Protokoll der Sitzung vom 06.07.2016

Ich rufe auf die Artikel 1 und 2 sowie die Überschrift entsprechend der Beschlussempfehlung. Wer dem zuzustimmen wünscht, den bitte ich um ein Handzeichen. – Die Gegenprobe. – Stimmenthaltungen? – Damit sind die Artikel 1 und 2 sowie die Überschrift entsprechend der Beschlussempfehlung mit den Stimmen der Fraktionen von SPD, CDU und DIE LINKE, bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Ablehnung der Fraktion der NPD angenommen.

Wir kommen zur Schlussabstimmung.

Wer dem Gesetzentwurf im Ganzen entsprechend der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses auf Drucksache 6/5597 zuzustimmen wünscht, den bitte ich jetzt um ein Handzeichen. – Die Gegenprobe. – Gibt es Stimmenthaltungen? – Damit ist der Gesetzentwurf der Landesregierung entsprechend der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses auf Drucksache 6/5597 bei gleichem Stimmverhalten angenommen.

Ich rufe auf den Tagesordnungspunkt 68: Zweite Lesung und Schlussabstimmung des Gesetzentwurfes der Landesregierung – Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Architekten- und Ingenieurgesetzes Mecklenburg-Vorpommern, Drucksache 6/5176, hierzu Beschlussempfehlung und Bericht des Wirtschaftsausschusses auf Drucksache 6/5615.

Gesetzentwurf der Landesregierung Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Architekten- und Ingenieurgesetzes Mecklenburg-Vorpommern (Zweite Lesung und Schlussabstimmung) – Drucksache 6/5176 –

Beschlussempfehlung und Bericht des Wirtschaftsausschusses (5. Ausschuss) – Drucksache 6/5615 –

Das Wort zur Berichterstattung hat der Vorsitzende des Wirtschaftsausschusses Herr Eifler.

Sehr geehrte Frau Präsidentin! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Ich möchte an dieser Stelle nur kurz auf die vorliegende Beschlussempfehlung und den Bericht auf Drucksache 6/5615 eingehen.

Im Wirtschaftsausschuss haben wir am 12. Mai 2016 eine nicht öffentliche Anhörung zu dem Gesetzentwurf der Landesregierung durchgeführt, an der die Architektenkammer und die Ingenieurkammer teilgenommen haben. Die ebenfalls zur Anhörung eingeladenen kommunalen Spitzenverbände haben sich auf eine schriftliche Stellungnahme beschränkt.

Ich möchte hier die Gelegenheit noch einmal nutzen, mich auch im Namen des Wirtschaftsausschusses bei allen Sachverständigen für ihre mündlichen und schriftlichen Stellungnahmen herzlich zu bedanken. Im Ergebnis haben alle Sachverständigen den vorliegenden Gesetzentwurf, der im Wesentlichen der Umsetzung der geänderten Berufsqualifikationsanerkennungsrichtlinie dient und bereits einige Änderungsvorschläge der Architektenkammer und der Ingenieurkammer berücksichtigte, begrüßt.

Die Architektenkammer hat noch zusätzlichen Änderungsbedarf gesehen, wenn eine ausreichende Haftpflichtversicherung nicht mehr besteht. Insbesondere vor dem Hintergrund des Verbraucherschutzes sollte hier eine schnelle Entscheidung über die Löschung der Eintragung herbeigeführt werden. Deshalb hat die Kammer angeregt, bei Wegfall der Haftpflichtversicherung entweder auf eine Entscheidung des Eintragungsausschusses zu verzichten oder alternativ eine alleinige Entscheidung des Vorsitzenden des Eintragungsausschusses oder seines Vertreters vorzusehen.

Die Ingenieurkammer hat dargelegt, dass in zahlreichen Fällen die Voraussetzungen für die Eintragung in die Liste der beratenden Ingenieure aufgrund von Veränderungen im Berufsleben weggefallen seien. Nach Auffassung der Ingenieurkammer sei eine Löschung in einigen dieser Fälle nach geltendem Recht nicht möglich. Um Rechtssicherheit zu schaffen, hat die Kammer empfohlen, klar gesetzlich zu regeln, dass bei Wegfall der eigenverantwortlichen und unabhängigen Tätigkeit die Eintragung zu löschen ist.

Zu dem vorliegenden Gesetzentwurf sind zwei Änderungsanträge der Fraktionen der CDU und SPD eingegangen.

(Zuruf von Regine Lück, DIE LINKE)

Dabei ist die Empfehlung der Ingenieurkammer vollumfänglich berücksichtigt worden, während der Alternativ

vorschlag der Architektenkammer noch ergänzt worden ist. So haben die Koalitionsfraktionen für den Fall, dass eine ausreichende Haftpflichtversicherung nicht mehr besteht, beantragt, dass der Eintragungsausschussvorsitzende oder sein Vertreter allein über die Löschung der Eintragung entscheidet, wenn der Kammer eine entsprechende Anzeige nach dem Versicherungsvertragsgesetz vorliegt. Beide Änderungsanträge der Fraktionen der CDU und SPD sind einstimmig bei Abwesenheit der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN angenommen worden. Darüber hinaus hat der Wirtschaftsausschuss einstimmig bei Abwesenheit der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die aus der Beschlussempfehlung ersichtlichen redaktionellen und rechtsförmlichen Änderungen beschlossen.

Sehr geehrte Damen und Herren, insgesamt bestand zu dem vorliegenden Gesetzentwurf ein breiter Konsens im Wirtschaftsausschuss. Dies spiegelt sich auch in der Entscheidung über den Gesetzentwurf insgesamt wider, der im Ergebnis einvernehmlich mit den Stimmen der Fraktionen der SPD, CDU und DIE LINKE, bei Enthaltung seitens der Fraktion der NPD und bei Abwesenheit der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in der Ihnen vorliegenden Fassung angenommen worden ist.

Nun bitte ich Sie, sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen, dem Gesetzentwurf in der Fassung der Beschlussempfehlung zuzustimmen. – Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.

(Beifall vonseiten der Fraktion der CDU)

Vielen Dank, Herr Eifler.

Im Ältestenrat ist vereinbart worden, eine Aussprache nicht vorzusehen. Ich sehe und höre dazu keinen Widerspruch, dann ist das so beschlossen.

Wir kommen zur Einzelberatung über den von der Landesregierung eingebrachten Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Architekten- und Ingenieurgesetzes Mecklenburg-Vorpommern auf Drucksache 6/5176.

Der Wirtschaftsausschuss empfiehlt, den Gesetzentwurf der Landesregierung auf Drucksache 6/5176 in der Fassung seiner Beschlussempfehlung anzunehmen.

Ich rufe auf die Artikel 1 bis 3 sowie die Überschrift in der Fassung der Beschlussempfehlung. Wer dem zuzustimmen wünscht, den bitte ich um ein Handzeichen. – Die Gegenprobe. – Gibt es Stimmenthaltungen? – Damit sind die Artikel 1 bis 3 sowie die Überschrift in der Fassung der Beschlussempfehlung mit den Stimmen der Fraktionen von SPD, CDU, DIE LINKE und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, bei Gegenstimmen der Fraktion der NPD an- genommen.

Wir kommen zur Schlussabstimmung.

Wer dem Gesetzentwurf im Ganzen in der Fassung der Beschlussempfehlung des Wirtschaftsausschusses auf der Drucksache 6/5615 zuzustimmen wünscht, den bitte ich um ein Handzeichen. – Die Gegenprobe. – Gibt es Stimmenthaltungen? – Damit ist der Gesetzentwurf der Landesregierung in der Fassung der Beschlussempfehlung des Wirtschaftsausschusses auf Drucksache 6/5615 bei gleichem Stimmverhalten angenommen.

Ich rufe auf den Tagesordnungspunkt 69: Zweite Lesung und Schlussabstimmung des Gesetzentwurfes der Landesregierung – Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes und zur Änderung anderer Gesetze zur Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU der Europäischen Union, Drucksache 6/5186, hierzu Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Bildung, Wissenschaft und Kultur, Drucksache 6/5602. Hierzu liegt Ihnen ein Änderungsantrag der Fraktion DIE LINKE auf Drucksache 6/5635 vor.

Gesetzentwurf der Landesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes und zur Änderung anderer Gesetze zur Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU der Europäischen Union (Zweite Lesung und Schlussabstimmung) – Drucksache 6/5186 –

Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Bildung, Wissenschaft und Kultur (7. Ausschuss) – Drucksache 6/5602 –

Änderungsantrag der Fraktion DIE LINKE – Drucksache 6/5635 –

Das Wort zur Berichterstattung wird nicht gewünscht.

Im Ältestenrat ist vereinbart worden, eine Aussprache mit einer Dauer von bis zu 60 Minuten vorzusehen. Ich sehe und höre dazu keinen Widerspruch, dann ist das so beschlossen. Ich eröffne die Aussprache.

Das Wort hat für die Fraktion der SPD die Abgeordnete Frau Kaselitz.

Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern regelt seit 2012 die Anerkennung von ausländischen Berufs- und Studienabschlüssen. Mit der Verabschiedung dieses Gesetzes hat das Land Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt.

(Udo Pastörs, NPD: Muss umsetzen!)

Damit wird die Arbeitnehmerfreizügigkeit als eine Grundfreiheit für die Bürgerinnen und Bürger der EU weit vorangebracht.

In Mecklenburg-Vorpommern haben nicht nur EU-Bürge- rinnen und -Bürger diesen Rechtsanspruch. Die Koalition hatte sich schon vor vier Jahren dazu entschlossen, dass für eine Anerkennung nicht entscheidend sein soll, in welchem Land die berufliche Qualifikation erlangt wurde, sondern inwieweit die ausländische Qualifikation den hohen deutschen Qualitätsstandards entspricht. Somit haben auch Menschen aus Weißrussland, Russland, China, Japan oder aus dem Nahen Osten unter den gleichen Voraussetzungen einen Anspruch auf Anerkennung ihres Berufs- beziehungsweise Studienabschlusses. Auf dieser Grundlage können heute auch geflüchtete Menschen, die in unserem Land bleiben, von dieser vorausschauenden Entscheidung des Landtages profitieren.

In der Praxis für die konkrete berufliche Tätigkeit war und ist bisher die mangelnde Anerkennung von ausländischen Berufsabschlüssen oft noch ein Hindernis. Alle

neuen Regelungen sind begrüßenswert, die den Verlauf des Verfahrens optimieren.

Eine Änderung der oben genannten EU-Richtlinie führte dazu, dass die Bundesländer einen entsprechenden Mustergesetzentwurf erarbeiteten. Daran orientiert sich der vorliegende Gesetzentwurf. Die beiden wesentlichen Änderungen des Gesetzentwurfes sind die Einführung des Europäischen Berufsausweises und die Möglichkeit der elektronischen Antragstellung auf Anerkennung der Abschlüsse.

Ich möchte an dieser Stelle meinen Dank den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der beteiligten Ministerien und dem Bildungsausschuss aussprechen. Durch deren intensive Arbeit war es möglich, diesen Gesetzentwurf noch in dieser Legislaturperiode zur Verabschiedung vorzulegen. In meinen Dank schließe ich auch ausdrücklich die Opposition ein, die in einem konstruktiven Beratungsverfahren in den Ausschüssen eine zügige und gründliche Behandlung des Gesetzentwurfes ermöglicht hat.

In diesen Beratungen hat nicht nur die Ausschussvorsitzende Frau Berger auf die kritische Anmerkung des Landesdatenschutzbeauftragten hingewiesen. Damit haben wir uns in der Beratung des Bildungsausschusses am 22. Juni 2016 auseinandergesetzt. Die Juristen der Landesregierung hatten auf Nachfrage von Frau Oldenburg mitgeteilt, dass sie die Einwände des Landesdatenschutzbeauftragten gründlich geprüft haben,

(Zuruf von Henning Foerster, DIE LINKE)

aber die rechtliche Auffassung des Landesdatenschutzbeauftragten nicht teilen. Nun könnte man sagen: „Zwei Juristen, zwei Meinungen“,

(Zuruf von Heinz Müller, SPD)

aber als Abgeordnete möchte ich es mir nicht ganz so leicht machen und an einem Beispiel erläutern, warum uns die Argumentation des Landesdatenschutzbeauftragten an dieser Stelle nicht überzeugen konnte.

Im Gesetz ist in Paragraf 12 Absatz 3 künftig unter anderem geregelt, dass sich die zuständige Stelle im Land bei begründetem Zweifel an der Echtheit der Unterlagen sowohl an die zuständige Stelle des Ausbildungsstaates wenden kann sowie die Antragsteller auffordern kann, beglaubigte Kopien vorzulegen. Der Landesdatenschutzbeauftragte hat in seiner Stellungnahme an das Bildungsministerium mit Verweis auf das Landesdatenschutzrecht kritisiert, dass dadurch der datenschutzrechtliche Grundsatz nicht eingehalten wird. Die für die Aufgabenerfüllung erforderlichen Daten sind beim Betroffenen und mit seiner Kenntnis zu erheben. Er schlägt daher vor, dass der oder die Betroffene die Möglichkeit bekommt, die begründeten Zweifel durch entsprechende Nachweise selbst auszuräumen. Erst in einem zweiten Schritt sollte sich dann die zuständige Stelle für die Anerkennung an das gleiche Organ des Ausbildungslandes wenden können.

Diese Argumentation ist in sich nicht schlüssig. Die erste Datenerhebung erfolgt ja bereits bei den Betroffenen, da diese mit dem Anerkennungsantrag die entsprechenden Unterlagen beifügen müssen. Damit ist der datenschutzrechtliche Grundsatz, dass die Daten zunächst beim Betroffenen zu erheben sind, erfüllt. Der entsprechende Paragraf regelt die Fälle, in denen es eben Zweifel an der

Echtheit der vorgelegten Dokumente gibt. Im schlimmsten Fall kann der Verdacht bestehen, dass eine Straftat vorliegt. Ist dies der Fall, würde der vom Landesdatenschutzbeauftragten geforderte Vorgang dazu führen, dass derjenige oder diejenige von diesem Verdacht der zuständigen Anerkennungsstelle erfährt und sich dann einer Strafverfolgung entziehen könnte.

Hier überzeugt uns die Argumentation des Landesdatenschutzbeauftragten nicht. Mit der vorliegenden Fassung der gesetzlichen Regelung besteht ein ausreichender Ermessensspielraum, um zu entscheiden, ob die Vorlage einer beglaubigten Kopie ausreicht oder ob man sich direkt an die zuständige Stelle im Ausland wendet.

Ein kritischer Einwand der Landesärztekammer hat uns hingegen alle im Bildungsausschuss überzeugt. Daher kam es zu den Klarstellungen der Änderungen in Paragraf 39 zum Heilberufsgesetz. Der Änderungsantrag der Koalition wurde einstimmig im Bildungsausschuss angenommen.