Natürlich wäre es der leichtere Weg, die Gefangenen auf Dauer wegzusperren. Aber das ist nicht der richtige Weg und das ist nicht der Weg, den der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte und das Bundesverfassungsgericht gehen würden. Auch in der Sicherungsverwahrung steht die Resozialisierung der Untergebrachten im Vordergrund.
Meine Damen und Herren, das Bundesverfassungsgericht sagt ganz deutlich, dass der Untergebrachte über die Entziehung seiner Freiheit hinaus keine Einschränkungen hinnehmen muss. In diesem Zusammenhang wurde auch das Abstandsgebot kreiert, wonach eine Trennung von Sicherungsverwahrten und Strafgefangenen zu erfolgen hat. Die Frage ist nun, ob das vorliegende Gesetz diesem Anspruch gerecht wird.
Frau Rechtsanwältin Speckin hat hier in der Anhörung zu diesem Gesetz sehr schöne Ausführungen zur Geschich
te der Sicherungsverwahrung und zu grundsätzlichen Fragen wie dem Sinn und Zweck und vor allem der Rechtmäßigkeit an sich gemacht. Sicherlich mag hier nicht der Ort sein, über den Sinn und Zweck oder die Rechtmäßigkeit einer Sicherungsverwahrung zu diskutieren, aber es führt ganz klar vor Augen, wie der Vollzug einer Sicherungsverwahrung auszusehen hat, wenn man denn beschließt, eine zu haben. Frau Speckin umschreibt die Situation wie folgt: „Die Strafe sei verbüßt, die Tat aufgeklärt, die Schuld festgestellt, eine tat- und schuldangemessene Strafe verhängt worden, die Sühne vollbracht und der Verurteilte wieder unschuldig. Und jetzt werde“ vom Täter „erwartet, dass er ein Sonderopfer vollbringe. Er solle seine Freiheit aufgeben, weil er möglicherweise eine Gefahr für die Allgemeinheit darstelle. … die Gefährlichkeit“ werde über „Gutachten“ festgestellt. Zitatende.
Meine Damen und Herren, das lässt sich auf zwei wesentliche Punkte reduzieren: Erstens, der Täter ist mittlerweile unschuldig, und zweitens, die Einschätzung seiner Gefährlichkeit basiert lediglich auf gutachterlichen Einschätzungen. Insofern ist die Forderung des Bundesverfassungsgerichtes, „keine weitere Belastung über den Freiheitsentzug hinaus“, nicht nur nachvollziehbar, sondern das Mindeste. Dieser Punkt dürfte wohl auch Anlass für die meisten Kritiken am Gesetzentwurf sein. Insofern können wir gleich bei den Kritiken von Frau Speckin an- fangen.
Sie legte dar, dass der Gesetzentwurf sehr viele Einschränkungen über die Entziehung der Freiheit hinaus habe. Genannt wurde beispielsweise, dass Menschen in Freiheit keine Nachtruhe einhalten müssten oder Kontakte zu ihren Freunden, Familienangehörigen und auch Rechtsanwälten und Notaren halten können. Im Gesetzentwurf werde aber genau das eingeschränkt. Dasselbe gilt für Disziplinarmaßnahmen. In Freiheit erfolgt eine Disziplinierung auch nur bei Straftaten und Ordnungswidrigkeiten. Diese Ungleichbehandlung greift auch Professor Dr. Dünkel auf, und zwar wieder bei den Vergütungen.
Das Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz sieht hier eine Vergütung von 16 Prozent der Eckvergütung vor, was nach Professor Dünkels Auffassung völlig inakzeptabel ist. Ich zitiere: „Wenn verfassungsmäßige Zustände bei Strafgefangenen erst bei 15 Prozent hergestellt seien, könne das Abstandsgebot nicht mit 16 Prozent bei den Sicherungsverwahrten realisiert werden, zumal es bei der Sicherungsverwahrung keine nichtmonetäre Lösung geben könne.“ Zitatende.
Wenn Sicherungsverwahrte laut Bundesverfassungsgericht über den Entzug ihrer Freiheit hinaus nicht anders als Menschen in Freiheit behandelt werden sollen, wie, bitte schön, lässt sich dann eine Festlegung der Arbeitsvergütung auf derart geringem Niveau rechtfertigen? Und dabei möchte ich an dieser Stelle die Mindestlohndebatte noch gar nicht aufmachen.
Professor Dünkel schlägt vor, dass die Untergebrachten eine Vergütung von 100 Prozent der Eckvergütung erhielten, aber 50 Prozent als Haftkostenbeitrag und etwa weitere 20 Prozent als Wiedergutmachung des Schadens beziehungsweise der Schuldenregulierung verwendet würden. Hiernach verblieben dem Untergebrachten dann 30 Prozent seiner Einkünfte. Diese Regelung wäre in meinen Augen sinnvoll und verfassungsgemäß, weil
diese sich in etwa in dem Rahmen bewegt, was letztlich auch ein Mensch in Freiheit zu seiner Verfügung hat.
Ein weiteres Problem ist der Personalbedarf. Herr Dr. Papenfuß wies in der Anhörung darauf hin, dass eine ausreichende personelle Ausstattung, insbesondere im mittleren Dienst der Vollzugsbediensteten, erforderlich sei. Er befürchtete, dass die Stellen für die Sicherungsverwahrung dadurch gewonnen würden, dass aus anderen Vollzugsbereichen Personal herausgenommen würde. Ähnliche Befürchtungen hatte auch Professor Dünkel, der forderte, dass ein Personalschlüssel vorgegeben werden müsse und eine Mindestausstattung gesetzlich festgelegt werde. Beide haben damit absolut recht. Gerade so ein brisantes Thema wie die Sicherungsverwahrung erfordert ausreichendes und hervorragend ausgebildetes Personal. Das ist übrigens auch ein Kriterium, was die Arbeitsgruppe Sicherungsverwahrung BerlinBrandenburg in ihrem Eckpunktepapier erarbeitet hat.
Natürlich wird uns die Regierung sagen, dass man genau hierauf Wert gelegt hat. Aber warum scheut man sich dann, konkrete Mindeststandards in das Gesetz zu schreiben?
Meine Damen und Herren, die Tatsache, dass das Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz scheinbar lediglich vom Strafvollzugsgesetz abgeschrieben wurde, führt nicht nur dazu, dass die Vorgaben des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und des Bundesverfassungsgerichtes nicht erfüllt sind, es führt auch dazu, dass beinahe fast alle Fehler übernommen wurden. Ich will dazu jetzt meine Rede von vorhin nicht wiederholen, aber viele Fehler finden Sie auch hier wieder. Da wären als Beispiel die Vorschriften zu den Berufsgeheimnisträgern. Weiter hätte man auch hier die Schaffung einer bedarfsgerechten Zahl von Arbeitsplätzen sicherstellen müssen. Die Liste von Fehleridentitäten ließe sich noch fortsetzen.
Zur Begründung unseres Änderungsantrages zur Beschlussempfehlung des Ausschusses kann ich sagen, dass man sich sicherlich auch Gedanken darüber machen muss, wie man in der Sicherungsverwahrung mit untergebrachten Frauen umgeht. Das ist bisher noch nicht geschehen, aber das entbindet die Regierung nicht davon, sich damit auseinanderzusetzen. Betreuung und Unterbringung müssen hier genauso auf eine möglichst erfolgreiche Resozialisierung ausgerichtet werden.
Resozialisierung leitet auch gleich zum zweiten Punkt unserer Entschließung über. Eine erfolgreiche Wiedereingliederung in die Gesellschaft geht nur über den Zwischenschritt des offenen Vollzuges. Nimmt man es also mit dem Grundanliegen des Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes ernst, muss man das Mittel des offenen Vollzuges diesbezüglich weiterentwickeln.
Die letzten beiden Punkte betreffen Evaluationen, zum einen hinsichtlich des Personalbedarfes und zum Zweiten zum Gesetz allgemein. Wir finden es schon sehr bemerkenswert, dass das Ministerium, nämlich das Justizministerium, das zuständig ist für die Deregulierung, wo auch festgelegt worden ist, dass wir neue Gesetze beziehungsweise alle Gesetze auf den Prüfstand stellen und evaluieren lassen, hier bei diesem Gesetz nicht beteiligt ist. Eigentlich versteht es sich von selbst, dass derart brisante Gesetze möglichst zeitnah evaluiert werden. Dass dies auch bei dem Personalbedarf erforderlich ist, zeigen die Befürchtungen der Anzuhörenden ganz deutlich.
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete! Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf betreten wir als Gesetzgeber gewissermaßen rechtliches Neuland. Der Vollzug der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung wird erstmals landesgesetzlich geregelt.
Der vorliegende Gesetzentwurf stellt die verfassungsrechtlich erforderliche gesetzliche Grundlage für den Vollzug der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung im Land Mecklenburg-Vorpommern dar. Es geht darum, wie wir mit hochgefährlichen Straftätern umgehen, die ihre Strafe bereits verbüßt haben, die für die Gesellschaft aber noch immer hochgefährlich sind.
Im Gegensatz zu Strafgefangenen haben Sicherungsverwahrte ihre zuvor vollstreckte Freiheitsstrafe vollständig verbüßt. Deshalb muss sich der Vollzug der Sicherungsverwahrung vom Strafvollzug unterscheiden. Es war die an uns als Gesetzgeber gestellte Aufgabe, die vom Bundesverfassungsgericht gesetzte Frist zu wahren, um nicht durch Überschreitung der Frist die Freilassung von diesen gefährlichen Straftätern verantworten zu müssen. Ein solches Szenario möchten wir uns alle nicht ausmalen, es wäre ohne Maßen unverantwortlich zu nennen.
Sehr geehrte Damen und Herren, wir erinnern uns: Das Bundesverfassungsgericht hat in einer Entscheidung die Bestimmungen des Strafgesetzbuches für die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung für nicht mit dem Grundgesetz vereinbar erklärt. Gleichzeitig hat es dem Gesetzgeber im Bund und in den Ländern aufgegeben, bis zum 31. Mai 2013 ein Gesamtkonzept der Sicherungsverwahrung zu entwickeln und festzuschreiben, welches dem verfassungsrechtlichen Abstandsgebot Rechnung trägt, wonach sich der Vollzug der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vom Vollzug der Freiheitsstrafe deutlich zu unterscheiden hat.
Das Bundesverfassungsgericht hat dabei seine Vorgaben zur Verwirklichung des verfassungsrechtlichen Abstandsgebotes in konkrete Gebote gefasst, die sich an den Landesgesetzgeber, also an uns, richten. Der Bund hat die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes durch das Gesetz zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung bereits umgesetzt. Mit dem Landessicherungsverwahrungsvollzugsgesetz werden die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes umgesetzt und die im Strafgesetzbuch enthaltenen Leitlinien des Bundes konkretisiert.
Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, das vorliegende Gesetz beruht wie bereits der Entwurf des Strafvollzugsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern auf
einem gemeinsam mit den vorhin bereits genannten zehn Ländern erarbeiteten Musterentwurf. Das Gesetz
trägt den Anforderungen an eine verfassungsgemäße, einen deutlichen Abstand zum Strafvollzug herstellende und konsequent am Vollzugsziel ausgerichtete Unterbringung in der Sicherungsverwahrung Rechnung. Der Vollzug wird therapiegerichtet und freiheitsorientiert ausgestaltet.
Exemplarisch sei dabei Folgendes genannt: Das Diagnoseverfahren und die zur Behandlung eingesetzten Methoden und Therapien müssen wissenschaftlichen Erkenntnissen genügen und sind auf ihre Wirksamkeit hin zu überprüfen und weiterzuentwickeln. Die Untergebrachten erhalten ausreichend Raum zum Wohnen und Schlafen und dürfen ihr Zimmer mit eigenen Gegenständen individuell ausgestalten. Die Untergebrachten dürfen sich außerhalb der Nachtruhe in dem für sie vorgesehenen Bereich der Anstalt einschließlich des Außenbereichs frei bewegen. Das Gesetz sieht die Möglichkeit der Selbstverpflegung vor.
Die Untergebrachten sollen im offenen Vollzug untergebracht werden, wenn sie dessen besonderen Anforderungen genügen. Hierbei ist zu beachten, dass die Sicherungsverwahrung nicht der Vergeltung zurückliegender Taten dient, sondern allein der Verhinderung zukünftiger Straftaten. Deshalb muss sich der Vollzug der Sicherungsverwahrung vom Strafvollzug unterscheiden.
Das Gesetz legt als Vollzugsziel fest, dass die Gefährlichkeit der Untergebrachten für die Allgemeinheit so zu mindern ist, dass die Vollstreckung der Maßregel möglichst bald zur Bewährung ausgesetzt oder sie für erledigt erklärt werden kann. Um dieses Ziel zu erreichen, bestimmt das Gesetz einen Rechtsanspruch der Untergebrachten auf ein individuell auf sie zugeschnittenes Therapieangebot. Dabei sind ein hohes Maß an Betreuung sowie intensive und individuelle Arbeit mit den Untergebrachten notwendig. Den Kern der Arbeit mit den Untergebrachten bildet die Frage, durch welche Maßnahmen deren Gefährlichkeit möglichst bald minimiert werden kann.
Der freiheitsorientierten Wahrung des Abstandsgebotes trägt der Entwurf zum einen dadurch Rechnung, dass die Sicherungsverwahrung in einer vom Strafvollzug getrennten Abteilung der Justizvollzugsanstalt vollzogen wird. Zum anderen wird dem Abstandsgebot dadurch Rechnung getragen, dass das Leben im Vollzug den allgemeinen Lebensverhältnissen so weit, wie das dort eben möglich ist, angeglichen wird. Soweit das Bundesverfassungsgericht darüber hinaus spezielle Regelungen für Strafgefangene mit angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung fordert, wurden diese im Strafvollzugsgesetz Mecklenburg-Vorpommern von uns getroffen.
Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, bei der Reform der Sicherungsverwahrung geht es um ein äußerst sensibles und schwieriges Thema. Hier geht es um die Sorgen und Ängste der Menschen und hier sind Opferinteressen berührt, die berücksichtigt werden müssen.
Ich denke, die Berücksichtigung dieser Umstände ist uns bei der Befassung mit dem Gesetzentwurf gelungen.
Es muss therapeutisch alles getan werden, um die Gefährlichkeit der Sicherungsverwahrten zu reduzieren. Allerdings zeigen bisherige Erfahrungen auch, dass das nicht bei jedem gelingen wird. Diese Vorstellung wäre realitätsfern.
Sehr geehrte Damen und Herren, es ist Aufgabe und Pflicht des Staates, Leben und Gesundheit von Menschen vor Übergriffen zu schützen und gleichzeitig Opfern und deren Angehörigen zu helfen und zu versuchen, Straftaten zu vermeiden. Angesichts des Spannungs- verhältnisses zwischen Freiheit und Sicherheit bei den Sicherungsverwahrten gilt es hierbei, die größtmögliche Freiheit nach innen, aber auch und für mich vor allem die größtmögliche Sicherheit nach außen zu gewähr- leisten.
Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf wird eine gute landesgesetzliche Grundlage für die Sicherungsverwahrung vorgelegt, die den Vorgaben des Bundesverfassungs- gerichtes Rechnung trägt, ohne dabei die Sicherheit der Bevölkerung zu vernachlässigen. Ich bitte daher auch hier um Ihre Zustimmung.
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Damen und Herren! Das Bundesverfassungsgericht hat sich in seinem Urteil vom 4. Mai 2011 darauf beschränkt, die damalige Ausgestaltung der Sicherheitsverwahrung für verfassungswidrig zu erklären, und ich will zu Beginn meines Beitrages einige Feststellungen des Gerichtes in Erinnerung rufen, weil sie für die Frage, wie wir unser Landesgesetz ausgestalten, von Belang sind.
Der Freiheitsentzug der Sicherheitsverwahrten diene nicht der Vergeltung zurückliegender Rechtsgutsverletzung, sondern der Verhinderung zukünftiger Straftaten, deren Eintritt sich nicht sicher prognostizieren lasse. Der in der Sicherheitsverwahrung liegende Eingriff in das Freiheitsgrundrecht sei auch deshalb äußerst schwerwiegend, weil er ausschließlich präventiven Zwecken diene und den Betroffenen, da der Freiheitsentzug stets nur auf einer Gefährlichkeitsprognose, nicht aber auf den Beweis begangener Straftaten beruhe, im Interesse der Allgemeinheit gleichsam ein Sonderopfer auferlege. Daher sei die Sicherheitsverwahrung überhaupt nur dann zu rechtfertigen, wenn der Gesetzgeber bei ihrer Ausgestaltung dem besonderen Charakter des in ihr liegenden Eingriffs hinreichend Rechnung und dafür Sorge trage, dass über den unabdingbaren Entzug der äußeren Freiheit hinaus weitere Belastungen vermieden werden, so das Bundesverfassungsgericht.
Frau Drese hat an der Stelle in der Tat richtigerweise darauf hingewiesen. Wir befinden uns da in einem schwie- rigen Abwägungsprozess. Wir haben auf der einen Seite die berechtigten Interessen potenzieller Opfer, die wir noch gar nicht kennen, und wir haben auf der anderen Seite aber auch die Interessen der Sicherheitsverwahrten, die ja nicht eine Strafe verbüßen, sondern von denen möglicherweise eine Gefährlichkeit ausgeht. Auch deshalb steht am Anfang jeder Sicherheitsverwahrung eine Gefahrenprognose.
In Sicherheitsverwahrung untergebracht wird ein Straftäter gemäß den Vorschriften des Strafgesetzbuches vor allem dann, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten ergibt, dass er infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten, namentlich zu solchen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden, zum Zeitpunkt der Verurteilung für die Allgemeinheit gefährlich ist. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, ich bin darauf eingegangen, wird in der Regel mithilfe eines Gutachtens erklärt.
Nun, sehr geehrte Damen und Herren, ich will hier an dieser Stelle nicht das berechtigte Interesse potenzieller Opfer relativieren, dies ist ein wichtiger Aspekt in diesem Abwägungsprozess, aber ich will in diesem Zusammenhang darauf hinweisen, dass es diverse Untersuchungen gibt, die bei der Anordnung der Sicherheitsverwahrung darauf orientieren, dass die dort eingeholten Gutachten nicht unerhebliche Fehlerquellen haben. Ich will mal drei Beispiele nennen an dieser Stelle, wo darauf eingegangen wird: Zum Beispiel Dagmar Sprung in ihrem Artikel „Nachträgliche Sicherheitsverwahrung“, die davon ausgeht, es seien etwa 40 Prozent. Der Kollege Wilfried Rasch in der Vorlage „Forensische Psychiatrie“ geht sogar davon aus, dass es 60 bis 70 Prozent sind, und der Fachautor Jörg Kinzig kommt in seiner Publikation „Die Legalbewährung gefährlicher Rückfalltäter“ zu der Einschätzung, dass zumindest die Hälfte der Sicherheitsverwahrten nicht richtig, und zwar zu ihren Ungunsten begutachtet werden. Das heißt, wir reden an dieser Stelle auch darüber, dass sich in der Sicherheitsverwahrung – in Deutschland sind das über 500 Menschen, die sich in der Sicherheitsverwahrung befinden – zumindest etwa die Hälfte zu Unrecht dort befinden, weil vermutlich von ihnen keine Gefahr ausgeht.
Ich komme nicht zu dem Schluss an dieser Stelle, da liberaler zu sein, aber ich komme zu einem ganz anderen Schluss an dieser Stelle, nämlich, dass wir alles tun müssen, um unverzüglich nach Beginn der Sicherheitsverwahrung mit diesen Untergebrachten zu arbeiten und in diesem Prozess das Resozialisierungsziel und das Eingliederungsziel in die Gesellschaft zu verfolgen.
Die Frage ist jetzt an dieser Stelle, ob dieses Abstandsgebot, was Sie zwischen der Strafgefangenenunterbringung auf der einen Seite und der Sicherheitsverwahrung auf der anderen Seite wahren müssen, ob dies durch den Gesetzentwurf des Landes oder der Justizministerin in ausreichendem Maße gewahrt ist.