Protokoll der Sitzung vom 16.05.2014

Es wurde doch ganz deutlich, dass die Fälle jeweils sehr unterschiedlich gelagert sind.

(Vincent Kokert, CDU: Richtig.)

Ein allgemeines Moratorium wird diesen unterschiedlichen Fallkonstellationen doch überhaupt nicht gerecht.

(Beifall vonseiten der Fraktion der CDU – Vincent Kokert, CDU: So ist es. Genau richtig, Herr Schubert. Genau das ist das Problem.)

Noch mal: In jedem Fall verantwortlich für die Bauleitplanung im Gemeindegebiet ist jede einzelne Gemeinde, Planungshoheit als kommunale Selbstverwaltungsangelegenheit. Das Ministerium hat keine Möglichkeit, auf die Planungshoheit der Gemeinden Einfluss zu nehmen.

(Andreas Butzki, SPD: Das ist auch gut so.)

Das wollen wir auch nicht.

(Andreas Butzki, SPD: Das ist auch gut so.)

Die Kontrolle darüber, ob die Gemeinden die rechtlichen Vorschriften zur Bauleitplanung einhalten, obliegt nicht dem Landtag, sondern obliegt nach der vom Landtag beschlossenen und nach Gesetz und Verordnung geregelten Aufgabenverteilung im Land Mecklenburg-Vor- pommern den Landkreisen, der unteren Bauaufsichtsbehörde, wie jetzt in diesem Fall. Das Wirtschaftsministerium hat seinerseits als oberste Bauaufsichtsbehörde die Fachaufsicht über die unteren Bauaufsichtsbehörden.

(Helmut Holter, DIE LINKE: Ja, da schreibt der Minister einen Brief und sagt, setzt das doch mal aus.)

In diesem Rahmen kontrolliert es die Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns der unteren Bauaufsichtsbehörden. Um das ganz deutlich zu sagen, eine Anweisung zu einem generellen bauaufsichtlichen Einschreiten bei illegalen Ferienwohnungen ist davon nicht erfasst und wurde auch zu keinem Zeitpunkt von der obersten Bauaufsichtsbehörde herausgegeben. Vielmehr hat jede untere Bauaufsichtsbehörde zum bauaufsichtlichen Einschreiten in jedem Einzelfall eine Ermessensentscheidung

(Regine Lück, DIE LINKE: Ja.)

aufgrund der zu dem Fall vorliegenden Sach- und Rechtslage zu treffen. Und das ist das Entscheidende, dass es eine Ermessensfrage ist oder eine Ermessensentscheidung. Das muss vor Ort geschehen,

(Vincent Kokert, CDU: Ja, und nicht im Landtag von Mecklenburg-Vorpommern.)

schon gar nicht im Landtag, aber auch nicht von der oberen Bauaufsichtsbehörde.

Wie sind die Fälle konkret gelagert?

Fall 1: Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans sind dessen Festsetzungen über die Art der Nutzung nachbarschützend. Das heißt, die Genehmigung oder Duldung einer Feriennutzung in Wohngebieten ist nicht erlaubt, denn nach der Baunutzungsverordnung ist in die

sen Gebieten das Ferienwohnen weder allgemein noch ausnahmsweise zulässig.

(Helmut Holter, DIE LINKE: Im Gerichtsurteil ist das so verstanden, Herr Schubert.)

Nein, ich,

(Helmut Holter, DIE LINKE: Das ist ein entscheidender Unterschied.)

Herr Holter, ich schildere die Fälle. Deswegen noch mal die unterschiedlichen Fälle. Man kann nicht eine allgemeine Regelung fällen, deswegen splitte ich die auf,

(Zuruf von Vincent Kokert, CDU)

damit Sie das noch mal eindeutig hören. Man kann hier nicht eine allgemeine Entscheidung fällen und das dürfen wir auch gar nicht.

Dieses allein führt aufgrund des Anspruchs der Grundstückseigentümer auf Wahrung des Gebietscharakters zum Anspruch auf ein bauaufsichtliches Einschreiten. Auf eine konkrete Beeinträchtigung für den Beschwerdeführer kommt es nicht an. Das Ermessen der unteren Bauaufsichtsbehörde ist in diesem Fall auf null reduziert und die weitere Nutzung als Ferienwohnung ist zu untersagen. Das war Fallbeispiel eins.

Fall 2: Entspricht die Eigenart der Umgebung der beanstandeten Ferienwohnung einem Gebiet der Baunutzungsverordnung, in dem Ferienwohnungen allgemein zulässig sind, so ist die Ferienwohnung nach der Art der Nutzung zulässig, Paragraf 34 Absatz 2 Baugesetzbuch. Die Zulässigkeit dürfte sich jedoch nur aus faktischen Sondergebieten im Sinne des Paragrafen 10 Absatz 4 Baunutzungsverordnung ergeben, denn Ferienwohnungen sind in anderen Gebieten weder allgemein noch ausnahmsweise zulässig. Gegen Ferienwohnungen in faktischen Gebieten, in denen sie unzulässig sind, besteht für die Grundstückseigentümer jedoch nur für ihre Umgebung im Sinne des Paragrafen 34 Baugesetzbuch Nachbarschutz entsprechend des Gebietserhaltungsanspruchs. Auf die Darlegung einer konkreten Beeinträchtigung durch den Beschwerdeführer kommt es nicht an. Die weitere Nutzung der Ferienwohnung ist zu untersagen. Das war Fall zwei.

(Helmut Holter, DIE LINKE: Ja, in allen beplanten Innenbereichen.)

Fall 3: In Gebieten nach Paragraf 34 Absatz 1 Baugesetzbuch – innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile – muss sich die Ferienwohnung lediglich „in die Eigenart der näheren Umgebung“ einfügen. Fügt sie sich ein und wird dennoch ein bauaufsichtliches Einschreiten verlangt, muss der Antragsteller eine konkrete Beeinträchtigung darlegen. Die untere Bauaufsichtsbehörde hat zu prüfen, ob und inwieweit der Antragsteller durch die Ferienwohnung in seinen geschützten Nachbarrechten verletzt wird.

(Stefan Köster, NPD: Es reicht.)

In der Regel gehen die Beeinträchtigungen durch die mit der Nutzung verbundenen Geräusche einher. Der Antragsteller hat allerdings nur einen Anspruch auf Ein

schreiten, wenn er unzumutbar und in nicht mehr hinnehmbarer Weise in seinen geschützten Nachbarrechten verletzt wird, das Vorhaben also rücksichtslos ist. Der Nachweis, und das ist jetzt entscheidend hierfür, dürfte in den wenigsten Fällen gelingen.

Fall 4: Im Außenbereich, Paragraf 35 Baugesetzbuch, dürften Ferienwohnungen in der Regel unzulässig sein. Ein Anspruch auf ein bauaufsichtliches Einschreiten dürfte aber in der Regel nicht bestehen.

Meine sehr verehrten Damen und Herren, Sie sehen schon durch die aufgezeigten Fallkonstellationen, es gibt eben keine Blaupause, und wo sozusagen „Blaupause“ draufsteht, wie etwa zwischen den Zeilen Ihres Antrages, werden schlicht falsche Erwartungen geweckt. Das ist Ihnen heute wahrscheinlich bei einigen gelungen, denn jeder Einzelfall muss einzeln betrachtet werden und im Dialog muss eine Einigung angestrebt werden. Die unteren Baubehörden sowie die Kommunen sind jeweils Herr des Planungsverfahrens.

Herr Schubert, gestatten Sie eine Nachfrage der Abgeordneten Frau Dr. Schwenke?

Vielen Dank, Frau Präsidentin.

Herr Schubert, Sie sind wie ich Mitglied des Kreistages – noch Vorpommern-Greifswald.

(Vincent Kokert, CDU: Wieso „noch“? Haben Sie Zweifel, dass das so bleibt? – allgemeine Heiterkeit und Unruhe)

Ja, weil wir keine Kreistagssitzung mehr haben. Übernächste Woche ist Neuwahl.

Meine sehr geehrten Damen und Herren, bitte hier die Frage, keine Diskussion mit dem …

Aber das wird sich ja zeigen.

Bitte die Frage stellen.

Die Wahlen werden das Ergebnis zeigen.

Okay, wir sind jetzt nicht bei den Wahlen. Wir sind jetzt hier bei dem Tagesordnungspunkt „Ferienwohnungen“.

Ja, das war ja auch keine Frage.

(allgemeine Heiterkeit und Unruhe – Vincent Kokert, CDU: Ach so?)

Ich bitte doch jetzt wirklich, von Diskussionen abzulassen, sonst lasse ich diese Frage nicht mehr zu.

Darf ich sie überhaupt erst mal stellen?

Wenn sie denn gestellt wird, bin ich zufrieden.

(allgemeine Unruhe)

Bitte stellen Sie die Frage! Das geht ja alles von meiner Redezeit ab.