Protokoll der Sitzung vom 24.09.2020

Meine Damen und Herren, ich begrüße Sie zur 98. Sitzung des Landtages. Ich stelle fest, dass der Landtag ordnungsgemäß einberufen wurde und beschlussfähig ist. Die Sitzung ist eröffnet. Die Tagesordnung der heutigen Sitzung liegt Ihnen vor.

Ich rufe auf den Tagesordnungspunkt 16: Befragung der Landesregierung.

Befragung der Landesregierung – Drucksache 7/5387 –

Meine Damen und Herren, die von den Abgeordneten gemäß Paragraf 65 unserer Geschäftsordnung eingereichten Themen und die Reihenfolge der Geschäftsbereiche sind der Drucksache 7/5387 zu entnehmen. Laut unserer Geschäftsordnung ist für jede Frage eine Nachfrage zulässig. Die Frage soll nicht länger als zwei Minuten dauern und kurze Antworten ermöglichen.

Ich rufe auf den Geschäftsbereich des Ministers für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung. Die Ministerin für Soziales, Integration und Gleichstellung wird in Vertretung die Fragen beantworten. Hierzu bitte ich den Abgeordneten Professor Dr. Ralph Weber, Fraktion der AfD, die Frage zum Thema Nummer 1 zu stellen.

Bitte, Herr Professor Weber!

Liebe Landsleute! Wertes Präsidium! Frau Minister! Erst mal guten Morgen! Ich habe eine Frage zu den elektrobetriebenen Kraftfahrzeugen. Als damals die Gas-Pkws in Mode gekommen sind, waren in jeder öffentlich betriebenen und gewerblich genutzten Tiefgarage Schilder angebracht, dass Gasfahrzeuge diese Tiefgaragen nicht nutzen können. Das war mit Brandgefahr begründet worden, weil eben Löschfahrzeuge in diese höhenbedingt beschränkten Tiefgaragen nicht fahren können. Bei Elektroautos ist die Brandgefahr noch deutlich höher und die Mengen, die man braucht, um in Brand geratene Elektrofahrzeuge zu löschen, sind selbst mit einem normalen Feuerwehrtankfahrzeug nicht transportierbar. Trotzdem finde ich nirgends bei öffentlich und gewerblich genutzten Parkgaragen irgendwelche Schilder, dass das Befahren von solchen Parkgaragen für Elektroautos gesperrt ist. Wie erklärt sich dieses „Versäumnis“ – in Anführungszeichen?

Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrter Herr Abgeordneter! Die Besorgnis von Brandgefahren durch Elektrofahrzeuge hat durch eine intensivere Medienberichterstattung besondere Aufmerksamkeit erlangt. Dabei hält es die Landesregierung jedoch für erforderlich, diese Zahlen in einen seriösen Betrachtungsrahmen einzubinden. Es würde deutlich über das Ziel hinausschießen, hieraus eine übermäßig gesteigerte Brandgefahr dieser Fahrzeugart herzuleiten.

Für eine Beantwortung dieser Frage bedarf es vorab der Klarstellung, was unter einer öffentlichen Parkgarage bei dieser Antwort verstanden wird. Es wird davon ausgegangen, dass gewerbliche Parkhäuser oder Parkgaragen privater Anbieter gemeint sind. Diese sind im verkehrsrechtlichen Sinne öffentlich, aber eben nicht öffentlichrechtlich gewidmet im Sinne des Straßenverkehrsrechts. Öffentlich-rechtlich gewidmete Parkhäuser oder Garagen werden in Mecklenburg-Vorpommern nicht betrieben.

Unter öffentlichen Parkgaragen werden somit solche Parkhäuser und Parkgaragen verstanden, die zwar verkehrlich öffentlich sind, aber privatwirtschaftlich betrieben werden. Privatwirtschaftlich betriebene Parkhäuser mit Entgeltpflicht und Zulassungssperren wie beispielsweise Schranken unterfallen der vertraglichen Privatautonomie, das bedeutet, dass der Eigentümer bestimmt, wer die Parkflächen zu welchen Konditionen nutzen darf.

Sofern dies besondere Umstände erforderlich macht, ist der Ausschluss von Elektrofahrzeugen oder Wohnmobilen oder Fahrzeugen mit Standheizung oder anderen Besonderheiten beispielsweise zum Schutz des Gebäudes, zur Gefahrenabwehr oder aus versicherungsrechtlichen Gründen der Entscheidung des Eigentümers anheimgestellt. Solch ein Ausschluss der Nutzungsmöglichkeiten ist dabei im konkreten Einzelfall dem Betreiber im Wege der Privatautonomie möglich.

Dem Energieministerium ist nicht bekannt, dass ein generelles Verbot beabsichtigt ist. Dies hält das Energieministerium aufgrund der bestehenden Möglichkeiten der Eigentümer auch nicht für erforderlich.

Herr Professor Weber, möchten Sie eine Nachfrage stellen? (Zustimmung)

Aufgrund Ihrer Antwort eben habe ich entnommen, dass Sie die Gefährdung, die Brandgefährdung von Elektroautos nicht so ernst nehmen. Wenn man mal die Zahl der zugelassenen Elektroautos anschaut und die Zahl derer, bei denen der Elektromotor oder genauer gesagt die Batterien in Brand geraten sind, dann zeigt sich eine mehr als vierfach höhere Brandgefahr bei Elektroautos als bei normalen benzin- oder dieselbetriebenen Pkws.

(Zuruf von Thomas Krüger, SPD)

Bleiben Sie trotzdem bei Ihrer Aussage, dass es dafür keinen Grund gebe? Das ist mehr als das Achtfache, das damals bei Gasfahrzeugen, was die Brandgefahr angeht, festgestellt wurde.

Sehr geehrter Herr Abgeordneter, ich verstehe nicht, woraus Sie den Rückschluss ziehen, dass ich das nicht für gefährlich halte. Ich habe eben vorgetragen, dass der jeweilige Eigentümer abzuschätzen hat, inwieweit, auf das jeweilige Grundstück beziehungsweise auf den jeweiligen Bau bezogen, solche Vorsichtsmaßnahmen vorzukehren sind. Das Energieministerium sieht sich nicht veranlasst, das generell für alle anzuordnen.

Vielen Dank, Frau Ministerin!

Ich bitte jetzt den Abgeordneten Henning Foerster, Fraktion DIE LINKE, die Frage zum Thema Nummer 2 zu stellen.

Schönen guten Morgen, Frau Ministerin! Die Mitglieder des Hafenbahn-Vereins in Neustrelitz haben ihr Vorkaufsrecht genutzt und den historischen Lokschuppen 2017 von der Bahn gekauft. Das alte Gebäude ist quasi die Basis für die Vereinsarbeit, weil da die Fahrzeuge beheimatet sind, und ist stark sanierungsbedürftig. Vor diesem Hintergrund hat der Verein einen Förderantrag gestellt und ich möchte gern von Ihnen wissen, wie es um dessen Bearbeitung steht.

Sehr geehrte Frau Präsidentin! Guten Morgen, Herr Abgeordneter! Dem Ministerium für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung sind aus dem Strategiefonds zwei Fördervorhaben des Vereins Hafenbahn Neustrelitz e. V. zugeordnet. Beide Vorhaben betrafen Gleiserneuerungen, ein Vorhaben hatte Schwellenerneuerungen zum Gegenstand und konnte im Jahr 2019 abgeschlossen und abgerechnet werden. Das andere Vorhaben, das gleichfalls Gleiserneuerung zum Gegenstand hat, befindet sich aktuell in der Prüfung des Ministeriums in Abstimmung mit dem Landesbevollmächtigten für Bahnaufsicht. Das Ministerium geht davon aus, die Prüfung im Oktober abschließen und sodann eine Förderung bescheiden zu können.

Ferner hatte sich der Verein an das Ministerium gewandt, um eine Förderung für die Sanierung der historischen Gebäude des Bahnbetriebswerks zu erhalten. Das Verkehrsministerium verfügt über keine Fördermöglichkeiten zu deren Sanierung. Deshalb wurde der Verein an das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit verwiesen. Im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ wird dort grundsätzlich eine Fördermöglichkeit gesehen. Voraussetzung einer Förderung ist allerdings, dass ein touristischer Nachweis erbracht wird und die Stadt Neustrelitz als Maßnahmenträger fungiert. Ob im Ergebnis der Gespräche vor Ort ein entsprechender Antrag durch die Stadt gestellt werden wird, kann derzeit noch nicht abgeschätzt werden.

Danke schön!

Vielen Dank, Frau Ministerin!

Ich darf nun die Abgeordnete Frau Christel Weißig, fraktionslos, bitten, die Frage zum Thema Nummer 3 zu stellen.

Frau Präsidentin! Sehr geehrte Frau Ministerin!

Ich muss erst zu Frau Oldenburg wieder sagen, ich habe schon wieder nicht meinen richtigen Partner hier, aber ich frage Sie: Der Herr Minister hat einen Wiesenbeirat 2019 ins Leben gerufen, der sehr schleppend vorangeht. ENERTRAG behauptet, Moor und Windkraft schließen sich nicht aus, Beton und Moor reagieren sauer. Ist das nicht ein Widerspruch? Man zerstört damit und schützt weniger den Boden durch viele Tausend Tonnen Beton zur Standfestigkeit der Windmühlen, die in den Boden gebracht werden. Wie ist der jetzige Stand? Können Sie den Leuten Mut machen?

Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Abgeordnete Frau Weißig! Der Energieminister hat mir nichts zum Stand von Beton und Moor mitgegeben, sondern eher zur Frage der Verfassungswidrigkeit, …

Ach so!

... in der aber genau diese Frage mit einfließt, nämlich ob Naturschutz...

Machen wir.

... oder der Artikel 20a hier greift. Wenn Sie wollen, dann würde ich aber gern diese

spezielle Frage nach der Reaktion von Beton und Moor gern noch mal an ihn weiterleiten, dass Sie auch dazu eine Antwort bekommen.

Und zur Verfassungswidrigkeit kann ich insoweit ausführen, dass zur Errichtung von Energieanlagen speziell für den Bereich der Friedländer Wiese hier nicht geltend gemacht werden kann, dass es verfassungswidrig ist. Zu betonen ist in dem Zusammenhang, dass die Aussage „Verfassungswidrigkeit“ zuweilen auch in politischen Stellungnahmen eingeworfen wird, in denen aber bei genauerem Hinsehen schlicht über die einfachgesetzliche, nicht verfassungsrechtliche Rechtmäßigkeit der Windenergienutzung gestritten wird.

Bekannt geworden sind lediglich in den vergangenen Monaten Auffassungen, die die These vertreten, dass der Ausbau der Windenergie in Deutschland insgesamt verfassungswidrig sei. Diese juristischen Einzelmeinungen werden in politischen Diskussionen dann zuweilen auch auf Mecklenburg-Vorpommern und damit auf die Friedländer Wiese übertragen. Damit kommen diese Stimmen dann zu der Auffassung, dass eine Verfassungswidrigkeit des Ausbaus der Windkraft in den Friedländer Wiesen anzunehmen sei. Dies ist jedoch nicht der Fall.

Diese juristischen Einzelstimmen hat sich das zuständige Energieministerium selbstredend auch angesehen und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die Überlegungen nicht zutreffend sind. Das ergibt sich aus Folgendem: Die juristischen Einzelmeinungen leiten ihre Überzeugung aus besagtem Artikel 20a Grundgesetz her. Artikel 20a Grundgesetz regelt, dass der Staat auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsgemäßen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und Rechtsprechung schützt.

Die genannten Auffassungen vertreten dabei, zugespitzt formuliert, die These, dass der Ausbau der Windenergie keinen Nutzen gegen den Klimawandel erzeuge. Es wird argumentiert, dass der deutsche Energieerzeuger durch seinen Windstrom erzielte Zertifikate an kohleverbrennende Energieerzeuger im EU-Ausland, etwa nach Polen oder Tschechien, veräußert und so unter dem Strich die gesamten Emissionen innerhalb der EU gleich hoch geblieben sind. Dies ist prima facie richtig, verschwiegen wird aber der Zweck des europäischen Emissionshandelssystems, der den Schutz des Klimas durch eine periodische Verknappung der Zertifikate und einer damit einhergehenden Verteuerung des Verbrennens fossiler Energieträger zum Ziel hat.

Ferner wird argumentiert, dass es im globalen Zusammenhang gleichgültig sei, ob Deutschland in seinem eigenen Land etwa gegen den Klimawandel etwas unternehme, weil Deutschland nur für zwei Prozent der für das Weltklima schädlichen Emissionen verantwortlich sei. Dieses faktische Verbot des ersten Schritts für den Klimawandel ist eine Einschränkung des Anwendungsbereichs des Artikel 20a Grundgesetz und ist zum Glück nicht herleitbar.

Ferner übersehen die genannten Auffassungen, dass der Gesetzgeber im einfachen Gesetzesrecht des Umwelt- und Naturschutzrechts geregelt hat, dass Eingriffe von Windenergieanlagen in Umwelt und Natur durch Ersatz- und Ausgleichsmaßnahmen ausgeglichen werden müs

sen. Werden also Bilanzen erstellt, so müssen nicht nur die Nachteile der Windkraft, sondern auch deren Vorteile bilanziert werden. Es ist daher nicht nachvollziehbar, warum die genannten Auffassungen eine grundlegende Systematik nicht berücksichtigen.

Im Ergebnis ist daher festzustellen, dass die genannten Auffassungen nicht nur in Mecklenburg-Vorpommern als nicht zutreffend eingestuft werden. Deshalb ist die Annahme einer Verfassungswidrigkeit des Ausbaus der Windenergie generell unzutreffend, und damit gilt dies auch hinsichtlich möglicher Maßnahmen in der Friedländer Wiese. Der Umstand, dass weder das Bundesverfassungsgericht das seit Anfang des Jahrtausends wirksame EEG, das Gesetz über erneuerbare Energien als verfassungswidrig angesehen hat noch die diversen Entscheidungen, Fachgerichtsbarkeiten einschließlich diverser Entscheidungen der höchsten Bundesgerichtsbarkeit zeigt, dass diese Annahme einer Verfassungswidrigkeit in breiten Teilen der deutschen Rechtswissenschaft nicht geteilt wird.

Ja, nun bin ich genauso schlau wie vorher. – Vielen Dank!

(Heiterkeit vonseiten der Fraktion der CDU, Thomas Krüger, SPD, und Simone Oldenburg, DIE LINKE)

Vielen Dank, Frau Ministerin!

Frau Weißig, ich denke, ich darf für den Energieminister sprechen, dass er sicherlich noch die offene Antwort nachreichen wird. Ich bitte auch um Verständnis, dass Frau Drese jetzt eingesprungen ist und nicht auf alles antworten kann. Insofern gehe ich davon aus, dass es dazu noch mal eine Verständigung gibt.

Vielen herzlichen Dank an unsere Sozialministerin für die Beantwortung der Fragen, und sie darf gleich stehen bleiben, denn ich rufe auf den Geschäftsbereich der Ministerin für Soziales, Integration und Gleichstellung. Hierzu bitte ich den Abgeordneten Herrn Dr. Gunter Jess, Fraktion der AfD, die Frage zum Thema Nummer 4 zu stellen.

Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Frau Ministerin Drese! Ich hatte bis vor Kurzem gar nicht gewusst, dass es Kindheitswissenschaften gibt, aber dann doch festgestellt, dass der Kindheitswissenschaftler Herr Professor Michael Klundt den Umgang mit den Kindern während der Corona-Epidemie untersucht hat. Am 09.08.2020 stellte er seine Ergebnisse der Kinderkommission des Deutschen Bundestages in einer öffentlichen Anhörung vor. Dabei sprach er von Verstößen gegen bundesdeutsche und völkerrechtliche Normen.

Im Einzelnen kritisierte er

dass eine einseitige Sicht auf das Epidemiegesche

hen dominierte,

dass in der Praxis der Epidemiebekämpfung die be