1 wird die bisherigen Laufbahngruppen des einfachen und mittleren Dienstes, die Laufbahngruppe 2 die bisherigen Laufbahngruppen des gehobenen und des höheren Dienstes umfassen.
Zur Laufbahngruppe 2 gehören somit alle Laufbahnen, die einen Hochschulabschluss oder einen gleichwertigen Bildungsstand voraussetzen. Dabei werden in dieser Laufbahngruppe die Staatsexamina, aber auch die dem Bologna-Prozess folgenden Hochschulabschlüsse Bachelor und Master als Standards zugrunde gelegt. Innerhalb der neuen Laufbahngruppe wird jedoch auch zukünftig – abhängig von der jeweiligen Vor- und Ausbildung – eine Differenzierung erfolgen und es werden unterschiedliche Einstiegsämter vorgegeben werden.
Dieses neue System mag auf den ersten Blick wagemutig erscheinen. Aber wurde dem Beamtenrecht nicht immer vorgeworfen, es sei zu starr und zu unflexibel? Wir sollten deshalb den Mut haben, es den heutigen Herausforderungen des Arbeitsmarktes anzupassen, und unter Beachtung der verfassungsrechtlichen Vorgaben auch den Beamten unseres Landes und unserer Kommunen neue berufliche Entwicklungsmöglichkeiten eröffnen. Es
ist mir in diesem Zusammenhang noch einmal wichtig zu betonen, dass sich die fünf norddeutschen Länder nach langen, intensiven Beratungen gemeinsam für dieses neue Laufbahnmodell entschieden haben. Darüber hinaus hat auch die Landesregierung von Sachsen-Anhalt dieses 2-Laufbahngruppen-System in ihrem Gesetzentwurf übernommen.
Im Übrigen werden derzeit im Laufbahnrecht bundesweit neue Modelle diskutiert, die zum Teil über das hier vorgestellte Laufbahnmodell noch hinausgehen oder die hinter diesem 2-Laufbahngruppen-Modell zurückbleiben und weiterhin an den vier Laufbahngruppen festhalten.
Noch deutlicher als bisher ist im Gesetzentwurf verankert, dass sich die berufliche Entwicklung innerhalb jeder Laufbahngruppe unter Beachtung des Grundsatzes des lebenslangen Lernens nach Leistung und Qualifizierung zu vollziehen hat. In den Laufbahnverordnungen können deshalb für die Übertragung von Beförderungsämtern Qualifizierungserfordernisse festgelegt werden. Hier wird zukünftig insbesondere zu regeln sein, welche Qualifizierungserfordernisse für Beamte des bisherigen gehobenen Dienstes vor Übertragung eines Amtes des bisherigen höheren Dienstes zu fordern sind. Denn, meine Damen und Herren, trotz aller Begehrlichkeiten, die durch die neue Laufbahnstruktur geweckt werden können, wäre es auch in Zukunft nicht vertretbar, eine Laufbahngruppe von dem untersten Einstiegsamt bis zum höchsten Spitzenamt ohne entsprechende Leistung und adäquate Qualifizierung zu durchlaufen.
Eine für die Praxis weitreichende Veränderung des Laufbahnrechts ist in der beabsichtigten Reduzierung der Fachrichtungslaufbahnen zu sehen. In Mecklenburg-Vorpommern soll es – statt der gegenwärtig bestehenden über 20 Regellaufbahnen und über 60 Fachrichtungslaufbahnen – nur noch zehn Fachrichtungen in Zukunft geben. Dadurch wird zum einen der Verwaltungsaufwand beim Wechsel von Tätigkeiten – die bisher mit einem förmlichen Laufbahnwechsel verbunden waren – verringert. Zum anderen werden die Einsatzmöglichkeiten der Beamten laufbahnrechtlich erweitert.
Das System ist so ausgestaltet, dass grundsätzlich mit allen Abschlüssen, die dem für die Laufbahngruppe beziehungsweise das Einstiegsamt erforderlichen Niveau entsprechen, ein Laufbahnzugang möglich ist. Das Laufbahnrecht wird dadurch erheblich entschlackt und flexibler. Gleichzeitig steigen die Entscheidungsspielräume und wächst – das ist die andere Seite der Medaille – die Verantwortung der jeweils personalverwaltenden Stellen.
Als weitere bedeutende Neuregelung im Laufbahnrecht ist eine einheitliche Probezeit von drei Jahren in allen Laufbahnen vorgesehen. Um der zukünftigen Bedeutung der Probezeit – insbesondere mit Blick auf die lebenslange Bindung – gerecht zu werden, schreibt der Gesetzesentwurf zukünftig die Anlegung eines strengen Beurteilungsmaßstabes zum Abschluss der Probezeit vor. Dies ist notwendig, da durch den Bundesgesetzgeber der Wegfall des Instituts der Anstellung und der Altersgrenze von 27 Jahren für die Lebenszeiternennung vorgegeben waren.
Vor der Übertragung von Beförderungsämtern ist die vorgeschriebene Erprobungszeit nicht mehr wie bisher nach Laufbahngruppen gestaffelt. Sie beträgt vielmehr einheitlich sechs Monate. Abweichend hiervon müssen sich aber Beamte, denen ein Amt in leitender Funktion
übertragen werden soll, zuvor in einer Erprobungszeit von zwei Jahren bewähren. Damit bedarf es in diesen Fällen nicht mehr des bisherigen Doppelbeamtenverhältnisses auf Probe in leitenden Funktionen.
Ein weiterer großer Schwerpunkt des Gesetzentwurfes beinhaltet die Anhebung der Regelaltersgrenzen unter wirkungsgleicher Übertragung der Maßnahmen in der gesetzlichen Rentenversicherung. Auch die besonderen Altersgrenzen im Polizei- und Justizvollzugsdienst sowie im feuerwehrtechnischen Dienst sollen um zwei, im bisherigen Dienst und im höheren Dienst um vier Jahre angehoben werden. Diese besonderen Altersgrenzen sollen sich jeweils um ein Jahr verringern, wenn 25 Jahre in Wechselschichtdiensten gearbeitet wurde.
Für kommunale Wahlbeamte ist neben der Altersgrenze auch eine Erhöhung der versorgungsrechtlichen Wartezeiten vorgesehen.
Meine Damen und Herren, ich gehe davon aus, dass das Thema Altersgrenzen uns im Zuge der weiteren Beratungen des Gesetzesentwurfs noch besonders intensiv beschäftigen wird. Glauben Sie mir, gerade als Innenminister fällt es mir nicht leicht, Ihnen eine Erhöhung der Altersgrenzen für alle Beamten vorzuschlagen. Dennoch, neben allen finanziellen und demografischen Gründen halte ich es gegenüber dem Bürger nicht für vermittelbar, wenn der Staat in der Rentenversicherung die Regelaltersgrenze auf das 67. Lebensjahr erhöht, seine Beamten aber weiterhin mit 65 – beziehungsweise im Fall der Polizei mit 60 Jahren – in den Ruhestand schickt. Wirkungsvoller könnten wir die Klischees von den sogenannten privilegierten Beamten kaum mit Leben erfüllen. Insofern gibt es hier eine Anpassung.
Ich weiß zwar, dass einige Bundesländer es in ihrem neuen Landesbeamtengesetz zunächst noch bei den bisherigen Altersgrenzen belassen. Aber auch dort ist das Problem nur aufgeschoben und nicht aufgehoben. Darum, wenn jetzt und hier ein neues, umfassend reformiertes Beamtengesetz auf den Weg gebracht wird, dann gehören auch alle Probleme und alle Karten, die dazugehören, auf den Tisch. Alles andere würde uns nur den berechtigten Unmut der Bürger einbringen und bei den Beamten Hoffnungen wecken, die wir später doch enttäuschen müssten.
Anschließend möchte ich zu dieser Thematik anmerken, dass der Bund die Regelaltersgrenze für die Bundesbeamten in dem neuen Bundesbeamtengesetz bereits auf das 67. Lebensjahr und auch die besondere Altersgrenze für die Bundespolizei und die Feuerwehrbeamten auf das 62. Lebensjahr heraufgesetzt hat. Neben dem Laufbahnrecht und den Altersgrenzen enthält der Gesetzentwurf noch zahlreiche weitere neue Regelungen, deren komplette Aufzählung hier jedoch den Rahmen sprengen würde.
Lassen Sie mich zum Abschluss aber noch kurz folgende Themenbereiche ansprechen. Es ist insbesondere im Nebentätigkeitsrecht gelungen, den Gesetzesvollzug zu vereinfachen. Hier wird das Genehmigungsverfahren durch ein Anzeigeverfahren ersetzt. Die Unterschiede zwischen anzeigefreien, anzeigepflichtigen und genehmigungspflichtigen Nebentätigkeiten werden entfallen, sodass zukünftig nur noch zwischen anzeigefreien und anzeigepflichtigen Nebentätigkeiten unterschieden wird.