Konkret geht es um die Mitteilungspflichten der Standesämter. Bislang hatten die Standesämter aufgrund der Landesgesetzgebung informiert. Bundesgesetzlich ist jedoch inzwischen geregelt, dass die Standesämter ohnehin das Bundeszentralamt für Steuern über die Kirchenzugehörigkeit informieren müssen. Hier bauen wir also ein Stück weit Bürokratie ab, indem wir auf diese Doppelmeldung künftig verzichten – ein Vorteil, den vor allem unsere Kommunen zu schätzen wissen dürften.
Eine weitere Änderung betrifft die sogenannte Pauschalierung bei der Einkommensteuer. Sie wissen vielleicht, dass Unternehmen, die Sachprämien gewähren, die darin enthaltene Lohn- beziehungsweise Einkommensteuer pauschal abführen können. Das erspart es dem Steuerpflichtigen, dies bei seiner Steuererklärung nachzuholen. In der Gesetzesänderung soll diese Möglichkeit künftig auch für die Kirchensteuer gelten. Das bietet Vorteile für den Steuerpflichtigen und die Kirche.
Die dritte und letzte Änderung zielt auf den Verspätungszuschlag. Die Kirchensteuer soll von diesem Verspätungszuschlag ausgenommen werden. Kirchenmitglieder sind freiwillig in der Kirche und finanzieren mit ihrer Steuer deren vielfältige Aufgabenfelder. Die Kirchen gehen daher davon aus, dass ihre Mitglieder ihren Erklärungspflichten im Bereich der Kirchensteuer rechtzeitig nachkommen. Mit der entsprechenden Änderung sichern wir diese Möglichkeit auch für Mecklenburg-Vorpommern ab.
Meine sehr verehrten Damen und Herren, ich bitte Sie um Überweisung ins parlamentarische Verfahren, damit diese Änderungen, die nicht zuletzt die Steuerverwaltung des Landes und die Verwaltung der Kommunen entlasten, zeitnah sichergestellt werden können. – Ich danke Ihnen für Ihre Aufmerksamkeit.
Im Ältestenrat ist vereinbart worden, eine Aussprache nicht vorzusehen. Ich sehe und höre dazu keinen Widerspruch, dann ist das so beschlossen.
Der Ältestenrat schlägt vor, den Gesetzentwurf der Landesregierung auf Drucksache 7/1801 zur federführenden Beratung an den Finanzausschuss sowie zur Mitberatung an den Rechtsausschuss zu überweisen. Wer stimmt für diesen Überweisungsvorschlag? – Gibt es Gegenstimmen? – Gibt es Stimmenthaltungen? – Damit ist dieser Überweisungsvorschlag einstimmig angenommen.
Ich rufe auf den Tagesordnungspunkt 8: Erste Lesung des Gesetzentwurfes der Landesregierung – Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Landesrechts im Bereich der Förderung der elektronischen Verwaltungstätigkeit an die Verordnung (EU) 2016/679, Drucksache 7/1802.
Gesetzentwurf der Landesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Landesrechts im Bereich der Förderung der elektronischen Verwaltungstätigkeit an die Verordnung (EU) 2016/679 (Erste Lesung) – Drucksache 7/1802 –
Das Wort zur Einbringung hat der Minister für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung Herr Pegel.
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Vielen Dank, dass ich die Gelegenheit habe, ganz kurz vorzustellen, was, glaube ich, übersichtlich vom Gesetzentwurf her ist. Sie haben dazu heute und in den letzten beiden Sitzungszyklen jeweils schon vergleichbare Gesetzespakete aus anderen Häusern auf den Tisch bekommen. Wir knüpfen damit an an die Veränderungen, die Ende Mai durch die Einführung der Datenschutz-Grundverordnung der Europäischen Union eintreten und passen in unserem Geschäftsbereich die entsprechenden Bestimmungen an.
Bei uns betrifft es lediglich ein Gesetz. Das ist das Gesetz, was sich mit dem E-Government befasst. Wir haben uns ganz bewusst darauf beschränkt, die datenschutzgrundverordnungsrelevanten Änderungen vorzunehmen. Man könnte im E-Government-Gesetz in aller Ruhe auch andere Dinge angehen, aber dann verwischen die Themen und wir kommen in eine etwas schwierige Beratungssituation. Wir haben uns deshalb entschlossen, uns auf das zu beschränken, was mit dem Datenschutz einhergeht.
Sie finden in den gesetzlichen Änderungen genau drei Änderungen, die sehr überschaubar auf einer Seite abgedruckt sind. Die erste Änderung ist eine, die ein Stück weit aufsattelt auf etwas, was in Ihrem parlamentarischen Verfahren bereits eingespeist ist. Es geht darum, dass die Datenschutz-Grundverordnung auch umfangreiche Änderungen in unserem Landesdatenschutzgesetz nach sich zieht. Diese Änderungen des Landesdatenschutzgesetzes werden dazu führen, dass in dem Gesetz, auf das ich Bezug nehme, im E-Government-Gesetz, ein Passus
nicht mehr zutreffend sein wird. In vorauseilendem Gehorsam dieser zu erwartenden Änderung schlagen wir Ihnen vor, mit dem E-Government-Änderungsgesetz diesen Passus schon so anzupassen, dass er zum künftigen, etwas komplexeren Landesdatenschutzgesetz passt.
Zwei Änderungen im E-Government-Gesetz betreffen den Beritt, der ganz ursächlich mit der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung zusammenhängt. Einmal müssen wir eine Begrifflichkeit etwas anders fassen, weil dort das europäische Recht jetzt einen Oberbegriff für etwas findet, was wir früher mit mehreren Begriffen umfasst haben. Um da keine Irritation auszulösen, werden wir künftig ausschließlich den gleichen Begriff verwenden, wie es das europäische Recht tut.
In einem weiteren Passus werden wir entsprechende Bezugnahmen auf Einwilligungen, wenn ich also zustimme, dass meine Daten verwaltet werden, auf Einwilligungsbestimmungen für solche Zustimmungen, wie es die Datenschutz-Grundverordnung vorsieht, entsprechend anpassen. Noch mal: alles sehr überschaubar.
Ich habe jetzt die drei Änderungen versucht, etwas grob vorzustellen. Alles Weitere im Ausschuss, darauf freue ich mich, wobei ich glaube, dass es weitergehend an der Stelle beinahe gar nicht sein wird, weil ich schon allumfassend, hoffe ich zumindest, vorgestellt habe, was Inhalt ist. Ich freue mich auf die Beratungen und hoffe, dass ich keine Fragen offengelassen habe. Ansonsten freue ich mich und würde das gerne ergänzen. – Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.
Im Ältestenrat ist vereinbart worden, eine Aussprache nicht vorzusehen. Ich sehe und höre dazu keinen Widerspruch, dann ist das so beschlossen.
Der Ältestenrat schlägt vor, den Gesetzentwurf der Landesregierung auf Drucksache 7/1802 zur federführenden Beratung an den Energieausschuss sowie zur Mitberatung an den Innen- und Europaausschuss zu überweisen. Wer stimmt für diesen Überweisungsvorschlag? – Gibt es Gegenstimmen? – Gibt es Stimmenthaltungen? – Damit ist auch dieser Überweisungsvorschlag einstimmig angenommen.
Ich rufe auf den Tagesordnungspunkt 9: Erste Lesung des Gesetzentwurfes der Fraktion DIE LINKE – Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Beamtengesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Drucksache 7/1820.
Gesetzentwurf der Fraktion DIE LINKE Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Beamtengesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbeamtengesetz – LBG M-V) (Erste Lesung) – Drucksache 7/1820 –
Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Um Beamtin oder Beamter zu werden, müssen nicht nur die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sein, es gibt dafür in der Regel auch eine festgelegte Altersgrenze.
Hat man diese Grenze überschritten, ist es nur in Ausnahmefällen möglich, doch noch in dem jeweiligen Bundesland verbeamtet zu werden. Das wirft zunächst die Frage nach der Grundrechtecharta der EU auf. Diese verbietet eine Diskriminierung aufgrund des Alters. Allerdings hat der Europäische Gerichtshof diese Frage beantwortet und entschieden, dass Mitgliedsstaaten für eine spätere Verbeamtung Hürden aufstellen dürfen. Sie haben dafür einen weiten Ermessensspielraum.
Ich will an dieser Stelle einen interessanten Fakt erwähnen: Die EU-Kommission selbst hat für ihr Auswahlverfahren schon 2002 die Höchstaltersgrenze von 45 Jahren abgeschafft. Jeder weiß, die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit, also über die aktive Dienstzeit hinaus, bedeutet, bis zum Tod alimentiert zu werden. Deshalb ist es auch aus Sicht der Gerichte grundsätzlich in Ordnung, wenn der Dienstherr eine genügend lange aktive Dienstzeit erwarten kann, bevor er Versorgungsbezüge zahlen muss. Dafür braucht es eine gesetzliche Regelung.
Da das Beamtenrecht Ländersache ist, ist auch das Höchstalter, bis zu dem eine Ernennung zum Beamten/zur Beamtin auf Lebenszeit erfolgt, in den Ländern höchst unterschiedlich geregelt, einschließlich Ausnahmevorschriften. Besonders großzügig sind die Länder Berlin und Hessen, wo noch mit 50 Jahren eine Einstellung möglich ist, in Sachsen und Brandenburg gilt der 47. Geburtstag als Stichtag, in Bayern, Hamburg, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein ist es der 45., Mecklenburg-Vorpommern, Bremen und das Saarland ziehen bei 40 Kerzen auf der Geburtstagstorte sozusagen den Schlussstrich, Thüringen 20 Jahre vor dem Erreichen der Pensionsgrenze. Mit dem 40. Geburtstag ist hierzulande also nach hiesiger Gesetzeslage Schluss. Wer es bis dahin nicht geschafft hat, gilt als zu alt.
Meine Damen und Herren, schauen wir mal drei Jahre zurück: Das Land Mecklenburg-Vorpommern hat 2015 die bis dahin in einer Verordnung festgelegte Höchstaltersgrenze gesetzlich neu geregelt. Eine Feststellung des Bundesverfassungsgerichts machte dies damals erforderlich. Dabei räumte das Gericht dem Dienstherrn einen großen Gestaltungsspielraum ein. Aber es hatte auch einen Maßstab für eine verfassungsgemäße Regelung vorgegeben. Rein rechnerisch müsste danach die Höchstaltersgrenze bei 47 Jahren liegen. Damit liegt Mecklenburg-Vorpommern seit 2015 sieben Jahre unter den rechtlichen Möglichkeiten.
Bereits damals haben DIE LINKE im Landtag, die Gewerkschaften und der Deutsche Beamtenbund kritisiert, dass die Landesregierung an der Schraube dreht, und zwar in die völlig falsche Richtung: von 45 runter auf 40 Jahre Höchstaltersgrenze. Die Höchstaltersgrenze von 40, das ist vollkommen klar, schont natürlich den Landeshaushalt. Also aus rein fiskalischer Sicht ist es durchaus nachvollziehbar. Wenn Beschäftigte erst wenige Jahre vor der Pensionsgrenze verbeamtet würden,
Das, meine Damen und Herren, verkennen wir keineswegs, auch wenn Sie in der Debatte möglicherweise genau darauf abzielen werden. Wenn wir wieder die Heraufsetzung auf 45 Jahre vorschlagen, heißt das nicht, dass wir das Thema Versorgungslasten auf die leichte Schulter nehmen würden. Es gilt aber, Vor- und Nachteile genau abzuwägen und Ermessensspielräume für eine gedeihliche Entwicklung des Landes zu nutzen. Das ist ja schließlich Aufgabe von Politik.
Es ist Fakt, dass Mecklenburg-Vorpommern zu den Bundesländern mit der niedrigsten Höchstaltersgrenze gehört. Angesichts des zunehmenden Konkurrenzdrucks bei der Personalgewinnung – das hat sich in den letzten Jahren weiter zugespitzt – muss also etwas getan werden. Auch qualifizierte Bewerberinnen und Bewerber mit längerer Berufserfahrung müssen nach Möglichkeit in die Beamtenlaufbahn einsteigen können. Aber bei einer Grenze von 40 Jahren – und so hatte es Herr Knecht vom Deutschen Beamtenbund schon vor drei Jahren erklärt – bringt sich das Land mit Blick auf die Personalsituation um einen wirkungsvollen Spielraum in der Personalsteuerung. Schließlich, und das wissen Sie, fallen erfahrene und engagierte Beamtinnen und Beamte nicht vom Himmel. Die Aufgaben wachsen stetig und Arbeitsverdichtung ist allgegenwärtig. Gerade vor diesem Hintergrund werden gute und qualifizierte Mitarbeiter dringend gebraucht. Und dafür müssen die entsprechenden Anreize geschaffen werden.
Meine Damen und Herren, mit einer Einstellungsgrenze von 45 Jahren ließen sich zudem die Voraussetzungen für die Verbeamtung an die der anderen norddeutschen Bundesländer endlich anpassen. Denn die haben fast alle die Grenze von 45 Jahren geregelt. Damit kann durchaus ein wesentlicher Nachteil für unser Land ausgeräumt werden. Wir wären als Land deutlich attraktiver für eine Beschäftigung im Landesdienst.
Wir meinen, und genauso sieht es auch der Deutsche Beamtenbund, eine Altersgrenze von 40 Jahren für die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ist nicht demografiegerecht. Schon der auf 67 Jahre angehobene Eintritt in den Ruhestand spricht für eine höhere Einstellungsgrenze. Um es noch mal zu betonen: Allein aus fiskalischen Gesichtspunkten an der jetzigen Regelung festzuhalten, geht an den politischen Notwendigkeiten vorbei. Das sage ich hier ganz bewusst als finanzpolitische Sprecherin meiner Fraktion, denn auch das werden Sie mir möglicherweise noch vorwerfen.
Wir haben Ihnen heute einen Gesetzentwurf vorgelegt, der nicht mehr und nicht weniger eine Anpassung an die Regelungen der meisten anderen Bundesländer insbesondere an die der norddeutschen vorsieht, und das aus guten Gründen und im Interesse der Zukunftsfähigkeit unserer Landesverwaltung. Wir bitten um die Überweisung des Gesetzentwurfes in die zuständigen Fachausschüsse. – Vielen Dank für die Aufmerksamkeit.
Im Ältestenrat ist vereinbart worden, eine Aussprache mit einer Dauer von bis zu 120 Minuten vorzusehen. Ich eröffne die Aussprache.
Ums Wort gebeten hat zunächst der Minister für Inneres und Europa. Herr Caffier, Sie haben das Wort.
Frau Präsidentin! Meine Kolleginnen und Kollegen Abgeordnete! Ich will mich bei den Ausführungen relativ kurzfassen, weil das in regelmäßigen Abständen ein Thema ist, was den Landtag wieder erreicht – 2015 genauso wie 2016.
Mit dem Gesetzentwurf schlägt die Fraktion DIE LINKE vor, das Höchstalter für Verbeamtung grundsätzlich auf 45 anzuheben. In Ihrer Begründung führen Sie, wie gerade aufgeführt, unter anderem aus, dass die Voraussetzungen im norddeutschen Raum für die Verbeamtungen einheitlich sein sollten, dass eine Erhöhung auf 45 Jahre weniger altersdiskriminierend wäre und dass Sie den Konkurrenzdruck bei der Gewinnung von Fachkräften auch für unser Land aufrechterhalten wollen – alles Punkte, die wir 2014 und 2015 schon einmal ausführlich im Parlament diskutiert haben. Hier hatten wir zunächst die Altersgrenze mit der Zweiten Landesverordnung zur Änderung der Allgemeinen Laufbahnverordnung angepasst und das Ganze mit dem Ersten Gesetz zur Änderung des Beamtengesetzes ein Jahr später auf eine gesetzliche Grundlage gestellt. Dadurch wurde die jetzt von den LINKEN geforderte Altersgrenze von 45 auf die heute geltende Altersgrenze von 40 Jahren abgesenkt.
Damals war uns allen – dem einen mehr, dem anderen vielleicht weniger – klar, dass wir bei der Gewinnung junger und gut ausgebildeter Lehrerinnen und Lehrer im bundesweiten Wettbewerb eine Schippe drauflegen müssen. Wir brauchten dringend die Möglichkeit der frühen Verbeamtung von Lehrerinnen und Lehrer. Es war ein langer Diskussionsprozess hier im Land, und wir haben uns entschieden, diesen Weg zu gehen, nachdem für die Mehrheit klar war, wir reden nicht mehr darüber, ob wir Lehrer oder Lehrerinnen bekommen, sondern nur noch, ob wir verbeamten oder nicht verbeamten und damit den Beruf dementsprechend attraktiv machen.
Unterm Strich – das ist richtig, Frau Rösler – kostet das die Steuerzahler im Land viel Geld, wenn neben den früheren Verbeamtungen bei neu eingestellten Junglehrern auch noch die späten Verbeamtungen der Bestandslehrer hinzukommen müssen. Deshalb war ein Kompromiss zu finden. Wir haben damals ausführlich diskutiert, warum das so ist. Unter anderem haben wir die Dauer der Aufbauphase während der aktiven Dienstzeit, die Dauer der Auszahlungsphase, die Möglichkeit vom frühzeitigen Ausscheiden aus dem Dienst wegen Dienstunfähigkeit und vieles mehr mit in den Blick genommen. Unterm Strich war die Erkenntnis, dass der Gesetzgeber ein höchstrichterlich verbrieftes Recht darauf hat, Risiken bei der Regelung von Einstellungshöchstaltersgrenzen in den Blick zu nehmen, und dass ihm demzufolge auch ein Gestaltungsspielraum bei der Frage zusteht, ob nun bei 40 oder bei 45 mit der Verbeamtung Schluss ist. Diese Schlacht ist also geschlagen.
Das alles ist nichts Neues. Es ist auch nichts Neues für Sie, liebe Kolleginnen und Kollegen der Fraktion DIE LINKE. Die Verbeamtung der Lehrerinnen und Lehrer war richtig. Das Land hat davon in hohem Maße profitiert.
Dieses Projekt hat aber etwas gekostet. Auch das muss man der Fairness halber dazusagen. Zum Nulltarif war es
für das Land nicht zu haben. Die Tatsache, dass die Höchstaltersgrenze für die Verbeamtung von 45 auf 40 abgesenkt werden musste, war der damalige Preis, und die Koalitionsfraktionen stehen dazu. Um das Ganze zwischen den Beamten im Land fair zu halten, um nicht Beamtinnen und Beamte erster und zweiter Klasse zu schaffen, wurde die Höchstaltersgrenze für Staatsdiener im Land entsprechend abgesenkt.
Wieso wir nicht einmal vier Jahre später den Zeiger wieder zurückdrehen wollen, erschließt sich mir derzeit nicht. Wir haben diese Entscheidung seinerzeit bewusst getroffen nach Abwägung aller Argumente, aller rechtlichen Kriterien und allem Für und Wider. Außerdem vermitteln die Zahlen, die DIE LINKE in der Begründung für ihren Gesetzentwurf auffährt, letztendlich auch ein verzerrtes Bild der Lage. Hier wird mit Blick auf das von mir eben angesprochene Thema „Aufbauphase versus Auszahlungsphase“ behauptet, dass die Erdienungsphase bei einer Verbeamtung mit 45 bei 22 Jahren liege und somit zweieinhalb Jahre über der Zeitspanne, die für die Erdienung der Mindestversorgung beim Ruhegehalt in Höhe von 35 Prozent notwendig wäre.
Alles gut also, sollte man meinen, schließlich wäre die Mindestversorgung vollumfänglich verdient worden. Aber, liebe Kollegin Rösler, das ist doch eine Milchmädchenrechnung. Wie viele Beamte und Beamtinnen und vor allem wie viele Lehrerinnen und Lehrer gibt es denn, die bis zum 67. Lebensjahr durcharbeiten können und durcharbeiten wollen, sodass die Mindestversorgungsverordnung wirklich erdient ist? Außerdem steigt erfreulicherweise die allgemeine Lebenserwartung, was die Auszahlungsphase zusätzlich verlängert. Das darf und muss ein Gesetzgeber in der Gesamtabwägung mit im Blick behalten, und das hat er vor drei Jahren auch getan. Deshalb besteht kein Anlass, an dem derzeit bestehenden Gesetzentwurf Veränderungen vorzunehmen. – Ich bedanke mich herzlich für die Aufmerksamkeit.