Protokoll der Sitzung vom 23.04.2002

Tagesordnungspunkt 3: Zweite Beratung: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Landeswahlgesetzes Gesetzentwurf der Fraktion der SPD - Drs. 14/3100 - Beschlussempfehlung des Ausschusses für innere Verwaltung - Drs. 14/3252

Der Gesetzentwurf der Fraktion der SPD in der Drucksache 3100 wurde in der 97. Sitzung am 13. Februar 2002 an den Ausschuss für innere Verwaltung zur federführenden Beratung und Berichterstattung überwiesen. Berichterstatterin ist Frau Abgeordnete Tinius.

Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! In der Drucksache 3252 empfiehlt Ihnen der federführende Ausschuss für innere Verwaltung einstimmig, den Gesetzentwurf mit den aus der Beschlussempfehlung ersichtlichen Änderungen anzunehmen. Dies entspricht dem Votum des mitberatenden Ausschusses für Rechts- und Verfassungsfragen. Ich gebe den Inhalt des Berichtes zu Protokoll.

(Zu Protokoll:)

Der Gesetzentwurf will die Vorschriften des Landeswahlgesetzes mit den wahlrechtlichen Vorschriften des Bundes harmonisieren. Daneben sollen praktische und rechtliche Probleme der Wahlorganisation gelöst werden. Ich möchte folgende Punkte hervorheben, die mir besonders wichtig erscheinen:

Erstens. Im Stadium der Wahlvorbereitung galt bisher, dass ein Wahlberechtigter, der unzulässigerweise mehrere Kreiswahlvorschläge unterzeichnete, überhaupt keine gültige Unterstützungsunterschrift geleistet hatte. In Zukunft soll die erste Unterschrift gültig bleiben. Das bringt für die Gemeinden, die ja die Wahlberechtigung der Unterzeichner von Wahlvorschlägen attestieren müssen, eine wesentliche Erleichterung. Sie müssen sich nun nicht mehr auf die Suche nach der ersten, ungültigen, aber bereits bestätigten Unterschrift machen.

Zweitens. Die Verpflichtung von Bürgerinnen und Bürgern zu Wahlehrenämtern ist schwieriger geworden. Eine Reihe von Gesetzesänderungen, insbesondere auch die Konkretisierung der Vorschrift über Ordnungswidrigkeiten, soll hierauf reagieren. Die Verpflichtung zur Übernahme eines Wahlehrenamtes soll künftig bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres bestehen. Bürgerinnen und Bürger, die sich ohne genügenden Grund dem Wahlehrenamt zu entziehen versuchen, sollen mit mehr Nachdruck zur Erfüllung ihrer Pflicht angehalten werden können.

Drittens. Bei der vergangenen Landtagswahl sind Wählerbefragungen, die im Anschluss an die Stimmabgabe über den Inhalt der Wahlentscheidung durchgeführt worden waren, noch am Wahltage veröffentlicht worden, und zwar vor Schließung der Wahllokale. Derartige Veröffentlichungen sollen in Zukunft verboten sein, weil sie Auswirkungen auf das Stimmverhalten der Bürgerinnen und Bürger haben können, die später zur Wahl gehen. Ein Verstoß gegen dieses Verbot soll künftig eine Ordnungswidrigkeit sein.

Schließlich soll es den Gemeinden künftig gestattet werden, die Wahllokale nicht mit Stimmzetteln und Wahlurnen, sondern an deren Stelle mit elektronischen Wahlgeräten auszurüsten.

Weil in den Ausschüssen schon anfänglich weitgehend Einigkeit darüber bestanden hat, dass es sich bei den vorgeschlagenen Änderungen um sinnvolle Änderungen handelt, hat sich die Diskussion auf die in Niedersachsen neue Zulassung von Wahlgeräten konzentriert. Besorgnisse, der Einsatz von Wahlgeräten könne insbesondere ältere Wähler irritieren, sind durch die praktische Vorführung eines solchen Gerätes ausgeräumt worden. Soweit Vertreter der CDU-Fraktion und der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen die Befürchtung geäußert haben, dass der Einsatz von Wahlgeräten die Kommunen finanziell überfordern und zu einem späteren Zeitpunkt obligatorisch gemacht werden könne, sind dem die Vertreter der SPD-Fraktion und der Vertreter der Landesregierung entgegengetreten: Es solle ausschließlich in der Entscheidung der Kommunen liegen, ob Wahlgeräte eingesetzt würden. Auch die gesetzliche Zulassung von Wahlgeräten ist deshalb schließlich einhellig gebilligt worden.

Auf die meisten der in der Beschlussempfehlung vorgeschlagenen Änderungen des Entwurfes brauche ich hier nicht einzugehen: Es handelt sich um

Klarstellungen des gesetzgeberischen Anliegens oder um redaktionelle Korrekturen. Hervorheben möchte ich nur die Heraufsetzung der Bußgeldandrohung auf nun bis zu 100 000 Euro für die verbotene vorzeitige Veröffentlichung von Wählerbefragungen und weiter die Änderung in § 26 Abs. 4, wonach beim Einsatz von Wahlgeräten nicht nur gewährleistet sein muss, dass sie das Wahlgeheimnis wahren, sondern auch, dass sie das Wahlergebnis nicht verfälschen – eine Aussage, die nach den Erfahrungen im amerikanischen Präsidentschaftswahlkampf wohl nicht überflüssig ist.

Ich möchte damit meinen Bericht schließen. Der Ausschuss für innere Verwaltung bittet Sie, der Beschlussempfehlung in der Drucksache 3252 zu folgen.

(Vizepräsident Gansäuer über- nimmt den Vorsitz)

Vielen Dank. - Meine Damen und Herren, weitere Wortmeldungen liegen mir nicht mehr vor.

(Zuruf von Frau Tinius [SPD])

- Frau Tinius, Sie können gleich weitermachen. Bitte schön!

Herr Präsident! Meine Damen und Herren! In der Beschlussempfehlung des federführenden Ausschusses für innere Verwaltung wird deutlich, dass der Ihnen heute vorliegende Gesetzentwurf in erster Linie der Harmonisierung der Vorschriften des Niedersächsischen Landeswahlgesetzes mit den wahlrechtlichen Vorschriften des Bundes dient. Zugleich wird - dieser Punkt verdient in meinen Augen besondere Aufmerksamkeit - den Kommunen die Möglichkeit eingeräumt, bei den Wahlen elektronische Wahlgeräte einzusetzen. Es handelt sich um ein Angebot für die Kommunen, jedoch nicht um eine Verpflichtung. Kosten entstehen also nur den Kommunen, die sich für den Einsatz solcher Wahlgeräte entscheiden. Ausdrücklich betonen möchte ich, dass die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände in Niedersachen in ihrer Stellungnahme deutlich gemacht hat, dass der Gesetzentwurf aus kommunaler Sicht auf keine Bedenken stößt.

Die Befürchtung, dass der Einsatz von Wahlgeräten zu Erschwernissen insbesondere für ältere Mit

bürgerinnen und Mitbürger führt, hat sich nicht bestätigt. Am Rande des letzten Plenums konnten wir uns alle bei einer Vorführung davon überzeugen, dass die heutigen elektronischen Wahlgeräte den hohen Anforderungen gerecht werden. Ich bedanke mich ganz ausdrücklich bei allen Fraktionen dafür, dass es in konstruktiver Zusammenarbeit sowohl im Ausschuss für innere Verwaltung als auch im mitberatenden Ausschuss für Rechtsund Verfassungsfragen gelungen ist, durch eine zügige Beratung die notwendig gewordene Anpassung des Landeswahlgesetzes im Blick auf die kommende Landtagswahl rechtzeitig auf den Weg zu bringen.

Meine Damen und Herren, der Ihnen vorliegende Gesetzentwurf ist ein gutes Beispiel für konstruktive parlamentarische Arbeit. Eingebracht wurde er von der SPD-Fraktion. In den Beratungen wurden auch Vorschläge der Opposition berücksichtigt. Die Bußgeldandrohung auch für die verbotene vorzeitige Veröffentlichung von Wählerbefragungen wurde mit 100 000 Euro doppelt so hoch angesetzt, als dies ursprünglich beabsichtigt war.

Bitte erlauben Sie mir eine Bemerkung dazu, was die Änderungen nicht bewirken. Wir beraten heute nicht über eine Verkürzung der Wahlperiode von fünf Jahren auf Vierjahre. Zum einen wäre hierzu eine Änderung des Artikels 9 der Niedersächsischen Verfassung erforderlich. Zum anderen mag es vielleicht den Herrn Kollegen Wulff stören, dass andauernd irgendwo gewählt wird. Unser Politikverständnis ist allerdings ein anderes. Es geht nicht darum, am Anfang einer Wahlperiode irgendwelche unpopulären Maßnahmen durchzuführen und auf das Kurzzeitgedächtnis von Wählerinnen und Wählern zu vertrauen. Vielmehr geht es darum, eine verantwortungsbewusste, sachliche und nachhaltige Politik im Interesse des eigenen Bundeslandes zu gestalten. Wer dies in dem Maße beherzigt, wie es Ministerpräsident Gabriel und die SPD-Landtagsfraktion tun, der muss sich vor Wahlen nicht fürchten. - Doch dies nur am Rande, meine Damen und Herren.

Wir beraten heute über die Ihnen vorliegenden Änderungen des Landeswahlgesetzes. Die Sachlichkeit der Beratungen in den beiden Ausschüssen hat dazu geführt, dass der vorliegende Gesetzentwurf in beiden beteiligten Ausschüssen einstimmig angenommen worden ist. Herausgekommen sind vernünftige Anpassungen. Die heutige Verabschiedung gewährleistet, dass alle Beteiligten eine ausreichende Vorlaufzeit zur Vorbereitung der

Landtagswahl am 2. Februar 2003 haben. Daher bitte ich um Ihre Zustimmung zu diesem Gesetzentwurf. - Danke schön.

(Beifall bei der SPD)

Vielen Dank, Frau Kollegin. - Das Wort hat jetzt der Kollege McAllister.

Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Die CDU-Fraktion hat keine inhaltlichen Vorbehalte gegenüber dem Gesetzentwurf zur Änderung des Niedersächsischen Landeswahlgesetzes. Im Gegenteil, wir haben mit dafür Sorge getragen, dass der Innenausschuss die Gesetzesberatungen zügig und präzise durchgeführt hat, sodass das Gesetz heute verabschiedet werden kann. Somit wird es bereits bei der nächsten Landtagswahl und der nächsten Bundestagswahl Anwendung finden können.

Die in dem Gesetzentwurf vorgesehenen Regelungen wie z. B das Verbot der Veröffentlichung von Ergebnissen von Wählerbefragungen nach der Stimmabgabe sowie die Qualifizierung der Ablehnung eines Wahlehrenamtes als Ordnungswidrigkeit sind nicht zu beanstanden und waren auch in den Ausschussberatungen zwischen den Fraktionen unstreitig.

Einzig erörterungsbedürftig ist heute jedoch die Vorschrift, nach der die Kommunen die Abgabe und die Zählung von Stimmen mit Wahlgeräten anstelle von Stimmzetteln und Wahlurnen durchführen können. Wir von der CDU-Fraktion begrüßen es grundsätzlich, dass die Kommunen die Möglichkeit des Einsatzes von Wahlgeräten erhalten, wodurch der kommunale Handlungsspielraum bei der Durchführung von Wahlen vergrößert wird. Dementsprechend haben auch die kommunalen Spitzenverbände keine Einwände gegen die Vorschrift erhoben und zutreffend darauf hingewiesen, dass für die Kommunen mit dem Gesetzentwurf keine Verpflichtung, sondern lediglich eine Option eingeführt wird. Die Kollegin Tinius hat bereits darauf hingewiesen.

Meine Damen und Herren, die kommunalen Spitzenverbände haben in diesem Zusammenhang allerdings zu Recht eine Kostenerstattung angemahnt, weil der kommunalen Ebene mit der Anschaffung von Wahlgeräten erhebliche Kosten

entstehen werden. Mein Kollege Hartwig Fischer hat bereits in der ersten Plenarberatung am 13. Februar dieses Jahres auf eine Gesamtkostenbelastung der Kommunen in Höhe von 36 Millionen Euro hingewiesen, wenn die ungefähr 4 000 Euro teuren Wahlgeräte tatsächlich in allen Kommunen eingeführt würden. Es ist daher nicht nachvollziehbar, dass in der Begründung des Gesetzentwurfs ausgeführt wird, haushaltsmäßige Auswirkungen für die Kommunen in Form von Mehrausgaben seien nicht zu erwarten. Das ist in dieser Einfachheit schlicht unzutreffend.

Wir erinnern deshalb die Landesregierung nachdrücklich an ihre Verantwortung, an ihre Verpflichtung zur Kostenerstattung gegenüber den Kommunen. Die Kommunen dürfen mit den Kosten für den gesetzlich gewollten Erwerb der Wahlgeräte nicht allein gelassen werden. Mit diesem kleinen und feinen, für die Kommunen aber doch bedeutenden Wermutstropfen signalisieren wir ansonsten Zustimmung zu dem Gesetzentwurf. Vielen Dank.

(Beifall bei der CDU)

Vielen Dank, Herr Kollege. - Herr Kollege Schröder, bitte schön!

Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Einen kurzen Augenblick lang habe ich gehofft, wir könnten uns eine Aussprache über diesen Gesetzentwurf ersparen; denn die drei Fraktionen sind sich über die Änderungen zum Landeswahlgesetz einig. Es handelt sich um Änderungen technischer und redaktioneller Art, über die sich hier im Plenum politisch sicherlich kaum streiten lässt.

Deshalb möchte ich zum Gesetzentwurf selbst gar nicht viel sagen, sondern nur die Zustimmung meiner Fraktion ankündigen. Darüber hinaus möchte ich an dieser Stelle noch ein paar Worte zu dem verlieren, was im Gesetzentwurf nicht geregelt wird, von dem wir aber glauben, dass es sich dabei um sinnvolle Erweiterungen des Wahlrechtes handeln könnte, vielleicht aber nicht für die kommende Landtagswahl, sondern erst für die Übernächste.

Zunächst einmal ist aus unserer Sicht zu kritisieren, dass Sie an dem Auszählverfahren nach d’Hondt festhalten wollen, das die großen Parteien bekanntlich begünstigt, die kleineren Parteien aber

benachteiligt. Sie wissen, dass im Bundestag seit mittlerweile rund 15 Jahren nach dem HareNiemeyer-Verfahren ausgezählt wird, das mathematisch das gerechtere Verfahren ist. Ich meine, es bedarf keiner großen hellseherischen Fähigkeiten, gerade in diesem Punkt zu vermuten, dass wir hier im Jahr 2008 - egal, wer dann an der Seite der SPD die Landesregierung stellen wird; wir haben unsere Hoffnungen; es gibt diesbezüglich aber auch andere Erwartungen - zu einer Änderung kommen und somit die Rechtseinheit mit dem Bund erreichen werden.

(McAllister [CDU]: Haben Sie Sonn- tag kein Fernsehen geguckt?)

Zweitens bedauern wir, dass es versäumt worden ist, die Möglichkeit gleichzeitiger Abstimmungen etwa bei Wahlen und Volksabstimmungen vorzusehen. Herr Wulff hat öffentlich beklagt, dass ständig irgendwo irgendwas gewählt werde. Das mag man für bedauerlich halten. Ich meine aber, dass hier die Chance versäumt worden ist, diese unsinnige Vorschrift darüber, dass das Volk an Wahltagen nicht auch über Sachfragen abstimmen darf, zu beseitigen. Dadurch würde nicht nur Geld gespart; denn auch die Vorbereitung eines Bürgerentscheids kostet viel Geld. Außerdem würden dadurch die Wahlbeteiligung erhöht und die direkte Demokratie gestärkt, was in Niedersachsen - davon gehen wir aus - eine Entwicklungsaufgabe der nächsten Jahre wäre.

Drittens sieht das Gesetz die Zulässigkeit elektronischer Wahlgeräte im Wahllokal vor. Wir wissen, dass jedes einzelne Gerät ungefähr 4 000 Euro kosten wird, die Kommungen sich aber nicht in einer solch guten finanziellen Lage befinden, dass sie diesen technischen Entwicklungssprung großzügig machen können. Ich muss aber auch aus anderen Gründen zur Vorsicht raten. Möglicherweise stellt sich in zehn Jahren heraus, dass diese elektronischen Wahlgeräte nur eine Übergangstechnologie sind. Es gibt sehr interessante Überlegungen zum e-Vote, zur Nutzung neuer Medien und des Internet für die Stimmabgabe. Da gibt es zwar nach wie vor informationstechnische Probleme bezüglich der Identitätsfeststellung und der sicheren Informationsübermittlung. Denkbar ist aber, dass die Entwicklung auch auf diesem Gebiet in den nächsten Jahren voranschreiten wird, sodass wir in den zehn Jahren nicht mehr über elektronische Zählgeräte sprechen, sondern über eine Stimmabgabe im Netz.

Viertens bedaure ich es, dass Sie mit diesem Gesetzentwurf die Chance versäumt haben, die innerparteiliche Demokratie gerade im Bereich der Aufstellung von Kandidatinnen und Kandidaten zu stärken. Vielleicht nicht bei den Parteien hier im Hause, aber bei anderen Parteien - insbesondere rechtsextremer und rechtspopulistischer Provenienz - ist festzustellen, dass das Führerprinzip offen oder verdeckt seine Wiederkehr findet. So werden nach meinem Eindruck Wahllisten in den Parteizentralen durch den starken Mann in Hamburg oder - mit Blick auf die DVU - durch den starken Mann in München, den Verleger Frey, maßgeblich mitbestimmt.

Das Bundeswahlgesetz hat mit seinem neuen § 21 daraus die Konsequenz gezogen und schreibt ausdrücklich vor, dass jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Wahlversammlung berechtigt ist, Wahlvorschläge zu machen, und dass jede Kandidatin und jeder Kandidat berechtigt ist, sich zur Person und mit seinem Programm dieser Wahlversammlung vorzustellen. Auch das wäre eine sinnvolle Übernahme in unser Landeswahlrecht gewesen.

Mit diesen kritischen Anmerkungen will ich schließen. Ich bitte um die Annahme des Gesetzentwurfs. – Vielen Dank.

(Beifall bei den GRÜNEN)

Vielen Dank. – Meine Damen und Herren, weitere Wortmeldungen liegen mir zu Tagesordnungspunkt 3 nicht vor. Ich schließe die allgemeine Aussprache.

Wir kommen zur Einzelberatung.

Ich rufe Artikel 1 auf. - Hierzu liegt eine Änderungsempfehlung des Ausschusses vor. Wer ihr zustimmen will, den bitte ich um ein Handzeichen. – Die Gegenprobe! – Stimmenthaltungen? – Das ist einstimmig so beschlossen.

Ich rufe Artikel 2 auf. – Unverändert.

Ich rufe Artikel 3 auf. – Unverändert.