Protokoll der Sitzung vom 16.10.2014

Vielen Dank, Frau Ministerin.

Damit sind wir am Ende der heutigen Fragestunde.

Ich rufe auf den Tagesordnungspunkt 16: Beratung des Antrages der Fraktionen der CDU und SPD – Opfer besser schützen – Stalking konsequenter bestrafen!, auf Drucksache 6/3330. Hierzu liegt Ihnen ein Änderungsantrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Drucksache 6/3390 vor.

Antrag der Fraktionen der CDU und SPD Opfer besser schützen – Stalking konsequenter bestrafen! – Drucksache 6/3330 –

Änderungsantrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 6/3390 –

Das Wort zur Begründung hat der Abgeordnete Herr Texter für die Fraktion der CDU.

Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Kolleginnen und Kollegen! Der Begriff des Stalkings ist uns sicher allen bekannt und geläufig. Aber was bedeutet es, wenn ein Opfer tatsächlich davon betroffen ist? Ich möchte das im Zusammenhang mit unserem Antrag an einem konkreten Fall schildern.

Eine 63 Jahre alte Dame, ich nenne sie jetzt für diesen Fall mal Frau M., lernte nach dem Tod ihres Mannes den zehn Jahre älteren Herrn S. kennen. Nach der ersten Freude über diese neue Freundschaft erkannte sie jedoch schnell, dass er von einer krankhaften Eifersucht geprägt ist. Frau M. hatte eine böse Vorahnung und beendete den Kontakt. Der Verschmähte wollte dies nicht akzeptieren und mochte das Ende der Beziehung nicht wahrhaben. In der nächsten Zeit folgten Tag und Nacht zahlreiche Anrufe, es lagen Geschenke und Blumen vor der Tür, unzählige Briefe im Briefkasten. Herr S. wartete direkt vor dem Wohnhaus der Dame, saß nachts auf einer Bank unter ihrem Fenster,

(Heiterkeit bei Udo Pastörs, NPD)

verfolgte sie in ihr Lieblingsrestaurant und stellte ihr beim Einkauf oder beim Spaziergang im Park nach, stets begleitet von Zurufen und Beleidigungen. Dieses tägliche Martyrium ging über mehrere Monate.

(Heiterkeit und Zuruf von Udo Pastörs, NPD)

Ja, Sie können sich ruhig darüber lustig machen, Herr Pastörs, aber so lustig ist das nicht. Ich würde Ihnen gönnen, dass Sie mal Stalkingopfer werden, aber das wird bei Ihnen wahrscheinlich nicht passieren.

(Heiterkeit bei Vincent Kokert, CDU – Heinz Müller, SPD: Eher unwahrscheinlich.)

Frau M. suchte schließlich Hilfe bei den Beratungsstellen und es konnte ein sogenanntes Kontakt- und Näherungsverbot erwirkt werden, das heißt, es wurde diesem Herrn verboten, Kontakt zu ihr aufzunehmen sowie sich ihr auf weniger als 50 Meter zu nähern. Doch das kümmerte den Herrn nicht, er suchte weiterhin ihre Nähe und stellte ihr nach. Wegen des Verstoßes gegen das Kontakt- und Näherungsverbot wurde gegen ihn ein mehrtägiger sogenannter Unterbindungsgewahrsam verhängt. Direkt nach der Entlassung aus der JVA rief er wieder bei seinem Opfer an und sagte: Das war nicht nett, mein Schätzchen.

(Heiterkeit bei Udo Pastörs, NPD)

Meine Damen und Herren, wenn Sie nun meinen, dass dies ein willkürliches Beispiel wäre, dann sage ich Ihnen, es handelt sich hier um einen konkreten Fall, der so in Mecklenburg-Vorpommern stattgefunden hat. Die „Schweriner Volkszeitung“ berichtete seinerzeit über das Leid der Frau in einem ausführlichen Artikel vom 27. Januar 2010.

Die Geschichte der Frau hatte ein gerichtliches Nachspiel. Frau M. stellte eine Strafanzeige, die Polizei ermittelte und überwachte sogar das Telefon des Opfers. Die Staatsanwaltschaft klagte Herrn S. an wegen Stalking, Bedrohung und Beleidigung. Verurteilt wurde Herr S. allerdings nur wegen Bedrohung und Beleidigung. Meine Damen und Herren, zu einer Verurteilung wegen Stalking kam es nicht, denn obwohl sich Frau M. sogar in psychologische Behandlung begeben musste, konnte vor Gericht der Nachweis einer schwerwiegenden Beeinträchtigung ihrer Lebensgestaltung nicht geführt werden, was jedoch eine Tatbestandsvoraussetzung des jetzigen Paragrafen 238 Strafgesetzbuch ist – der sogenannte Stalkingparagraf.

Meine Damen und Herren, derzeit ist Stalking nur strafbar, wenn das Opfer seine Lebensweise erheblich verändert. Erleidet allerdings das Opfer das Nachstellen, ohne seine Lebensweise zu ändern, dann bleibt der Täter straffrei. Das bedeutet, für ein und dieselbe Handlung hängt die Strafbarkeit des Täters allein von der Leidensfähigkeit des Opfers ab. Als Ergänzung muss ich sagen: Das Opfer muss diese Beeinträchtigung auch noch nachweisen. Es ist genau dieses Tatbestandsmerkmal des Paragrafen 238, das dringend geändert werden muss. Die Strafbarkeit muss an den Handlungsunwert der Tat anknüpfen. Die Strafbarkeit darf nicht weiter von der individuellen Konstitution des Opfers abhängen.

Meine Damen und Herren, es wurde bereits ein Gesetzentwurf der Länder Bayern und Hessen in den Bundesrat eingebracht und dort in die Ausschüsse überwiesen. Doch ebenso schwierig, wie es für diese zwei Länder war, Unterstützung für ihre Bundesratsinitiative zu gewinnen, gestaltet sich die Arbeit in den Ausschüssen des Bundesrates. Vor diesem Hintergrund ist es ein wichtiges Zeichen, wenn auch Mecklenburg–Vorpommern dieses Vorhaben im Bundesrat mit voranbringt und positiv begleitet.

Meine Damen und Herren, ich habe mit den Beratungsstellen gegen häusliche Gewalt und Stalking in unserem Land gesprochen. Sie wünschen sich im Sinne der Opfer diese Gesetzesänderung. Ich bitte deshalb um Zustimmung aller demokratischen Fraktionen zu unserem Antrag. Auf den Änderungsantrag der Bündnisgrünen, der vor- liegt, werden wir im Rahmen der Aussprache näher eingehen. Ich verweise jetzt aber schon darauf, dass unser Antrag sich auf die eine Änderung des Paragrafen 238 im Strafgesetzbuch richtet und weniger die Problematik der Beratungsstellen behandelt. – Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.

(Beifall vonseiten der Fraktionen der SPD und CDU)

Vielen Dank, Herr Texter.

Im Ältestenrat ist vereinbart worden, eine Aussprache mit einer Dauer von bis zu 60 Minuten vorzusehen. Ich höre und sehe keinen Widerspruch, dann ist das so beschlossen. Ich eröffne die Aussprache.

Das Wort hat zunächst die Justizministerin des Landes Mecklenburg-Vorpommern Frau Kuder.

Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Sie haben es eben schon gehört: Der Stalkingparagraf 238 StGB ist jetzt sieben Jahre alt, und was beabsichtigt war, nämlich einen besseren Opferschutz und auch die Schließung von Strafbarkeitslücken, da haben wir jetzt die Erfahrung, auch zu sehen, was dabei tatsächlich herausgekommen ist. Wenn man sich das einmal anguckt, dann merkt man, das ist tatsächlich nur sehr unvollkommen gelungen, denn die Zahl der Verurteilten ist im Verhältnis zu den ermittelten Tatverdächtigen außerordentlich gering.

(Silke Gajek, BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN: Tja.)

Die Ursache dafür ist, dass der sogenannte Stalkingparagraf den typischen Unrechtsgehalt der Nachstellung bisher nicht wirklichkeitsgetreu abbildet. Es handelt sich nämlich bei dem Paragrafen 238 StGB um ein sogenanntes Erfolgsdelikt. Das heißt also, durch die Nachstellung muss für das Opfer des Stalkings eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Lebensgestaltung verursacht werden. Die Gesetzesbegründung hat dafür auch Beispiele genannt, was sie darunter verstehen: Die müssen sich alle auf äußere Verhaltensweisen des Opfers beziehen.

Da wird zum Beispiel genannt, dass das Opfer Schutzmaßnahmen ergreifen muss für die eigene Wohnung oder dass es bestimmte Orte meidet, bis hin, dass es den Wohnort oder auch den Arbeitsplatz wechselt. Die höchstrichterliche Rechtsprechung, die sich dazu in den letzten Jahren herausgebildet hat, sagt ebenfalls: Eine Strafbarkeit setzt voraus, dass das Opfer ein Verhalten an den Tag legt, dass es ohne die Nachstellungen nicht getan hätte. Die Strafbarkeit hängt also gegenwärtig nicht von der tatsächlichen Beeinträchtigung des Opfers ab. Sie hängt allein davon ab, auf welche Art und Weise das Opfer versucht, der Beeinträchtigung zu entgehen.

Wir haben es eben schon mal gehört an dem Beispiel, das, wie ich fand, von Herrn Texter sehr plastisch dargestellt wurde: Stalking hat eine große Facette von Formen. Es fängt an bei massenhaften Telefonanrufen, durch die das Opfer terrorisiert wird, oder durch das Auflauern zu Hause beziehungsweise am Arbeitsplatz, und zwar permanent, und das sind ja nur einige Beispiele. Die Folge ist in jedem Fall ein extremer psychischer Druck, der mit seelischen und körperlichen Schädigungen einhergeht. Denken Sie mal an Schlafstörungen, Panikattacken, Depressionen, Magenschmerzen – all das sind Folgen von Stalking. Ich bin der festen Überzeugung, dass solchen Belastungen ein eigenständiges Gewicht im Hinblick auf die Strafbarkeit zukommen sollte, und dies, meine Damen und Herren, unabhängig davon, ob daraus folgend ein bestimmtes Opferverhalten erzwungen wurde.

Ich meine, wir können die Opfer nicht alleinlassen. Wir dürfen die Opfer, die enorme psychische Beeinträchtigungen auf sich nehmen, gerade weil sie ihr Alltagsverhalten nicht ändern wollen oder auch nicht ändern können – denken Sie etwa an alleinerziehende Mütter, die

können nicht mal soeben die Wohnung wechseln oder den Arbeitsplatz –, diese Opfer dürfen wir nicht alleinelassen. Stellen Sie sich doch mal ein solches Opfer vor, das sich an die Strafverfolgungsbehörden wendet, um gerade mithilfe des Strafverfahrens eine Änderung der eigenen Lebensführung zu vermeiden, und dann erfährt es, dass genau eine solche Änderung überhaupt erst ein strafrechtliches Einschreiten ermöglicht.

Meine sehr geehrten Damen und Herren, ich finde, das kann und das darf nicht sein. Hier müssen Korrekturen im Straftatbestand des Paragrafen 238 StGB kommen. Für eine strafwürdige Beeinträchtigung des individuellen Lebensbereichs des Stalkingopfers darf nicht entscheidend sein, ob die Tat eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Lebensgestaltung verursacht hat, vielmehr muss es darauf ankommen, dass die Nachstellung geeignet ist, eine solche herbeizuführen.

Im Übrigen, schon im damaligen Gesetzgebungsverfahren hatte der Bundesrat mehrheitlich eine Ausgestaltung des Stalkingparagrafen als Eignungsdelikt favorisiert. Diese Idee ist allerdings im Bundestag dann nicht umgesetzt worden. Zuletzt – das darf ich auch noch sagen – hat sich die Justizministerkonferenz im Jahre 2012 mit diesem Thema beschäftigt und sich dafür ausgesprochen, den Paragrafen 238 StGB von einem Erfolgsdelikt hin zu einem Eignungsdelikt umzuwandeln. Und, darauf darf ich auch hinweisen, der Koalitionsvertrag im Bund hat ebenfalls tatbestandliche Änderungen festgeschrieben.

Meine sehr geehrten Damen und Herren, es ist also höchste Zeit, dass sich da etwas ändert, denn, ich denke, das sind wir den Opfern schuldig. Gerade die Opfer, die stark sein und ihre Lebensgestaltung nicht ändern wollen, verdienen auch unsere Hilfe und Unterstützung. Deshalb ist der vorgelegte Antrag richtig und deswegen wird die Landesregierung die entsprechende Bundesratsinitiative aus Bayern und Hessen mit allem Nachdruck weiterhin unterstützen. – Herzlichen Dank.

(Beifall vonseiten der Fraktionen der SPD und CDU)

Vielen Dank, Frau Ministerin.

Das Wort hat jetzt die Abgeordnete Frau Steffi Drese für die Fraktion der SPD.

Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete! Das sogenannte Stalking setzt sich oft aus einer Vielzahl unterschiedlicher Einzelhandlungen zusammen, die meist erst durch ihre Kombination und Wiederholung zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung des Opfers werden.

Mit dem Gesetz zur Strafbarkeit beharrlicher Nachstellung im Jahr 2007 erfolgte ein wesentlicher Schritt, um die öffentliche Sensibilität für diesen Bereich zu erhöhen und den Schutz der Opfer vor Nachstellungen zu verbessern. Mit der Schaffung des sogenannten Nachstellungsparagrafen 238 Strafgesetzbuch sollte Opfern von Nachstellungen die Möglichkeit gegeben werden, sich gegen die Täter zu wehren. Bis dahin war dies nur unzulänglich möglich, etwa im Zuge des Stalkings zu Straftaten wie Beleidigung, Körperverletzung oder Sachbeschädigung. Es gab keine strafrechtlichen Regelungen gegen Belästigung und Einschüchterung, gegen permanente Anru-

fe, gegen penetrantes SMS-Verschicken, gegen unerwünschte Paketzusendungen, gegen wiederkehrende ungebetene Besuche, gegen Auflauern und Verfolgung. Das zivilrechtlich ausgestaltete Gewaltschutzgesetz bot nur im begrenzten Maße Schutz.

Sehr geehrte Damen und Herren, der 2007 geschaffene Straftatbestand der Nachstellung erfasst jedoch nicht alle strafwürdigen Fälle. Das Schreiben von Briefen oder E-Mails zum Beispiel kann, wenn diese keine strafrechtlich relevanten Inhalte haben, nicht ohne Weiteres unterbunden werden. Auch wenn die permanente Konfrontation mit solchen Nachrichten von den Betroffenen als äußerst belastend oder bedrohend empfunden wird, ist das Opfer dem hilflos ausgeliefert.

Nach Erfahrungen aus der Praxis wird eine Verurteilung vielfach durch das Erfordernis der Verursachung einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Lebensgestaltung des Opfers ausgeschlossen. Die Strafbarkeit hängt aufgrund dieses Tatbestandsmerkmals nicht von der tatsächlich bewirkten Beeinträchtigung des Opfers ab, sondern allein von der Art und Weise, in der das Opfer ihr zu entgehen versucht. Das bedeutet, dass für eine strafrechtliche Verurteilung erst ein Taterfolg eingetreten sein muss. Dieser Taterfolg ist erst dann erreicht, wenn das Opfer umzieht, seine Arbeitsstelle aufgibt oder das Haus nicht mehr alleine verlässt. Erst wenn das Opfer seine gewohnte Lebensweise verändert oder aufgibt, ist eine Strafbarkeit gegeben.

Sehr geehrte Damen und Herren, die Justizministerkonferenz hat sich bereits im Herbst 2012 dafür ausgesprochen, den Paragrafen 238 von einem sogenannten Erfolgsdelikt in ein Eignungsdelikt umzugestalten. Entscheidend für die Strafbarkeit dürfe nicht länger sein, ob die Tat eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Lebensgestaltung des Opfers verursacht. Es müsse schon ausreichen, wenn die Tat geeignet ist, eine solche Beeinträchtigung herbeizuführen. Auch die Innenministerkonferenz hat sich im Dezember 2013 dafür ausgesprochen, die rechtlichen Möglichkeiten der Strafverfolgung und der Opferhilfe in diesem Bereich zu verbessern. Insbesondere hält sie eine neue Ausgestaltung der Strafnorm vom derzeitigen Erfolgs- zum Gefährdungsdelikt sowie eine Strafverschärfung für sachgerecht. Gefährdungsdelikte können also einen effektiveren Schutz der Opfer und ein früheres Einschreiten der Strafverfolgungsbehörden er- möglichen.

Das Thema Stalking hat auch Einzug in die CDU-CSUSPD-Koalitionsvereinbarung gefunden. Da beim Stalking viele Strafanzeigen auffällig wenigen Verurteilungen gegenüberstehen, sollen im Interesse der Opfer die tatbestandlichen Hürden für eine Strafverurteilung gesenkt und Maßnahmen zur Kontrolle und Einhaltung von Kontakt- und Näherungsverboten erweitert werden. Opfer von obsessiver Verfolgung, von massiven psychischen und sozialen Beeinträchtigungen kann jeder werden. Bei den Betroffenen – dabei handelt es sich ganz überwiegend um Frauen – können dauerhafte Verfolgung und Belästigung zu gravierenden physischen, psychischen und sozialen Folgen führen. Neben einer allgemeinen Einschränkung der psychischen Befindlichkeit und einer Veränderung der Gesamtpersönlichkeit in Richtung Selbstunsicherheit, Misstrauen, Angst, Depression und Aggression leiden viele Opfer unter konkreter Furcht, unter Schlafstörungen, Verfolgungsängsten oder Depressionen.

(Silke Gajek, BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN: Suizid.)

Die psychische Beeinträchtigung kann schnell zu sozialen Konsequenzen führen. Ebenso wird auch von physischen Symptomen wie Kopfschmerz, Übelkeit und Magenbeschwerden berichtet.

Sehr geehrte Damen und Herren, der Stalkingparagraf, so, wie er im Moment im Strafgesetzbuch steht, ist unzureichend. Derzeit bietet das Recht den Tätern mehr Schutz als den Opfern. Die in der Regel weiblichen Opfer fühlen sich nicht selten hilflos und mit ihrer Situation alleingelassen. Stalker, die durch ihre Nachstellungen anderen das Leben zur Hölle machen, müssen deutlich früher belangt werden können, als das bisher der Fall ist. Es kann nicht sein, dass verfolgte Frauen erst wegziehen müssen, damit wirklich etwas passiert. Es gilt, den notwendigen Schutz der Stalkingopfer realitätsgerecht zu verbessern. Dazu wollen wir mit diesem Antrag beitragen. – Ich bitte Sie um Ihre Unterstützung und danke für die Aufmerksamkeit.

(Beifall vonseiten der Fraktionen der SPD und CDU)

Vielen Dank, Frau Drese.

Das Wort hat jetzt die Abgeordnete Frau Borchardt für die Fraktion DIE LINKE.