Bei einem umfänglichen Gleichstellungskonzept müsste auch deren Belangen in der Gesetzesformulierung angemessen Rechnung getragen werden. Alternativ können Sie diese völlig sinnentleerte Sprachvergewaltigung aber auch gänzlich unterlassen und in Zukunft Gesetze verabschieden, die ein vernünftiger Mensch lesen kann
Wir als Liberale werden einer Überweisung dieses Gesetzentwurfes zustimmen. Die Diskussion, die wir eben gehört haben, über die rasche Umsetzung von EU-Richtlinien und die Aktivitäten der Landesregierung hat mein Kollege Leonhard dankenswerterweise jetzt zum Anlass einer Kleinen Anfrage an die Landesregierung gemacht, in welchem Standard wir da sind. Vielleicht erreichen wir dann demnächst, dass wir nicht permanent hinterherlaufen, sondern auch mal zeitgerecht die Gesetze umsetzen. Wir stimmen einer Überweisung zu.
Der Ältestenrat schlägt vor, den Gesetzentwurf der Landesregierung auf Drucksache 5/3375 zur federführenden Beratung an den Wirtschaftsausschuss und zur Mitberatung an den Agrar- sowie an den Verkehrsausschuss zu überweisen. Wer diesem Überweisungsvorschlag zuzustimmen wünscht, den bitte ich jetzt um das Handzeichen. – Danke schön. Gegenstimmen? – Stimmenthaltungen? – Das ist nicht der Fall. Damit ist der Überweisungsvorschlag einstimmig angenommen.
Ich rufe auf den Tagesordnungspunkt 7: Erste Lesung des Gesetzentwurfes der Landesregierung – Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Deregulierung und zum Bürokratieabbau, Drucksache 5/3366.
Gesetzentwurf der Landesregierung: Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Deregulierung und zum Bürokratieabbau (Erste Lesung) – Drucksache 5/3366 –
Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren Abgeordneten! Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf werden – wie vorher durch das Erste bis Dritte Deregulierungsgesetz des Landes – verschiedene Einzelvorhaben der Landesregierung zur Deregulierung und zum Bürokratieabbau in einem Artikelgesetz zusammengefasst und umgesetzt. Deregulierung und Bürokratieabbau sind Aufgabenstellungen, die die Landesregierung stetig fortführt.
Das Ihnen vorliegende Vierte Deregulierungsgesetz setzt einen Schwerpunkt diesmal im kommunalen Bereich. Die Beiträge zu diesem Gesetz werden jeweils in eigenen Artikeln behandelt. Dabei sind die Artikel 1 bis 3 federführend im Innenressort und die Artikel 4 bis 7 im Verkehrsministerium angesiedelt.
Ein Schwerpunkt des Gesetzentwurfes liegt auf dem Artikel 1, der ein neues kommunales Standarderprobungsgesetz enthält. Ziel dieses Gesetzes ist es, neue Maßnahmen zum Bürokratieabbau zu erproben, auszuwerten und mögliche erfolgreiche Modelle für eine landesweite Übernahme finden zu können.
Zu diesem Zweck sollen die Kommunen über einen begrenzten Zeitraum landesrechtliche Rechtsvorschriften modifiziert anwenden können, um so zu testen, ob damit Verwaltungsverfahren beschleunigt, für Bürger, Verwaltung und Unternehmen vereinfacht oder kostengünstiger gestaltet werden können. Das neue kommunale Standarderprobungsgesetz soll daher einen gegenüber seinen Vorgängerregelungen in mehrfacher Hinsicht erweiterten Rahmen schaffen. Ich halte es gerade im Hinblick auf den demografischen Wandel in unserem Land für notwendig, dass die Kommunen die Möglichkeit erhalten, neue Mittel und Wege zur Aufgabenerfüllung erproben zu können,
Eingeflossen in diese Weiterentwicklung sind neben den Erfahrungen mit dem alten Standardöffnungsgesetz, das nicht mehr verlängert werden sollte, vor allem auch die Erkenntnisse aus anderen Bundesländern, die hier im Parlament im letzten Sommer Gegenstand von Expertenanhörungen waren. Alle Fraktionen im Landtag mit Ausnahme der NPD hatten eine Ertüchtigung dieses Ansatzes in der Sache befürwortet.
Der vorliegende Gesetzentwurf unterscheidet sich im Ergebnis von dem früheren Standardöffnungsgesetz vor allem durch einen deutlich erweiterten sachlichen Anwendungsbereich. Es waren dafür einige verfassungsrechtliche Fragen zu klären. Die Einzelheiten dazu sind in der Begründung des Entwurfes dargelegt.
Den Kommunen können sich bei Umsetzung des Entwurfes weitere und neue Bereiche für die Erprobung neuer Lösungswege erschließen. Auch das Antragsverfahren für die Kommunen wurde in wesentlichen Teilen vereinfacht. Ein Antragsrecht der kommunalen Landesverbände, stellvertretend für mehrere ihrer Mitglieder, wurde ebenso neu in den Gesetzentwurf aufgenommen wie ein Vermittlungsverfahren zwischen Kommunen und Fachressort bei kontroversen Bewertungen. Diese so weiterentwickelten Verfahrensregelungen sind Bausteine, die dazu beitragen sollen, dass die Kommunen von der Möglichkeit des Gesetzes, neue Formen der Aufgabenerledigung auszuprobieren, vermehrt Gebrauch machen können und auch machen sollen, als sie dies bisher in der Vergangenheit getan haben.
Besondere Beachtung haben wir der Anbindung der möglichen Ergebnisse dieses Erprobungsgesetzes an die Tätigkeit des Parlaments gewidmet. Auch hier entnehmen Sie die Einzelheiten bitte der ausführlichen Begründung.
Mit dem Artikel 2 des Gesetzentwurfes soll als eine weitere entlastende Maßnahme für die Kommunen das Landesdatenschutzgesetz geändert werden. Mit den vorgeschlagenen Änderungen wollen wir im Bereich der Verwaltung insbesondere für die Kommunen Erleichterungen bei der Einführung von IT-Verfahren schaffen. Bisher müssen alle kommunalen Verwaltungen die aufwendigen datenschutzrechtlichen Prüfungen im Vorfeld der Inbetriebnahme neuer Software parallel dazu durchführen. Ich will hier die Auswirkungen mit einem Beispiel verdeutlichen.
Bei der Einführung des automatisierten Meldewesens in Mecklenburg-Vorpommern waren alle 118 Verwaltungen durch das Landesdatenschutzgesetz verpflichtet, dasselbe Verfahren komplett vorab zu prüfen und freizugeben. Mit der vorgeschlagenen Änderung des Paragrafen 19 könnten diese Aufgaben für zentrale Bestandteile der Softwareanwendung zukünftig flexibel durch eine öffentliche Stelle nach dem Einer-für-alle-Prinzip erledigt werden. Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und der Städte- und Gemeindetag haben die Schaffung der Möglichkeit einer solchen zentralen datenschutzrechtlichen Freigabe im Artikel 2 in der Anhörung zum Entwurf ausdrücklich begrüßt, sodass ich hoffe, auch in diesem wichtigen Punkt im parlamentarischen Verfahren zu einem in der Sache guten Ergebnis für alle Beteiligten zu kommen.
Mit dem Artikel 3 soll das Sammlungsgesetz des Landes aufgehoben werden. Damit sollen vor allem zwei Ziele erreicht werden. Zum einem sollen künftig auch Haus- und Straßensammlungen keinen besonderen staatlichen Vorschriften mehr unterworfen werden.
Dies ist ein weiterer Beitrag zur Deregulierung, durch den die Verwaltungen sowie die Spendensammler von unnötigen bürokratischen Belastungen befreit werden können.
Zum anderen soll die eigenverantwortliche und freie Entscheidung der Bürger gestärkt werden, ob und wem sie eine Spende geben wollen.
Im Lande liegen bereits Erfahrungen mit dem Wegfall des Sammlungsgesetzes vor. In der Testregion Westmecklenburg wurde das Sammlungsgesetz für räumlich begrenzte Sammlungen schon drei Jahre lang nicht mehr angewendet. Die Auswertung dieser Erprobung hat gezeigt, dass die Aufhebung weder für die Spender noch für die Spendensammler bedenkliche Folgen hatte. Gleiche Erfahrungen haben auch diejenigen elf Bundesländer gemacht, die das Sammlungsgesetz bereits endgültig aufgehoben haben. Nach den dort gesammelten Erkenntnissen hat der Wegfall weder eine Überforderung beziehungsweise Verunsicherung der Spender noch eine Verringerung des Spendenaufkommens zur Folge gehabt.
Etwaigen Missbräuchen wie zum Beispiel Spendenbetrügereien kann auch nach einer Aufhebung des Sammlungsgesetzes hinreichend begegnet werden, zum Beispiel auf der Grundlage des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes und des Strafgesetzbuches. Die Aufhebung des Sammlungsgesetzes soll damit
Mit den vorgeschlagenen Änderungen der Artikel- und Wegegesetze im Artikel 4 sollen die kommunalen Straßenbaulastträger gestärkt und Beteiligungserfordernisse reduziert werden. Die in dem Entwurf vorgeschlagenen Verfahrensvereinfachungen können dazu beitragen, Bürokratie im Straßenwesen abzubauen und Rechtsbeziehungen zwischen Baulastträgern klarer und verständlicher zu regeln.
Mit dem vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung des Zulassungswesens von Kraftfahrzeugen im Artikel 5 wollen wir erreichen, dass die kommunalen Zulassungsbehörden die Möglichkeit erhalten, die Zulassung von Kraftfahrzeugen von der vorherigen Zahlung bestehender Kostenrückstände abhängig zu machen. Diese Rückstände sind nicht unerheblich. Im Jahr 2007 beispielsweise beliefen sich die offenen Forderungen allein auf 1,4 Millionen Euro. Mithilfe der vorgeschlagenen Regelung könnten die Kommunen von der aufwendigen und oft auch erfolglosen Forderungseintreibung entlastet werden.
Durch die vorgesehene Änderung des Baugesetzbuchausführungsgesetzes im Artikel 6 soll die Nachnutzung von vorhandener Bausubstanz im Außenbereich erleichtert werden. Derzeit ist die Nutzungsänderung von landwirtschaftlich genutzten Gebäuden im Außenbereich nur zeitlich begrenzt möglich. Mit der Aufhebung dieser Begrenzung wollen wir die Nutzung dieser Gebäude zu Wohnzwecken oder zu gewerblichen Zwecken erleichtern, und zwar mit dem Ziel, den Leerstand beziehungsweise den Verfall der Gebäude bei Aufgabe der landwirtschaftlichen Nutzung zu verhindern. Der anhaltende Strukturwandel in der Landwirtschaft im Land soll damit eine Unterstützung finden.
Ich komme abschließend zum Artikel 7 des Gesetzentwurfes. Mit den in diesem Artikel vorgesehenen Erleichterungen soll erreicht werden, dass die Erteilung der sogenannten besonderen Feuerwehrführerscheine für Spezialfahrzeuge der Freiwilligen Feuerwehren, der Rettungsdienste und der Technischen Hilfsdienste durch die bestehenden kommunalen Fahrerlaubnisbehörden erfolgen kann. Eine Aufgabenwahrnehmung wie vom Straßenverkehrsgesetz grundsätzlich vorgesehen durch die oberste Fahrerlaubnisbehörde erscheint aus organisatorischen und wirtschaftlichen Gründen nicht sinnvoll, sodass hier von der Möglichkeit der Übertragung auf die kommunalen Behörden Gebrauch gemacht werden soll.
Meine Damen und Herren Abgeordneten, das in diesem Artikelgesetz vorliegende Maßnahmenbündel der Landesregierung enthält damit insgesamt einige Bausteine, die wir für eine weitere gedeihliche Entwicklung des Landes hoffentlich gut zum Einsatz bringen können. Und ich bitte damit um Ihre Zustimmung zur Überweisung an die zuständigen Ausschüsse und möchte mich ausdrücklich bei den Ministeriumskollegen bedanken, die bei der Erarbeitung dieses Gesetzes maßgeblich mitgearbeitet haben.
Und, Herr Ritter, in der Tat, Sie haben recht, es hat länger gedauert, als sich der eine oder andere das gewünscht hat,