Frau Präsidentin! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Der Kollege Müller hat es eben beschrieben, der Gesetzentwurf überführt erstens Bundesregelungen in Landesrecht, zweitens soll die gemeinsame E-Government-Strategie des Landes gefördert werden und zum Dritten übernimmt der Gesetzentwurf Vorschriften zur elektronischen Aktenführung aus dem Landesverwaltungsverfahrensgesetz. Vieles hätte man auch untergesetzlich regeln können, denn es geht um die Ausgestaltung von Verwaltungsverfahren und damit um ein klassisches Organisationsrecht. Aber im Ergebnis ist zu begrüßen, dass der Weg eines förmlichen Gesetzes gewählt wurde. Der Innenausschuss ist somit in den Genuss einer interessanten Anhörung gekommen. Dabei hat es schon Seltenheitswert, dass ein Gesetzentwurf von allen Angehörten als grundsätzlich positiv bezeichnet beziehungsweise begrüßt wurde.
Liebe Kolleginnen und Kollegen, wenn der Städte- und Gemeindetag hervorhebt, dieses Gesetz sei handwerklich gut gemacht und übersichtlich, dann verstehe ich das an dieser Stelle als Lob, Herr Innenminister, an Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
Meine sehr verehrten Damen und Herren, die Beratungen zu diesem Gesetzentwurf haben schließlich auch gezeigt, dass man durchaus koalitions- und oppositionsübergreifend gemeinsam in der Lage ist, Gesetzentwürfe der Landesregierung nicht nur redaktionell zu bearbeiten, sondern auch inhaltlich zu ändern, Stichwort „Geltungs- und Nichtgeltungsbereich“. Auch darauf ist der Kollege Müller eingegangen.
Meine abschließende Bemerkung gilt den Kosten beziehungsweise den Kostenersparnissen dieses Gesetzes. Solange ich in diesem Haus etwas über E-Government, seine einzelnen Elemente und Kosten gehört habe, hieß es immer, zusätzliche Kosten lassen sich derzeit nicht beziffern beziehungsweise geringen Mehrkosten stehen
mittel- und langfristig Kosteneinsparungen gegenüber. Ich möchte dies glauben, aber allein die Kraft, das zu glauben, nimmt langsam ab, denn man muss früher oder später auch die Kostenfrage beziffern können.
Zu möglichen Kosten für die Kommunen teile ich schließlich die Auffassung des Zweckverbandes Elektronische Verwaltung. Danach sollen die Kommunen nicht kostenfrei an den Maßnahmen dieses Gesetzes beteiligt werden, vielmehr sollen sie im Rahmen des allgemeinen Finanzausgleiches ausreichend Mittel für eine moderne IT-Infrastruktur erhalten. Aber damit wären wir bei einem neuen FAG, und das ist ein ganz anderes Thema für die Zukunft.
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Meine zwei Vorredner, der Kollege Müller und der Kollege Ritter, haben im Grunde genommen unser Einvernehmen hervorragend dargestellt. Dem ist nichts hinzuzufügen, ich muss es auch nicht wiederholen. Ich will an dieser Stelle nur eines unterstreichen – das ist die Wiederholung durchaus wert –, mich hat es sehr gefreut, dass wir dieses hohe Maß an Einvernehmen herstellen konnten. Wenn ich mich an eine Fachtagung aus dem letzten Jahr erinnern darf, da zeichnete sich das nicht unbedingt am Horizont ab. Es ist erstaunlich, in welcher Geschwindigkeit dann doch so was erreicht werden kann. Dafür möchte ich mich bei allen Beteiligten bedanken. Wir werden dem Entwurf zustimmen. – Danke.
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Damen und Herren! E-Government bleibt mit diesem Gesetzentwurf leider Zukunftsmusik für Mecklenburg-Vorpommern. Gleich zu Anfang des Gesetzes heißt es, ich möchte aus dem Gesetzesblatt zitieren: „Die fortschreitende Digitalisierung der Gesellschaft erfordert ein umfassendes Umdenken in der Verwaltung. Dazu ist die Vorgabe einer EGovernment-Strategie für das Land sowie die Anpassung von rechtlichen Rahmenbedingungen für die elektronische Verwaltungstätigkeit in den Behörden notwendig, um künftig Verwaltungsprozesse effizienter und einheitlich abwickeln zu können und damit den veränderten Ansprüchen der Nutzer von Verwaltungsdienstleistungen gerecht zu werden.“ Zitatende.
Meine sehr geehrten Damen und Herren, damit liefert der Gesetzentwurf zwar eine zutreffende Problembeschreibung, er bietet jedoch keine umfassende Problemlösung
an. Wenn es bei der vorliegenden Fassung bleibt, werden wir auf absehbare Zeit keine landesweit einheitlichen Datenschutzstandards für die elektronische Verwaltungstätigkeit bekommen. Die elektronische Akte als Grundstein für jede Onlinedienstleistung wird frühestens im Jahr 2020 flächendeckend eingeführt werden. Mit unseren Änderungsanträgen verfolgen wir das Ziel, dieses Standarddefizit zu beheben und die Angebote für die Bevölkerung zu beschleunigen.
Meine sehr geehrten Damen und Herren, nach Paragraf 10 Absatz 1 des neuen Gesetzes sollen die Behörden ihre Akten elektronisch führen, soweit nicht wichtige Gründe entgegenstehen. „Eine elektronische Akte ist“, so die Gesetzesbegründung, ich zitiere auch hier, „eine logische Zusammenfassung sachlich zusammengehöriger oder verfahrensgleicher Vorgänge und/oder Dokumente, die alle bearbeitungs- und aktenrelevanten E-Mails, sonstigen elektronisch erstellte Unterlagen sowie gescannten Papierdokumente umfasst und so eine vollständige Information über die Geschäftsvorfälle eines Sachverhalts ermöglicht. Die elektronische Akte ersetzt auf diese Weise die Aktenführung auf Papierbasis. Die Vorteile der elektronischen Akte liegen vor allem im schnelleren Auffinden bearbeitungsrelevanter Informationen, im ortsunabhängigen, kontinuierlichen Zugriff auf Informationen, im Wegfall von Medienbrüchen und in der Verbesserung von Transparenz.“
Aus dem Rechtsstaatsprinzip folgt der Grundsatz ordnungsgemäßer Aktenführung. Nur eine geordnete Aktenführung gewährleistet einen rechtsstaatlichen Verwaltungsvollzug mit der Möglichkeit einer Rechtsmäßigkeitskontrolle durch Gerichte und Aufsichtsbehörden. Aus dem Grundsatz ordnungsgemäßer Aktenführung folgt die Verpflichtung jeder Behörde, Akten zu führen, alle wesentlichen Verfahrenshandlungen vollständig nachvollziehbar und revisionssicher abzubilden und diese wahrheitsgemäß aktenkundig zu machen. Daraus folgen auch das Verbot der nachträglichen Entfernung und Verfälschung von rechtmäßig erlangten Erkenntnissen und Unterlagen aus den Akten sowie das Gebot, den Aktenbestand langfristig zu sichern.
Meine sehr geehrten Damen und Herren, warum führe ich das hier so detailliert aus? Weil Sie sicherlich gemerkt haben, so ganz trivial ist die Aktenführung in unserer Landesverwaltung nicht und es werden hohe Ansprüche daran gestellt. Diese Grundsätze gelten auch für die IT-gestützte elektronische Aktenführung. Die ausschließliche elektronische Speicherung personenbezogener Daten führt zu besonderen Anforderungen an die technischen Verarbeitungssysteme, insbesondere was die Protokollierung der Verarbeitung der Daten betrifft. Wenn wir etwas ändern, müssen Sie das jedes Mal aktenkundig machen.
Der Datenschutzbeauftragte bemängelte in seiner Stellungnahme für den Innenausschuss, dass der Gesetzentwurf in diesem Zusammenhang nicht auf die datenschutzrechtlichen Anforderungen an die Datensicherheit eingeht, die sich dem Paragrafen 21 des Landesdatenschutzgesetzes entnehmen lassen. Darin würden viele der in der Gesetzesbegründung angesprochenen Begriffe rechtlich normiert. Mit unserem Änderungsantrag folgen wir der Empfehlung des Landesdatenschutzbeauftragen und bauen in den Gesetzentwurf einen Verweis auf Paragraf 21 Landesdatenschutzgesetz ein.
Um eine einheitliche, gesicherte und datenschutzgerechte elektronische Verwaltungstätigkeit zu gewährleisten, stellt
die Landesregierung gemäß Paragraf 15 des neuen Gesetzes E-Government-Basisdienste bereit und legt ITLandesstandards fest. Dazu stellt der Landesdatenschutzbeauftragte fest, dass die Kommunen zahlreiche E-Government-Verfahren betreiben, bei denen die EGovernment-Basisdienste schon jetzt oder künftig aus datenschutzrechtlicher, sicherheitstechnischer und finanzieller Sicht eine sinnvolle Rolle spielen werden. Entstehen den Kommunen bei der Nutzung dieser Basisdienste aber zusätzliche Kosten, sei zu befürchten, so der Datenschutzbeauftragte, dass sie auf preiswertere und damit möglicherweise weniger sichere und datenschutzkonforme Alternativen zurückgreifen. Damit bestehe die Gefahr, dass die in Paragraf 15 Absatz 1 angestrebte einheitliche, gesicherte und datenschutzgerechte Verwaltungstätigkeit, insbesondere bei den Ebenen übergreifenden Verfahren gerade nicht gewährleistet werden könne. Der Datenschutzbeauftragte empfiehlt daher auch den Kommunen, die E-Government-Basisdienste kostenlos zur Verfügung zu stellen. Auf die Umsetzung dieser Empfehlung zielt die Ziffer 2 unseres Änderungsantrages ab.
In Gestalt eines Entschließungsantrages fordert die Landesregierung zudem dazu auf, die Kosten zu übernehmen, die den Kommunen für einen Anschluss an das sichere Landesnetz CN LAVINE entstehen. Wir fordern die Landesregierung ferner auf, finanzschwache Kommunen bei der Einführung der elektronischen Aktenführung zu unterstützen. Im Übrigen sind das nicht alles unsere Ideen, sondern diese Ideen wurden in der Anhörung des Innenausschusses so zu Protokoll gegeben, weil ich hier gerade das Stöhnen von Herrn Müller vernommen habe aus der SPD-Fraktion.
(Heinz Müller, SPD: Ich stöhne, aber jetzt war ich es nicht. – Heiterkeit bei Wolf-Dieter Ringguth, CDU)
welche Landesvorschriften der elektronischen Aktenführung entgegenstehen, sowie diese entsprechend zu ändern. Hier wurde ein ganz interessantes Beispiel in der Anhörung zu Protokoll gegeben: Müssen bei Fördermittelabrechnungen immer noch originale Überweisungsbelege dieser Abrechnungen beigelegt werden? Sie wissen sicherlich aus der privaten Haushaltsführung, dass es originale Überweisungsbelege beim Onlinebanking nicht mehr gibt. Es gibt nur noch den elektronischen Nachweis, den druckt man gerne aus und den kann man abheften. Aber worin besteht die Originalität?
Hier wurde im Innenausschuss empfohlen zu sagen, vielleicht gehen wir mal alle rechtlichen Richtlinien und Gesetzestexte durch und schauen, wo wir solche unsinnigen Forderungen in Zukunft abbauen können, um die ganzen Verfahren auch für E-Government fit zu machen. Denn das ist natürlich unsinnig, wenn die Banken schon elektronisch einen Beleg zur Verfügung stellen, aber das Land immer noch fordert, dass dieser auszudrucken und als sogenannter originaler Beleg einer Abrechnung beizulegen ist.
Meine sehr geehrten Damen und Herren, wir fordern letztlich die Landesregierung dazu auf, die Kommunen bei der barrierefreien Ausgestaltung der elektronischen
Kommunikation zu unterstützen. Auch diese Forderungen beruhen, wie gesagt, auf Empfehlungen aus der Sachverständigenanhörung des Innenausschusses zum Gesetzentwurf.
Meine sehr geehrten Damen und Herren, es wurde eben die große Einigkeit zwischen den demokratischen Fraktionen betont, was die Änderungen des vorliegenden Gesetzentwurfs anbelangen. Ich möchte allerdings noch mal erwähnen, dass es insbesondere darum geht, dass der Landtag und die Fraktionen sowie die Beauftragten des Landtages, also der Beauftragte für Datenschutz und der Bürgerbeauftragte, aus dem Regelungsbereich des Gesetzes herausgenommen wurden. Also die große Kompromisslinie ist das jetzt nicht, aber es ist schön, dass wir uns hier einigen konnten und für mehr Rechtssicherheit sorgen konnten.
Meine sehr geehrten Damen und Herren, ich muss aber zusammenfassen, dass viele Punkte noch nicht geklärt sind. Das mag vielleicht in einem ersten Gesetzentwurf – und das ist ja hier der erste Entwurf für dieses neue Gesetz – noch nicht unbedingt alles möglich gewesen sein, gleichwohl können wir bei ungeklärten Standardfragen oder bei ungeklärten finanziellen Fragen unsere Zustimmung nicht erteilen. Deswegen werden wir diesen Gesetzentwurf heute ablehnen. – Ich danke Ihnen für Ihre Aufmerksamkeit.
Wir kommen zur Einzelberatung über den von der Landesregierung einbrachten Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der elektronischen Verwaltungstätigkeit in Mecklenburg-Vorpommern und zur Änderung des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes auf Drucksache 6/4636.
Der Innenausschuss empfiehlt, den Gesetzentwurf der Landesregierung entsprechend seiner Beschlussempfehlung auf Drucksache 6/5322 anzunehmen.
Ich rufe auf in Artikel 1 die Paragrafen 1 bis 9 entsprechend der Beschlussempfehlung. Wer dem zuzustimmen wünscht, die oder den bitte ich um ein Handzeichen. – Danke. – Gegenstimmen? – Und die Stimmenthaltungen? – Danke. Zugestimmt haben die Fraktionen der SPD, CDU und DIE LINKE, dagegen stimmte die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und es enthielt sich die Fraktion der NPD. Damit sind die Paragrafen 1 bis 9 entsprechend der Beschlussempfehlung angenommen.
Hierzu liegt Ihnen ein Änderungsantrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Drucksache 6/5363 vor, soweit er den Paragrafen 10 betrifft, über den ich zunächst abstimmen lasse. Wer dem zuzustimmen wünscht, die oder den bitte ich um ein Handzeichen. – Danke. Die Gegenprobe. – Danke. Und die Stimmenthaltungen? – Danke. Zugestimmt hat die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, dagegen stimmten die Fraktionen der SPD und CDU und es enthielten sich die Fraktionen DIE LINKE und NPD. Damit ist der Änderungsantrag der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Drucksache 6/5363, soweit er in Artikel 1 den Paragrafen 10 betrifft, abgelehnt.
Wer in Artikel 1 dem Paragrafen 10 entsprechend der Beschlussempfehlung zuzustimmen wünscht, die oder den bitte ich um ein Handzeichen. – Die Gegenprobe. – Und die Stimmenthaltungen? – Zugestimmt haben die Fraktionen der SPD, CDU und DIE LINKE, dagegen stimmte die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und es enthielt sich die Fraktion der NPD. Damit ist in Artikel 1 der Paragraf 10 entsprechend der Beschlussempfehlung angenommen.
Ich rufe auf in Artikel 1 die Paragrafen 11 bis 14 entsprechend der Beschlussempfehlung. Wer dem zuzustimmen wünscht, die oder den bitte ich um ein Handzeichen. Und die CDU? – Gut. Die Gegenstimmen? – Die Stimmenthaltungen? – Zugestimmt haben die Fraktionen der SPD, CDU und DIE LINKE, dagegen stimmte die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und es enthielt sich die Fraktion der NPD. Damit sind in Artikel 1 die Paragrafen 11 bis 14 entsprechend der Beschlussempfehlung angenommen.
Hierzu liegt Ihnen ein Änderungsantrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Drucksache 6/5363 vor, soweit er den Paragrafen 15 betrifft, über den ich zunächst abstimmen lasse. Wer dem zuzustimmen wünscht, die oder den bitte ich um ein Handzeichen. – Danke. Die Gegenprobe. – Und die Stimmenthaltungen? – Danke. Zugestimmt hat die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, dagegen stimmten die Fraktionen der SPD und CDU und es enthielten sich die Fraktion DIE LINKE und die Fraktion der NPD. Damit ist der Änderungsantrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Drucksache 6/5363, soweit er in Artikel 1 den Paragrafen 15 betrifft, abgelehnt.
Wer in Artikel 1 dem Paragrafen 15 entsprechend der Beschlussempfehlung zuzustimmen wünscht, den oder die bitte ich um ein Handzeichen. – Die Gegenstimmen? – Und die Stimmenthaltungen? – Zugestimmt haben die Fraktionen der SPD, CDU und DIE LINKE, dagegen stimmte die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und es enthielt sich die Fraktion der NPD. Damit ist in Artikel 1 der Paragraf 15 entsprechend der Beschlussempfehlung angenommen.
Ich rufe auf in Artikel 1 die Paragrafen 16 bis 18 entsprechend der Beschlussempfehlung. Wer dem zuzustimmen wünscht, die oder den bitte ich um ein Handzeichen. – Gegenprobe. – Und die Stimmenthaltungen? – Damit sind in Artikel 1 die Paragrafen 16 bis 18 entsprechend der Beschlussempfehlung bei gleichem Stimmverhalten angenommen.