Nee, weglassen kann ich die nicht, Herr Barlen, weil wenn Historiker sich damit mal beschäftigen, wer hat was gewollt und gesagt, dann muss erkennbar sein, was DIE LINKE hierzu sagt.
Also, meine Damen und Herren, durch den Rettungshubschrauber hat sich die notfallmedizinische Versorgung in Mecklenburg-Vorpommern verbessert. Rettungshubschrauber werden eingesetzt, wenn sie Patienten deutlich schneller in eine Klinik bringen können als Krankenwagen, auch überführen sie Patientinnen und Patienten von einem Krankenhaus in ein anderes, und sie dienen dem schnellen Transport von Organen, Blutkonserven und Ähnlichem.
Ich möchte hier ausdrücklich – und ich denke, das sehen Sie nicht anders – allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Luftrettung sehr herzlich danken für ihre aufopfe
Er will die Luftrettung im Land stärken und fordert deshalb neben dem Erhalt und der Ertüchtigung der Hubschrauberlandeplätze an den Kliniken
aber sonst können Sie nicht nachvollziehen, warum wir am Ende ablehnen werden. Das muss ich, Herr Saalfeld, jetzt schon mal ankündigen.
Wie aus der Kleinen Anfrage des Kollegen Saalfeld vom 13. Juni zu entnehmen ist, wird damit vor allem die Ausstattung mit Rettungswinden verstanden. Eine Rettungswinde ist eine zusätzliche Ausstattung, die an mittelgroßen und großen Hubschraubern angebracht werden kann. Sie kann beim Einsatz in den Bergen und über der See sinnvoll sein. Es gibt Rettungswinden an einigen Hubschraubern der Polizei und des Bundesgrenzschutzes, an den Hubschraubern des Typs Bell
und an den SAR-Hubschraubern der Bundeswehr. SAR steht für „Search and Rescue“, auf Deutsch „Suchen und Retten“.
In der zivilen Luftrettung werden Rettungswinden vergleichsweise selten mitgeführt. In der Antwort auf meine Kleine Anfrage vom 21. März 2012 hieß es, dass keiner der drei Christoph-Hubschrauber in Mecklenburg-Vorpom-
mern über eine Rettungswinde verfügt und dass eine solche für die Notfallrettung auch nicht notwendig sei.
Diese Information ist heute nicht mehr aktuell. Das Bundesministerium des Innern rüstet seine Zivilschutz- und Rettungshubschrauber mit Rettungswinden aus. Das bedeutet für Mecklenburg-Vorpommern, dass die Leitstellen auf den Rettungshubschrauber „Christoph 34“ zurückgreifen können, der seinen Standort in Güstrow hat, und auf den SAR-21-Hubschrauber der Bundeswehr am Standort Warnemünde. Beide verfügen über eine Rettungswinde.
Die maritime Rettung Schiffbrüchiger erfolgt seit 1982 durch die Deutsche Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger, ist also über See geklärt.
Um eine Forderung nach einer Rettungswinde für „Christoph 47“ und die anderen zivilen Rettungshubschrauber in Mecklenburg-Vorpommern einzuschätzen, sollte man auch wissen, dass der Einsatz der Winden sehr selten erfolgt. Bundesweit ist er so gering, dass allein durch die Notfalleinsätze die Rettungsteams nicht ihre Qualifikation behalten würden. Sie müssten zusätzlich den Einsatz mit der Rettungswinde trainieren. Durch die Rettungswinde wird der Hubschrauber schwerer und es muss ein zusätzliches Teammitglied mitfliegen, das die Winde am Einsatzort bedient. Alles Gründe, die uns – abgesehen von den Anschaffungskosten von knapp einer halben Million Euro – veranlassen, die Forderung nach einer Ausrüstung mit Rettungswinden derzeit abzulehnen.
Nun noch etwas zur Forderung nach dem Erhalt und der Ertüchtigung der Hubschrauberlandeplätze: Wie die Antragsteller in der Begründung schreiben, gilt die Verordnung 965 der Europäischen Kommission aus dem Jahr 2012 ab Oktober hierzulande dann auch. Die Kliniken müssen sich darauf einrichten, den Hubschraubern einen An- und Abflugwinkel von 4,5 Prozent anstatt 8 Prozent zu erlauben. Das tun die Kliniken auch. Das Dietrich-Bonhoeffer-Klinikum in Neubrandenburg baut längst einen neuen Landeplatz. Wir müssen die Kliniken und die Landesregierung nicht auf diese Aufgaben hinweisen.
Vielleicht entstand der Antrag, so meinen wir, auch unter Zeitdruck. Die Argumentation ist nicht durchgängig logisch.
So werden Erhalt und Ertüchtigung der Landeplätze gefordert, was durch das deutsche Gesundheitswesen unterschiedlich finanziert wird. Wenn die Krankenkassen für die Ertüchtigung in die Pflicht genommen werden sollen, was der Antrag fordert, dann halte ich das für höchst bedenklich. Nach geltendem Recht sind allein die Länder für die Krankenhausinvestitionen zuständig. Was da läuft und wie das läuft, hat Frau Ministerin gesagt, das wiederhole ich jetzt an dieser Stelle nicht.
Wenn die zitierte Forderung keine Flüchtigkeit ist, sollten wir uns dazu verständigen. Das wäre jedoch wiederum eine andere Diskussion. Den vorliegenden Antrag, wie schon angekündigt, lehnen wir ab. – Vielen Dank für die Aufmerksamkeit.