Herr Nieszery, wenn Sie Gespräche führen, können Sie die gerne draußen weiterführen. Es stört die Rednerin hier vorne, wenn Sie zwischen den Bänken
Ich muss nicht näher erläutern, dass das aus demokratischer Sicht mehr als problematisch ist. An dieser Stelle ist es auch fragwürdig, sich hinter den aktuellen Verfassungstext zurückzuziehen und zu sagen, wenn da aktuell ein Drittel der Wahlberechtigten steht, dann ist das so von der Verfassung gewollt und derzeit so zu akzeptieren.
Meine Damen und Herren, die Verfassung ist kein abstraktes Regelwerk, das frei über allem schwebt. Wir sind diejenigen, die es in der Hand haben, sie zu ändern. Letztlich können Volksbegehren und Volksentscheide nur die Erfolgschancen haben, die wir ihnen geben. Wir bestimmen, welche direktdemokratischen Möglichkeiten wir den Menschen geben, und diese Möglichkeiten sind derzeit definitiv zu gering.
Meine Damen und Herren, meine Fraktion ist nach wie vor der Auffassung, dass Verfassungsänderungen von allen demokratischen Fraktionen gemeinsam initiiert werden sollten, und nicht nur, weil wir die Zweidrittelmehrheit sichern müssen. Das ist uns wichtig und daran halten wir fest. Das ist auch der Grund, warum wir dieses Thema hier im Rahmen einer Aussprache behandeln und Ihnen keinen entsprechenden Gesetzentwurf vorgelegt haben. Unser Ziel ist es, diese eingeschlafene Diskussion wieder anzustoßen
dass wir uns einig sind, die Änderung der Verfassung noch in diesem Jahr gemeinsam zu behandeln. – Ich danke für die Aufmerksamkeit.
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete! Die Bundesrepublik Deutschland ist als repräsentative Demokratie verfasst. Dies schließt jedoch ergänzende unmittelbare Befugnisse des Volkes zur Gesetzgebung nicht aus, ist aber eben auch nicht gleichzusetzen. Die unmittelbare Beteiligung des Volkes besteht in der Regel aus drei Elementen: der Volksinitiative, dem Volksbegehren und dem Volksentscheid.
Auf Bundesebene bestehen solche plebiszitären Elemente bislang nicht. Eine Befugnis zum Volksentscheid im Gesetzgebungsverfahren oder auch zur Befassung des Bundestages oder der Veranstaltung einer Volksbefragung gibt es nicht.
Versuche, dies zu ändern, blieben bislang erfolglos. Die SPD hat sich zuletzt im Regierungsprogramm zur Bundestagswahl 2013 ausdrücklich für die Einführung von Volksinitiativen, Volksbegehren und Volksentscheiden auf Bundesebene ausgesprochen.
In den Ländern ist die Situation eine andere. Nach der Wiedervereinigung wurde die repräsentative Demokratie in den neuen Ländern durch die Einführung plebiszitärer Elemente auf Landesebene ergänzt und gestärkt. Seither haben sich nicht nur die ostdeutschen Länder entsprechende Verfassungen gegeben, sondern es sind auch plebiszitäre Elemente in die Verfassungen jener westdeutschen Länder aufgenommen worden, in denen solche bisher nicht existierten.
Sehr geehrte Damen und Herren, nach der Landesverfassung von Mecklenburg-Vorpommern kann ein Volksbegehren darauf gerichtet werden, ein Landesgesetz zu erlassen, zu ändern oder aufzuheben. Das Volksbegehren muss von mindestens 120.000 Wahlberechtigten unterstützt werden. Nimmt der Landtag den Gesetzentwurf nicht innerhalb von sechs Monaten im Wesentlichen unverändert an, findet frühestens drei, spätestens sechs Monate nach Ablauf der Frist oder dem Beschluss des Landtages, den Entwurf nicht als Gesetz anzunehmen, über den Gesetzentwurf ein Volksentscheid statt. Ein
Gesetzentwurf ist durch Volksentscheid angenommen, wenn die Mehrheit der Abstimmenden, mindestens aber ein Drittel der Wahlberechtigten zugestimmt haben. Die Verfassung kann durch Volksentscheid nur geändert werden, wenn zwei Drittel der Abstimmenden, mindestens aber die Hälfte der Wahlberechtigten dem zustimmen.
Daneben existieren in Mecklenburg-Vorpommern im Vergleich zu anderen Ländern niedrige Hürden für Volksbegehren. So können Unterschriften von den Initiatoren eines Volksbegehrens ohne Zulassung frei gesammelt werden und die Unterstützer brauchen dafür keine Gemeindebehörden aufzusuchen. Ferner sind die Initiatoren an keine Fristen gebunden und können das Volksbegehren überreichen, sobald das Quorum erreicht ist. Auch kann in Mecklenburg-Vorpommern ein Volksbegehren, anders als in manchen anderen Ländern, eingeleitet werden, ohne dass vorher eine entsprechende Volksinitiative abgelehnt wurde. Das bei Inkrafttreten der Verfassung nötige Quorum für die Unterstützung eines Volksbegehrens von 140.000 Wahlberechtigten wurde bereits im Jahr 2006 auf 120.000 abgesenkt.
Sehr geehrte Damen und Herren, die SPD-Land- tagsfraktion spricht sich für eine weitere Vereinfachung der politischen Beteiligungsmöglichkeiten der Bürgerinnen und Bürger in unserem Land aus. Deshalb regen wir an, die Anforderungen zur Einleitung eines Volksbegehrens zu senken. Eine Richtgröße ist dabei die Absenkung des Unterstützerquorums auf 7,5 Prozent der Wahl- berechtigten, das entspricht zurzeit etwa 100.000 statt 120.000 Wahlberechtigten. Richtig ist aus unserer Sicht auch, parallel zu einer Quorenabsenkung eine Frist für das Sammeln der Unterschriften einzuführen.
Die bisherige Regelung führt dazu, dass unbegrenzt über Jahre Unterschriften gesammelt werden können. Eine Angleichung an die Gesetzgebungen in anderen Bundesländern, die alle ausnahmslos eine Frist vorsehen, wäre deshalb eine sinnvolle Maßnahme. Zudem halten wir eine Änderung des Zustimmungsquorums bei Volksentscheiden für sachgerecht. Hier erachten wir eine Absenkung von bisher einem Drittel auf ein Viertel der Stimmberechtigten für sinnvoll. Damit würde eine Anpassung an die Regelungen für Bürgerentscheide in der Kommunalverfassung erfolgen, welche ein Zustimmungsquorum eben dieser 25 Prozent der Stimmberechtigten verlangen.
Sehr geehrte Damen und Herren, seit geraumer Zeit führen die demokratischen Fraktionen Gespräche über eine Änderung der Landesverfassung, und bis auf den Beitrag von Frau Borchardt eben war ich auch davon ausgegangen, dass diese Gespräche anhalten,
diese Gespräche, die neben einer Regelung zur Vermeidung von Landtagswahlterminen in den Ferien und der
Stärkung des Landtages in den Urangelegenheiten durch Ausweitung der Entscheidungsbefugnisse für Ausschüsse auch Vereinfachungen zum Volksbegehren und Volksentscheiden betreffen. Die Verfassung eines Landes ändert man nun mal nicht eben so. Angesichts des politischen Spektrums, welches die demokratischen Fraktionen des Landtages abbilden, liegt es auf der Hand, dass die Auffassungen und Vorstellungen nicht immer deckungsgleich sind. Auch innerhalb der jeweiligen Fraktionen kann es dazu Meinungsvielfalt geben. Hier müssen sich alle aufeinander zubewegen. Insofern erschließt sich mir nicht, warum die demokratischen Oppositionsfraktionen heute diese Aussprache beantragt haben.
Geht es Ihnen wirklich um die Sache oder täuscht der Eindruck, dass man sich hier besonders profilieren will?
Sehr geehrte Damen und Herren, im Sinne der Sache hoffe ich trotzdem, dass die demokratischen Fraktionen weiterhin gemeinsam an dem Ziel arbeiten, es nicht aufgeben,
und es nicht zu einem Profilierungswettstreit bei solch einem sensiblen und wichtigen Thema kommt. Wir jedenfalls sind weiterhin gewillt, unsere Vorschläge gemeinsam mit den anderen demokratischen Fraktionen zu beraten,
um auf einer breiten Basis die politischen Beteiligungsmöglichkeiten für Bürgerinnen und Bürger unseres Landes zu stärken. – Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Damen und Herren! Selbstverständlich steht diese Aussprache im direkten Zusammenhang mit den Auseinandersetzungen zur Gerichtsstrukturreform und das hat auch einen ganz einfachen Grund. Wir erleben gerade, und zwar erstmalig in der Geschichte des Landes Mecklenburg-Vorpom- mern, wie direktdemokratische Elemente wie das Volksbegehren und der Volksentscheid wirksam werden. Meine Vorrednerinnen haben ja schon darauf hingewiesen: Wir haben parallel einen laufenden Prozess, in dessen Rahmen die demokratischen Fraktionen im Gespräch sind zu der Frage, inwieweit sie die Kriterien für die Inanspruchnahme dieser direktdemokratischen Elemente über eine Verfassungsänderung verändern wollen.
Auch vor dem Hintergrund, dass es diese Parallelität dieser beiden Entwicklungen gibt, glaube ich, dass in den letzten Wochen und Monaten deutlich geworden ist, dass die Auseinandersetzung um die Gerichtsstrukturreform –
da haben wir sehr, sehr unterschiedliche Positionen zwischen Opposition und Regierungsmehrheit – inzwischen nicht mehr nur eine inhaltliche Auseinandersetzung über die Zukunft unserer Gerichte in MecklenburgVorpommern ist, sondern die Auseinandersetzung hat sich zu der Frage entwickelt: Wie wird mit den in der Verfassung verankerten direktdemokratischen Elementen umgegangen und …