Und was natürlich auch immer wieder vergessen wird, er hat gesagt, dass er ja seit fast drei Jahren bereits das Amtsgericht in Ueckermünde geleitet hat und dort auch regelmäßig vor Ort war. Die Entfernung zwischen Pasewalk und Ueckermünde unterscheidet sich nicht so wesentlich zwischen der Entfernung zwischen Pasewalk und Anklam. Das ist nur mal so ein Beispiel, wo ich also denke: Warum hat er diese jetzige Situation so schwarzgemalt? Ist es in der Tat wirklich so, wie er es dargestellt hat, oder ist es möglicherweise auch eine gewisse Führungsschwäche und eine fehlende Motivation der Mitarbeiter?
Wenn ich nur an ein Beispiel denke, wenn Menschen zu mir ins Büro kommen und sich darüber beklagen, dass sie bereits im Oktober, also da bestand das Amtsgericht Ueckermünde noch, Auskunft aus dem Vereinsregister beantragt haben und das bis heute nicht der Fall ist, dann frage ich mich, wie das sein kann, bei gleichbleibender Anzahl von Mitarbeitern im Gericht insgesamt.
Wenn es denn so ist, wie von mehreren Anzuhörenden gesagt wurde, dass die Personalausstattung möglicherweise nicht sachgerecht erfolgt, hat das mit der Umsetzung der Gerichtsstrukturreform nach meiner Auffassung gar nichts zu tun. Dann muss hier geschaut werden, ob es da wirklich so ist, dass Personalmangel vorherrscht. Das war aber eigentlich nicht Gegenstand der Anhörung. Es wurde in der Anhörung von nahezu allen Sachverständigen die Notwendigkeit einer leistungsfähigen Gerichtsstruktur betont. Auch die Antragsteller sehen die Notwendigkeit einer Reform, wollen aber eben eine andere.
Für mich stellt sich die Frage, worauf mit diesem Gesetzentwurf zur Aussetzung der beschlossenen Gerichtsstrukturreform gewartet werden soll. Soll allen Ernstes sehenden Auges die Zeit einfach so vergehen, obwohl selbst die Vertreter des Volksbegehrens dringenden Handlungsbedarf bis zur nächsten Legislatur sehen? Ein solches Zuwarten kann von einer im Sinne der Zukunft unseres Bundeslandes verantwortungsvoll handelnden Landesregierung nicht erwartet werden und es kann auch nicht verlangt werden. Und genau aus diesem Grund wird der vorliegende Gesetzentwurf durch die Koalitionsfraktionen auch in der Zweiten Lesung nicht unterstützt. – Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.
Wir kommen zur Einzelberatung über den von den Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und DIE LINKE eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gerichtsstrukturgesetzes auf Drucksache 6/3616.
Hierzu liegt Ihnen ein Änderungsantrag der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und DIE LINKE auf Drucksache 6/3938 vor, über den ich an dieser Stelle zunächst abstimmen lasse. Wer dem Änderungsantrag der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und DIE LINKE auf Drucksache 6/3938 zuzustimmen wünscht, den bitte ich um sein Handzeichen. – Wer stimmt dagegen? – Gibt es Stimmenthaltungen? – Das ist nicht der Fall. Damit ist der Änderungsantrag der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und DIE LINKE auf Drucksache 6/3938 bei Zustimmung der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, DIE LINKE und NPD, Gegenstimmen der Fraktionen der SPD und CDU abgelehnt.
Ich rufe auf die Artikel 1 bis 3 sowie die Überschrift in der Fassung des Gesetzentwurfes. Wer dem zuzustimmen wünscht, den bitte ich um sein Handzeichen. – Wer stimmt dagegen? – Gibt es Stimmenthaltungen? – Das ist nicht der Fall. Damit sind die Artikel 1 bis 3 sowie die Überschrift in der Fassung des Gesetzentwurfes der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und DIE LINKE auf Drucksache 6/3616 bei Zustimmung der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, DIE LINKE und der Fraktion der NPD, Gegenstimmen der Fraktionen der SPD und CDU abgelehnt.
Somit ist der Gesetzentwurf der Fraktionen BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN und DIE LINKE auf Drucksache 6/3616 abgelehnt.
Ich rufe auf den Tagesordnungspunkt 3: Erste Lesung des Gesetzentwurfes der Landesregierung – Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern, auf Drucksache 6/3830.
Gesetzentwurf der Landesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (Erste Lesung) – Drucksache 6/3830 –
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete! Der Ihnen heute vorliegende Gesetzentwurf der Landesregierung „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommerns“ orientiert sich im Wesentlichen an der auf der Bauministerkonferenz beschlossenen Musterbauordnung nur in einigen wenigen Punkten. Dies geschieht in angemessener, modifizierter, gleichwohl stets zweckmäßiger Weise.
Bereits die geltende Landesbauordnung 2006 entspricht weitestgehend der Musterbauordnung 2002, mit der eine stärkere Rechtsangleichung unter den Ländern erreicht werden sollte und deren Konzept maßgeblich von dem Leitgedanken der Deregulierung, Beschleunigung und auch Privatisierung bestimmt war. Sie hat sich grundsätzlich bewährt. Daher bleiben die Grundstrukturen unberührt.
Die Änderungen ergeben sich teilweise aus aktuell notwendigen, teils aus in den vergangenen zehn Jahren gesammelten Erfahrungen. So werden die Rahmenbedingungen für die Maßnahmen des Klimaschutzes und der Nutzung erneuerbarer Energien nochmals verbessert, die Belange von Menschen mit Mobilitätseinschränkungen stärker berücksichtigt und sinnvolle Verfahrenserleichterungen in die Musterbauordnung aufgenommen. Schließlich werden Bauprodukte, rechtliche Regelungen der Bauordnung an die in Kraft getretenen EU-Bauprodukte in Verordnungen angepasst.
Zudem haben die Stellungnahmen der Ressorts und des Integrationsförderrates, die Auswertung der Anhörung von 66 Verbänden sowie Überlegungen zu den besonderen Wohnformen und zu kleinen Windanlagen in einigen weiteren landesspezifischen Ausführungen dazu geführt, dass sie in unsere Landesbauordnung etwas modifiziert aufgenommen werden. Von den im Landesentwurf vorgesehenen Änderungen möchte ich beispielhaft einige wesentliche herausgreifen:
Zur Förderung der Nutzung erneuerbarer Energien wird eine eigenständige Regelung für Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien geschaffen, die neben den bisher schon als Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung freigestellten Solaranlagen auch Kleinwindkraftanlagen erfasst. Solarenergieanlagen und Sonnenkollektoren werden unter dem Oberbegriff „Solaranlagen“ zusammengefasst. Somit spielt die Frage, ob die durch die Solaranlage erzeugte Energie dem Eigengebrauch dient oder ins Stromnetz eingespeist wird, bei der Verfahrensfreiheit keine Rolle mehr. Die Verfahrensfreiheit von Windenergieanlagen bis zehn Meter Höhe soll jedoch im Unterschied zur Musterbauregelung des Bundes aus Nachbarschutzgründen nicht auf reine allgemeine Wohngebiete sowie Mischgebiete anwendbar sein.
Der sozialpolitische Paradigmenwechsel, Menschen mit Pflegebedürftigkeit oder Behinderung nicht mehr vorrangig stationär in Heimen zu pflegen und zu betreuen, hat auch in Mecklenburg-Vorpommern in den vergangenen Jahren zu einer Vielzahl neuer Wohnformen geführt, die die klassischen stationären Einrichtungen und die ambulante Leistungserbringung in der Einzelhäuslichkeit ergänzt. Die Schaffung eines neuen Sonderbautatbestandes für Gebäude mit Nutzungseinheiten zum Zwecke der Pflege oder Betreuung von Personen mit Pflegebedürftigkeit oder Behinderung, deren Selbstrettungsfähigkeit eingeschränkt ist, soll solche Nutzungen verfahrensrechtlich erleichtern und damit in der bauaufsichtlichen Praxis dem aufgrund des demografischen Wandels verstärkten Bedürfnis Rechnung tragen. Zur weiteren Erleichterung solcher Wohnformen im Lande soll mit dieser Regelung vertretbar von der Musterbauordnung abgewichen werden, die hier den Schwellenwert bei bereits mehr als sechs statt acht Personen festlegt.
Auch die Regelungen für das barrierefreie Bauen werden präzisiert und auf die inzwischen auch in MecklenburgVorpommern als technische Baubestimmung eingeführte neue DIN 18040 hin orientiert. Bauliche Anlagen, die öffentlich zugänglich sind, müssen zukünftig von Menschen mit Behinderung, alten Menschen und Personen mit Kleinkindern erreicht und ohne fremde Hilfe zweckentsprechend genutzt werden können.
Unterschied zur Musterbauordnung auf Wohngebäude mit mehr als sechs Wohnungen. Mit der Übernahme der Regelung der Musterbauordnung werden diese Anforderungen generell auf alle Gebäude mit mehr als zwei Wohnungen ausgedehnt. Außerdem können die vorgeschriebenen barrierefreien Wohnungen einem Bedürfnis der Praxis zufolge künftig flexibler über mehrere Geschosse verteilt und damit neu angeordnet werden.
Darüber hinaus wird das Abstandsflächenrecht stärker mit dem Bebauungsrecht harmonisiert. Gebäudeabstände, die sich aus der Umgebungsbebauung, im Zusammenhang bebauter Ortsteile, aus städtebaulicher Satzung oder örtlichen Bauvorschriften ergeben, haben Vorrang vor dem Bauordnungsrecht. Die Regelungen zu Abstellplätzen für Fahrräder sind denjenigen über Stellplätze angeglichen. Die Kommunen können zukünftig hierzu entsprechende Satzungen erlassen.
Schließlich ist die Einführung einer sogenannten kleinen Bauvorlageberechtigung vorgesehen, die insbesondere den Handwerksmeistern des Maurer-, des Betonbau- und des Zimmererhandwerkes und unter bestimmten Voraussetzungen auch den Handwerksmeistern des Metallbauhandwerks mit Schwerpunkt Konstruktionstechnik die Möglichkeit eröffnen soll, die Bauvorlagen für einen eingeschränkten Katalog kleiner Baumaßnahmen zu erstellen. Die Berechtigung ist mit einer Fortbildungs- und einer Berufshaftpflichtversicherungspflicht verbunden und soll auch für staatlich geprüfte Techniker der Fachrichtung Bautechnik mit Schwerpunkt Hochbau und für Absolventen der Fachrichtungen Architektur, Hochbau und Bauingenieurwesen gelten.
Meine Damen und Herren, die Landesbauordnung liegt Ihnen jetzt zur Beratung vor. Ich empfehle Ihnen eine intensive Diskussion in den Ausschüssen
Im Ältestenrat wurde eine Aussprache mit einer Dauer von bis zu 90 Minuten vereinbart. Ich sehe und höre dazu keinen Widerspruch, dann ist das so beschlossen. Ich eröffne die Aussprache.
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren Abgeordnete! Mit dem vorliegenden Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern wird entsprechend dem Koalitionsvertrag der Regierungsfraktionen von SPD und CDU Rechnung getragen.
Ziel der Novellierung ist es, Änderungen der Musterbauordnung, wie diese am 21. September 2012 von der Bauministerkonferenz verabschiedet worden sind, in Landesrecht umzusetzen. In diesem Zusammenhang werden
die Rahmenbedingungen für die Maßnahmen des Klimaschutzes und der Nutzung erneuerbarer Energien nochmals verbessert. Aber auch Belange von Menschen mit Mobilitätseinschränkungen werden stärker berücksichtigt und sinnvolle Verfahrenserleichterungen sind ebenfalls in die Landesbauordnung aufgenommen worden.
Aufgrund der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur „Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten“ ist schließlich eine Änderung der Bauproduktenregelung in der Landesbauordnung erforderlich.
Weiter trägt der Gesetzentwurf zur Vereinheitlichung des Bauordnungsrechts im Bundesgebiet bei. Einerseits lässt der Gesetzentwurf eine Verringerung des Verwaltungsaufwandes der unteren Bauaufsichtsbehörden durch die Ausweitung des Kataloges der verfahrensfreien Vorhaben sowie die Reduzierung des Prüfaufwandes materieller Vorschriften erwarten, andererseits entsteht aber auch zusätzlicher Prüfaufwand aufgrund der Neuregelungen der Vorschrift zum barrierefreien Bauen.
An dieser Stelle muss auch erwähnt werden, dass für die neu in die Landesbauordnung aufgenommenen Vorschriften für besondere Wohnformen für Menschen mit Pflege- und Betreuungsbedarf finanzielle Mehraufwendungen nicht auszuschließen sind. Diese sind jedoch von konkreten Bauvorhaben abhängig.
Meine Damen und Herren, nach der Kabinettssitzung am 3. Juli 2014 hat die Landesregierung beschlossen, den Entwurf des Gesetzes zur Änderung der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern zur Anhörung freizugeben. Bis zum Ende der Frist am 1. August 2014 wurden 66 Verbänden und Kammern sowie dem Integrationsförderrat Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Hiervon haben 34 Institutionen inhaltlich zum Gesetzentwurf Stellung genommen, drei Verbände haben dem Gesetzentwurf vorbehaltlos zugestimmt oder gar keine Einwände erhoben.
Im Ergebnis der Verbandsanhörungen sind mehrere Änderungen am Gesetzentwurf vorgenommen worden. Auf folgende Regelungsschwerpunkte im vorliegenden Gesetzentwurf möchte ich ausdrücklich hinweisen:
leichterung bei Maßnahmen des Klimaschutzes und der Energieeinsparung sowie beim Einsatz erneuerbarer Energien