Ich will an dieser Stelle deutlich machen, dass aus unserer Sicht – und darin mündeten auch eine ganze Reihe von Änderungsanträgen, die wir im Fachausschuss eingebracht haben – dies nicht der Fall ist.
Wir kommen zu der Auffassung, dass der vorliegende Entwurf übersieht, dass der Bundesgesetzgeber in Paragraf 66 des Strafgesetzbuches mit Blick auf eben dieses Abstandsgebot sehr viel weitergehende Vorgaben macht, die landesrechtlich umzusetzen sind und eben mit dem Entwurf des Gesetzes der Landesregierung nicht umgesetzt werden. Insofern entspricht das Land nach unserer
Auffassung damit eben nicht den bundesgesetzlichen Vorgaben des Gesetzes zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherheitsverwahrung vom 5. Dezember 2012, denn dort wird festgelegt, dass vollzugsöffnende Maßnahmen zu gewähren und Entlassungsvorbereitungen zu treffen sind, soweit nicht zwingende Gründe entgegenstehen, insbesondere konkrete Anhaltspunkte, die Gefahr begründen, der Untergebrachte werde sich dem Vollzug der Sicherheitsverwahrung entziehen oder die Maßnahmen zur Begehung erheblicher Straftaten missbrauchen.
Vor diesem Hintergrund ist eine entsprechende Anpassung des Gesetzentwurfes meiner Meinung nach unausweichlich und vor diesem Hintergrund haben wir Ihnen auch heute – nicht die Anzahl, die wir im Fachausschuss vorgelegt haben – einige für uns relevante Änderungsanträge vorgelegt.
Sehr geehrte Damen und Herren, ich habe bei dem Gesetzentwurf der Landesregierung weder den Eindruck, dass über den sogenannten unabdingbaren Entzug der äußeren Freiheit hinaus weitere Belastungen vermieden werden, noch dass die Perspektive der Wiedererlangung der Freiheit sichtbar die Praxis der Unterbringung bestimmt. Warum hält die hiesige Regierungskoalition, anders als etwa die brandenburgische, Disziplinarmaßnahmen im Sicherungsverwahrungsvollzug für unab- dingbar?
Sollten die Untergebrachten nicht zu einvernehmlicher Streitbeilegung befähigt werden? Warum meint die Regierungskoalition, sich im Hinblick auf die besonderen Sicherungsmaßnahmen über die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte hinwegsetzen zu können? Spielt es wirklich keine Rolle, dass im Lichte dieser Rechtsprechung die hiesigen Regelungen über die Beschränkung des Aufenthalts im Freien sowie die Unterbringung in einem besonders gesicherten Haftraum zumindest als problematisch einzustufen sind?
Und schließlich: Warum hat die Planung zur Vorbereitung der Eingliederung nach dem Gesetzentwurf der Landesregierung – Herr Müller ist darauf eingegangen in seinem Beitrag, auf diesen Änderungsantrag unserer Fraktion – erst rechtzeitig vor dem voraussichtlichen Entlassungszeitpunkt und eben nicht vom Beginn der Unterbringung an zu beginnen, womit man all denjenigen entgegenkommen würde, die – ich habe das gerade ausgeführt – vermutlich falsch begutachtet worden sind? Soll die Perspektive der Wiedererlangung der Freiheit nicht sichtbar die Praxis der Unterbringung bestimmen?
Antworten auf diese und eine Reihe weiterer Fragen waren während der Beratung im Europa- und Rechtsausschuss schlicht nicht zu erlangen. Ich will das nicht noch mal wiederholen, weil ich ja hoffe, dass sich die Beratungspraxis auch in diesem Gremium zu weiteren Gesetzesvorhaben verändert.
Sehr geehrte Damen und Herren, über die Vorzüge des Wohngruppenvollzugs, die Verfassungswidrigkeit der Regelung der Arbeitsentlohnung und die weitgefassten Offenbarungspflichten für Berufsgeheimnisträger haben wir uns vorhin schon bei dem anderen Gesetz, dem Strafvollzugsgesetz unterhalten. Insofern will ich darauf
jetzt an dieser Stelle nicht mehr eingehen. Wir haben uns, wie vorhin ausgeführt, auf die relevanten Punkte beschränkt, die wir Ihnen heute als Änderungsanträge vorlegen.
Herr Müller, ich freue mich, dass zumindest im Ansatz eine inhaltliche Debatte hier in diesem Gremium stattgefunden hat, anders als seinerzeit im Ausschuss. Ich bitte um Zustimmung zu unseren Änderungsanträgen. Sollte das nicht erfolgen, werden wir den Gesetzentwurf ablehnen. – Danke schön.
Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Im Mittelpunkt der Diskussion um die Ausgestaltung der Sicherheitsverwahrung steht das verfassungsrechtliche Abstandsgebot. Die Sicherheitsverwahrung ist im Gegensatz zur Strafhaft nicht auf eine tat- und schuldangemessene Verurteilung zurückzuführen, also, so der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte und in seinem Schlepptau das immer unbedeutender werdende Bundesverfassungsgericht, haben sich die Bedingungen der Sicherheitsverwahrung von denen der Haft deutlich zu unterscheiden – die Frage ist nur, wie deutlich.
Was für Leute sind das eigentlich, die Sicherheitsverwahrten? Sind das ganz normale Bürger, die schuldlos aufgrund von Umständen, die sie nicht zu vertreten haben, irgendwie objektiv gefährlich geworden sind, vergleichbar mit Reisenden, die sich irgendwo in Afrika einen ansteckenden Virus eingefangen haben? Dann müsste man sie behandeln wie Menschen, die unter Quarantäne gestellt werden müssen. Man könnte sich an Paragraf 30 Infektionsschutzgesetz orientieren. Dort ist geregelt, was ein Bürger alles hinnehmen muss, der ohne eigenes Fehlverhalten durch eine Ansteckung zu einer Bedrohung für die Allgemeinheit geworden ist. Das ist allerhand, mehr als man denken sollte.
Die zuständige Behörde kann anordnen, dass der Erkrankte in einer geeigneten Einrichtung abzusondern ist. Er hat alle Maßnahmen zu dulden, die der Sicherung des Unterbringungszwecks dienen. Insbesondere, so heißt es in der Vorschrift, dürfen ihm alle Gegenstände abgenommen werden, die mittelbar oder unmittelbar dem Entweichen dienen könnten. Für ihn eingehende Pakete und Briefe können in seinem Beisein geöffnet und zurückgehalten werden, wenn es zur Sicherung des Unterbringungszwecks erforderlich ist. Dem Seelsorger oder der Urkundsperson muss, anderen Personen kann der behandelnde Arzt den Zutritt zu dem in Quarantäne untergebrachten Insassen unter Auferlegung der erforderlichen Verhaltensmaßregeln gestatten. Es liegt also im Ermessen des Arztes, ob der Betreffende seine Angehörigen sehen darf, selbst wenn sichergestellt ist, dass es zu keiner Verbreitung der Krankheit kommen kann.
Wir reden hier von Bürgern, die einfach nur Pech hatten. Das sind Sicherheitsverwahrte nicht. Bei ihnen handelt es sich um Gewohnheitsverbrecher, die infolge ihrer andauernden Begehung von Straftaten durch eigene Schuld als Gefahr für die Öffentlichkeit eingestuft werden. Es darf daher nicht nur ein Abstandsgebot zur
Strafhaft geben, sondern auch eines zu den in Quarantäne untergebrachten Leuten und erst recht zu den nicht kriminellen Bürgern, auch zu Hartz-IV-Empfängern mit 100 Prozent Sanktionen.
Wie aus der zum Gesetzentwurf gehörenden Problem- beschreibung hervorgeht, soll der Vollzug der Sicherungsverwahrung freiheitsorientiert und therapieausgerichtet sein. Das würde zur Quarantäne passen, aber nicht zur Unterbringung von Kriminellen, deren Gefährlichkeit auf schuldhaftes Vorverhalten zurückzuführen ist. Ihre Behandlung muss der Strafhaft wesentlich ähnlicher sein als der Quarantäne. Das leistet der Gesetzentwurf nicht. Das kann er aber auch nicht, weil er sich an die Vorgaben des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte halten muss. Hier rächt es sich, dass die Justiz mit der Verhängung langer Haftstrafen sowie lebenslänglicher Haft nur zurückhaltend ist, wenn es nicht gerade gegen politische Gegner mit unerwünschten Meinungen geht.
Wer so schwerwiegende Straftaten begangen hat und so gefährlich ist, dass er nach jetziger Rechtslage in Sicherungsverwahrung genommen zu werden hat, der soll nach unseren Vorstellungen gleich zu lebensläng- licher Haft verurteilt werden. Sollte ein Gefangener im Laufe der Haft seine Gefährlichkeit verlieren, kann man ihn immer noch vorzeitig entlassen. Es muss aber auch möglich sein, besonders gefährliche Kriminelle bis zu ihrem Tod in Haft zu halten, was bei Kinderschändern die Regel sein sollte, und wenn sie in Haft sind, muss man sich auch nicht über Abstandsgebote Gedanken machen.
Wer das als NPD-Teufelswerk ablehnt, den darf ich an die glorreiche Wertegemeinschaft der BRD mit den USA erinnern. Wenn Sie etwas gegen lebenslängliche Haft ohne die Möglichkeit vorzeitiger Entlassung haben, müssen Sie nach Washington gehen und selbige Werte- gemeinschaft aufkündigen – wenn Sie sich trauen. Solange Sie das nicht tun und Frau Merkel als treue Vasallin sich über jede Einladung ins Weiße Haus freut, können Sie noch nicht einmal etwas gegen die Todesstrafe haben, die Präsident Obama für Kinderschänder im Wahljahr 2008 gefordert hat. – Vielen Dank.
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Nachdem bereits im Januar hier im Hohen Hause über die Sicherungsverwahrung gesprochen wurde, liegt uns heute der Gesetzentwurf zum Beschluss vor. Auf die Hintergründe des Gesetzes näher einzugehen, ist hier eigentlich schon ausführlich getan worden. Dem zu begrüßenden Schutz der Bevölkerung vor weiteren zukünftigen Straftaten der Sicherungsverwahrten stehen ebenfalls die Rechte der Sicherungsverwahrten gegenüber.
Die Sicherungsverwahrung stellt einen Eingriff in die Grundrechte der Untergebrachten dar. Ein solcher Eingriff in das Freiheitsgrundrecht ist aber grundsätzlich möglich. Voraussetzung ist eine strikte Verhältnismäßigkeitsprüfung und die Wahrung strenger Anforderungen an die Entscheidung über die Anordnung der Sicherungsverwahrung.
Aus Sicht des Bundesverfassungsgerichtes genügten die bisher vorhandenen Regelungen des Bundes über den Vollzug der Sicherungsverwahrung nicht den verfassungsrechtlichen Mindestanforderungen. Im Mai 2011 gab das Verfassungsgericht dem Gesetzgeber daher auf, den Vollzug der Sicherungsverwahrung bis zum genannten Termin, den die Ministerin ja bereits sagte, zum 1. Juni dieses Jahr neu zu regeln. Im Vollzug sollen das Abstandsgebot sowie eine freiheitsorientierte und vor allem therapiegerichtete Ausgestaltung rechtlich sichergestellt werden. Da nach der Föderalismusreform der Strafvollzug und die Sicherungsverwahrung Ländersache sind, liegt uns heute der entsprechende Gesetzestext vor.
Auf den Musterentwurf der Ländergruppe ist hier bereits eingegangen worden, deswegen erspare ich mir auch die Aufzählung der Bundesländer, das ist also beim Strafvollzugsgesetz ebenfalls schon erfolgt. Ziel dieses Entwurfes war es, die grundsätzlichen Fragen länderübergreifend einheitlich zu fassen. In der Ausgestaltung der tatsächlichen Landesregelungen sind die Länder in einzelnen Punkten geringfügig abgewichen. Bei allen Abweichungen wurde allerdings das wesentliche Anliegen, nämlich der Schutz der Allgemeinheit vor extrem gefährlichen und rückfallgefährdeten Straftätern, nicht aus den Augen verloren.
Das Bundesverfassungsgericht hat gefordert, dass sich der Vollzug der Sicherungsverwahrung vom Strafvollzug deutlich unterscheiden muss. Mit diesem Gesetzentwurf und dem Neubau in Bützow wird dieses Abstandsgebot als eine der wesentlichen Vorgaben aus Karlsruhe rechtzeitig umgesetzt. Auf dem Gelände der JVA Bützow wird eine Abteilung für die Sicherungsverwahrung errichtet. Wir wissen alle, dass die Arbeiten kurz vor dem Abschluss stehen. Durch diesen Neubau wird die erforderliche räumliche Trennung zum Strafvollzug gewährleistet.
Ich möchte darauf hinweisen, dass mit den entstehenden 20 Plätzen ausreichend Plätze zur Verfügung stehen. Derzeit befinden sich in unserem Land 8 Personen in der Sicherungsverwahrung.
Meine Damen und Herren, das Bundesverfassungsgericht hat weiterhin eine bessere inhaltliche Ausgestaltung gefordert. Mit dem vorliegenden Entwurf wird der hierfür notwendige gesetzliche Rahmen geschaffen. Daneben tritt als weiteres Vollzugsziel die Minderung der Gefährlichkeit der Untergebrachten. Ziel ist es, die von den Untergebrachten ausgehende Gefahr zu minimieren und auf diese Weise die Dauer der Freiheitsentziehung auf das unbedingt erforderliche Maß zu beschränken. Für das Gesamtkonzept ist deshalb eine klare therapeutische Ausrichtung vorgesehen. So wird mit dem Untergebrachten an seiner Resozialisierung gearbeitet und es wird individuell zugeschnittene Therapieangebote geben.
Der Rechtsausschuss hat für das Sicherungsvollzugsgesetz eine Sachverständigenanhörung durchgeführt. Von den gemachten Anmerkungen möchte ich an dieser Stelle einige erwähnen. Ein wichtiger Punkt war auch hier die Arbeitsentlohnung. Die Untergebrachten erhalten für die Teilnahme an Qualifikationsmaßnahmen der Arbeitstherapie oder Behandlungsmaßnahmen ein Arbeitsentgelt. Der Gesetzentwurf berücksichtigt bei der Bemessung der Entgelthöhe die Entscheidung, die vielfach angesprochene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes von 2002, in der die damalige Regelung in
Bezug auf den Strafvollzug als verfassungsgemäß bewertet worden ist, die bekannten neun Prozent der sozialversicherungsrechtlichen Bezugsgröße. Im vorliegenden Gesetzentwurf ist nun eine Vergütung mit 16 Prozent statt der 9 Prozent der sozialrechtlichen Eckvergütung vorgesehen. Diese deutlich über der Vergütung im Strafvollzug liegende Entlohnung ist auf den vom Bundesverfassungsgericht angesprochenen oder geforderten Abstand zum Strafvollzug zurückzuführen.
An dieser Stelle erlaube ich mir die Bemerkung, Frau Borchardt sprach die Anhörung an, in der Professor Dünkel angeblich gefordert hätte, 100 Prozent der Eckvergütung für Sicherungsverwahrte anzusetzen. Liebe Frau Borchardt, ich habe das allerdings so wahrgenommen, dass das seine Auffassung ist, dass man es so machen könnte, nämlich 50 Prozent der Vergütung, so, wie Sie es beschrieben haben,
dann für die Unterbringungsleistungen einzusetzen und dann die Verwendung der weiteren Mittel. Daher rührt ja auch der Vorschlag, 30 Prozent anzusetzen. Allerdings habe ich es nicht als Forderung aufgefasst, sondern dass er es so dargestellt hat: Man könnte es so machen. Das heißt, es war ein Vorschlag seinerseits.
Ich möchte darauf hinweisen, dass in der Sachverständigenanhörung teilweise eine höhere Entlohnung angesprochen wurde, verbunden mit der Beteiligung, das war dieser Hinweis. Die Kostenbeteiligung hätte jedoch dann eben rund 70 Prozent der Vergütung erfasst. Eine solche Regelung wäre verfassungsrechtlich möglicherweise bedenklich, da eine Schlechterstellung der Sicherungsverwahrten gegenüber den Strafgefangenen eintreten könnte.
Meine Damen und Herren, das Bundesverfassungsgericht duldet den Vollzug der Sicherungsverwahrung nach der alten Regelung noch bis Ende Mai, wir haben das gehört. Insofern, wenn wir heute das Landesgesetz verabschieden, ist der Vollzug der Sicherungsverwahrung auch nach dem 1. Juni dieses Jahres rechtlich abgesichert. Mit der Sicherungsverwahrung steht uns dann weiterhin eine wirkungsvolle Maßnahme zur Verfügung, um die Bürger unseres Landes vor extrem gefährlichen und rückfallgefährdeten Straftätern, die durch Gewalt- oder Sexualdelikte auffällig geworden sind, zu schützen.
Meine Damen und Herren, der vorliegende Gesetzentwurf ist in sich schlüssig und wird den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichtes gerecht. Meine Fraktion wird dem Gesetzentwurf zustimmen. – Vielen Dank.
Wir kommen zur Einzelberatung über den von der Landesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes über den Vollzug der Sicherungsverwahrung in Mecklenburg-Vorpommern.
Der Europa- und Rechtsausschuss empfiehlt, den Gesetzentwurf der Landesregierung entsprechend seiner Beschlussempfehlung auf Drucksache 6/1776 anzunehmen.
Ich rufe auf die Paragrafen 1 bis 11 sowie die Überschrift entsprechend der Beschlussempfehlung des Europa- und Rechtsausschusses. Wer dem zuzustimmen
wünscht, den bitte ich um ein Handzeichen. – Gegenprobe. – Enthaltungen? – Damit sind die Paragrafen 1 bis 11 sowie die Überschrift entsprechend der Beschlussempfehlung des Europa- und Rechtsausschusses auf Drucksache 6/1776 mit den Stimmen von SPD und CDU angenommen, bei Gegenstimmen der Fraktionen DIE LINKE, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und NPD.
Hierzu liegt Ihnen ein Änderungsantrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Drucksache 6/1792 vor, soweit er den Paragrafen 12 betrifft. Wer dem Änderungsantrag auf Drucksache 6/1792, soweit er den Paragrafen 12 betrifft, zuzustimmen wünscht, den bitte ich um ein Handzeichen. – Gegenprobe. – Enthaltungen? – Damit ist der Änderungsantrag auf Drucksache 6/1792, soweit er den Paragrafen 12 betrifft, mit den Stimmen von SPD, CDU und NPD abgelehnt, bei Zustimmung der Fraktionen DIE LINKE und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.
Wer dem Paragrafen 12 entsprechend der Beschlussempfehlung zuzustimmen wünscht, den bitte ich um ein Handzeichen. – Gegenprobe. – Enthaltungen? – Damit ist Paragraf 12 entsprechend der Beschlussempfehlung mit den Stimmen von SPD und CDU angenommen, bei Ablehnung der Fraktionen DIE LINKE, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und NPD.